Zum Inhalt springen

§ 30 GG

  • Art. 30 GG

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

2 Fundstellen

  • Definitionen ÖffRechtSchema

    Struktur der Verwaltung zur Durchführung von Gesetzen: › Verwaltung durch die Länder

  • StaatsorganisationsRSchema

    Wahlsystem des Verfassungsgebers: Keine ausdrückliche Regelung. Art. 38 GG legt nur Rahmenbedingungen fest…