§ 30 GG
- Art. 30 GG
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
2 Fundstellen
- Definitionen ÖffRechtSchema
Struktur der Verwaltung zur Durchführung von Gesetzen: › Verwaltung durch die Länder
- StaatsorganisationsRSchema
Wahlsystem des Verfassungsgebers: Keine ausdrückliche Regelung. Art. 38 GG legt nur Rahmenbedingungen fest…