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Alpmann Strafrecht

Strafrecht · SR · 133 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Aufbaumuster und Prüfungspunkte zum Strafrecht AT und BT: Deliktsaufbau, Institute, Leben, Eigentum, Vermögen, Urkunde, Anschlussdelikte.

I.
Deliktsaufbau
1.
Vollendetes vorsätzliches Begehungsdelikt

Prüfung: I Tatbestand (objektiv Täterqualifikation, Tatsituation, Tatobjekt, Tathandlung mit Erfolg, Kausalität und objektiver Zurechnung, Tatmodalität; subjektiv Vorsatz zur Zeit der Tathandlung plus Motive, Tendenzen, Gesinnung, Absicht; objektive Strafbarkeitsbedingung als Annex), II Rechtswidrigkeit, III Schuld, IV Strafe, V Verfolgbarkeit.

Vorsatz muss alle unrechtsbegründenden Tatumstände einschließlich des wesentlichen Kausalverlaufs umfassen; unreflektiertes Begleitwissen reicht, bei normativen Merkmalen laienhafte Bedeutungskenntnis. §§ 15, 16 Abs. 1 S. 1, 8 S. 1.

2.
Objektiver Tatbestand des Begehungsdelikts

Bei Sonderdelikten zuerst die Täterqualifikation, selten die Tatsituation (§§ 252, 288), dann Tatobjekt und Tathandlung.

Bei Erfolgsdelikten gehören Taterfolg, Kausalität und objektive Zurechnung zur Tathandlung; gegebenenfalls Abgrenzung zur Teilnahme und Zurechnung fremden Verhaltens nach § 25 Abs. 1 2. Alt. oder Abs. 2.

3.
Subjektiver Tatbestand und Strafbarkeitsbedingung

Zum Vorsatz treten besondere subjektive Unrechtselemente: Beweggründe (§ 211 Abs. 2 1. Gruppe), Tendenzen, Gesinnung, Absichten (§§ 242, 253, 263).

Objektive Strafbarkeitsbedingungen (schwere Folge in § 231, Nichterweislichkeit in § 186, Rauschtat in § 323a) werden als Tatbestandsannex geprüft.

4.
Rechtswidrigkeit im Deliktsaufbau

Die Rechtswidrigkeit ist durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert und entfällt nur bei Rechtfertigungsgründen der Gesamtrechtsordnung.

Objektiv: rechtfertigende Situation und gerechtfertigte Handlung; subjektiv: Kenntnis der Situation und rechtfertigende Handlungstendenz (Verteidigungswille, Strafverfolgungszweck). §§ 32, 34, 127 Abs. 1 StPO.

5.
Schuld im Deliktsaufbau

Schuldfähigkeit nach § 3 JGG oder Ausschluss nach § 20, sofern keine Vorverlegung über actio libera in causa; Möglichkeit des Unrechtsbewusstseins nach § 17; Fehlen von Entschuldigungsgründen (§§ 33, 35).

Der Erlaubnistatbestandsirrtum wird hier geprüft, sofern man ihn nicht schon bei der Rechtswidrigkeit ansiedelt.

6.
Strafe und Verfolgbarkeit

Persönliche Strafausschließungsgründe (§§ 36, 257 Abs. 3, 258 Abs. 5 und 6) und Strafaufhebungs- oder -milderungsgründe (§§ 157, 306e); Regelbeispiele müssen vorsatzumfasst sein.

Verfolgbarkeit: Strafantrag § 77, Verjährung § 78.

7.
Unechtes Unterlassungsdelikt

Ergänzung der Erfolgszurechnung: Erfolg, Unterlassen der objektiv gebotenen Abwendung, individuelle Handlungsmöglichkeit, hypothetische Kausalität, Garantenstellung, Zumutbarkeit, Entsprechensklausel.

Abgrenzung Tun/Unterlassen nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; hypothetische Kausalität in dubio pro reo; Entsprechensklausel § 13 Abs. 1 a. E. nur bei verhaltensgebundenen Delikten.

8.
Fahrlässiges Begehungsdelikt

Einheitstäterschaft ohne Teilnahmeprobleme. Objektiv: Erfolg, Verursachung, objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei Voraussehbarkeit, Vermeidbarkeit bei pflichtgemäßem Verhalten, Schutzzweck der Sorgfaltspflicht.

Innere und äußere Sorgfalt eines besonnenen Durchschnittsmenschen ex ante; sozialadäquates Risiko und Vertrauensgrundsatz schließen die Pflichtverletzung aus. Der subjektive Tatbestand entfällt (h. M.). § 15.

9.
Fahrlässiges Unterlassungsdelikt

Kombination aus Unterlassungs- und Fahrlässigkeitsaufbau: Erfolg, Unterlassen, Handlungsmöglichkeit, hypothetische Kausalität, Garant, Zumutbarkeit, objektive Sorgfalt, Vermeidbarkeit, Schutzzweck.

Garanten- und Sorgfaltspflicht decken sich häufig, aber nicht notwendig. Die Entsprechensklausel bedarf keiner Prüfung.

10.
Erfolgsqualifiziertes Delikt

Vollständiger Tatbestand des Grunddelikts (Versuch reicht) plus Eintritt der schweren Folge, Kausalität, gefahrtypischer Zusammenhang und wenigstens Fahrlässigkeit nach § 18.

Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt regelmäßig schon im vorsätzlichen Grunddelikt. Schuld: Vorsatzschuld zum Grunddelikt und Fahrlässigkeitsschuld zur Folge.

11.
Versuch

Vorprüfung: Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs nach §§ 23 Abs. 1, 12. Tatbestand: Tatentschluss (Vorsatz aller objektiven Merkmale plus besondere subjektive Elemente) und unmittelbares Ansetzen.

Unmittelbares Ansetzen: Teilverwirklichung, alles seinerseits Erforderliche oder Schwelle „Jetzt geht es los“ ohne wesentliche Zwischenakte. Wahndelikt und irrealer Versuch scheiden aus; bloße Tatgeneigtheit genügt nicht. § 22.

12.
Rücktritt des Alleintäters

Unbeendeter Versuch: endgültiges Aufgeben der konkreten Tat und Freiwilligkeit (autonome Motive); maßgeblich ist der Rücktrittshorizont beim Tatabbruch.

Beendeter Versuch: endgültige, nicht notwendig bestmögliche Verhinderung plus Freiwilligkeit; bei vermeintlich vollendbarem Versuch ernsthaftes Bemühen unter Ausschöpfen aller bekannten Möglichkeiten. § 24 Abs. 1.

13.
Rücktritt bei mehreren Beteiligten

Kein Rücktritt vor Versuchsbeginn und nicht bei späterer Vollendung unter Fortwirkung des früheren Beitrags.

Sonst: Verhinderung der Vollendung oder ernsthaftes Bemühen, wenn die Tat ohne den Beitrag oder unabhängig von der Beteiligung vollendet wird, jeweils plus Freiwilligkeit. § 24 Abs. 2.

14.
Erfolgsqualifizierter Versuch

Tritt die schwere Folge schon beim Versuch des Grunddelikts ein, wird der Versuchsaufbau mit § 18 kombiniert.

Streitig ist, ob die typische Erfolgsgefahr schon bei der Ausführungshandlung vorliegt. Der Eintritt der schweren Folge steht einem Rücktritt vom Grunddelikt nicht unbedingt entgegen; es bleibt Strafbarkeit aus der Folge, meist § 222.

15.
Versuch der Erfolgsqualifizierung

Will der Täter die schwere Folge, bleibt sie aus, so erfasst der Vorsatz Grunddelikt und Folge; objektiv genügt das unmittelbare Ansetzen zum oder die Vollendung des Grunddelikts.

Strafe wie beim Versuch, einschließlich Rücktritt. §§ 22, 23, 18.

II.
AT-Institute
1.
Tatbestand und Deliktstypen

Der Tatbestand selektiert strafwürdiges Unrecht (Auslese, Garantie nach Art. 103 Abs. 2 GG, Indizierung der Rechtswidrigkeit, Appell).

Allgemeindelikte, echte und unechte Sonderdelikte sowie eigenhändige Delikte (§§ 153 ff., 316, 323a). „Rechtswidrig“ oder „unbefugt“ ist meist allgemeines Verbrechensmerkmal, Tatbestandsmerkmal nur dort, wo ohne das Wort kein Unrecht bleibt.

2.
Kausalität

Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (Äquivalenztheorie); ein Regressverbot gibt es nicht, solange die Ursache fortwirkt.

Abbruch bei überholender neuer Ursachenkette; hypothetische Reserveursachen sind unbeachtlich. Kumulativ ist jede Handlung für den ganzen Erfolg ursächlich, alternativ jede von mehreren allein hinreichenden Ursachen.

3.
Objektive Zurechnung

Zurechenbar ist der Erfolg, wenn das Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat und sich gerade diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.

Ausschluss bei Unbeherrschbarkeit, sozialadäquatem oder erlaubtem Risiko, fehlender Risikoerhöhung, fehlendem Schutzzweckzusammenhang, freiverantwortlicher Selbstgefährdung und eigenverantwortlichem Dazwischentreten Dritter.

4.
Garantenstellung

Beschützergarant wahrt ein Rechtsgut vor allen Gefahren (Rechtssatz, tatsächliche Übernahme, enge Gemeinschaft); Überwachungsgarant bewahrt alle Rechtsgüter vor einer von ihm beherrschten Gefahrenquelle (Ingerenz, Zustandshaftung).

Ingerenz verlangt nach h. M. pflichtwidriges Vorverhalten. §§ 138, 323c begründen keine Garantenstellung. Nach endgültiger Trennung entfällt die Ehegattengarantie. § 13 Abs. 1.

5.
Vorsatzformen

Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung; dolus antecedens und subsequens sind unbeachtlich, Mitbewusstsein reicht.

Absicht, dolus directus zweiten Grades und dolus eventualis (billigendes Inkaufnehmen) stehen der bewussten Fahrlässigkeit gegenüber. Soweit das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, reicht bedingter Vorsatz. § 15.

6.
Irrtum über Tatumstände

Der Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 schließt den Vorsatz aus; ein bloßer Subsumtionsirrtum ist unbeachtlich, außer bei grober Fehlvorstellung über normative Merkmale.

Error in persona bei gleichwertigem Objekt ist unbeachtlich. Aberratio ictus: Versuch am Vorgestellten und Fahrlässigkeit am Getroffenen (h. M.). Unwesentliche Kausalabweichung bleibt unbeachtlich.

7.
Erlaubnistatbestandsirrtum

Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wenn die Tätervorstellung vom Sachverhalt zuträfe, so behandeln Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen und eingeschränkte Schuldtheorie (Rspr.) den Irrtum analog § 16 Abs. 1 S. 1 als Vorsatzausschluss.

Die rechtsfolgeneinschränkende Schuldtheorie nimmt analog § 16 den Wegfall der Vorsatzschuld an; die strenge Schuldtheorie verweist auf § 17. Der Erlaubnisirrtum fällt unstreitig unter § 17.

8.
Notwehrlage und Verteidigung

Notwehrlage ist der gegenwärtige rechtswidrige Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut. Die Verteidigung muss erforderlich (geeignet und mildestes gleich geeignetes Mittel) und geboten sein sowie vom Verteidigungswillen getragen.

Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Bei Waffen: Warnung, kampfunfähig machen, erst zuletzt tödlicher Einsatz. § 32.

9.
Sozialethische Einschränkung der Notwehr

Die Gebotenheit entfällt bei Angriffen Schuldloser, Bagatellen, krassem Missverhältnis der Rechtsgüter und unter engen persönlichen Beziehungen.

Bei verschuldeter Notwehrlage ist streitig, ob das Notwehrrecht entfällt oder die Lehre von der actio illicita in causa an die Provokation anknüpft. Einzelaspekte dürfen nicht addiert werden. § 32 Abs. 1.

10.
Notwehrexzess

Intensiver Exzess aus asthenischem Affekt entschuldigt nach § 33.

Extensiver Exzess und Putativnotwehrexzess sind streitig; wer nur die wirkliche Notwehrlage privilegieren will, wendet § 33 dort nicht an.

11.
Einverständnis und Einwilligung

Einverständnis schließt den Tatbestand, wo Handeln gegen den Willen zum Tatbestand gehört (§§ 123, 239, 240, 242, 249). Die rechtfertigende Einwilligung verlangt Verfügungsbefugnis, natürliche Einsichtsfähigkeit, Erteilung vor der Tat, Kundgabe und Ernstlichkeit ohne rechtsgutsbezogenen Willensmangel.

Über das Leben kann nicht verfügt werden (arg. § 216). § 228 beschränkt die Sittenwidrigkeitsschranke nach h. M. auf Körperverletzungen. Freiverantwortliche Selbstgefährdung ist schon tatbestandslos.

12.
Mutmaßliche Einwilligung

Fehlt die Erreichbarkeit des Berechtigten, rechtfertigt der mutmaßliche Wille, sofern der Täter in dessen Interesse handelt.

Hauptfälle sind medizinische Notfälle und nahe Angehörige. §§ 223, 303.

13.
Festnahmerecht

Jedermann darf nach § 127 Abs. 1 StPO festnehmen, wer auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und fluchtverdächtig ist oder dessen Identität nicht sofort feststellbar ist; eine Verdachtsfestnahme scheidet aus.

Subjektiv ist der Strafverfolgungszweck erforderlich. § 127 Abs. 2 StPO gilt für Amtsträger bei Haftgründen.

14.
Rechtfertigender Notstand und Pflichtenkollision

§ 34 verlangt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr, eine geeignete und erforderliche Handlung, wesentlich überwiegendes Interesse und Rettungswillen.

Die rechtfertigende Pflichtenkollision erlaubt die Erfüllung der höherwertigen Pflicht oder, bei Gleichrang, die Wahl einer der Pflichten.

15.
Entschuldigender Notstand

§ 35 entschuldigt die Tat in einer Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person, sofern die Hinnahme nicht zumutbar ist (Satz 2).

Der Irrtum über die Notstandslage richtet sich nach § 35 Abs. 2.

16.
Schuldfähigkeit

Kinder sind schuldunfähig (§ 19); bei Jugendlichen ist die Einsicht nach § 3 JGG festzustellen. §§ 20, 21 schließen oder vermindern die Schuldfähigkeit; alkoholbedingte Richtwerte liegen bei etwa 3,0 und 2,0 Promille.

Spezielle Schuldmerkmale (etwa „böswillig“ in § 225) sind selten und streitig.

17.
Actio libera in causa

Wer die Schuldunfähigkeit vor der Tatausführung herbeiführt, kann nach vorverlegter Verantwortlichkeit haften.

Bei eigenhändigen Delikten, namentlich der Trunkenheitsfahrt, lehnen BGH und h. M. die actio libera in causa wegen Art. 103 Abs. 2 GG ab; übrig bleibt § 323a mit der Rauschtat.

18.
Mittelbare Täterschaft

Mittelbare Täterschaft ist unmöglich bei Fahrlässigkeit, Unterlassen (streitig), eigenhändigen Delikten und Sonderdelikten ohne Täterqualifikation.

Unstreitig bei Defekt des Tatmittlers; Täter hinter dem Täter nach Täterwillen (Rspr.) oder überlegener Tatherrschaft (h. L.). Der Vorsatz muss die Benutzung als Werkzeug umfassen. § 25 Abs. 1 2. Alt.

19.
Mittäterschaft

Mittäterschaft bedeutet wechselseitige Zurechnung kausaler Beiträge. Die Rechtsprechung lässt jeden Beitrag mit Täterwillen bis zur Beendigung genügen; die h. L. verlangt einen mitbeherrschenden Beitrag, auch Gestaltungsherrschaft in der Vorbereitung.

Gemeinsamer Tatentschluss; Exzess nur dem Exzedenten; sukzessive Mittäterschaft streitig. §§ 18, 28 Abs. 2 wirken höchstpersönlich. § 25 Abs. 2.

20.
Anstiftung

Teilnahmefähig ist die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (limitierte Akzessorietät, § 29); Versuch reicht, Kettenanstiftung und Abstiftung beim Unterlassen ebenfalls.

Bestimmen heißt Hervorrufen des Tatentschlusses; der omnimodo facturus ist nicht anstiftbar. Doppelvorsatz einschließlich Vollendungswille; der agent provocateur bleibt straflos. §§ 26, 30 Abs. 1, 111.

21.
Beihilfe

Hilfeleisten erfordert nach h. L. Kausalität für Erfolg oder Durchführung, nach der Rechtsprechung Förderung der Täterhandlung; Einvernehmen ist entbehrlich, der Zeitraum reicht bis zur Beendigung.

Auch pflichtwidriges Unterlassen kann Beihilfe sein. Doppelvorsatz. Überschneidung mit § 257 ab Vollendung. § 27.

22.
Besondere persönliche Merkmale

Fehlt dem Teilnehmer ein die Strafbarkeit begründendes besonderes persönliches Merkmal, mildert § 28 Abs. 1. Ein die Strafe modifizierendes Merkmal verschiebt den Tatbestand nach § 28 Abs. 2.

Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe: BGH wendet § 28 Abs. 1, die h. L. § 28 Abs. 2 an.

23.
Vorstufen der Beteiligung

Versuch der Beteiligung ist nur bei Verbrechen strafbar: versuchte Anstiftung, Sich-Bereiterklären, Annehmen des Erbietens, Verabredung.

Rücktritt nach § 31. §§ 30, 31.

24.
Konkurrenzen

Gesetzeseinheit (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion) lässt den zurücktretenden Tatbestand im Schuldspruch unerwähnt. Tateinheit nach § 52 bei einer Handlung und mehreren Tatbeständen, Tatmehrheit nach §§ 53, 54 bei mehreren Handlungen.

Der Fortsetzungszusammenhang ist aufgegeben (BGHSt 40, 138).

25.
Wahlfeststellung

Unechte Wahlfeststellung bei gleichem Tatbestand und echte Wahlfeststellung bei rechtsethisch und psychologisch vergleichbaren Tatbeständen (klassisch Diebstahl und Hehlerei) sind zulässig.

Sonst gilt in dubio mitius. Bei Postpendenz steht die spätere Tat fest, die frühere bleibt unklar.

26.
Internationales Strafrecht

Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach Territorial-, Flaggen-, aktivem und passivem Personalitäts- sowie Weltrechtsprinzip.

Der Erfolgsort ist auch Handlungsort. §§ 3 bis 7, 9.

III.
Leben und Körper
1.
Mord, Prüfungsumfang

Nach der Selbständigkeitstheorie des BGH ist § 211 vor § 212 zu prüfen; nach der Stufentheorie der h. L. kann mit dem Grunddelikt begonnen werden.

Sämtliche fallverdächtigen Mordmerkmale sind zu erörtern und verfassungskonform eng auszulegen. §§ 211, 212.

2.
Tatobjekt und Tathandlung der Tötung

Menschqualität besteht vom Einsetzen der Eröffnungswehen bis zum Hirntod.

Täterschaftliches Töten fehlt bei Teilnahme an freiverantwortlichem Selbstmord. Den Defektsuizid muss der Garant verhindern; beim Bilanzsuizid bejaht der BGH, verneint die h. L. eine Garantenpflicht. §§ 211, 212, 13 Abs. 1.

3.
Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliches Mittel

Heimtückisch ist nach dem BGH das bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung; die h. L. verlangt einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch.

Grausam ist unnötiges Quälen aus unbarmherziger Gesinnung; ein gemeingefährliches Mittel gefährdet unbestimmte andere infolge fehlender Beherrschbarkeit. Die zweite Gruppe ist tatbezogen, § 28 unanwendbar. § 211 Abs. 2.

4.
Niedrige Beweggründe und Verdeckungsabsicht

Mordlust, Geschlechtstrieb, Habgier (auch Aufwendungsersparnis, streitig) und sonstige niedrige Beweggründe müssen tatbeherrschend und bewusstseinsdominant sein.

Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht knüpfen an die Tötungshandlung, nicht notwendig an den Todeserfolg; Verdecken ist mehr als bloße Festnahmeerschwerung. Erste und dritte Gruppe sind besondere persönliche Merkmale (BGH § 28 Abs. 1, h. L. Abs. 2). § 211 Abs. 2.

5.
Rechtsfolgenlösung beim Mord

Ob außergewöhnliche Entlastungsfaktoren den Tatbestand des § 211 Abs. 2 entfallen lassen (h. L., Folge § 212) oder die lebenslange Freiheitsstrafe analog § 49 Abs. 1 durch eine zeitige zu ersetzen ist (BGH, Rechtsfolgenlösung), ist streitig.

In der Klausur ist eine der beiden Linien folgerichtig durchzuhalten.

6.
Totschlag

Tatobjekt und Tathandlung entsprechen § 211. „Ohne Mörder zu sein“ ist nach dem BGH negatives Tatbestandsmerkmal mit Selbständigkeit beider Normen, nach h. L. bloßes Abgrenzungsmerkmal der Stufentheorie.

Bedingter Tötungsvorsatz reicht, ist aber nicht zu unterstellen. § 213 nur in der benannten Alternative. §§ 212, 213.

7.
Tötung auf Verlangen

§ 216 ist vor §§ 211, 212 zu prüfen (Sperrwirkung). Erforderlich sind ausdrückliches und ernstliches, bestimmend wirkendes Verlangen sowie Täterschaft.

Täterschaft bei aktivem Tun nach dem Schwergewicht (BGH) oder der Herrschaft über den letzten Schritt (h. L.); Unterlassen des Garanten beim freiverantwortlichen Suizid bejaht der BGH, die h. L. nimmt straflose Beihilfe an.

8.
Schwangerschaftsabbruch

Tatobjekt ist die Leibesfrucht von der Nidation bis zu den Eröffnungswehen. Die Rechtswidrigkeit entfällt bei Indikation nach § 218a Abs. 2 und 3; die Konfliktberatung nach § 218a Abs. 1 schließt den Tatbestand aus.

Die Schwangere ist nach § 218 Abs. 3 und 4 privilegiert, Dritte haften nach Abs. 1 und 2. § 219a ist aufgehoben.

9.
Aussetzung

Versetzen in eine hilflose Lage oder Imstichlassen trotz Obhuts- oder Beistandspflicht (Garantenstellung) muss konkret die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung begründen.

Absatz 2 Nummer 1 ist persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 2; die Erfolgsqualifikationen folgen § 18. § 221.

10.
Einfache Körperverletzung

Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person; geringfügige Beeinträchtigungen scheiden aus.

Teilnahme an freiverantwortlicher Selbstverletzung ist tatbestandslos. Der kunstgerechte Heileingriff erfüllt nach dem BGH den Tatbestand, nach h. L. nicht. Rechtfertigung durch Einwilligung (§ 228), §§ 32, 34, 127 StPO. § 223.

11.
Gefährliche Körperverletzung

Nummer 1 verlangt konkrete Eignung von Gift oder Stoffen; Nummer 2 ein bei konkreter Benutzung gefährliches Werkzeug (nicht unbewegbar nach BGH; zweckhafter Einsatz „mittels“).

Nummer 3 hinterlistiger Überfall; Nummer 4 gefahrerhöhendes Zusammenwirken wenigstens zweier Beteiligter am Tatort (auch Gehilfe); Nummer 5 generell lebensgefährdende Behandlung (a. A. konkrete Gefahr). § 224.

12.
Schwere Körperverletzung

Schwere Dauerfolge nach Nummer 1 bis 3 (Heilung oder Korrektur zumutbar streitig; wichtiges Glied nur Gelenkkörperteil, Wichtigkeit am Durchschnittsmenschen streitig) plus Kausalität und Gefahrzusammenhang.

Zum Grunddelikt reicht Vorsatz, zur Folge genügt Fahrlässigkeit (§ 18); bei direktem Vorsatz greift Absatz 2. § 226.

13.
Körperverletzung mit Todesfolge

Ob die auf die Körperverletzung abzielende Handlung genügt (Rspr., dann auch Versuch) oder tödliche Verletzungsletalität erforderlich ist (h. L.), ist streitig.

Der Unmittelbarkeitszusammenhang fehlt, wenn der Tod erst durch Dritte eintritt; Fluchttod ist streitig. Bei Tötungsvorsatz nur §§ 211 ff. §§ 227, 18.

14.
Körperverletzung im Amt

Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, der eine Körperverletzung während der Ausübung oder in Beziehung auf seinen Dienst begeht oder begehen lässt; amtspflichtwidriges Nichteinschreiten reicht.

Unechtes Amtsdelikt; Beteiligte ohne Amtsträgerstellung haften über § 28 Abs. 2 aus §§ 223 ff. § 340.

15.
Beteiligung an einer Schlägerei

§ 231 ist abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutz von Leib und Leben. Die schwere Folge ist objektive Strafbarkeitsbedingung.

§ 18 findet keine entsprechende Anwendung.

16.
Unterlassene Hilfeleistung

Jedermann muss bei Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder Not die erforderliche, mögliche und zumutbare Hilfe leisten.

Die allgemeine Hilfspflicht begründet keine Garantenstellung und tritt hinter unechtes Unterlassen nach § 13 zurück. § 323c.

17.
Schwere Brandstiftung, Absatz 1

Tatobjekt sind zur Wohnung dienende Gebäude, Sakralräume oder zeitweise Aufenthaltsräume zur gewohnten Zeit; die Widmung ist faktisch zu beurteilen, Entwidmung möglich.

Inbrandsetzen bedeutet, dass funktionswesentliche Teile nach Entfernen des Zündstoffs selbständig weiterbrennen; hilfsweise teilweise Zerstörung durch Brandlegung. Verfassungsreduktion, wenn Menschengefahr absolut ausgeschlossen ist. §§ 306a Abs. 1, 306d, 306e.

18.
Schwere Brandstiftung, Absatz 2

Inbrandsetzen einer Sache aus § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 (auch eigene) muss einen anderen konkret in Gesundheitsgefahr bringen, in der sich das brandtypische Risiko verwirklicht.

Einwilligung des Gefährdeten ist möglich. Bei fehlendem Vorsatz § 306d. § 306a Abs. 2.

19.
Besonders schwere Brandstiftung

Absatz 1 ist erfolgsqualifiziert: schwere Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl, wenigstens Fahrlässigkeit nach § 18.

Absatz 2 Nummer 1 verlangt konkrete Todesgefahr mit Vorsatz (kein § 18); Nummer 2 Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht; Nummer 3 tatsächliches Verhindern oder Erschweren des Löschens. § 306b.

20.
Brandstiftung mit Todesfolge

Tod eines anderen, nicht eines Tatbeteiligten, durch Brandstiftung nach §§ 306 bis 306b im gefahrtypischen Zusammenhang, wenigstens leichtfertig.

Hineinlaufen ins brennende Haus kann bewusste Selbstgefährdung sein. Erfolgsqualifizierter Versuch ist möglich. § 306c.

21.
Einfache Brandstiftung

Fremde Katalogsache in Brand setzen oder durch Brandlegung zerstören; Miteigentum Dritter reicht.

Einwilligung des Eigentümers schließt die Rechtswidrigkeit aus. Tätige Reue nach § 306e. § 306.

IV.
Freiheit und Ehre
1.
Freiheitsberaubung

Einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben setzt die generelle Fähigkeit zu willentlicher Fortbewegung und die Vereitelung des Verlassens gegen den potentiellen Willen voraus; eine Bagatellzeit scheidet aus.

Einverständnis schließt den Tatbestand. Qualifikationen nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 folgen § 18; die Wochenfrist des Absatzes 3 Nummer 1 muss vorsatzumfasst sein. Rechtfertigung namentlich durch §§ 32, 229 BGB, 127 StPO. § 239.

2.
Nötigung

Gewalt (auch psychisch, a. A. nur körperlich) oder Drohung mit einem empfindlichen Übel muss zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen; Motivationskausalität und Beginn des erzwungenen Verhaltens reichen.

Die Verwerflichkeit von Mittel und Zweck nach § 240 Abs. 2 ist nach h. M. allgemeines Rechtswidrigkeitsmerkmal, keine Tatbestandsfrage. Allgemeine Rechtfertigungsgründe gehen vor. § 240.

3.
Hausfriedensbruch

Eindringen in Wohnung, Geschäftsraum oder befriedetes Besitztum gegen den Willen des Hausrechtsinhabers oder Nichtentfernen trotz Aufforderung.

Erschlichenes Einverständnis ist streitig; Unterlassen nach § 13 ebenfalls. Schwerer Hausfriedensbruch bei öffentlicher Zusammenrottung einer Menge. §§ 123, 124.

4.
Beleidigung

Kundgabe eigener Missachtung durch unwahre Tatsachen gegenüber dem Ehrträger oder durch Werturteil; Formalbeleidigung trotz Wahrheit oder § 193 nach Form oder Umständen.

Der Vorsatz umfasst nach h. M. die Unwahrheit. Tätliche Beleidigung verlangt körperliche Berührung. Rechtfertigung namentlich durch § 32 und § 193 unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 GG. Aufrechnung nach § 199. § 185.

5.
Üble Nachrede

Behaupten oder Verbreiten einer ehrverletzungsgeeigneten Tatsache gegenüber Dritten über den Ehrträger; der Vorsatz muss die Unwahrheit nicht umfassen.

Die Nichterweislichkeit der Wahrheit ist objektive Strafbarkeitsbedingung; bei gelungenem Beweis bleibt Formalbeleidigung nach § 192. Qualifikationen: Öffentlichkeit, Schriften, Politiker nach § 188. § 186.

6.
Verleumdung

Behaupten oder Verbreiten einer unwahren, ehr- oder kreditgefährdenden Tatsache wider besseres Wissen.

Ob eine bewusste Lüge durch § 193 gerechtfertigt sein kann, ist streitig. § 187.

V.
Eigentum
1.
Diebstahl, objektiver Tatbestand

Fremde bewegliche Sache nach BGB; Miteigentum Dritter reicht. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams; das Tabu der Körpersphäre genügt für neuen Gewahrsam.

Einverständnis aller Gewahrsamsinhaber schließt den Bruch aus. Erschlichenes Einverständnis führt zu § 263, abgenötigtes zu §§ 249 ff. oder 253 ff. § 242.

2.
Zueignungsabsicht und Rechtswidrigkeit der Zueignung

Zueignungsabsicht verlangt wenigstens bedingten Enteignungsvorsatz (Sache oder bestimmungsgemäßer Sachwert) und Aneignungsabsicht; isolierte Schädigung führt zu § 303, Rückführungswille zu §§ 248b, 289.

Die beabsichtigte Zueignung ist nicht rechtswidrig bei fälligem einredefreiem Übereignungsanspruch (streitig bei Geld- und Gattungsschuld). Irrtum darüber ist Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1. § 242.

3.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 243 eröffnet einen Sonderstrafrahmen. Die Sperre des Absatzes 2 greift nur, wenn sich die Tat von Beginn bis Vollendung durchgängig auf geringwertige Beute bezieht.

Ob bei den Regelbeispielen Nummer 1 und 2 vollständige Erfüllung oder Ansetzen genügt, ist streitig (h. L. gegen Rspr.). §§ 16, 28 Abs. 2 gelten entsprechend. §§ 247, 248a steuern die Verfolgbarkeit.

4.
Diebstahl mit Waffen oder Werkzeugen

Nummer 1a: Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führen; Verfügbarkeit irgendwann zwischen Versuch und Beendigung, Gebrauchsabsicht grundsätzlich entbehrlich.

Nummer 1b: sonstiges Werkzeug oder Mittel, auch Scheinwaffe, plus Absicht, Widerstand zu überwinden. § 244 Abs. 1 Nr. 1.

5.
Bandendiebstahl

Bande ab drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung noch unbestimmter Raub- oder Diebstahlstaten verbunden hat; Mitgliedschaft ist täterbezogen nach § 28 Abs. 2.

Ob Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds am Tatort nötig ist, verneint der BGH-Großen Senat. § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a.

6.
Wohnungseinbruchdiebstahl

Wohnung sind nur Räume des Privatlebens, enger als bei § 123. Die Tathandlung entspricht § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1.

Bei dauerhaft genutzter Wohnung greift der besonders schwere Fall des § 244 Abs. 4. § 244 Abs. 1 Nr. 3.

7.
Unterschlagung

Zueignung ist Betätigung des Zueignungswillens; die Handlung muss den Willen äußerlich erkennbar machen, Eindeutigkeit ist nicht erforderlich.

Nach dem BGH ist die Zueignung unwiederholbar. Anvertrautsein qualifiziert nach Absatz 2 und ist persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 2. § 246 tritt hinter vorrangige Vermögensdelikte zurück.

8.
Raub

Gewalt gegen die Person von einiger Erheblichkeit mit finalem Element oder Drohung mit gegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr plus Wegnahme; die Mittel müssen als Wegnahmewerkzeug eingesetzt sein, Kausalität ist streitig entbehrlich.

Zueignungsabsicht muss schon beim Zwangeinsatz vorliegen. Erzwungenes Einverständnis: BGH bejaht den Gewahrsamsbruch, die Literatur prüft Verfügung und §§ 253, 255. § 249.

9.
Schwerer Raub

Mit Absatz 2 beginnen. Konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes durch die Tat zwischen Versuch und Beendigung (a. A. nur bis Vollendung der Wegnahme).

§ 18 ist unanwendbar. Qualifikationen im Übrigen analog § 244. § 250.

10.
Raub mit Todesfolge

Tod eines anderen, nicht eines Tatbeteiligten, durch den Raub im gefahrtypischen Zusammenhang, wenigstens leichtfertig.

Erfolgsqualifizierter Versuch ist möglich, wenn die Wegnahme unterbleibt. § 251.

11.
Räuberischer Diebstahl

Auf frischer Tat betroffen nach vollendeter Wegnahme; sonst § 249. Ob eigener täterschaftlicher Diebstahl nötig ist (h. L.) oder auch der Gehilfe mit Beute Täter sein kann (BGH), ist streitig.

Raubmittel plus Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Gleich einem Räuber gelten §§ 250, 251. § 252.

12.
Gebrauchsanmaßung und Stromentwendung

§ 248b erfasst den Gebrauchsdiebstahl an Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ohne Zueignungsabsicht.

Elektrische Energie ist keine Sache; ihre Entziehung folgt § 248c.

13.
Sachbeschädigung

§ 303 erfasst Substanzverletzung oder nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit; die Verunstaltung steht in Absatz 2.

Datenveränderung § 303a, Computersabotage § 303b, gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304. Einwilligung des Eigentümers rechtfertigt.

14.
Pfandkehr

Wegnahme einer Sache, an der ein Nutznießungs-, Pfand-, Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht besteht; Gewahrsamsbruch ist nicht erforderlich, Entziehung aus dem tatsächlichen Machtbereich reicht (streitig).

Rechtswidrige Absicht und Handeln zugunsten des Eigentümers. § 289.

15.
Jagdwilderei

Nachstellen, Fangen, Erlegen oder Zueignen herrenlosen lebenden Wildes unter Verletzung fremden Jagdrechts; Nachstellen ist unechtes Unternehmensdelikt.

An toten jagdrechtunterliegenden Sachen dauert das Aneignungsrecht bis zum Eigenbesitz des Jagdberechtigten, gutgläubigem Erwerb oder Verarbeitung fort. § 292.

VI.
Vermögen
1.
Betrug, objektiver Tatbestand

Täuschung über Tatsachen (ausdrücklich, konkludent nach Empfängerhorizont oder durch Unterlassen bei Garantie), Irrtum (auch Zweifel und latentes „alles in Ordnung“), Vermögensverfügung (freiwillig und unmittelbar) und Vermögensschaden.

Bei Sachen ist bewusste Gewahrsamsübertragung nötig, sonst Diebstahl. Dreiecksbetrug verlangt Näheverhältnis des Verfügenden zum Vermögen. § 263.

2.
Betrug, Schaden und subjektiver Tatbestand

Der Schaden folgt aus der Saldierung; individueller Schadenseinschlag, Zweckverfehlung und schadensgleiche Gefährdung sind beachtlich.

Stoffgleiche Bereicherungsabsicht, Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz dazu. Gewerbs- und bandenmäßige Begehung ist Verbrechen nach Absatz 5; Regelbeispiele in Absatz 3. § 263.

3.
Computerbetrug

Unrichtige Programmgestaltung, Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, unbefugte Verwendung von Daten oder sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf müssen einen Vermögensschaden bewirken.

Bereicherungsabsicht wie bei § 263. Bei Codekarten vor § 242 prüfen. § 263a.

4.
Versicherungsmissbrauch

Beschädigen oder Zerstören einer gegen das betreffende Risiko versicherten Sache in der Absicht, Versicherungsleistungen aus eben diesem Risiko zu erlangen.

Hinter § 263, gegebenenfalls in Verbindung mit § 22, zu prüfen. § 265.

5.
Leistungserschleichung

Erschleichen der Leistung eines Automaten (nur unverkörperte Leistungen, sonst § 242), einer Beförderung oder des Zutritts zu einer Veranstaltung durch täuschungsähnliche Umgehung von Kontrollen (a. A. jede unbefugte Inanspruchnahme).

Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. § 265a.

6.
Erpressung

Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel plus abgenötigtes Verhalten plus Vermögensnachteil, der spezifische Folge des abgenötigten Verhaltens sein muss.

Subjektiv wie Betrug; fehlen Schädigungsvorsatz oder Bereicherungsabsicht, bleibt § 240. Die Verwerflichkeit folgt im Normalfall aus der zwangsweisen Durchsetzung nicht bestehender Ansprüche. § 253.

7.
Räuberische Erpressung

Mittel des § 249 heben die Erpressung zum Verbrechen. Der BGH lässt jedes Opferverhalten genügen, auch das Dulden absoluter Gewalt; die h. L. verlangt eine Vermögensverfügung mit Restfreiwilligkeit, sonst § 249.

Gleich einem Räuber gelten §§ 250, 251. Dreieckserpressung wie Dreiecksbetrug. § 255.

8.
Erpresserischer Menschenraub

Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen in der Absicht, die Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen.

Ausnutzen setzt eine bereits stabilisierte, weitergehende Bemächtigungslage voraus; bloßes Zusammenfallen von Bemächtigung und Erpressung reicht nicht. Absatz 3 wie § 251. § 239a.

9.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit von Führer oder Mitfahrer während des Betriebs unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs, in der Absicht, § 249, 252 oder 255 zu begehen.

Fehlerhafte Verkehrsteilnahme ohne Pervertierung fällt unter § 315c. Erfolgsqualifikation Absatz 3 wie § 251. § 316a.

10.
Untreue, Missbrauchstatbestand

Missbrauch einer durch Gesetz, Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des Dürfens, plus Vermögensnachteil.

Zur Angleichung an den Treuebruch muss eine Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht hinzukommen (sehr streitig bei Scheck- und Kreditkarte; dann § 266b). Täterqualifikation nach § 28 Abs. 1. § 266 Abs. 1 1. Alt.

11.
Untreue, Treuebruchstatbestand

Verletzung einer als Hauptpflicht obliegenden Vermögensbetreuungspflicht (Indizien: Selbständigkeit, Dauer, Umfang, Rechnungslegung) plus Vermögensnachteil.

Ein faktisches Treueverhältnis kann trotz sittenwidriger Zwecke bestehen (streitig). Besonders schwerer Fall über § 266 Abs. 2. § 266 Abs. 1 2. Alt.

12.
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten

§ 266b schützt das Vermögen des Kartenausstellers gegen Missbrauch der Befugnis, den Aussteller zu verpflichten, und füllt die Lücke zwischen Betrug und Untreue.

Der isolierte Befugnismissbrauch ohne Vermögensbetreuungspflicht genügt hier, nicht unter § 266.

13.
Vollstreckungsvereitelung

Bei drohender Einzelzwangsvollstreckung Bestandteile des pfändbaren Vermögens veräußern oder beiseite schaffen in der Absicht, die Gläubigerbefriedigung zu vereiteln.

Die Absicht fehlt, wenn bei Geldvollstreckung genug pfändbare Masse bleibt. § 288.

14.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallbeteiligter nach § 142 Abs. 5 darf sich nicht vor Feststellungen oder vor Ablauf angemessener Wartefrist vom Unfallort entfernen; nach berechtigtem oder entschuldigtem Entfernen müssen nachträgliche Feststellungen unverzüglich ermöglicht werden.

Verzicht aller Feststellungsberechtigten rechtfertigt. Tätige Reue innerhalb von 24 Stunden nach Absatz 4. § 142.

15.
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Von außen kommende verkehrsfremde Eingriffe nach Nummer 1 bis 3; fehlerhafte Teilnahme nur bei bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs mit Schädigungsvorsatz.

Zwei Erfolge: Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert. Qualifikation über § 315 Abs. 3. § 315b.

16.
Gefährdung des Straßenverkehrs

Führen eines Fahrzeugs (eigenhändig) in Fahruntüchtigkeit — absolut ab 1,1 Promille, relativ ab 0,3 Promille plus Ausfallerscheinung — oder grob verkehrswidrige und rücksichtslose Katalogtat plus konkrete Gefahr.

Zwischen 0,5 und 1,1 Promille ohne Ausfall nur Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Einwilligung des Gefährdeten rechtfertigt nach h. M. nicht. § 315c.

17.
Trunkenheit im Verkehr

Führen eines Fahrzeugs im Verkehr in rauschbedingter Fahruntüchtigkeit; abstrakte Gefährlichkeit reicht. Formell subsidiär zu § 315c Abs. 1 Nr. 1.

Actio libera in causa lehnt die h. M. ab; dann § 323a mit § 316 als Rauschtat. Rechtfertigung nach § 34 möglich, etwa beim Verletzten-Transport. § 316.

VII.
Rechtspflege und Urkunde
1.
Urkundenbegriff

Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und den Aussteller erkennen lässt.

Zusammengesetzte Urkunde und Gesamturkunde entstehen durch räumlich feste Verbindung. Beweiszeichen tragen eine Erklärung, bloße Kennzeichen nicht. § 267.

2.
Unechtheit und Tathandlungen der Urkundenfälschung

Unecht ist die Urkunde bei Identitätstäuschung, nicht bei isolierter Namenstäuschung; wirksame Stellvertretung nach § 164 schließt Unechtheit aus.

Tathandlungen: Herstellen, Verfälschen (auch durch den Aussteller, wenn ein Dritter Beweisführungsrecht hat) und Gebrauchen, auch durch Vorlage einer Fotokopie (streitig), jeweils zur Täuschung im Rechtsverkehr. § 267.

3.
Fälschung technischer Aufzeichnungen

Technische Aufzeichnung nach § 268 Abs. 2: dauerhafte, vom Gerät lösbare Darstellung mit selbsttätig neuem Informationsgehalt.

Unecht ist die Aufzeichnung, die nicht aus dem ungestörten Gerät stammt; täuschende Dateneingabe ergibt nur eine unrichtige, keine unechte Aufzeichnung. § 268.

4.
Falschbeurkundung im Amt

Zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Amtsträger beurkundet eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch in einer Urkunde mit gesteigertem Beweis für und gegen jedermann (§ 415 ZPO).

Schlichte Amtsurkunden scheiden aus. Echtes Amtsdelikt, § 28 Abs. 1; nichtqualifizierte mittelbare Täterschaft fällt unter § 271. Vollendung mit Entäußerung (h. M.). § 348.

5.
Mittelbare Falschbeurkundung und Gebrauch

§ 271 Abs. 1 fängt das Bewirken unrichtiger öffentlicher Beurkundung auf, soweit § 348 in Verbindung mit Täterschaft oder Teilnahme nicht greift.

Absatz 2 erfasst den Gebrauch solcher Beurkundungen zur Täuschung im Rechtsverkehr; Absatz 3 qualifiziert bei Entgelt oder Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht.

6.
Urkundenunterdrückung

Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer echten Urkunde oder technischen Aufzeichnung, die dem Täter nicht ausschließlich gehört (Beweisführungsrecht Dritter), in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen.

Einwilligung des Berechtigten lässt die Rechtswidrigkeit entfallen. § 274 Abs. 1 Nr. 1.

7.
Missbrauch von Ausweispapieren

Gebrauchen oder Überlassen eines echten, inhaltlich richtigen, für einen anderen ausgestellten Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr über Identität oder persönliche Umstände.

Vorlage einer Fotokopie genügt nicht. § 281.

8.
Geldfälschung

Nachmachen oder wertsteigerndes Verfälschen von Geld, Sichverschaffen oder Inverkehrbringen als echt in der Absicht, das Geld als echt in Verkehr zu bringen.

Das Abschieben an Eingeweihte ist nach dem BGH Inverkehrbringen (sehr streitig). Fehlt Vorsatz oder Absicht bei der Erlangung, bleibt § 147. §§ 146, 147, 151, 152.

9.
Falsche uneidliche Aussage

Zeuge oder Sachverständiger sagt vor Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle objektiv falsch aus; die Wahrheitspflicht bestimmt das Beweisthema.

Eigenhändiges Delikt, keine mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft. Vollendung mit Abschluss der Vernehmung. Aussagenotstand § 157, Berichtigung § 158. § 153.

10.
Meineid

Falsches Schwören vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle; der Versuch beginnt erst mit der Eidesleistung, vorher § 30.

Bei verfahrensfehlerhafter Vereidigung Milderung nach § 154 Abs. 2. §§ 157, 158 gelten erst recht. § 154.

11.
Falsche Versicherung an Eides Statt

Abgeben einer objektiv falschen eidesstattlichen Versicherung vor einer im konkreten Verfahren zuständigen Behörde oder falsches Aussagen unter Berufung darauf.

Hauptfälle sind Glaubhaftmachung in Zwangsvollstreckung und Eilverfahren, nicht die Schuld- und Straffrage im Strafprozess. Berichtigung nach § 158. § 156.

12.
Verleitung zur Falschaussage

Auffangtatbestand für das Verleiten zur falschen Aussage, zum Meineid oder zur falschen eidesstattlichen Versicherung, soweit §§ 26, 30, 159 nicht greifen.

Der Vorsatz muss auf eine unvorsätzliche Tat der Aussageperson gerichtet sein. § 157 ist unanwendbar, § 158 gilt. § 160.

13.
Falsche Verdächtigung

Unwahre Tatsachenbehauptung oder fingiertes Beweismittel bei einer Behörde oder öffentlich, geeignet, den Verdacht einer Straftat oder Dienstpflichtverletzung gegen einen bestimmten anderen zu begründen, wider besseres Wissen und in der Absicht, ein Verfahren herbeizuführen.

Leugnen der eigenen Tat bleibt strafloser Selbstschutz. Einwilligung des Verdächtigten entfällt, weil auch die Rechtspflege geschützt ist. § 164 vor § 145d.

14.
Vortäuschen einer Straftat

Vortäuschen gegenüber einer Behörde, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, wider besseres Wissen; bloßes Aufbauschen derselben Tat ist straflos, ein Rechtsgutswechsel nicht.

Absatz 2 erfasst die Täuschung über den Beteiligten; Selbstbegünstigung durch Leugnen bleibt straflos. Formell subsidiär zu §§ 164, 258. § 145d.

15.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Gewalt oder Drohung mit Gewalt gegen einen zur Vollstreckung berufenen Amtsträger oder Soldaten bei der Diensthandlung. Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (Zuständigkeit, Förmlichkeiten, pflichtgemäßes Ermessen) ist Tatbestandsannex; Irrtum verdrängt § 17 durch Absatz 4.

Passiver Widerstand: Sperrwirkung oder Strafbarkeit über § 240 streitig. Qualifikationen in Absatz 2. § 113.

16.
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Der tätliche Angriff ist seit 2017 selbständiges Verbrechen in § 114 und nicht mehr Alternative des § 113.

Gleichgestellt sind Personen nach § 115. Nötigungstendenz ist entbehrlich; auf den Körper abzielende feindselige Einwirkung reicht.

17.
Amtsanmaßung

Unbefugter befasst sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes (Vortäuschen der Amtsinhaberschaft plus Diensthandlung) oder nimmt eine nur kraft Amtes zulässige Handlung vor.

Innerdienstliche Rechtsverstöße eines wirklichen Amtsträgers genügen nicht. § 132.

18.
Verwahrungsbruch

Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen oder Entziehen einer in dienstlicher Verwahrung befindlichen Sache aus fürsorglichem Amtsgewahrsam im öffentlichen Interesse.

Schlichter Amtsbesitz an Inventar scheidet aus. Qualifikation für den Amtsträger, dem die Sache anvertraut oder zugänglich ist, nach § 28 Abs. 2. § 133.

19.
Verstrickungs- und Siegelbruch

Entziehen einer wirksam gepfändeten oder beschlagnahmten Sache aus der Verstrickung; offensichtliche Nichtigkeit des Vollstreckungsakts schließt den Tatbestand aus.

Siegelbruch erfasst Beschädigen, Ablösen oder Unwirksammachen des dienstlichen Siegels. Rechtmäßigkeit und Irrtum analog § 113 Abs. 3 und 4. § 136.

20.
Bestechlichkeit und Vorteilsnahme

Amtsträger fordert, lässt sich versprechen oder nimmt einen Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung (§ 332) oder für die Dienstausübung (§ 331).

Genehmigung nach § 331 Abs. 3 rechtfertigt nur die Vorteilsnahme, nicht die Pflichtwidrigkeit und nicht die erschlichene Genehmigung. Besonders schwerer Fall § 335.

21.
Bestechung und Vorteilsgewährung

Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger als Gegenleistung für pflichtwidrige Diensthandlung (§ 334) oder Dienstausübung (§ 333).

Bei künftiger Pflichtverletzung reicht der Versuch, den Amtsträger zu bestimmen, § 334 Abs. 3. Genehmigung nach § 333 Abs. 3 wie bei § 331. §§ 333, 334.

VIII.
Anschlussdelikte
1.
Begünstigung

Hilfeleisten nach einer rechtswidrigen Tat eines anderen, das den noch unmittelbar vorhandenen Tatvorteil gegen Entziehung zugunsten des Berechtigten sichert (Restitutionsvereitelung).

Keine Ersatzbegünstigung am Erlös. Absicht, dem Vortäter die Vorteile zu sichern. Vortäter und Teilnehmer bleiben nach Absatz 3 Satz 1 straflos. § 257.

2.
Strafvereitelung

Ganz oder teilweise Vereiteln, dass ein anderer wegen einer verfolgbaren Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, absichtlich oder wissentlich; geraume Verzögerung reicht (streitig).

Absatz 2 erfasst die Vollstreckungsvereitelung. § 258a ist unechtes Amtsdelikt mit Garantenstellung aus dem Legalitätsprinzip. Persönlich straflos: eigene Tat (Absatz 5) und Angehörige (Absatz 6). §§ 258, 258a.

3.
Hehlerei

Sich oder einem Dritten Verschaffen, Absetzen oder Absatzhilfe an einer Sache, die ein anderer durch eine gegen Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, solange die rechtswidrige Vermögenslage andauert (Perpetuierungstheorie).

Absetzen: BGH jede absatzwillige Tätigkeit, h. L. gelungene Übertragung. Bereicherungsabsicht muss nicht stoffgleich und nicht rechtswidrig sein (streitig). Qualifikationen §§ 260, 260a. § 259.

4.
Geldwäsche

Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt (All-Crimes, kein Vortatenkatalog), verbergen, die Herkunft verschleiern, Ermittlung oder Sicherstellung vereiteln oder gefährden oder sich verschaffen, verwahren oder verwenden.

Die Beziehung zur Vortat endet durch gutgläubigen Erwerb oder unbemakelte Wertschöpfung. Der Vortäter handelt tatbestandsmäßig, bleibt aber in den Grenzen der Selbstgeldwäsche-Ausnahme straflos. Leichtfertigkeit hat einen eigenen Absatz. § 261.

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