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Rechtsprechung Zivilrecht

Zivilrecht · ZR · 158 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Leitsätze und Orientierungssätze aus der Entscheidungssammlung zum Bürgerlichen Recht. Nur der Gerichtssatz, ohne Sachverhalt und Verlagstext.

I.
Kauf und Gewährleistung
1.
Nacherfüllung bei Kauf in einem Abholmarkt; Verweigerungsrecht des Verkäufers

Der Verkäufer (Möbelabholmarkt) hat Nacherfüllungsansprüche des Käufers auf Mangelbeseitigung oder Umtausch an dem Ort auf eigene Kosten zu erfüllen, wohin der Käufer die Kaufsache verbracht hat. Grenze ist allein § 439 Abs 3 BGB. 1. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers ist gemäß § 439 Abs. 2 BGB vom Verkäufer auf eigene Kosten am jeweiligen Belegenheitsort der Kaufsache zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn die Sache in einem sog. Abholmarkt (hier: einem Möbel-Abholmarkt) erworben wurde. 2. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung erst dann wegen unverhältnismäßiger Kosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern, wenn die Kosten etwa 100% des Werts der mangelfreien Sache betragen. AG Menden, 4 C 26/03, AG Menden NJW 2004 2171.

2.
Zugesicherte Eigenschaft "fabrikneu" bei unbenutztem Kfz nach einer Tageszulassung

Zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler noch die zugesicherte Eigenschaft "fabrikneu" hat. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 109/04, NJW 2005, 1422.

3.
1.

1. Läßt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit den Gläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem Erlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, daß ein nach der Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Honorar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar. 2. Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes Erfolgshonorar bezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert nur insoweit, als das an ihn ausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt. BGH 9. Zivilsenat, IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169.

4.
Darlegungs- und Beweislast des Käufers bei einem Sachmangel an einem entgegengenommenen Gebrauchtwagen

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrenübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215.

5.
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr.

Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern. . BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219.

6.
Belastungsbuchung aufgrund bankinterner Anweisung an die Geschäftsstellen

1. Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen stellt keine vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kunden stellt. 2. Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach § 306a BGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die Absicht verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige Gebühr zu erheben. 3. Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertraglicher Grundlage keine als (Teil-)Schadensersatz deklarierte Gebühr zu. BGH 11. Zivilsenat, XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294.

7.
Beweislastumkehr trotz Einbaus eines gekauften Teichbeckens durch einen Dritten

Die Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache - hier: ein Teichbecken - durch einen Dritten hat einbauen lassen. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283.

8.
1.

1. Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder Veritätshaftung). 2. Die Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut. 3. Schuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer nach § 437 BGB a.F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB a.F. der Forderungskäufer. 4. Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des mit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossen. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90.

9.
1.

1. Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckbegünstigten, wenn der Scheck von einem Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Kontovollmacht von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteilt worden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und dieser den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGH, 20. März 2001, XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145 ff.; BGH, 5. November 2002, XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307 ff.). 2. Ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus ist grundsätzlich nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluß BVerwG, 30. April 2003, 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385 und BVerwG, 27. Oktober 1998, 1 C 38/97, BVerwGE 107, 304. BGH 11. Zivilsenat, XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1.

10.
Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muß ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann…

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muß ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlaß besteht. Unterläßt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032.

11.
Verpflichtung des Zweitverkäufers zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den

Beim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß ist für eine Verpflichtung zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstverkäufer im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur dann Raum, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Gewährleistungsausschluß dem Zweitkäufer Ansprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten sowie den Erstkäufer wegen etwaiger Mängel nicht abschließend entlasten und vor unvorhersehbaren Rückwirkungen einer Inanspruchnahme des Erstverkäufers schützen sollte (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652). BGH 5. Zivilsenat, V ZR 225/03, NJW 2004, 1873.

12.
Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens als namensgleiche GmbH

Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden einzelkaufmännischen Unternehmens als "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH" löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus. . BGH 2. Zivilsenat, II ZR 324/01, BGH vom 15-3-2004.

13.
Treuwidrigkeit der Berufung auf die Formnichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags

Wird ein Vertrag trotz Verletzung gesetzlicher Formvorschriften über einen längeren Zeitraum hinweg als wirksam behandelt, so verstößt die Berufung auf den Formmangel nicht bereits dann gegen § 242 BGB, wenn die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben sind. BGH 5. Zivilsenat, V ZR 222/03, NJW 2004, 3330.

14.
Beginn der Widerrufsfrist beim Kauf auf Probe

Bei einem Kauf auf Probe beginnt die Widerrufsfrist des Verbrauchers nach § 312d BGB nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Kaufvertrag durch Billigung für diesen bindend geworden ist. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 265/03, BGH vom 17-3-2004.

15.
Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuldners auf eine in Wahrheit nicht…

Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuldners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages abgetretene Forderung (im Anschluß an BGH, 2. November 1988, IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 und BGH, 10. März 1993, XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46). BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369.

16.
1.

1. Der Lieferant, der im Auftrag des Leasinggebers das Leasingobjekt an den Leasingnehmer ausliefert, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende Übernahmebestätigung (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. Juli 1987, VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131). 2. Bestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Übernahme des Leasingobjekts, obgleich dieses nicht an ihn übergeben worden ist, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Leasinggeber dadurch erleidet, daß er seinen Anspruch auf Rückzahlung des im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung an den Lieferanten ausgezahlten Kaufpreises für das Leasingobjekt wegen Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten nicht realisieren kann. 3. Eine Schmälerung des Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers wegen unterlassenen Hinweises auf die mangelnde Übereinstimmung der vom Leasinggeber vorformulierten Übernahmebestätigung mit dem tatsächlichen Lieferumfang kommt nicht in Betracht, wenn dem Leasingnehmer das Leasingobjekt vom Lieferanten nicht übergeben worden ist. 4. Die Kenntnis des Lieferanten von der Unrichtigkeit der Übernahmebestätigung, die der Leasingnehmer dem Leasinggeber. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365.

17.
Verneinung einer Rechtsscheinhaftung bei Vertragsschluß durch den vollmachtlosen Geschäftsb

1. Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. 2. Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer "Notarbestätigung" durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen. 3. Im Falle einer unwirksamen Zahlungsanweisung durch den Geschäftsbesorger ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen. 1. Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung BGH, 25. März 2003, IX ZR 227/02, WM 2003, 1064. 2. Zitierung zu Leitsatz 2: Abgrenzung BGH, 15. Oktober 1987, III ZR 235/86, BGHZ 102, 60. 3. Zitierungen zu Leitsatz 3: Festhaltung BGH, 3. Februar 2004, XI ZR 125/03, WM 2004, 671; Abgrenzung BGH, 10. März 1993, XI. BGH 11. Zivilsenat, XI ZR 171/03, BGH vom 20-4-2004.

18.
Erwerb eines Radarwarngerätes für den Straßenverkehr

Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem Käufer nicht zu. . BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490.

19.
Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen…

Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, daß infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht. . BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947.

20.
Widerrufsvorbehalt in einem notariell beurkundeten unwiderruflichen Angebot zum Verkauf des Grundstücks

Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich in einem notariell beurkundeten unwiderruflichen Angebot zum Verkauf des Grundstücks vorbehalten, das Angebot mit der Folge zu widerrufen, daß das Angebot befristet ist, und einen erklärten Widerruf zurückzunehmen, solange das Angebot nicht erloschen ist. Die Erklärung, den Widerruf zurückzunehmen, bedarf in diesem Fall nicht der Beurkundung. BGH 5. Zivilsenat, V ZR 90/03, BGH vom 26-3-2004.

21.
Anforderungen an den Mindeststandard einer nicht modernisierten Altbauwohnung

Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt. Zitierung: Fortführung BGH , 20. Januar 1993, VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174.

22.
Darlegungs- und Beweislast des Mieters zum Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung eines geringen Angebots"

Das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung eines geringen Angebots" (§ 5 Abs. 2 WiStG) ist nur erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Vereinbarung der Miete im Einzelfall ursächlich war. Dazu hat der Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war. . BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 190/03, NJW 2004, 1740.

23.
Sachenrechtliche Beziehung zur Leihsache kein konstitutives Merkmal eines Leihvertrages

Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitutives Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus. . BGH 12. Zivilsenat, XII ZR 153/03, BGH vom 28-7-2004.

24.
Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug,…

Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung die einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort. Tritt der Schaden in diesem Fall nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 22/04, NJW 2005, 1187.

25.
1.

1. Zu den Voraussetzungen eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück an Minderjährige unter dem Vorbehalt eines Rücktrittsrechts. 2. Wenn Eltern von der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder beim Abschluss eines Grundstücksgeschäfts ausgeschlossen sind, ist zur Genehmigung des von einem Pfleger abgeschlossenen Geschäfts nicht das Familiengericht, sondern das Vormundschaftsgericht zuständig (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Köln, 11. Juni 2003, 2 Wx 18/03, ZMR 2004, 189 = Rpfleger 2003, 570). Bayerisches Oberstes Landesgericht 2. Zivilsenat, 2Z BR 045/04, 2Z BR 45/04, BayObLG vom 31-3-2004.

26.
Unwirksamkeit der Vereinbarung einer 10tägigen Annahmefrist für den Käufer

1. Die von einem Gebrauchtwagenhändler in Verträgen über den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen an Privatleute (Nichtkaufleute) verwendete Klausel: "Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage ... gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.", ist jedenfalls in Fällen des Barverkaufs ohne Inzahlungnahme eines Altfahrzeuges wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebotes vorbehält. 2. Nach der in Rede stehenden Klausel bleibt der Käufer an die Bestellung einseitig für 10 Tage gebunden, während der Verkäufer innerhalb dieser Frist grundsätzlich nach Belieben verfahren kann. Ein schutzwürdiges Interesse des Verkäufers an einer derartigen Regelung ist nicht erkennbar. Das Argument, der Verkäufer benötige diese Frist zur Bonitätspr. LG Bremen 1. Zivilkammer, 1 O 565/03, LG Bremen NJW 2004 1050.

27.
LG Nürnberg-Fürth NJW 2005 2558

LG Nürnberg-Fürth: Keine Nutzungsentschädigung für den Verkäufer bei Nachliefe... Seite 1 von 7 LG Nürnberg-Fürth: Keine Nutzungsentschädigung für den Verkäufer bei Nachlieferung NJW 2005 Heft 35 2558 Keine Nutzungsentschädigung für den Verkäufer bei Nachlieferung BGB §§ 474ff., 439, 812; UKlaG § 2 1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Verkäufer (hier: großes Versandhandelsunternehmen) seine Kunden (Käufer) in Schreiben darauf hinweist, dass nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Kauf einer Ware der Käufer die Reparaturkosten selber tragen muss, „es sei denn, er weist nach, dass die Ware bereits bei Erhalt mangelhaft war“. Dies entspricht der Rechtslage. 2. Die Vorgehensweise eines Verkäufers, von den Käufern, die Gewährleistungsansprüche nach Ablauf von sechs Monaten geltend machen, ei. LG Nürnberg-Fürth NJW 2005 2558.

28.
Beschaffenheitsgarantie durch Beschreibung eines Hauses als "massiv gebaut"

Wird im Grundstückskaufvertrag ein Haus als "massiv gebaut" beschrieben, handelt es sich - entsprechend den zur Eigenschaftszusicherung alten Rechts entwickelten Grundsätzen - um eine garantierte Beschaffenheit i.S.v. §§ 434, 443, 276 BGB n.F., für deren Vorliegen der Verkäufer auch bei einem im Übrigen vereinbarten Ausschluss der Gewähr haftet. OLG Celle 4. Zivilsenat, 4 U 220/03, OLG Celle vom 13-5-2004.

29.
Bindung des Käufers durch seine Erfüllungswahl nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist

Verlangt der Gläubiger nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist zur Erfüllung (§ 281 Abs. 1, § 323 Abs. 1 BGB) weiterhin die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht, so führt das zum Untergang seiner nach Fristablauf entstandenen Rechte auf Rücktritt und Schadensausgleich. Leistet der Schuldner auf das neue Erfüllungsverlangen nicht, so muss der Gläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen für die Begründung eines neuen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich durch eine neue fristgebundene Aufforderung zur Leistung schaffen. OLG Celle 16. Zivilsenat, 16 U 232/04, NJW 2005, 2094.

30.
1.

1. Tritt eine Notariatsangestellte auf Bitten ihres Arbeitgebers, des beurkundenden Notars, für den bei der Beurkundung nicht anwesenden Verkäufer mit der Erklärung - Genehmigungserklärung nachzureichen versprechend - auf, und wird die Genehmigung nachträglich verweigert, so kommt ihre persönliche Haftung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht nicht in Betracht, da der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kennen musste (§ 179 Abs. 3 BGB). 2. Mangels unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses am Vertragsschluss sowie fehlender Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt in derartigen Fällen auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder aus einer Garantieerklärung in Betracht. Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung OLG Celle, 12. September 2003, Not 24/03, DNotZ 2004, 716. OLG Celle 8. Zivilsenat, 8 U 171/04, OLG Celle vom 4-4-2005.

31.
Rücktrittsrecht des Käufers bei einem geringen Reparaturaufwand für die Mängelbeseitigung

Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges ist gem. §§ 437, 323 Abs. 5 BGB nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn den Verkäufer keine erhebliche Pflichtverletzung trifft (hier: Reparaturaufwand für Mängelbeseitigung unter 3% des Kaufpreises). OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, I-3 W 21/043 W 21/04, OLG Düsseldorf vom 27-2-2004.

32.
Fehlende Bündigkeit der Seitentüren

Schließen bei einem Kleinwagen - wie bei sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs, nicht aber bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller - die beiden Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem optisch kaum wahrnehmbaren Versatz von 1,7 bzw. 1,8 mm zur angrenzenden Karosserie ab, ohne dass dies den Türschluss als solchen beeinträchtigt, so liegt hierin, selbst wenn dieser Versatz durch eine Änderung der Türeinstellung nicht beseitigt werden kann, kein Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag rechtfertigender erheblicher Mangel. OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, I-3 U 12/04 , 3 U 12/04, NJW 2005, 2235.

33.
1.

1. Auch beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeuges hält ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle nicht stand und ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 im Ganzen nichtig. 2. Zum Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie unter Privatleuten und zur Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens mit Fristsetzung beim Gebrauchtwagenkauf. 1. Beim Verkauf eines als Unfallfahrzeug angebotenen Kraftfahrzeugs von einem Privatmann liegt eine Beschaffenheitsgarantie vor, wenn der Verkäufer erklärt, dass die Unfallschäden am Fahrzeug fachgerecht repariert worden seien, und er insoweit eine "Garantie" übernimmt. 2. Sind die Mängel des gekauften Gebrauchtfahrzeugs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu reparieren, so ist ein Nacherfüllungsverlangen mit Fristsetzung entbehrlich. Bei einem zwei Jahre alten Gebrauchtfahrzeug ist eine Nachlieferung regelmäßig unmöglich. OLG Hamm 28. Zivilsenat, 28 U 147/04, OLG Hamm vom 10-2-2005.

34.
1.

1. Wettsegelbestimmungen (wie die Wettfahrtregeln der ISAF oder die Ordnungsvorschriften des DSV) besitzen nicht die erforderliche Rechtsqualität eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. 2. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Inkaufnahme von Schädigungen bei regelgerechten Kampfspielen sind auf Rennveranstaltungen - insbesondere auch Segelregatten - übertragbar. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, 1. April 2003, VI ZR 321/02, NJW 2003, 2018. Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe, 23 U 6/03 BSch, OLG Karlsruhe NJW-RR 2004 1257.

35.
Anfall der Provision bei Ausübung eines im Hauptvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts

1. Tritt der Käufer einer Immobilie vom Kaufvertrag zurück, entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns, wenn der Rücktritt dem Käufer unter der Bedingung vertraglich vorbehalten war, „... sofern ihm die Finanzierung des Kaufpreises nicht möglich ist.“ 2. Der Rücktritt vom Kaufvertrag beseitigt die Wirkungen einer Maklerklausel im notariellen Vertrag in der Regel auch dann, wenn der Maklerlohn „mit heutiger Vertragsunterzeichnung verdient und fällig“ sein sollte. OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 15 U 39/03, OLG Karlsruhe NJW-RR 2005 574.

36.
1.

1. Erklärt der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Frage, die Gesamtfahrleistung eines gebrauchten Pkw. stimme mit dem Tachostand überein, liegt darin eine Beschaffenheitsgarantie. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss greift daher nicht. 2. Der Verkäufer ist in einem derartigen Fall selbst bei fehlendem Verschulden schadensersatzpflichtig. 3. Zur Berechnung der Gebrauchsvorteile eines Pkw., dessen Laufleistung erheblich höher ist als von den Kaufvertragsparteien angenommen. OLG Koblenz 5. Zivilsenat, 5 U 1385/03, NJW 2004, 1670.

37.
OLG Koblenz NJW-RR 2004 822

OLG Koblenz: Haftung für Zuschauersicherheit beim Go-Kart-Fahren auf Privatgel... Seite 1 von 4 OLG Koblenz: Haftung für Zuschauersicherheit beim Go-Kart-Fahren auf Privatgelände NJW-RR 2004 Heft 12 822 Haftung für Zuschauersicherheit beim Go-Kart-Fahren auf Privatgelände StVG §§ 1 II, 7 I; BGB §§ 823, 832, 254 1. Ein mit Benzinmotor angetriebenes bis zu 40 km/h schnelles Go-Kart ist ein Kraftfahrzeug. Für einen bei dessen Betrieb entstehenden Schaden trifft den Halter die StVG- Gefährdungshaftung auch dann, wenn das Kart auf Privatgelände gefahren wird. 2. Schenkt ein Vater ein Monate vorher gekauftes Jugend-Kart seinem Sohn zu dessen 9. Geburtstag, so bleibt er dennoch Halter des Karts, wenn er weiterhin die alleinige Verfügungsgewalt darüber ausübt, alle Kosten trägt, über den Einsatz d. OLG Koblenz NJW-RR 2004 822.

38.
Tankvergrößerung bei einem als Neuwagen verkauften Pkw als Sachmangel

1. In dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs als "Neuwagen" liegt die konkludente Zusicherung des Kfz-Händlers, dass das Fahrzeug - hier ein Pkw der Marke Smart - fabrikneu ist. 2. Wird die Modellreihe dieses Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert gebaut, sondern weist sie inzwischen einen um 50 % vergrößerten Tank auf, ist das verkaufte Fahrzeug kein Neuwagen und entspricht damit nicht der vereinbarten Beschaffenheit. 3. Verweigert der Kfz-Händler in einem solchen Fall die Nacherfüllung, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, 22. März 2000, VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018. OLG Köln 22. Zivilsenat, 22 U 180/04, OLG Köln OLGR Köln 2005 95.

39.
Entbehrlichkeit einer Nachfüllungsfrist bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung durch den Verkäufer

Auch nach dem modernisierten Schuldrecht bedarf es für den Rücktritt vom Vertrag keiner Nacherfüllungsfrist, wenn dies von vornherein sinnlos erscheint, weil der Schuldner bereits zuvor fehlende Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat. Sucht der Verkäufer ein offensichtlich mit mehreren Mängeln behaftetes Grundstück zu übergeben und stellt er auf die Rüge eines Mangels durch den Erwerber lediglich die Beteiligung an den Beseitigungskosten in Aussicht, kann der Käufer sogleich vom Vertrag zurücktreten. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 11. Zivilsenat, 11 U 94/03, NJW 2004, 2022.

40.
Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses zwischen Leasinggeber und Fahrzeugverkäufer

Erwirbt der Leasinggeber das vom Verbraucher ausgesuchte Leasinggut (hier Kfz.) beim Lieferanten, so kann sich der Verkäufer gegenüber dem Leasingnehmer auf den beim Kauf zwischen den Unternehmern vereinbarten Ausschluss der Gewährleistungsansprüche berufen. Eine zur Umgehung des Verbrauchsgüterkaufs geeignete anderweitige Gestaltung i.S.v. § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein so abgewickeltes Finanzierungsleasinggeschäft nicht. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 11. Zivilsenat, 11 U 132/04, OLG Naumburg ZGS 2005 238.

41.
Ausschluss einer Beweislastumkehr bei durch äußere Einwirkung entstandenen Schäden

Beim Kauf eines gebrauchten Pkw gilt die Beweislastumkehr gem. § 476 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 nicht, wenn der nach dem Gefahrübergang zu Tage getretene Mangel auf eine äußere Einwirkung (hier: Aufsitzen des Unterbodens auf der Fahrbahn mit der Folge allmählicher Zerstörung des Katalysators und dadurch schließlich bedingter Verstopfung des Auspuffs) zurückzuführen ist. Für Fälle dieser Art gilt § 476 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 (Abweichung von OLG Stuttgart, 19. ZS., Urteil vom 17. November 2004, AZ.: 19 U 130/04, OLGR Stuttgart 2005, 30). Zitierung: Anschluss BGH, 2. Juni 2004, VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299. OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, 10 U 179/04, OLG Stuttgart vom 18-1-2005.

42.
Umgehung bei Veräußerung im Wege der Gebrauchtwagenagentur

1. Zur Frage, ob ein Gebrauchtwagenagenturgeschäft eine Umgehung i.S. des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. darstellt. 2. Die Gebrauchtwagenagentur ist nicht generell verboten, vielmehr können praktische wirtschaftliche Bedürfnisse und anerkennenswerte Gründe für diese Vertragsgestaltung bestehen. 3. Ein Gebrauchtwagenkauf, der im Wege des Agenturgeschäfts zu Stande kommen soll, unterfällt nur dann den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs i.S. der §§ 474ff. BGB, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucherkäufer darstellt, weil der Händler im Verhältnis zum ursprünglichen Privatverkäufer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs tragen soll. OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 3 U 12/04, NJW 2004, 2169.

43.
1.

1. Die Sicherungsabtretung eines Gegenanspruchs steht der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Schuldner nicht entgegen, soweit der Schuldner vom Zessionar zur klageweisen Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs ermächtigt ist. 2. Scheidet eine Aufrechnung wegen fehlender Gegenseitigkeit aus, ist aber der Schuldner berechtigt, Leistung an den Zessionar zu verlangen, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht auch bei beiderseits gleichartigen Leistungen. 3. Verlangt der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrags und ergibt die Abrechnung (ausnahmsweise) ein Guthaben zugunsten des Schuldners, so kann dieser wegen seines Erstattungsanspruchs dem Grundbuchberichtigungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen. BGH 5. Zivilsenat, V ZR 162/98, NJW 2000, 278.

44.
Auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, der mangels Geschäftsfähigkeit eines…

Auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, der mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners nichtig ist, findet die Saldotheorie keine Anwendung (im Anschluß an BGH, 1994-05-04, VIII ZR 309/93, BGHZ 126, 105ff und unter Aufgabe von BGH, 1988-03-11, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011). BGH 5. Zivilsenat, V ZR 305/99, NJW 2000, 3562.

45.
Anrechnung des Erlöses aus der Weiterveräußerung von Optionsscheinen auf die Kaufpr

Ein Bankkunde, der den auf ein unverbindliches Optionsscheingeschäft geleisteten Kaufpreis gem BGB § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 zurückfordert, muß sich nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie den durch Weiterveräußerung der Optionsscheine erlangten Erlös anrechnen lassen. BGH 11. Zivilsenat, XI ZR 213/00, BGHZ 147, 152.

46.
Aufrechnung; Vorteilsausgleichung

1. Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden. 2. Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich erfolgt. BGH 5. Zivilsenat, V ZR 82/99, BGHZ 145, 52.

47.
Nacherfüllung durch Ersatzlieferung bei Stückkauf; Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Nachlieferung

1. Auch bei einem "Stückkauf" (hier: eines konkreten Neuwagens) ist eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung grundsätzlich möglich, sofern es sich um Sachen handelt, die einer vertretbaren Sache wirtschaftlich entsprechen und das Leistungsinteresse des Käufers zufrieden stellen. 2. Der Verkäufer hat den Nachweis zu führen, dass die Nachlieferung ihm im Verhältnis zur Nachbesserung unzumutbar ist. Bei der Bestimmung der Unzumutbarkeit sind insbesondere der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Im konkreten Fall ist die Nachlieferung eines mangelfreien Neuwagens jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Kostenaufwand hierfür 30% über dem Kostenaufwand für die Nachbesserung des gelieferten mangelhaften Neuwagens liegt (sog. "interner Kostenvergleich"). LG Ellwangen 3. Zivilkammer, 3 O 219/02, NJW 2003, 517.

48.
Zumutbarkeit der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung

1. Aus dem Umstand, dass der Verkäufer eines tageszugelassenen Pkw kein Fahrzeug mehr im Bestand hat, das den vertragsgemäßen Ausstattungsumfang aufweist, folgt noch nicht, dass ihm die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung i.S. von § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist. 2. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten i.S. von § 439 Abs. 3 BGB bestimmt sich nicht nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Kaufpreis, sondern zum objektiven Wert der mangelfreien Sache. 3. Bei dem in der Differenz von Kaufpreis und Wert liegenden Nachteil eines für den Verkäufer "schlechten" Geschäfts handelt es sich um einen Verlust, welcher der vertraglich vereinbarten Äquivalenz entspringt und der deshalb bei der Zumutbarkeitsprüfung des § 439 Abs. 3 BGB außer Betracht zu bleiben hat. OLG Braunschweig 8. Zivilsenat, 8 W 83/02, NJW 2003, 1053.

49.
Qualitative Minderleistung; Erforderlichkeit eigener Vertragstreue

1. Qualitative Minderleistungen fallen nicht unter § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB. 2. Für ein Rücktrittsrecht aus § 323 BGB ist unbeschadet der Regelung des § 323 Abs. 6 grds. eigene Vertragstreue erforderlich. OLG Celle 7. Zivilsenat, 7 U 50/03, OLG Celle ZGS 2004 74.

50.
1.

1. § 284 BGB ist auf alle Verträge anzuwenden, nicht nur auf solche mit ideellem Zweck. 2. Der Begriff der Aufwendung in §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ist umfassend zu verstehen. Auch Aufwendungen im Hinblick auf die spätere Verwendung einer Kaufsache können vergebliche Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB sein. 3. Hat der Käufer bis zur Rückabwicklung Nutzen aus Ausgaben gezogen, die er im Hinblick auf die Verwendung der Kaufsache getätigt hat, so ist dieser Nutzen bei der Feststellung der ersatzfähigen Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen. OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 3 U 78/04, OLG Stuttgart ZGS 2004 434.

II.
Miete
1.
Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang

Findet nach Ablauf der Frist einer insolvenzbedingten Kündigung ein Betriebsübergang statt, besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung bzw Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. BAG 8. Senat, 8 AZR 198/03, BAG vom 13-5-2004.

2.
Wirksamkeit der Schönheitsreparaturvereinbarung nach Mustermietvertrag 1976

Die vereinbarte Regelung über Schönheitsreparaturen des § 7 Mustermietvertrag 1976 stellt keine unwirksame Bedarfsklausel dar; die Renovierungsklausel ist vom Mieter einschließlich der Fußnote zu lesen. Eine Endrenovierungspflicht besteht daher erst, wenn die Fristen zur Vornahme von Renovierungen abgelaufen waren, ohne dass der Mieter Arbeiten vorgenommen hatte. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087.

3.
Vollstreckungsverbot gegen im Titel nicht genannte Mitbesitzer

Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist. . BGH 9a. Zivilsenat, IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383.

4.
Maßgebliches Gebiet für die Beurteilung der Ausnutzung eines "geringen Angebots" an vergleichbaren Räumen

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Vermieter ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen ausgenutzt hat, ist auf das gesamte Gebiet der Gemeinde und nicht lediglich auf den Stadtteil abzustellen, in dem sich die Mietwohnung befindet. Das Tatbestandsmerkmal des "geringen Angebots" ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Wohnungsmarkt für vergleichbare Wohnungen nur in dem betreffenden Stadtteil angespannt, im übrigen Stadtgebiet aber entspannt ist. . BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 44/04, NJW 2005, 2156.

5.
Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Vertragsbestimmungen in einem…

Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Vertragsbestimmungen in einem unterzeichneten Schreiben der einen Partei niedergelegt sind, das die andere mit oder ohne einen das uneingeschränkte Einverständnis erklärenden Zusatz ihrerseits unterzeichnet hat. Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeichnung der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RG, 19. Juni 1922, III 657/21, RGZ 105, 60, 62). Ob der Vertrag schon zuvor durch mündliche Einigung zustande gekommen war, durch die Gegenzeichnung zustande kommt oder es hierzu erst noch des Zugangs der Gegenzeichnung bedarf, ist für die Frage der Schriftform ohne Belang. Zitierung: Festhaltung BGH , 16. Februar 2000, XII ZR 162/98, ZMR 2000, 589. BGH 12. Zivilsenat, XII ZR 68/02, BGHZ 160, 97.

6.
Heilungswirkung der nachträglichen Zahlung bei ordentlicher Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs

Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, läßt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), zu berücksichtigen. . BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 6/04, BGH vom 16-2-2005.

7.
Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, die nach dem Auszug eines Mitmieters allein…

Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, die nach dem Auszug eines Mitmieters allein gegenüber dem die Wohnung weiter nutzenden Mieter ausgesprochen worden ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797). . BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715.

8.
Nichtberücksichtigung von Feiertagen bei Kündigung eines Sponsoringvertrages

§ 193 BGB ist auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (Fortführung von BGH, 28. September 1972, VII ZR 186/71, BGHZ 59, 265). BGH 3. Zivilsenat, III ZR 172/04, BGHZ 162, 175.

9.
1.

1. Zum Zugang einer per Telefax übermittelten empfangsbedürftigen Willenserklärung, deren Empfänger urlaubsbedingt abwesend ist. 2. Zum Bedeutungsgehalt einer Vereinbarung, nach der die Kündigung eines Mietvertrages durch eingeschriebenen Brief erfolgen soll. 1. Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung BGH, 26. November 1997, VIII ZR 22/97, NJW 1998, 976. 2. Zitierung zu Leitsatz 2: Festhaltung BGH, 22. April 1996, II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866. BGH 12. Zivilsenat, XII ZR 214/00, NJW 2004, 1320.

10.
Wirksamer befristeter Verzicht des Mieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht

Zur Wirksamkeit des befristeten Verzichts des Mieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht in einem Wohnraummietvertrag. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448.

11.
Wirksame Berufung der kreditgebenden Bank auf eine nach der Abtretung erklärte Kündigung d

Der Schuldner einer abgetretenen Forderung kann sich gegenüber dem neuen Gläubiger auch auf eine Kündigung berufen, die er erst nach der Abtretung erklärt hat. BGH 11. Zivilsenat, XI ZR 14/03, BGH vom 23-3-2004.

12.
Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der…

Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird. . BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586.

13.
1.

1. Zur Wirksamkeit einer mietvertraglichen Kautionsvereinbarung im Falle einer unzulässigen Einschränkung des gesetzlichen Rechts des Mieters, die Mietsicherheit in Teilzahlungen zu leisten. 2. Zur Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung, wenn der Vermieter zusätzlich zur Leistung der Kaution durch Hinterlegung eines Geldbetrages eine weitere Sicherheit verlangt. 3. Die Zulassung der Revision in einem die Sachentscheidung enthaltenden Teilurteil durch das Berufungsgericht erstreckt sich auf die zugehörige, in einem Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung; dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Schlußurteil die Revision nicht zugelassen hat. 1. Zitierungen zu Leitsatz 1: Festhaltung BGH, 25. Juni 2003, VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899. 2. Zitierung zu Leitsatz 2: Bestätigung OLG Hamburg, 31. Januar 2001, 4 U 197/00, ZMR 2001, 887; LG Heidelberg, 8. November 1996, 5 S 95/96, WuM 1997, 42 und LG Kassel, 19. Dezember 1996, 1 S 613/96, WuM 1997, 555. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045.

14.
Bemessung der Minderung wegen Mietmängeln nach der Bruttomiete

Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden. . BGH 12. Zivilsenat, XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1.

15.
Unwirksamer formularmäßiger beiderseitiger Kündigungsverzicht für mehr als vier Jahre

In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt. . BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574.

16.
LG Hamburg NJW-RR 2004 1530

LG Hamburg: Anlage von Mietsicherheiten - Barkaution Seite 1 von 2 LG Hamburg: Anlage von Mietsicherheiten - Barkaution NJW-RR 2004 Heft 22 1530 Anlage von Mietsicherheiten - Barkaution BGB §§ 551 III, 823 II § 551 III BGB postuliert nicht nur eine Verpflichtung, eine überlassene Barkaution in der dort vorgegebenen Weise anzulegen, sondern seinem Sinn und Zweck nach auch die Verpflichtung, eine bereits in dieser Form zur Verfügung gestellte Sicherheit bis zur Rückgewähr oder gegebenenfalls auch Verwertung unverändert zu halten. LG Hamburg, Urteil vom 19. 2. 2004 - 333 S 84/03 Zum Sachverhalt: Nach beendetem Wohnraummietverhältnis und Insolvenz der vermietenden Kommanditgesellschaft begehrt der klagende Mieter Zahlung des Kautionsbetrags seitens des erstbeklagten Insolvenzverwalters sowie d. LG Hamburg NJW-RR 2004 1530.

17.
Unzulässige Vertiefung des Nachbargrundstücks; Inhalt und Umfan

1. Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus besonderen Gründen nicht nach BGB §§ 862, 858 abgewendet werden kann, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend BGB § 906 Abs 2 S 2 zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht. 2. Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die Störung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des Schutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist. 3. Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten sind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen. 4. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der einjährigen Ausschlußfrist des BGB § 864. 5. Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (BGB § 909) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (BGB § 862) zu. BGH 5. Zivilsenat, V ZR 389/99, BGHZ 147, 45.

III.
Werk und Bau
1.
Sicherungsverlangen des Unternehmers bei Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers nach Abnahme

1. § 648a Abs. 1 BGB [heute § 650f BGB] gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert (Rn.16) . 2. Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern (Rn.16) . 3. Der Unternehmer kann dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird er von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB [heute § 650f BGB] der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu (Rn.22) . 4. Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann der Besteller dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohns das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegenhalten, wenn er die Siche. BGH 7. Zivilsenat, VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335.

2.
Handeln eines Hausverwalters in fremdem Namen bei der Vergabe von Werkleistungen

1. Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergibt, in der Regel für dessen Auftraggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen (Rn.8) . 2. Der Umfang der vergebenen Arbeiten ist nicht entscheidend für die Frage, ob der Hausverwalter im eigenen oder in fremdem Namen gehandelt hat (Rn.8). BGH 7. Zivilsenat, VII ZR 12/03, BGH vom 8-1-2004.

IV.
Delikt und Verkehrsunfall
1.
Schadensersatz bei einer Körperverletzung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem harmlosen,…

Schadensersatz bei einer Körperverletzung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem harmlosen, freundschaftlichen Herumschubsen auf Glatteis. AG Bremen, 16 C 174/2003, 16 C 174/03, AG Bremen NJW-RR 2004 1473.

2.
Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung

Wegen der in Verkehrsunfallsachen im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs ist das Schmerzensgeld, das nur auf Gefährdungshaftung gestützt werden kann, nicht niedriger zu bemessen als bei einer Haftung aus (einfach) fahrlässigem Verhalten. OLG Celle 14. Zivilsenat, 14 W 51/03, NJW 2004, 1185.

3.
Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall…

Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat. BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 60/03, BGHZ 159, 318.

4.
Nutzungsausfallentschädigung und merkantiler Minderwert für ein älteres Unfallfahrzeug

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug. BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151.

5.
§ 823 BGB, § 831 BGB, § 840 Abs 1 BGB, § 840 Abs 2 BGB, § 106 Abs 3 Alt 3 SGB 7

1. Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht. 2. Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft. BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9.

6.
Voraussetzungen von Reparaturkostenersatz über dem Wiederbeschaffungswert

Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170.

7.
Voraussetzungen von Reparaturkostenersatz bis zur sog. 130%-Grenze

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils, 29. April 2003, VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.). BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161.

8.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls…

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann. BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 46/03, BGH vom 20-1-2004.

9.
Anspruch des Geschädigten auf Ersatz von Umsatzsteuer

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. . BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388.

10.
1.

1. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei verfolgten Ziele. 2. Zur Wirksamkeit der auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmens erfolgten Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro. Zitierungen zu Leitsatz 1: Festhaltung BGH, 18. März 2003, VI ZR 152/02, VersR 2003, 656 und BGH, 26. April 1994, VI ZR 305/93, VersR 1994, 950. BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 272/03, NJW 2004, 2516.

11.
Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug…

Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Zitierung: Festhaltung BGH, 19. April 1988, VI ZR 96/87, VersR 1988, 641. BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 168/04, NJW 2005, 2081.

12.
Unzulässigkeit nach Ersturteil in Höhe der Betragsvorstellung des Klägers

Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch dieses Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten (Bestätigung der Senatsurteile, 30. April 1996, VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 352 und 2. Februar 1999, VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 340 f.). BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 25/03, BGH vom 30-3-2004.

13.
Alleinhaftung eines Jugendlichen für Verkehrsunfallschaden bei grob verkehrswidrigem Verhalten

1. Aus den Änderungen der § 7 Abs. 2 StVG, § 828 Abs. 2 BGB durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 kann nicht hergeleitet werden, dass ein Kraftfahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem Jugendlichen stets für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs einzustehen hat, sofern der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Vielmehr kommt auch unter dem geänderten § 7 Abs. 2 StVG eine Enthaftung über den Mitverschuldenseinwand der § 9 StVG, § 254 BGB in Betracht, wobei im Einzelfall die Haftung sogar auf Null reduziert sein kann. 2. Das objektive Gewicht des Unfallbeitrags des Kindes bzw. Jugendlichen gewinnt in Abwägung mit der Betriebsgefahr immer mehr an Bedeutung, desto stärker das Kind vom Alter her in den Straßenverkehr integriert sein muss (Anschluss BGH, 13. Februar 1990, VI ZR 128/89, NJW 1990, 1483). Auch wenn eine Alleinverantwortung des Jugendlichen selbst bei grobem Verschulden nur ausnahmsweise vorliegen wird, ist sie insbesondere mit steigendem Alter des Jugendlichen nicht von vorneherein ausgeschlossen (hier: bejaht bei grob verkehrswidrigem Verhalten eines 16-jährigen Inline-Skaters). LG Bielefeld 20. Zivilkammer, 20 S 7/04, LG Bielefeld NJW 2004 2245.

14.
LG Koblenz NJW 2004 858

LG Koblenz: Haftungsprivileg für Kinder im Straßenverkehr Seite 1 von 2 LG Koblenz: Haftungsprivileg für Kinder im Straßenverkehr NJW 2004 Heft 12 858 Haftungsprivileg für Kinder im Straßenverkehr BGB § 828 II Das Haftungsprivileg des § 828 II BGB für Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr kommt nicht dem Kind zugute, welches mit seinem Fahrrad ein ordnungsgemäß im Verkehrsraum geparktes Kraftfahrzeug beschädigt. (Leitsatz des Einsenders) LG Koblenz, Urteil vom 30. 10. 2003 - 14 S 153/03 (nicht rechtskräftig) Zum Sachverhalt: Der 9-jährige Bekl. beschädigte auf der Fahrt von der Schule nach Hause mit seinem Fahrrad das am Straßenrand geparkte Fahrzeug des Kl. Das AG hat der Schadensersatzklage stattgegeben, die Berufung blieb erfolglos. Aus den Gründen: Die Kollision des minder. LG Koblenz NJW 2004 858.

15.
§ 249 BGB Ersatz der Reparaturkosten für einen Oldtimer bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung

1. Die bei Verkehrsunfällen übliche Kappung der Reparaturkosten bei 130% des Wiederbeschaffungswertes ist nicht anwendbar, wenn die Sachbeschädigung des Fahrzeugs durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht wurde. 2. Bei der Frage der Unverhältnismäßigkeit der Reparaturkosten sind auch andere Umstände als das reine Wertinteresse zu berücksichtigen, insbesondere auch der Grad des Verschuldens. Trifft den Schädiger ein besonders schwer wiegendes Verschulden, kann es gerechtfertigt sein, Reparaturkosten in Höhe von 100% über den Kosten der Wiederbeschaffung zuzusprechen. OLG Celle 11. Zivilsenat, 11 U 46/04, OLG Celle NJW-RR 2004 1681.

16.
Schutzgesetzcharakter des Tatbestandes der unterlassenen Hilfeleistung

1. Bei dem Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. 2. Durch die Anerkennung als Schutzgesetz wird die zivilrechtliche Haftung nicht in unzulässiger Weise ausgedehnt. Es stellt keine Unbilligkeit dar, wenn derjenige, der durch die Erfüllung seiner Hilfspflicht Schaden von einem anderen hätte abwenden können, mit einer zivilrechtlichen Haftung gegenüber demjenigen überzogen wird, dessen Rechtsgüter durch seine Untätigkeit eine tatsächliche Beeinträchtigung erlitten haben. 3. Dass die zivilrechtliche Haftung des Unterlassenden im Einzelfall derjenigen des Täters gleichkommt, ist hinzunehmen. Im Regelfall hat der Untätige die Möglichkeit, im Rahmen der §§ 840, 426 BGB beim Täter Regress zu nehmen. OLG Düsseldorf 14. Zivilsenat, I-14 U 24/04, 14 U 24/04, OLG Düsseldorf NJW 2004 2640.

17.
Berechnung des Nutzungsausfalls

Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs kann eine abstrakte Nutzungsentschädigung nur privaten Personen zugesprochen werden. Bei dem unfallbedingten Ausfall eines Behördenfahrzeugs wie eines Krankenwagens muss eine konkrete Schadensberechnung durchgeführt werden durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Schadensereignis. OLG Hamm 13. Zivilsenat, 13 U 162/03, OLG Hamm vom 3-3-2004.

18.
Die dem Warenlieferanten im Rahmen laufender Geschäftsverbindung vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer…

Die dem Warenlieferanten im Rahmen laufender Geschäftsverbindung vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co KG gegebene Versicherung, er werde bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der KG Kapital nachschießen, so daß der Lieferant auf jeden Fall "sein Geld bekomme", kann ein selbständiges Garantieversprechen (BGB § 305) darstellen; im Falle der Nichteinhaltung ist der Versprechensgeber dem anderen Teil zur Schadloshaltung (BGB §§ 249ff) verpflichtet. BGH 2. Zivilsenat, II ZR 248/99, BGH NJW-RR 2001 1612.

V.
Bürgschaft und Sicherheiten
1.
Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ablösungsrecht Gebrauch, muss er den…

Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ablösungsrecht Gebrauch, muss er den vorrangigen Grundschuldgläubiger selbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine entsprechende persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grundpfandrecht dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger aufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwischen den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt (Rn.8) (Rn.9) (Rn.10). BGH 4. Zivilsenat, IV ZR 279/04, NJW 2005, 2398.

2.
1.

1. Stellt der Drittwiderspruchskläger dem Gläubiger zur Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine pfandgleiche Sicherheit (Prozeßbürgschaft), so liegt dem regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen des Inhalts zugrunde, im Falle der Klageabweisung für einen sog. "Aufhebungsschaden" aufzukommen. 2. Übernimmt die Bank zunächst für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine Prozeßbürgschaft und wird die Bürgschaftssumme später wegen der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erhöht, so liegt darin eine stillschweigende und nach § 350 HGB formfreie Änderung des Sicherungszwecks. BGH 11. Zivilsenat, XI ZR 335/02, BGHZ 158, 286.

3.
Im Betrieb des Einzelanwalts vor Gründung der Sozietät in Form einer GbR begründete Verbindlichkeiten

Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so haftet er nicht entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 128 Satz 1 HGB [heute § 126 HGB] für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten. BGH 9. Zivilsenat, IX ZR 65/01, BGHZ 157, 361.

4.
1.

1. Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGH, 9. Juli 1980, V ZB 16/79, BGHZ 78, 28). 2. Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nießbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat. 3. Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB. Zitierungen zu Leitsatz 1: Entgegen BayObLG München, 29. Mai 1998, 2Z BR 85/98, BayObLGZ 1998, 139 u. BGH 5. Zivilsenat, V ZB 13/04, BGHZ 161, 170.

5.
Übertragung der Räum- und Streupflicht auf eine Fachfirma

Es ist rechtlich zulässig, wenn die Gemeinde die sie grundsätzlich treffende Räum- und Streupflicht auf eine Fachfirma überträgt; sie haftet dann lediglich für ein Verschulden bei der Auswahl dieser Firma, sofern es sich etwa nicht um eine als zuverlässig anerkannte Fachfirma handelt, oder für einen Verstoß gegen die bei ihr verbleibende Pflicht zur Kontrolle des von ihr beauftragten Unternehmens, wobei allerdings - auch an Wintertagen - keine Überprüfung "rund um die Uhr" erforderlich ist, vielmehr vereinzelt durchgeführte Kontrollen ("Stichproben") ausreichen. OLG Celle 9. Zivilsenat, 9 U 198/03, OLG Celle vom 28-1-2004.

6.
Zu den Anforderungen an eine wirksame formularmäßige Einschränkung der Rechte des Bürgen aus BGB § 776

Zu den Anforderungen an eine wirksame formularmäßige Einschränkung der Rechte des Bürgen aus BGB § 776. BGH 9. Zivilsenat, IX ZR 185/00, NJW 2002, 295.

7.
Nichtigkeit der Bürgschaft eines Benediktinermönches

Die Bürgschaft eines Benediktinermönchs ist in der Regel nichtig. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, 9 U 63/99, OLGR Frankfurt 2001 60.

VI.
AGB und Vertragsschluss
1.
Betriebsübergang - Widerruf eines Widerspruchs

Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so kann er diesen Widerspruch als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht einseitig nach Zugang beim Erklärungsadressaten widerrufen. BAG 8. Senat, 8 AZR 491/02, NJW 2004, 1754.

2.
Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft iSd § 312 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BGB nF. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB nF berechtigt. 1. Hinweis des Senats: "Teilweise Parallelsache zu - 2 AZR 177/03 -" 2. Frage der Verbrauchereigenschaft offen gelassen. BAG 2. Senat, 2 AZR 135/03, NJW 2004, 2401.

3.
Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

1. Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr 6 BGB generell unzulässig; in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen kann sich aber auf Grund einer unangemessenen Benachteiligung ergeben (§ 307 Abs. 1 BGB). 2. Ist eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag zu hoch, kommt eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht. Hinweise des Senats: "vgl auch - 8 AZR 328/03 - und - 8 AZR 344/03 - vom selben Tage". BAG 8. Senat, 8 AZR 196/03, BAG vom 4-3-2004.

4.
Ausdehnung der Ausschlußfrist auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags, nach der die Geltendmachung aller Ansprüche, auch solcher aus unerlaubter Handlung, nach Ablauf einer einmonatigen Frist grundsätzlich ausgeschlossen ist, verstößt gegen § 9 AGBG a.F. (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) und ist deswegen unwirksam. BGH 10. Zivilsenat, X ZR 28/03, NJW 2004, 2965.

5.
1.

1. Wird bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, steht dies der Annahme eines Fernabsatzvertrages nicht entgegen. 2. Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG mit der Einholung der Unterschrift des Verbrauchers unter das Vertragsformular im Wege des Postident 2-Verfahrens, liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, da der mit der Ausführung betraute Postmitarbeiter keine Auskünfte über Vertragsinhalt und -leistung geben kann und soll. BGH 3. Zivilsenat, III ZR 380/03, BGHZ 160, 393.

6.
Vorformulierte Vertragsbedingungen zur Verwendung gegenüber nur einem Auftraggeber

Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn die Bedingungen nicht gegenüber verschiedenen Vertragsparteien verwendet werden sollen (Rn.16) (Rn.17) (Rn.18). BGH 7. Zivilsenat, VII ZR 31/03, NJW 2004, 1454.

7.
Zusatzvereinbarung zu einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stellen sich die Bestimmungen einer im Anschluß an einen Formularvertrag (hier: Partnerschaftsvermittlungsvertrag) unterzeichneten Zusatzvereinbarung als von einer Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinbarung sei "im einzelnen ausgehandelt" (§ 305 Abs. 1 S 3 BGB), nicht die Feststellung, daß der Verwender der anderen Vertragspartei die Unterzeichnung "freigestellt" habe; Voraussetzung für ein "Aushandeln" ist - jedenfalls bei einem nicht ganz leicht verständlichen Text -, daß der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, daß der andere deren Sinn wirklich erfaßt hat. . BGH 3. Zivilsenat, III ZR 437/04, NJW 2005, 2543.

8.
Unwirksame AGB-Klauseln des Betreibers einer Autowaschanlage über Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam: 1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft." 2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft." . BGH 10. Zivilsenat, X ZR 133/03, NJW 2005, 422.

9.
Keine Sittenwidrigkeit durch Missverhältnis von Preis und Leistung bei Internetauktion

Keine Vermutung zur Sittenwidrigkeit eines im Rahmen einer Internetauktion zustandegekommenen Vertrages, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis zueinander stehen. Sonstiger Bei einer Website Online-Auktion, die automatisch endet und bei der der Inhaber der Website selbst weder Gebote abgibt, noch Gebote entgegennimmt, kommt kein Vertragsschluss im Sinne einer Versteigerung nach § 156 BGB zustande. (Rn.23) Die Einstellung eines Artikels bei einer Online-Auktion stellt keine bloße invitatio ad offerendum dar. Etwaige AGB, denen bei Eröffnung eines Mitgliedskontos beim Online-Auktionsanbieter zugestimmt wurde, sind Auslegungsgrundlage für die Willenserklärungen der Teilnehmer an der Online-Auktion. (Rn.27) Eine Willenserklärung liegt auch dann vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als verbindliches Angebot aufgefasst werden durfte. (Rn.31) Bei Überprüfung der Sittenwidrigkeit im Rahmen von Internet-Auktionen kann nicht nur auf das Verhältnis von Preis und Leistung abgestellt werden. Ein alleiniges Missverhältnis. LG Bonn 1. Zivilkammer, 1 O 307/04, LG Bonn vom 12-11-2004.

10.
Unabwendbares Ereignis bei Ausweichmanöver wegen eines überraschenden Spurwechsels eines anderen Fahrzeugs

Gerät ein Pkw auf einer Autobahn infolge eines Ausweichmanövers wegen eines überraschenden Spurwechsels eines anderen Fahrzeugs (ohne dass eine Kollision mit diesem nachweisbar ist) ins Schleudern und kollidiert anschließend mit einem dritten Fahrzeug, so stellt sich der Unfall für den Fahrer des schleudernden Pkw nicht ohne weiteres als unabwendbar dar. OLG Celle 14. Zivilsenat, 14 U 192/04, OLG Celle vom 17-3-2005.

11.
Verkürzung der Gewährleistungsfrist

1. Die Errichtung einer 11 Tonnen schweren Müllpresse in einer Müllumschlagstation, ortsfest auf einem Fundament mit einer Lebensdauer von 17 Jahren, ist als Arbeit an einem Bauwerk im Sinne des BGB § 638 Abs 1 aF anzusehen (Fortführung BGH, 15. Februar 1990, VII ZR 175/89, BauR 1990, 351 und BGH, 3. Dezember 1998, VII ZR 109/97, BauR 1999, 670). 2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmers enthaltene generelle Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Baumängel ist wegen Verstoßes gegen AGBG § 9 unwirksam. Eine nachfolgende Individualvereinbarung, wonach die Gewährleistungsfrist zwei Jahre betragen soll, verkürzt die gesetzliche Gewährleistungsfrist nicht, wenn die Vereinbarung in der Annahme getroffen wurde, es gelte eine einjährige Gewährleistungsfrist. BGH 10. Zivilsenat, X ZR 184/99, BGH NJW-RR 2002 664.

1.
Wirksamwerden vor Handelsregistereintragung; Haftung für einen Kontokorrentkredit

Eine offene Handelsgesellschaft wird gemäß § 123 Abs. 2 HGB bereits vor der Eintragung in das Handelsregister dann wirksam, wenn die Gesellschafter einem Dritten gegenüber eine den vereinbarten Geschäftsbetrieb vorbereitende Handlung vornehmen, sofern der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Unternehmen eine entsprechende Ausgestaltung und Einrichtung in Kürze erfahren wird. Zitierung: Festhaltung BGH, 19. Februar 1990, II ZR 42/89, ZIP 1990, 505. BGH 2. Zivilsenat, II ZR 120/02, BGH vom 26-4-2004.

2.
Unterschlagung von Kundengeldern durch den Handelsvertreter

Nimmt ein Handelsvertreter, der keine Inkassovollmacht besitzt, Kundengelder entgegen, kommt eine Haftung des Geschäftsherrn für den Handelsvertreter gemäß § 278 BGB in Betracht, wenn der Handelsvertreter die Kundengelder unterschlägt. OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, 15 U 91/01, OLG Karlsruhe vom 21-5-2004.

VIII.
Sachenrecht und Grundstück
1.
1.

1. Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung. 2. Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachterauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde. Zitierungen zu Leitsatz 2: Fortführung BGH, 13. November 1997, X ZR 144/94, NJW 1998, 1059 und BGH, 2. November 1983, IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355. BGH 10. Zivilsenat, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1.

2.
Die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück Verantwortlichen ist…

Die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück Verantwortlichen ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs beschränkt, sondern umfaßt auch die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks. BGH 5. Zivilsenat, V ZR 142/04, NJW 2005, 1366.

3.
1.

1. Die Auslegung eines Testaments im Sinne einer Erbeinsetzung setzt nicht notwendig voraus, daß dem Erben dem Werte nach der größte Teil des Nachlasses verbleibt. 2. Weist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden sollten. Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte. 3. Ein deutscher Erblasser kann durch ein gemäß § 2247 BGB gültiges eigenhändiges Testament wirksam auch über ein in Florida/USA belegenes Grundstück verfügen, obwohl diese Testamentsform dort nicht zulässig ist, die USA nicht dem Haager Testamentsformübereinkommen beigetreten sind und für das dort belegene Grundstück im übrigen das Erbrecht Floridas gilt (Art. 3 Abs. 3 EGBGB). BGH 4. Zivilsenat, IV ZR 135/03, NJW 2004, 3558.

4.
Heilung durch Eigentumserlangung mittels Besitzkonstitut

Ein formunwirksames und damit nichtiges Schenkungsversprechen bezüglich eines Pkw ist nicht durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt worden, wenn der Versprechende zwar mit dem Schenkungsangebot einen Fahrzeugschlüssel und den Kraftfahrzeugbrief übersandt hat, das Fahrzeug aber nicht in den Besitz des die Schenkung Annehmenden gelangt ist. Das übersandte Schriftstück allein, wonach der Zuwendende dem anderen das Fahrzeug "mit sofortiger Wirkung" schenke, reicht nicht aus, ein Besitzkonstitut, etwa in Form eines Verwahrungsvertrages, zwischen den Parteien als vereinbart anzusehen, wenn sich dem Text des Schreibens keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass und aus welchen Gründen die Übergabe des Pkw gleichwohl nicht habe sofort erfolgen sollen. OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, 17 U 180/04, OLG Karlsruhe vom 15-3-2005.

IX.
Bereicherung und GoA
1.
Finanziert ein Steuerberater einem bei ihm beschäftigten Mitarbeiter eine Ausbildung zum Steuerberater…

Finanziert ein Steuerberater einem bei ihm beschäftigten Mitarbeiter eine Ausbildung zum Steuerberater ausschließlich im Hinblick darauf, daß dieser sich nach Erlangung der nötigen Qualifikation mit ihm in Sozietät verbindet, so kann der Steuerberater gegen den Mitarbeiter einen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB haben, wenn der Mitarbeiter nach Abschluß der Ausbildung eine eigene Steuerberaterpraxis eröffnet. BGH 2. Zivilsenat, II ZR 250/01, NJW 2004, 512.

2.
Ein konkludenter Abschluß eines Energielieferungsvertrages durch Entnahme des von dem Netzbetreiber zur…

Ein konkludenter Abschluß eines Energielieferungsvertrages durch Entnahme des von dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Stroms kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Abnehmer einen Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten geschlossen hat und weder weiß noch wissen muß, daß der Dritte ihn nicht mehr mit Energie beliefert. Der zur Versorgung von Letztverbrauchern nach § 10 EnWG verpflichtete Netzbetreiber hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des entnommenen Stroms nach seinem Allgemeinen Tarif unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Er ist nach § 681 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Abnehmer die Aufnahme der Stromlieferung für eigene Rechnung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist; verletzt er diese Anzeigepflicht, hat er dem Abnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 66/04, BGH vom 26-1-2005.

3.
Aufsichtspflicht der Eltern über Kinder im Straßenverkehr nach neuem Recht

1. Zur Aufsichtspflicht der Eltern bei Teilnahme ihres 9 Jahre alten Kindes als Fahrradfahrer im Straßenverkehr. 2. Die Neuregelung des § 828 Abs 2 BGB über den Ausschluss der haftungsrechtlichen Verantwortung des noch nicht 10 Jahre alten Kindes für Schäden aus einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug führt nicht zu einer Erweiterung und Verschärfung der Aufsichtspflicht der Eltern. 3. Zum Ausschluss eines Erstattungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag unter Berücksichtigung der Wertung des § 7 Abs 2 StVG n.F. Die Änderung des Haftungsmaßstabs für Kinder im Straßenverkehr nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB hat keine Verschärfung der Aufsichtspflicht der Eltern zur Folge. OLG Oldenburg (Oldenburg) 1. Zivilsenat, 1 U 73/04, OLG Oldenburg ZGS 2005 33.

X.
ZPO und Vollstreckung
1.
Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs eines Ehegatten

Der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten ist nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar. BGH 9a. Zivilsenat, IXa ZB 57/03, NJW 2004, 2450.

XI.
Familie und Erbrecht
1.
1.

1. Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht (Rn.19) . 2. Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen (Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) (Rn.25) . 3. Zur Haftung des "Störers" für eine mit einer Presseveröffentlichung verbundene Rechtsverletzung (Rn.30) (Rn.37) (Rn.38) (Rn.39). BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 373/02, NJW 2004, 762.

2.
Entgegenstehendes Leistungsverweigerungsrecht

Die Aufrechnung gegen eine gepfändete Forderung wird nicht durch § 392 2. Alt. BGB ausgeschlossen, solange deren Durchsetzung ein Leistungsverweigerungsrecht entgegensteht (Rn.16). BGH 7. Zivilsenat, VII ZR 315/02, BGH NJW-RR 2004 525.

3.
Zur Anwendung des § 1357 BGB auf einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluß in der Ehewohnung.

Zur Anwendung des § 1357 BGB auf einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluß in der Ehewohnung. . BGH 3. Zivilsenat, III ZR 213/03, NJW 2004, 1593.

4.
Entsprechende Anwendung der Vorschrift über den Ehemakler; sachliche Abweisung der Zahlungsklage

1a. Zur Auslegung eines Auftrags zur Partnervermittlung "für einen Freizeitkontakt" als Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag. 1b. § 656 BGB ist auf Partnerschaftsvermittlungsdienstverträge entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, 11. Juli 1990, IV ZR 160/89, BGHZ 112, 122). 2. § 656 BGB führt zur sachlichen Abweisung der auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gerichteten Klage, nicht zur Abweisung als unzulässig. BGH 3. Zivilsenat, III ZR 124/03, BGH vom 4-3-2004.

5.
Zusammenwirken verschiedener Motive des Täters; fehlender Verteidigungswille bei objektiver Notwehrlage

1. Wenn bei der Prüfung der subjektiven Mordmerkmale verschiedene, möglicherweise zusammenwirkende Motive des Täters in Betracht kommen (sog. Motivbündel), hat der Tatrichter sämtliche wirkmächtigen Elemente in seine Würdigung einzubeziehen. Entscheidend ist, ob der leitende, die Tat prägende Handlungsantrieb für sich betrachtet die Voraussetzungen erfüllt, also „niedrig“ ist oder auf Verdeckung einer Straftat gerichtet ist. Für den Tatrichter stellt sich damit die Aufgabe, bei mehreren Zielen und Anlässen der Tat das bewusstseinsdominante Motiv festzustellen. 2. Tritt aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten, hervor, dass der Verteidigungszweck seines Handelns so sehr in den Hintergrund trat, daß er nicht mehr leitend war und den Tatentschluß nicht kennzeichnete, ist trotz des Vorliegens einer objektiven Notwehrlage ein Verteidigungswille und damit eine Rechtfertigung der Tat durch Notwehr zu verneinen. BGH 1. Strafsenat, 1 StR 286/04, NStZ 2005, 332.

6.
Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich abgeschlossenen

Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde. BGH 3. Zivilsenat, III ZR 20/03, BGH vom 8-4-2004.

7.
1.

1. Auswirkungen der Formnichtigkeit einer einem gemeinschaftlichen Testament angefügten nicht unterschriebenen Wiederverheiratungsklausel auf die in dem Testament verfügte Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben. 2. Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei konkreten im Erbscheinsverfahren erst noch zu klärenden Zweifeln an der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen. Bayerisches Oberstes Landesgericht 1. Zivilsenat, 1Z BR 71/03, BayObLG NJW-RR 2004 939.

8.
Auslegung einer für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute verfügten Erbeinsetzung

Zur Auslegung einer für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament verfügten Erbeinsetzung und zur Frage, ob in diesen Worten eine Andeutung dafür gefunden werden kann, dass die Erbeinsetzung auch für den Fall des Nacheinanderversterbens gemeint sein sollte. Bayerisches Oberstes Landesgericht 1. Zivilsenat, 1Z BR 130/02, BayObLG vom 18-12-2003.

9.
1.

1. Ein Irrtum über die Zugehörigkeit von Rechten oder Verbindlichkeiten zum Nachlass kann gemäß §§ 119 Abs. 2 BGB, 1954 Abs. 1 BGB zur Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses berechtigen, wenn er zur Vorstellung einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung führt. 2. Für den Beginn der Anfechtungsfrist gemäß § 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anfechtende zuverlässige Kenntnis von den seinen Eigenschaftsirrtum begründenden Tatsachen erlangt. 3. Haben mehrere Erben nacheinander die Erbschaft ausgeschlagen, beginnt die Anfechtungsfrist für den nachrangigen Erben nicht erst mit der Kenntnis davon, dass vorrangige Erben von ihrem Anfechtungsrecht keinen (wirksamen) Gebrauch gemacht haben. KG Berlin 1. Zivilsenat, 1 W 120/01, KG vom 16-3-2004.

10.
Prüfung des Fortbestehens der Bevollmächtigung

Hat das Grundbuchamt - hier durch Beiziehung der Betreuungsakten - sichere Kenntnis davon, dass die Bevollmächtigung, die der von der Eintragung Betroffene erteilt hat, bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Eintragungsbewilligung erloschen war, kann und muss es einen weiteren Vertretungsnachweis auch dann verlangen, wenn die materiell-rechtlichen Erklärungen aufgrund des Rechtsscheintatbestandes des § 172 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber dem Vertretenen bindend geworden sind. OLG Hamm 15. Zivilsenat, 15 W 163/04, OLG Hamm vom 11-5-2004.

11.
Unbeachtlichkeit der Anfechtbarkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Grundlage für die Einziehung einer gepfändeten Forderung ist nicht das Entstehen eines Pfändungspfandrechts, sondern die Verstrickung. Die bloße Anfechtbarkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. der Umstand, dass ein Pfändungspfandrecht nicht entstanden ist, kann im Einziehungsprozess deshalb solange nicht berücksichtigt werden, als die Verstrickung fortdauert. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, 4 U 459/03 - 80, 4 U 459/03, OLG Saarbrücken vom 13-4-2004.

12.
Aufhebung wegen Zeugungsunfähigkeit des Mannes; Bestätigung der Ehe durch monatelanges Zusammenleben

Hat der zur Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung über eine persönliche Eigenschaft (hier: Zeugungsunfähigkeit) berechtigte Ehegatte nach Aufdeckung der Täuschung noch einige Monate mit dem anderen zusammengelebt, kann dies nicht als Bestätigung (§ 1315 BGB) gewertet werden, wenn er in dieser Zeit durchgehend, aber vergeblich versucht hat, den anderen zur Teilnahme an medizinischen Maßnahmen zur Behebung der störenden Eigenschaft zu veranlassen. OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 16 WF 110/04, NJW 2004, 2247.

13.
1.

1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen. 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. 3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art 6 Abs 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben. 4. Die in Art 5 Abs 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen od. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361.

1.
Urlaub bei Betriebsübergang in der Insolvenz

Vom Grundsatz der Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers in der Insolvenz (vgl BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr 10 = EzA BGB § 613a Nr 211) werden Urlaubsansprüche nicht erfasst, soweit sie nicht einem Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeordnet werden können. BAG 9. Senat, 9 AZR 347/03, NJW 2004, 1972.

2.
Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - zB der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen. BAG 8. Senat, 8 AZR 112/03, NJW 2004, 2112.

3.
Häusliches Arbeitszimmer - Aufwendungsersatzanspruch

1. § 670 BGB ist für Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden. 2. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines anderen. Dies setzt nicht voraus, dass sich das Vermögen des Beauftragten rechnerisch mindert. 3. In der Nutzung von privaten Räumlichkeiten allein zur Erfüllung der Arbeitspflicht liegt ein Vermögensopfer im Interesse das Arbeitgebers. BAG 9. Senat, 9 AZR 657/02, NJW 2004, 2036.

4.
Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines Dienstwagens

Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. BAG 8. Senat, 8 AZR 91/03, NJW 2004, 2469.

5.
Verzicht auf Sozialplananspruch

Bei einem individualvertraglichen Verzicht auf Ansprüche aus einem Sozialplan findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung. Der Verzicht ist zulässig, wenn zweifelsfrei feststellbar ist, dass die Abweichung vom Sozialplan objektiv die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ist. 1. Ein Verzicht auf einen Sozialplananspruch ist gemäß § 77 Abs 4 S 2 BetrVG grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam. Die Zustimmung setzt einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats gemäß § 33 BetrVG voraus. Sie kann grundsätzlich nur jeweils für den einzelnen konkreten Verzicht des Arbeitnehmers erteilt werden. 2. Zum Erlöschen des Anspruchs auf Sozialplanabfindung wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 19 Abs 1 Buchst b Manteltarifvertrag für die Angestellten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 6.3.1991 in der Fassung vom 11.4.2000. BAG 1. Senat, 1 AZR 148/03, BAG NZA 2004 667.

6.
1.

1. Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Reise nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB zu. 2. Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsanspruch des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. 3. Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter oder führt er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durch, so steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. 4. Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit darf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden, wohl aber der Reisepreis (Aufgabe von BGH, 10. Oktober 1974, VII ZR 231/73, BGHZ 63, 98, 101 ff.; 12. Mai 1980, VII ZR 158/79, BGHZ 77, 116, 120 f.). 1. Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung BGH, 23. September 1982, VII ZR 22/82, NJW 1983, 35. 2. Zitierungen zu Le. BGH 10. Zivilsenat, X ZR 118/03, BGHZ 161, 389.

XIII.
Sonstiges
1.
Abgrenzung zwischen Unternehmer- und Verbraucherhandeln

Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird. . BGH 3. Zivilsenat, III ZB 36/04, BGHZ 162, 253.

2.
1.

1. Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar. 2. Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile, 15. November 1994, VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341). BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298.

3.
Das Haftungsprivileg des § 828 Abs.

Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 335/03, BGHZ 161, 180.

4.
1.

1. Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004, VI ZR 335/03, BGHZ 161, 180). 2. Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden. BGH 6. Zivilsenat, VI ZR 365/03, NJW 2005, 356.

5.
Haftung eines Dritten, dem der Beschenkte eine mit dem Geschenk erworbene Sache unentgeltlich zugewendet hat

Ist die Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, weil er damit eine Sache erworben und diese seinerseits unentgeltlich einem Dritten zugewendet hat, so haftet der Dritte nicht auf Herausgabe der ihm zugewendeten Sache, sondern auf Wertersatz, kann sich jedoch durch Herausgabe der Sache befreien. BGH 10. Zivilsenat, X ZR 117/02, BGHZ 158, 63.

6.
1.

1. Streiten sich der Zedent und der Zessionar über die Wirksamkeit der Abtretung und ist für den Schuldner nicht offensichtlich, daß die von dem Zedenten erhobenen Einwendungen abwegig oder schlechterdings unvernünftig sind, hat er keine Kenntnis von der Abtretung. 2. Knüpft eine Abrede lediglich die vorzeitige Fälligkeit eines vereinbarten Honorars an die Zahlung des Prozeßgegners im laufenden Rechtsstreit, so liegt darin kein unzulässiges Erfolgshonorar. BGH 9. Zivilsenat, IX ZR 177/03, BGH vom 18-3-2004.

7.
EGMR: Veröffentlichung von Fotoaufnahmen aus dem Privatleben - Caroline von ...

EGMR: Veröffentlichung von Fotoaufnahmen aus dem Privatleben - Caroline von ... Seite 1 von 11 EGMR: Veröffentlichung von Fotoaufnahmen aus dem Privatleben - Caroline NJW 2004 Heft 37 2647 von Hannover Veröffentlichung von Fotoaufnahmen aus dem Privatleben - Caroline von Hannover EMRK Art. 8, 41 1. Privatleben i.S. von Art. 8 EMRK umfasst Elemente der Identität einer Person wie ihren Namen oder das Recht am eigenen Bild. Art. 8 EMRK will vorrangig das Recht des Einzelnen schützen, seine Persönlichkeit in seinen Beziehungen zu seinen Mitmenschen ohne Einmischung von außen zu entwickeln. Dieser Bereich kann selbst dann zum Privatleben gehören, wenn die Wechselbeziehungen in den öffentlichen Raum hineinreichen. 2. Aus Art. 8 EMRK ergeben sich für den Staat unter Umständen positive Handlungspf. EGMR NJW 2004 2647.

8.
§ 300 BGB, § 351 BGB

Nutzt der Käufer eines Kfz dieses nach Wandlungsbegehren weiter und erhöht er somit das Verschlechterungsrisiko, kann er sich gegenüber dem Verkäufer wegen eines sich diesem Risiko zuzuordnenden Verschuldens nicht mehr auf § 300 Abs. 1 BGB a.F. berufen. LG Bonn 1. Zivilkammer, 1 O 107/04, LG Bonn vom 19-5-2005.

9.
Ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug ist nicht mehr „im Betrieb“ im Sinne der §§ 7, 18 StVG.

Ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug ist nicht mehr „im Betrieb“ im Sinne der §§ 7, 18 StVG. Eine Haftung besteht weder nach diesen Vorschriften noch nach allgemeinem Deliktsrecht, wenn eine an einem Haus angebrachte, automatisch gesteuerte Sonnenmarkise wetterbedingt ausfährt, auf den Alkoven eines auf einem Privatgelände geparkten Wohnmobils auftrifft und dadurch Schaden erleidet. OLG Karlsruhe 1. Zivilsenat, 1 U 247/04, NJW 2005, 2318.

10.
OLG Koblenz NJW-RR 2004 528

OLG Koblenz: Gemeinschaftliche Schadensverursachung durch zehnjährige Kinder Seite 1 von 4 OLG Koblenz: Gemeinschaftliche Schadensverursachung durch zehnjährige Kinder NJW-RR 2004 Heft 8 528 Gemeinschaftliche Schadensverursachung durch zehnjährige Kinder BGB § 830 I 1 Begeben sich zehnjährige Kinder in einen räumlich abgegrenzten, außerhalb der Geschäftszeiten durch mehrere Schranken vor unbefugtem Zutritt gesicherten Bereich einer Kiesgrube und setzen dort mittels eines Taschenmessers einen Radlader in Gang, der schließlich beim Zurücksetzen in einen Schlammweiher gerät, so stellt dies eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung nach § 830 I 1 BGB dar, auch wenn sich nicht feststellen lässt, wer zuletzt das Fahrzeug geführt hat. § 830 I 2 BGB findet keine Anwendung. OLG Koblenz, U. OLG Koblenz NJW-RR 2004 528.

11.
Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte…

Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben verpflichtet ist, die - vermeintlich - "zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung" (§ 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz) übergebenen Vermögenswerte ordnungsgemäß zu bewirtschaften und instand zu halten. OLG Dresden 18. Zivilsenat, 18 U 2745/98, OLG Dresden VIZ 2000 418.

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