§ 56 BGB
- § 56 BGB
Mindestmitgliederzahl des Vereins
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
2 Fundstellen
- DefinitionenSchema
Verein › Eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein): e.V.
- GrundrechteSchema