CISG
Zivilrecht · ZR · 80 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
UN-Kaufrecht: Anwendungsbereich, Vertragsschluss, Mängel, Rechtsbehelfe und Lückenfüllung. Aus den Potsdamer Schemata und den CISG-Notizen.
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Die CISG erfasst Kauf- und Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen (Waren), einschließlich Standardsoftware. Ausgeschlossen sind Rechtskauf, Tausch, Finanzierungsleasing und reine Werkverträge. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 30, 53 CISG.
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Typengemischte Verträge unterliegen der CISG, wenn der überwiegende Teil der Verpflichtungen (> 50 %) in ihren Anwendungsbereich fällt; Vorarbeiten bleiben außer Betracht. Die Wesentlichkeit der Beistellung nach Art. 3 Abs. 1 bemisst sich nach den Wertverhältnissen. Art. 3 Abs. 1, 2 CISG.
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Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die in Art. 2 genannten Gegenstände, namentlich der Verbraucherkauf, wenn der Verkäufer den privaten Zweck kannte oder hätte kennen müssen. Art. 2 lit. a CISG.
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Die CISG greift, wenn die Zahlungen den Sachwert samt Finanzierungskosten decken oder der Gebrauchswert während der Laufzeit vollständig aufgezehrt wird; der Vertrag ist dann auf Übertragung der Sachsubstanz gerichtet. Art. 1, 3 CISG.
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Share Deals und Asset Deals mit Grundstück sind keine Warenkaufe. Bei sonstigen Asset Deals lehnt die h.M. die CISG ab, weil das Unternehmen keine Handelsware ist und immaterielle Werte miterworben werden. Art. 1, 2 CISG.
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Der Rahmenvertrag unterliegt der CISG grundsätzlich nicht, ausnahmsweise aber bei bereits enthaltener Bezugsverpflichtung; die einzelnen Bezugsverträge fallen unter die CISG. Art. 1, 3 CISG.
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Erforderlich sind erkennbare Niederlassungen in verschiedenen Staaten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Autonome Anwendung bei Vertragsstaaten (lit. a); sonst über Kollisionsrecht, wenn dieses auf das Recht eines Vertragsstaates ohne Art.-95-Vorbehalt verweist (lit. b). Eine grenzüberschreitende Lieferung ist nicht nötig. Art. 1 Abs. 1, 2, Art. 10 CISG; Art. 3, 4 Rom I; Art. 2 CISG-AusführungsG.
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Maßgeblich ist diejenige Niederlassung, die zum Vertrag und zu seiner Erfüllung die engste Beziehung aufweist; fehlt eine Niederlassung, tritt der gewöhnliche Aufenthalt an ihre Stelle. Art. 10 CISG.
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Verweist das IPR auf das Recht eines Vertragsstaates, gilt die CISG als dessen Sachrecht, sofern dieser Staat keinen Vorbehalt nach Art. 95 erklärt hat. Deutschland selbst hat keinen Art.-95-Vorbehalt, wendet lit. b aber nicht an, wenn das IPR auf einen Vorbehaltsstaat (z. B. USA) verweist. Art. 1 Abs. 1 lit. b, Art. 95 CISG; Art. 3, 4 Rom I; Art. 2 CISG-AusführungsG.
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Die Parteien können die CISG ganz oder teilweise abbedingen oder vereinbaren. Die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates ist kollisionsrechtliche Einbeziehung, nicht Abwahl; erforderlich ist ein Rechtsbindungswille zur Abwahl (ausdrücklicher Ausschluss oder Wahl unvereinheitlichter Sachnormen wie BGB/HGB). Ausnahme: Formvorbehalt nach Art. 12. Art. 6, 12 CISG; Art. 3 Rom I.
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Die ausdrückliche Vereinbarung der CISG ist materiellrechtliche Wahl. Die Wahl einer Rechtsordnung ohne CISG ist kollisionsrechtliche Abwahl. Die Wahl „deutsches Recht“ belässt die CISG als Teil des deutschen Sachrechts; die Klausel „es gelten BGB und HGB“ kann, muss aber nicht abwählen. Art. 6, Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG; Art. 3 Rom I.
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Die CISG regelt Zustandekommen, Form sowie Leistungspflichten und Rechtsfolgen bei Nicht- oder Schlechtleistung. Nicht erfasst sind Gültigkeit (Geschäftsfähigkeit, Willensmängel, Verbot, Sittenwidrigkeit), Eigentumsübergang und Personenschäden. Art. 4, 5, 11, 12 CISG; Art. 7, 11 EGBGB.
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Die Haftung für Tod oder Körperverletzung durch die Ware fällt nicht unter die CISG; vertragliche Ansprüche richten sich nach dem Vertragsstatut, deliktische nach dem Deliktsstatut. Art. 5 CISG; Art. 12 Rom I; Art. 4 Rom II.
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Ob die CISG deliktische Ansprüche für Sach- und Vermögensschäden sperrt, ist streitig. Eine Ansicht nimmt Sperrwirkung an, um das CISG-Haftungsgefüge nicht auszuhöhlen; die Gegenansicht (BGH) lässt nationales Deliktsrecht zu, weil die CISG keine funktional äquivalente Lösung enthalte. Ausnahme weithin: vorsätzliche Schädigung und arglistige Täuschung. Art. 4, 5, 45 CISG.
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Vertragliche Ansprüche richten sich grundsätzlich allein nach der CISG; §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB sind gesperrt. Durchbrechung, wenn allgemeine Integritätspflichten verletzt werden oder unzulässiges Verhalten zum ungünstigen Vertragsschluss führt (anfechtungsähnliche Funktion). Art. 4 CISG.
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Ein Angebot ist ein bestimmter Vorschlag zum Vertragsschluss mit Rechtsbindungswillen. Es muss Ware, Menge, Vertragspartner und Preis enthalten oder bestimmbar machen; einseitige Bestimmungsbefugnis reicht (Umkehrschluss aus Art. 65). Fehlt der Adressat, liegt nur eine invitatio ad offerendum vor. Art. 14, 65 CISG; Auslegung nach Art. 8.
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Fehlt eine Preisangabe, steht Art. 55 als lex specialis über Art. 14 Abs. 1 S. 2: Es wird der allgemein berechnete Preis fingiert; das Bestimmtheitserfordernis verlangt nur eine stillschweigende Preisangabe. Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 55 CISG.
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Das Angebot wird mit Zugang wirksam und kann bis dahin zurückgenommen werden. Bis zum Vertragsschluss ist es frei widerruflich, wenn der Widerruf vor Absendung der Annahme zugeht; unwiderruflich bei Frist oder berechtigtem Vertrauen mit Disposition. Ein wirksamer Widerruf begründet keine c.i.c. Art. 15, 16, 24 CISG.
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Jedes Angebot erlischt mit Zugang der Ablehnung. Ein mündliches Angebot erlischt ohne sofortige Annahme; sonst gilt eine angemessene Annahmefrist. Art. 17, 18 Abs. 2 CISG.
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Annahme ist jedes zustimmende Verhalten, auch konkludent (Absenden, Zahlung). Schweigen allein genügt nicht, vorbehaltlich Gebräuchen und Gepflogenheiten. Wirksamkeit mit Zugang; Rücknahme bis dahin möglich. Ohne Zugang genügt schlüssiges Verhalten, wenn das Angebot darauf verzichtet oder Brauch/Gepflogenheit dies tragen. Art. 18, 22 CISG; Art. 9.
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Verspätete Annahme ist grundsätzlich wirkungslos. Der Anbietende kann sie gleichwohl gelten lassen; anders als § 150 Abs. 1 BGB genügt die Absendung seiner Billigung, Zugang beim Annehmenden ist nicht nötig. Art. 18 Abs. 2, Art. 21 CISG.
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Wesentliche Abweichungen sind Ablehnung und Gegenangebot; unwesentliche gelten als Annahme, wenn der Anbietende nicht unverzüglich widerspricht. Art. 19 Abs. 3 vermutet fast jede Änderung als wesentlich. Art. 19 CISG.
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Der Vertrag ist geschlossen, sobald die Annahme wirksam wird. Art. 23 CISG.
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Vertragsschluss und -änderung sind formfrei. Eine Schriftformklausel kann nicht mündlich aufgehoben werden; die Berufung darauf ist aber nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn die andere Partei auf entgegenstehendes Verhalten vertraut hat. Art. 11, 12, 29 CISG.
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Vorrang hat der wirkliche Wille, den die andere Partei kannte oder kennen musste; sonst objektiver Empfängerhorizont unter Treu und Glauben. Gepflogenheiten und internationale Gebräuche sind einzubeziehen. Art. 8, 9, Art. 7 Abs. 1 CISG.
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Einbeziehung verlangt Hinweis in verständlicher Sprache und – abweichend vom BGB – tatsächliche Übersendung. Stillschweigende Einbeziehung nur über Art. 9. Die Inhaltskontrolle folgt nicht der CISG, sondern dem Vertragsstatut. Art. 8, 9, Art. 4 S. 2 lit. a CISG; Art. 10, 12 Rom I.
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Ungeklärt. Die eine Ansicht wendet Art. 19 an (letztes Wort / last shot). Der BGH und die UNIDROIT-Grundregeln folgen der Restgültigkeitstheorie: widersprechende Klauseln entfallen, der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, Lücken schließt das Gesetzesrecht. Art. 19, Art. 4 S. 2 lit. a CISG.
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Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben wirkt nur, wenn solche Schreiben Gepflogenheit oder internationaler Handelsbrauch sind. Art. 9 CISG.
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Ein Art.-92-Vorbehaltsstaat gilt für den Vertragsschluss nicht als Vertragsstaat; Art. 14–24 gelten dann nur über Art. 1 Abs. 1 lit. b. Art. 92, Art. 1 Abs. 1 lit. b, Art. 14–24 CISG.
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Der Verkäufer hat vertragsgemäße Ware zu liefern, Dokumente zu übergeben und Eigentum zu verschaffen. Ob Eigentum übergeht, richtet sich nach der lex rei sitae. Art. 30, 34 CISG; Art. 4 S. 2 lit. b CISG.
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Vorrang hat die Vereinbarung (Fernkauf/Bringschuld). Sonst: Übergabe an den ersten Beförderer beim Versendungskauf (Schickschuld); Zurverfügungstellung am Belegenheits- oder Herstellungsort (Platzkauf/Holschuld); subsidiär Niederlassung des Verkäufers. Lieferung am falschen Ort ist Nichtlieferung. Art. 31 CISG.
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Lieferung zum bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt oder innerhalb des Zeitraums, sonst in angemessener Frist nach Vertragsschluss. Vorzeitige Lieferung darf der Käufer annehmen oder ablehnen; bei Annahme bleibt Schadensersatz wegen Mehrkosten. Art. 33, 52 Abs. 1 CISG.
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Vertragsgemäß sind Menge, Qualität, Art und Verpackung nach der Vereinbarung. Fehlt sie, gelten alternativ Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch, zum dem Verkäufer bekanntgegebenen bestimmten Zweck oder Übereinstimmung mit Muster/Probe; zusätzlich übliche Verpackung. Art. 35 Abs. 1, 2 CISG.
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Der Verkäufer haftet nicht für Abweichungen, die der Käufer bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht kannte; ebenso bei wirksamem Haftungsausschluss. Art. 35 Abs. 3, Art. 6 CISG.
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Maßgeblich ist der Gefahrübergang. Nachträgliche Vertragswidrigkeit belastet den Verkäufer, wenn sie auf seiner Pflichtverletzung beruht oder er eine Haltbarkeits- bzw. Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Art. 36, 66–70 CISG.
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Die Ware darf nicht mit Rechten oder Ansprüchen Dritter belastet sein, auch nicht mit unbegründeten. Keine Haftung bei Akzeptanz durch den Käufer oder Haftungsausschluss. Art. 41, Art. 6 CISG.
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Haftung nur für Schutzrechte in den bei Vertragsschluss ins Auge gefassten Verwendungs- oder Weiterverkaufsstaaten, sonst im Niederlassungsstaat des Käufers, und nur bei Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers (Registerpublizität). Ausschluss bei Kenntnis des Käufers oder technischen Vorgaben des Käufers. Art. 42 CISG.
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Der Käufer muss innerhalb kurzer Frist untersuchen (Umfang nach Umständen, Handel, ggf. Probeverarbeitung) und die Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist genau bezeichnen; Absendung genügt. Bei nicht verderblicher Ware akzeptiert der BGH bis zu einem Monat; absolute Ausschlussfrist zwei Jahre, sofern keine längere Garantie. Art. 38, 39, 27 CISG.
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Auf verspätete Untersuchung oder Rüge kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er die zugrunde liegenden Tatsachen kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Für Minderung und Schadensersatz (nicht entgangenen Gewinn) hilft zudem die vernünftige Entschuldigung. Art. 40, 44 CISG.
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Rechtsmängel und Schutzrechtsbelastungen sind innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis anzuzeigen; die Rüge entfällt bei Kenntnis des Verkäufers. Art. 43, 44 CISG.
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Bei vorzeitiger Lieferung darf der Verkäufer Dokumente und Ware bis zum Liefertermin nachbessern; nach Fälligkeit unter den Voraussetzungen des Art. 48. Art. 34 S. 2, 37, 48 CISG.
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Der Käufer hat den Kaufpreis zu zahlen, die Ware abzunehmen und sonstige vereinbarte Pflichten zu erfüllen; zur Zahlung gehören alle vorbereitenden Maßnahmen (Akkreditiv, Devisenrecht). Art. 53, 54, 60 CISG.
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Zahlungsort ist die Vereinbarung, sonst die Niederlassung des Verkäufers (Bringschuld) oder der vereinbarte Austauschort. Fälligkeit mit Zurverfügungstellung der Ware, sofern nichts anderes vereinbart ist; nach Gefahrübergang bleibt die Zahlungspflicht auch bei Untergang bestehen, außer der Verkäufer hat den Untergang verursacht. Art. 57, 58, 66 CISG.
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Vertragswidrige Ware ist grundsätzlich abzunehmen, um die strengen Aufhebungsvoraussetzungen nicht zu umgehen. Zurückweisung nur bei vorzeitiger Lieferung, Zuviellieferung oder wenn Aufhebung bzw. Ersatzlieferung wegen wesentlicher Vertragsverletzung zusteht; Erhaltungspflicht bleibt. Art. 52, 49, 46 Abs. 2, 86 Abs. 2 CISG.
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Mit Gefahrübergang trägt der Käufer die Preisgefahr; er bleibt zur Zahlung verpflichtet, es sei denn, Untergang oder Beschädigung beruhen auf einer Handlung oder Unterlassung des Verkäufers. Art. 66 CISG.
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Die Gefahr geht mit Übergabe an den ersten Beförderer über, wenn die Ware dem Vertrag zugeordnet (individualisiert) ist. Art. 67 CISG.
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Bei Verkauf bereits transportierter Ware geht die Gefahr grundsätzlich mit Vertragsschluss über; besondere Umstände können sie auf die Übergabe an den ersten Beförderer vorverlegen. Der Verkäufer haftet weiter, wenn er den Untergang kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Art. 68 CISG.
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Sonst geht die Gefahr spätestens mit Übergabe, unter weiteren Voraussetzungen schon mit Zurverfügungstellung und Kenntnis des Käufers über; Individualisierung ist Voraussetzung. Art. 69 CISG.
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Ist der Vertrag wegen wesentlicher Vertragsverletzung aufhebbar, lässt der Gefahrübergang die Rechtsbehelfe des Käufers unberührt. Art. 70, 25, 49 CISG.
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Bei Pflichtverletzung des Verkäufers: Erfüllung (einschließlich Ersatzlieferung und Nachbesserung), Minderung, Schadensersatz, Zurückbehaltung und als ultima ratio Vertragsaufhebung. Art. 45–52 CISG.
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Der Käufer kann Erfüllung ohne besonderes Interesse verlangen. Gerichtlich nur, soweit das Forumrecht specific performance bei gleichartigen Käufen gewährt; Art. 28 ändert die materielle Lage nicht. Der Anspruch entfällt oder ruht bei Aufhebung, Minderung oder Nachfrist. Art. 46 Abs. 1, 28, 47, 81 Abs. 1 CISG.
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Nur beim Gattungskauf, nur bei Sachmangel i. S. d. Art. 35, nur bei wesentlicher Vertragsverletzung und nur bei Verlangen in angemessener Frist nach Entdeckung; Untersuchungs- und Rügeobliegenheit dürfen nicht verloren sein, Art. 82 darf nicht entgegenstehen. Reparable Mängel oder zumutbare Weiterveräußerung schließen die Wesentlichkeit regelmäßig aus. Art. 46 Abs. 2, 25, 35, 38–40, 82 CISG.
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Bei Sachmangel und gewahrter Rüge, wenn die Nachbesserung dem Verkäufer zumutbar ist; die Schwelle liegt deutlich unter der wesentlichen Vertragsverletzung. Art. 46 Abs. 3, 35, 38–40 CISG.
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Der Käufer kann eine angemessene Nachfrist setzen; währenddessen sind unvereinbare Rechtsbehelfe gehemmt. Erfolgloser Ablauf eröffnet die Aufhebung nur bei Nichtlieferung, nicht bei Schlechtlieferung. Art. 47, 49 Abs. 1 lit. b CISG.
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Der Käufer mindert durch Gestaltungserklärung bei Sachmangel und gewahrter oder nach Art. 40/44 geretteter Rüge, sofern er den Mangel nicht selbst verursacht hat und Art. 50 S. 2 (ablehnte Nacherfüllung) nicht entgegensteht. Bereits gezahlter Preis ist analog Art. 81 Abs. 2 zurückzufordern. Art. 50, 35, 38–40, 44, 80, 81 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 CISG.
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Jede Vertragsverletzung (Sach- und Rechtsmangel, Nicht-, Spät- und Nebenpflichtverletzung) begründet verschuldensunabhängigen Geldersatz, sofern Rüge nicht verloren und der Gläubiger die Verletzung nicht verursacht hat. Art. 45 Abs. 1 lit. b, 61 Abs. 1 lit. b, 74, 35, 41–44, 80 CISG.
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Totalreparation von Erfüllungs- und Integritätsinteresse, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden und auf den bei Beachtung der Schadensminderungspflicht entstandenen. Außergewöhnliche Weiterverkaufsgewinne entfallen; bei Entschuldigung nach Art. 44 kein entgangener Gewinn. Art. 74, 77, 44 CISG.
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Nach Aufhebung kann der Schaden anhand eines Ersatzgeschäfts oder der Marktpreisdifferenz berechnet werden. Art. 75, 76 CISG.
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Befreiung nur bei außerhalb der Einflusssphäre liegendem, bei Vertragsschluss unerwartbarem, unvermeidbarem und unüberwindbarem Hinderungsgrund (höhere Gewalt, nicht betriebsinterne Wirtschaftsrisiken). Bei selbständigem Dritten müssen Schuldner und Dritter befreit sein; Lieferanten unterfallen vorzugswürdig Art. 79 Abs. 1, nicht Abs. 2. Art. 79 CISG.
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Ohne Vorausleistungspflicht darf der Käufer den Kaufpreis zurückhalten, solange Ware nicht zur Verfügung gestellt und die Preisgefahr nicht übergegangen ist. Auch der Vorleistungspflichtige darf aussetzen, wenn sich nach Vertragsschluss zeigt, dass der andere einen wesentlichen Teil nicht erfüllen wird. Art. 58, 67–69, 71 CISG.
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Aufhebung durch Gestaltungserklärung bei wesentlicher Vertragsverletzung, bei erfolgloser Nachfrist nur wegen Nichtlieferung, oder bei offensichtlichem zukünftigem wesentlichen Bruch (Anzeige, soweit Zeit bleibt). Bloße Verspätung ist regelmäßig nicht wesentlich, anders beim Fixgeschäft oder endgültiger Erfüllungsverweigerung. Art. 49, 25, 26, 27, 72 CISG.
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Aufhebung nur hinsichtlich der nicht oder nicht vertragsgemäßen Teilleistung; Gesamtaufhebung, wenn die Teilleistung den Vertragszweck der übrigen vereitelt. Art. 51, 73 CISG.
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Nach Lieferung muss innerhalb angemessener Frist (Rspr. etwa 3–5 Wochen) aufgehoben werden. Unmöglichkeit der Rückgabe im Wesentlichen schließt die Aufhebung aus, sofern nicht Art. 82 Abs. 2 eingreift; dann Wertersatz. Art. 49 Abs. 2, 82, 84 Abs. 2 lit. b CISG.
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Der Vertrag wird zum Abwicklungsverhältnis: Befreiung von offenen Pflichten, Rückgewähr erbrachter Leistungen, Vorteilsausgleich; der Verkäufer verzinst den Kaufpreis. Art. 81, 84 CISG.
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Erfüllung, Schadensersatz, Zurückbehaltung (einschließlich Stoppungsrecht) und Aufhebung. Art. 61–65 CISG.
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Der Verkäufer kann Zahlung, Abnahme und sonstige Pflichten verlangen; Art. 28 begrenzt nur die gerichtliche Naturalerfüllung. Unterlässt der Käufer die Spezifikation, darf der Verkäufer sie selbst vornehmen. Art. 62, 28, 63, 65 CISG.
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Wesentliche Vertragsverletzung oder erfolglose Nachfrist bei Nichtzahlung oder Nichtabnahme; verspätete Zahlung oder Abnahme ist fast nie wesentlich, endgültige Verweigerung schon. Nach (verspäteter) Zahlung erlischt das auf Verspätung gestützte Aufhebungsrecht. Art. 64, 25, 63, 72 CISG.
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Ohne Vorleistung darf der Verkäufer Übergabe von der Zahlung abhängig machen; auch der Vorleistungspflichtige darf aussetzen und die Aushändigung durch den Beförderer verhindern, wenn wesentliche Nichterfüllung droht. Art. 58 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Art. 71 CISG.
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Zuerst: fällt die Frage in den Regelungsbereich, ohne ausdrücklich entschieden zu sein? Unbewusste Lücken sind vorrangig aus allgemeinen Grundsätzen der CISG zu schließen (Analogie, Treu und Glauben, Vertrauensschutz), erst hilfsweise nach dem Kollisionsrecht. Bewusste Lücken dürfen nicht über erfundene Prinzipien geschlossen werden. Art. 7 Abs. 1, 2 CISG; Art. 3, 4, 12 Rom I.
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Die Aufrechnung ist in der CISG nicht geregelt (str., ob bewusste Lücke). Sie richtet sich nach dem über Kollisionsrecht berufenen nationalen Recht, aus deutscher Sicht nach dem Statut der Hauptforderung bzw. den Aufrechnungsregeln der Rom I. Art. 4, 7 Abs. 2 CISG; Art. 17 Rom I.
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Die CISG enthält keine Verjährungsregeln; Deutschland ist der Verjährungskonvention nicht beigetreten. Anwendbar ist das Vertragsstatut. Bei deutschem Statut gelten §§ 194 ff., 438 BGB und die Sondervorschrift des Art. 3 CISG-AusführungsG; bei ausländischem Statut die Verjährungskonvention oder das unvereinheitlichte Recht. Art. 7 Abs. 2 CISG; Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom I; Art. 3 CISG-AusführungsG.
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Art. 78, 84 Abs. 1 geben einen schadensunabhängigen Zinsanspruch ab Fälligkeit, schweigen aber zur Höhe. Bewusste Lücke: h.M. Vertragsstatut, a.A. Sonderanknüpfung an Schuldner-, Gläubigersitz oder Währungsstatut. Art. 78, 84 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 CISG; Art. 12 Rom I.
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Fehlt eine eindeutige Währungsbestimmung, ist über Art. 7 Abs. 2 zu schließen (Vertragsstatut oder Recht des Zahlungsorts). Art. 7 Abs. 2, 54, 57 CISG; Art. 12 Rom I.
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Die Abtretung liegt außerhalb des Regelungsbereichs (str.) und folgt dem Kollisionsrecht. Art. 4, 7 Abs. 2 CISG; Art. 14 Rom I.
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Ob und wie Eigentum übergeht, ist der CISG entzogen und folgt der lex rei sitae. Art. 4 S. 2 lit. b CISG; Art. 43 EGBGB.