Rechtsprechung Öffentliches Recht
Öffentliches Recht · ÖR · 213 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Leitsätze und Orientierungssätze aus der Entscheidungssammlung zum öffentlichen Recht. Nur der Gerichtssatz, ohne Sachverhalt und Verlagstext.
¶
1. Eine durch bewusste Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (hier: Art. 48 BayVwVfG <juris: VwVfG BY>) zurückgenommen werden. 2. Das verfassungsrechtliche Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bewahrt nicht vor der Rücknahme einer derart erschlichenen Einbürgerung. 3. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die verfassungsrechtliche Wertentscheidung, den Eintritt von Staatenlosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern. Diese Wertentscheidung ist in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer Einbürgerung einzustellen und gegen das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen. BVerwG 1. Senat, 1 C 19/02, BVerwGE 118, 216.
¶
Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist grundsätzlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behörde zwar unter den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, aber unter Verstoß gegen die gesetzliche Regel über die sachliche Zuständigkeit handelt. (Rn.14). BVerwG 6. Senat, 6 C 3/04, NJW 2005, 2330.
¶
1a. Zum Schutzumfang von GG Art 19 Abs 4, der Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt vorsieht, vgl BVerfG , 2003-04-30, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 <403ff>. 1b. Zum weit auszulegenden Begriff des Berufs iSv GG Art 12 Abs 1, unter dessen Schutzbereich auch untypische, vom Bild eines traditionellen Berufs abweichende Tätigkeiten fallen, aus denen sich wiederum neue, feste Berufsbilder ergeben mögen, vgl BVerfG , 1997-10-29, 1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12 <33f>. 2. Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren muss jeder Bewerber eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in InsO § 56 Abs 1 vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Die Betätigung als Insolvenzverwalter ist zu einem eigenständigen Beruf geworden. Durch ein Übergehen bei der Bestellungsentscheidung wird die Berufsfreiheit schon deshalb berührt, weil der Beruf des Insolvenzverwalters nur aufgrund der Zuteilung durch einen Träger öffentlicher Gewalt wahrgenommen werden kann. Die Vorauswahl geeigneter Bewerber bereitet diese Entscheidung maßgeblich vor. 3. Auch wenn dem Richter bei der Insolvenzverwalterbestellung ein weites Auswahlermessen zugestanden wird, kann dies angesichts der w. BVerfG 1. Senat 2. Kammer, 1 BvR 135/00, 1 BvR 1086/01, NJW 2004, 2725.
¶
1. Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art 12 Abs 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. 1. Das bayerische Staatslotteriegesetz (juris: LottG BY) von 1999-04-29 ist mit GG Art 12 Abs 1 unvereinbar, indem es vor dem Hintergrund von StGB § 284 das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten dem Freistaat Bayern vorbehält, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten auszurichten. 2. Sowohl das Veranstalten als auch das Vermitteln von Sportwetten stehen als berufliche Tätigkeiten unter dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach GG Art 12 Abs 1. 2a. Einer die Merkmale des Berufsbegriffs grundsätzlich erfüllenden Tätigkeit ist der Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht schon dann versagt, wenn das einfache Recht die gewerbliche Ausübung dieser Tätigkeit verbietet. Zur weiten Auslegung des Begriffs "Beruf" vgl BVerfG, 1958-06-11, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377 <397>. 2b. Die Rechtsordnung kennt das Angebot von Sportwetten als erlaubte Betätigung. RennwLottG gestaltet den Ber. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276.
¶
1. Auch auf der Anstaltsgewalt des Friedhofsträgers beruhende Beschränkungen der gewerblichen Tätigkeit von Bestattungsunternehmern auf Friedhöfen berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit und sind deshalb am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG zu messen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl Senatsurteile vom 22.5.1978, BWVPr 1978, 276, 277 f, sowie vom 1.12.1986, NVwZ 1987, 723, 725). 2. Bestimmungen einer gemeindlichen Friedhofssatzung, nach der Gewerbetreibende für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde bedürfen und diese den Umfang der Tätigkeit festlegen kann, verletzen einen Bestattungsunternehmer nicht in seinem Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG. 3. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Art 12 Abs 1 GG, wenn die Gemeinde in Ausübung des ihr durch die Friedhofssatzung eingeräumten Ermessens, ob und in welchem Umfang sie Gewerbetreibende zu einer Tätigkeit auf dem Friedhof zulässt, die Grunddekoration ihrer Einsegnungshalle bei Trauerfeiern unter Ausschluss eines Bestattungsunternehmers selbst festlegt und auf die von ihr gestellten Gegenstände beschränkt. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, 1 S 2785/00, VGH Mannheim NVwZ-RR 2003 142.
¶
1. Nach der maßgeblichen fachgerichtlichen Rspr legt die Entwicklungssatzung mit Bindungswirkung für ein nachfolgendes Enteignungsverfahren fest, dass das Wohl der Allgemeinheit den Eigentumsentzug generell rechtfertigt, während dem Enteignungsverfahren die Prüfung verbleibt, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert (vgl BVerwG, 1982-01-15, 4 C 94/79, NJW 1982, 2787 <2788>). 2. Das private Eigentum kann nur dann im Wege der Enteignung entzogen werden, wenn es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen (vgl BVerfG, 1977-05-10, 1 BvR 514/68, BVerfGE 45, 297 <321f>); hoheitliche Eigentumsverschiebungen im allein privaten Interesse lässt GG Art 14 Abs 3 S 1 nicht zu (vgl BVerfG, 1987-03-24, 1 BvR 1046/85, BVerfGE 74, 264 <285f, 295f>). Der Enteignungsbetroffene hat einen aus GG Art 14 Abs 1 S 1 folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum diesen Anforderungen genügt (vgl BVerfGE 45, 297 <322>). 3. Der Belang der "Naherholung" ist ausreichend gewichtig, um eine Enteignung rechtfertigen zu können. 4. BVerfG 1. Senat 3. Kammer, 1 BvR 390/01, NVwZ 2003, 71.
¶
1. Die Tätigkeit eines nichtdeutschen gläubigen muslimischen Metzgers, der Tiere ohne Betäubung schlachten (schächten) will, um seinen Kunden in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung den Genuss von Fleisch geschächteter Tiere zu ermöglichen, ist verfassungsrechtlich anhand von Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 4 Abs 1 und 2 GG zu beurteilen. 2. Im Lichte dieser Verfassungsnormen ist § 4 a Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Nr 2 Alternative 2 des Tierschutzgesetzes so auszulegen, dass muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können. 1. Zu Ls 1: 1a. Die berufliche Tätigkeit eines Ausländers (hier: türkischer muslimischer Metzger) wird nicht durch GG Art 12 Abs 1 geschützt. Schutznorm ist vielmehr GG Art 2 Abs 1 in der Ausprägung, die sich aus dem Spezialitätsverhältnis zwischen dem auf Deutsche beschränkten GG Art 12 Abs 1 und dem für Ausländer nur subsidiär geltenden GG Art 2 Abs 1 ergibt (vgl BVerfG, 1988-05-10, 1 BvR 482/84, BVerfGE 78, 179 <196f>). 1b. Auch wenn das Schächten selbst nicht als Akt der Religionsausübung verstanden wird, ist der damit verbundenen religiösen Grundhaltung dadurch Rechnung zu tragen, dass der Schutz d. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 1783/99, BVerfGE 104, 337.
¶
1. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. TierSchG setzt voraus, dass der Antragsteller einer durch gemeinsame Glaubensüberzeugungen verbundenen Gruppe von Menschen angehört, die das betäubungslose rituelle Schächten als für sich zwingend hält. 2. Die Zugehörigkeit zu einem alle Richtungen des Islam zusammenfassenden islamischen Regionalverband rechtfertigt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht. 1. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 WRV stellt das Grundrecht der freien Religionsausübung unter den Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Angesichts des weiten und subjektiv geprägten Schutzbereichs des Grundrechts der Religionsfreiheit geht es nicht an, alle aus einer Glaubensüberzeugung gespeisten Verhaltensweisen generell von der Verpflichtung zur Einhaltung der allgemeinen Gesetze freizustellen, soweit nicht ein von der Verfassung selbst geschütztes anderes Rechtsgut in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies zeigt gerade die hier in Rede stehende Problematik des Tierschutzes. Spricht man dem Tierschutz den Verfassungsrang ab, so könnten selbst offenkundig tierquälerische und grausame rituelle Handlungen nicht. BVerwG 3. Senat, 3 C 40/99, BVerwGE 112, 227.
¶
Eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Cannabis- Anbaus nach § 3 BtMG kann nicht mit der Begründung beansprucht werden, der Genuss von Marihuana sei Teil der Religionsausübung. BVerwG 3. Senat, 3 C 20/00, BVerwGE 112, 314.
¶
Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG schließt es nicht aus, einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen. Auf der Grundlage von § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist der erforderliche Ausgleich zwischen dem zur Staatszielbestimmung erhobenen Tierschutz und den betroffenen Grundrechten weiterhin so herzustellen, dass beide Wirkung entfalten können. (Rn.12) Als Religionsgemeinschaften im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen auch Gruppen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet, wenn diese Glaubensrichtung für sich die zwingende Notwendigkeit des betäubungslosen rituellen Schächtens als anerkannte bindende Verhaltensregel betrachtet. (Rn.8). BVerwG 3. Senat, 3 C 30/05, BVerwGE 127, 183.
¶
Ein inländischer religiöser Verein, der sich mit einer Feststellungsklage gegen die Ausschreibung seines ausländischen geistlichen Oberhaupts zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystems wendet, kann aus seinem Grundrecht auf Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) klagebefugt sein. BVerwG 1. Senat, 1 C 35/00, BVerwGE 114, 356.
¶
1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. 2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein. 1a. GG Art 33 Abs 2 eröffnet jedem Deutschen nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vermittelt er nicht (vgl BVerfG, 1975- 05-22, 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334 <354>; BVerwG, 1983-10-20, 2 C 11/82, BVerwGE 68, 109 <110>). 1b. Zur Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt und zu den subjektiven Zulassungsvoraussetzungen vgl BVerfGE 39, 334 <353f, 370> (Radikale im öffentlichen Dienst). 2. Nach GG Art 33 Abs 3 ist die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Die Vorschrift verbietet auch, die Zulassung aus Gründen zu verwehren, die mit der in GG Art 4 Abs 1 und 2 geschützten Glaubensfreiheit unver. BVerfG 2. Senat, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282.
¶
Eine Regelung der obersten Dienstbehörde, die uniformierten Polizeibeamten vorschreibt, die Haare in Hemdkragenlänge zu tragen, verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Es handelt sich bei Maßnahmen, die dem Beamten ein bestimmtes Erscheinungsbild im Dienst vorschreiben, auch dann nicht um Verwaltungsakte, wenn sie - wie Vorgaben für die Gestaltung der Haar- und Barttracht - in der privaten Lebenssphäre fortwirken. BVerwG 2. Senat, 2 C 3/05, BVerwGE 125, 85.
¶
Die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe darf abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten. BVerwG 2. Senat, 2 C 21/01, BVerwGE 116, 359.
¶
Auf der Grundlage des 2004 geänderten baden-württembergischen Schulgesetzes darf die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten. Zur Auslegung von § 38 SchulG BW. BVerwG 2. Senat, 2 C 45/03, BVerwGE 121, 140.
¶
1. Hinsichtlich der Bekleidung einer Lehrerin mit einem Kopftuch, selbst dann, wenn dies als Bekenntnis zu einer bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Richtung zu verstehen und damit pädagogisch nicht mehr irrelevant ist, wirkt sich die Neutralitätspflicht iS des Toleranzgebotes mit der Pflicht zur Herstellung praktischer Konkordanz so aus, dass je nach den Umständen des Einzelfalles unter Beachtung des Gebotes der Zurückhaltung in weltanschaulich-religiösen Fragen eine Kleidung nur und erst dann beanstandet werden kann, wenn sie jede Toleranzgrenze ganz eindeutig überschreitet und durch sie der Schulfriede nachhaltig gestört wird. Bloße Auffälligkeit oder Extravaganz der Kleidung reicht hierfür nicht aus, auch nicht die Tatsache, dass sich die Kleidung vom europäischen Kulturkreis abhebt und Ausdruck einer fremden Kultur, Religiosität oder Geisteshaltung ist. 2. Solange es an übermäßigen, die Schülerinnen und Schüler tangierenden Auswirkungen überhaupt fehlt, der Schulfriede nicht einmal in Frage steht, geschweige denn nachhaltig gestört wird, ist für Maßnahmen der Schulverwaltung (noch) kein Raum. VG Lüneburg 1. Kammer, 1 A 98/00, NJW 2001, 767.
¶
1. Die Einführung eines Emissionshandelssystems für Treibhausgase durch die Richtlinie 2003/87/EG (juris: EGRL 87/2003) ist mit den europarechtlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum und freie Berufsausübung vereinbar. 2. Die im TEHG getroffenen Zuständigkeitsregeln verstoßen nicht gegen die Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05 - nicht zur Entscheidung angenommen. BVerwG 7. Senat, 7 C 26/04, BVerwGE 124, 47.
¶
1. Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung der in § 31 PolG NW 1990 geregelten Art ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus. 2. Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt. 1a. Die in PolG NW 1990 § 31 Abs 1 geregelte Rasterfahndung dient dem Schutz hochrangiger Verfassungsgüter. 1b. Zum Schutz dieser Rechtsgüter ermächtigt PolG NW 1990 § 31 zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von erheblichen Gewicht. Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der verlangt, d. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320.
¶
1. Der Hinweis im Verfassungsschutzbericht eines Landes auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags kommt einem Eingriff in die Pressefreiheit gleich und bedarf deshalb der Rechtfertigung durch ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen ist ein solches Gesetz. 2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 1072/01, BVerfGE 113, 63.
¶
1. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art 10 Abs 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG) und gegebenenfalls durch Art 13 Abs 1 GG geschützt. 2. §§ 94 ff und §§ 102 ff StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -). 3. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb de. BVerfG 2. Senat, 2 BvR 2099/04, BVerfGE 115, 166.
¶
1. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer durch Richtlinien geregelten Subvention. 2. Eine verfassungswidrige Zweckbestimmung im Haushaltsplan für eine im Übrigen nach Richtlinien zu vergebende Subvention ist im Rechtsstreit über die Vergabe der Subvention nicht bindend. 3. Der Auftrag des Grundgesetzes an den Staat, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG), rechtfertigt es, Frauen bei der Förderung selbständiger Betriebsgründungen im Handwerk günstigere Bedingungen einzuräumen als Männern. Eine solche Bevorzugung bedarf nicht der Regelung durch Gesetz. Parallelentscheidungen des BVerwG vom 18.07.2002 , 3 C 55/01 und 3 C 56/01. BVerwG 3. Senat, 3 C 54/01, NVwZ 2003, 92.
¶
Der Bereich der Zuwendungen an Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften ist nicht deshalb "wesentlich" im Sinne des Vorbehaltes des Gesetzes, weil neben dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs 1 GG für die Frage der Verteilungsgerechtigkeit auch Aspekte der Pflicht des Staates zur staatskirchenrechtlichen Neutralität sowie Aspekte der Parität gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV Bedeutung gewinnen. Auch im Bereich der Subvention kirchlicher Träger ist die Abwicklung der Förderung vielmehr der Exekutive überlassen. Es bedarf keiner über die Bereitstellung der entsprechend zweckgebundenen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber hinausgehenden parlamentsgesetzlichen Grundlage. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg 1. Senat, 1 A 744/03, OVG Frankfurt-Oder LKV 2006 39.
¶
1. Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art 12 Abs 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen. 2. Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann. 1a. Der Schutz der Berufsfreiheit von Unternehmen wird durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. GG Art 12 Abs 1 sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen, er umfasst keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl BVerfG , 1973-02-01, 1 BvR 426/72, BV. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91, BVerfGE 105, 252.
¶
1. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art 4 Abs 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös- weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat untersagt. 2. Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann. 3. Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt. 1a. Zum Gewährleistungsinhalt der religiösen Vereinigungsfreiheit vgl BVerfG, 1991-02-05, 2 BvR 263/86, BVerfGE 83,. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 670/91, BVerfGE 105, 279.
¶
Eine als Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube genießt den grundrechtlichen Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Betritt die Polizei diese Räumlichkeit mit dem Ziel, eine Personenkontrolle durchzuführen, liegt darin keine den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegende Durchsuchung. Die Maßnahme kann ihr aufgrund einer polizeirechtlichen Generalermächtigung zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume gestattet sein. Parallelentscheidung, BVerwG, 2004-08-25, 6 C 27/03. BVerwG 6. Senat, 6 C 26/03, BVerwGE 121, 345.
¶
1. Die Regelung in § 21 Abs. 3 PolG (PolG BW) i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG (PolG BW) über die sog. Videoüberwachung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 2. Der Landesgesetzgeber konnte sich bei der Einführung dieser Regelung auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Polizeirecht als Gefahrenabwehrrecht stützen. 3. Schon die Beobachtung bestimmter Örtlichkeiten mittels Bildübertragung greift in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein; erst recht gilt dies für die Bildaufzeichnung von Personen. 4. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 PolG (PolG BW) i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG (PolG BW) wird den Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit noch gerecht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beschreibung der zu überwachenden Örtlichkeiten. Zwar erscheint die tatbestandliche Anknüpfung an die Bestimmung über die Identitätsfeststellung an gefährlichen Orten im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG (PolG BW) verunglückt, weshalb es einer weitergehenden Eingrenzung und Konkretisierung der örtlichen Voraussetzungen des Eingriffs auch im Lichte des betroffenen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung beda. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, 1 S 377/02, NVwZ 2004, 498.
¶
1a. Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG. 1b. Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs. 2. Der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen gesteigerten Sorgfaltspflichten. BGH 3. Zivilsenat, III ZR 224/01, BGHZ 154, 54.
¶
EuGH: Staatshaftung bei offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden Gerich... Page 1 of 11 EuGH: Staatshaftung bei offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden Gerichtsentscheidungen NJW 2003 Heft 49 3539 Staatshaftung bei offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden Gerichtsentscheidungen EG Art. 39, 234; EGV Art. 48, 177; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 I 1. Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifizi. EuGH BayVBl 2004 688.
¶
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO kann auch Einzelnen einen Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen Verkehr (hier: durch Schwerlastverkehr hervorgerufene Erschütterungen und Gebäudeschäden) vermitteln. BVerwG 3. Senat, 3 C 9/02, NJW 2003, 601.
¶
1. § 16 Abs 8 Satz 1 StrG (StrG BW) ermächtigt die Straßenbaubehörde zur Untersagung einer unerlaubten Straßenbenutzung, wenn diese bereits stattgefunden hat und eine Wiederholung zu besorgen ist. 2. Ein Verein, dessen Mitglieder auftragsgemäß und auf Grund vereinsinterner Anweisungen in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen Passanten geplant, regelmäßig wiederkehrend ansprechen und zu einem Informationsgespräch oder Persönlichkeitstest einladen und dabei Bücher und Broschüren verkaufen sowie in groß angelegten Aktionen kostenlos Zeitschriften und Zeitungen verteilen und damit für die Scientology-Lehre werben, überschreitet auch unter Berücksichtigung des Art 4 Abs 1 und 2 GG sowie Art 5 Abs 1 GG den Gemeingebrauch an diesen Verkehrsflächen. 3. Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ermächtigt nicht zur Androhung eines Zwangsmittels "für jeden Fall der Zuwiderhandlung". Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, 5 S 3057/99, VGH Mannheim NVwZ-RR 2003 238.
¶
1. Zur Berücksichtigung der im Eilrechtsschutzverfahren erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde, wenn - wie hier - aus Anlass eines Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte, vgl BVerfG, 2004-06-23,1 BvQ 19/04, BVerfGE 111, 147 <Ls 1, 153>. 2. Hier: Die Anordnung eines Versammlungsverbots für eine Demonstration in Lüneburg am 28.1.2006 unter dem Motto: "Keine Demonstrationsverbote - Meinungsfreiheit erkämpfen" lässt sich hier nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSv VersammlG § 15 Abs 1 stützen. 2a. Die öffentliche Ordnung kann zwar verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Gedenktag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl BVerfG, 2001-01-26, 1 BvQ 9/01, DVBl 2001, 558). A. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1 BvQ 3/06, NVwZ 2006, 585.
¶
1. Der Antrag auf Erlass einer eA gegen die von der Versammlungsbehörde angeordnete Terminsverlegung einer rechtsextremen Demonstration (mit dem Thema "Für Meinungsfreiheit - Demo statt Infotisch!") ist aufgrund der Folgenabwägung nach BVerfGG § 32 Abs 1 abzulehnen. 1a. Da sich die versammlungsbehördliche Anordnung nicht als Versammlungsverbot darstellt sondern als Auflage iSv VersammlG § 15 Abs 1, wird dem Antragsteller (lediglich) zugemutet, die Demonstration zeitlich zu verschieben (um einen Tag, vom 27. Januar, dem Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus, auf den 28. Januar). 1b. Die Argumentation der Versammlungsbehörde und der Gerichte, dass mit einem rechtsextremen Aufzug an dem Holocaust-Gedenktag eine erhebliche und unerträgliche Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens aller Bürgerinnen und Bürger verbunden wäre, ist auch unter Berücksichtigung von GG Art 8 ohne weiteres nachvollziehbar. aa. Zwar rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl BVerfG, 1985-05-14, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315 <352ff>). bb. Die öffentliche Ordnung scheidet aber nicht grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung de. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1 BvQ 9/01, NJW 2001, 1409.
¶
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 Abs 1 BVerfGG sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung vom Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte. 2. Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung finden ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in Art 5 Abs 2 GG aufgeführten Schranken auch dann, wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt (im Anschluss an BVerfGE 90, 241). 3. Zur rechtlichen Tragweite des Schutzguts der öffentlichen Ordnung im Versammlungsrecht. BVerfG 1. Senat, 1 BvQ 19/04, BVerfGE 111, 147.
¶
1. Im Hinblick auf eine auf einem Friedhof geplante Versammlung bedarf es eines versammlungsrechtlichen Verbots von vornherein nicht bzw. besteht dafür ggf. auch kein Raum, wenn und soweit dafür eine friedhofsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (wie Beschluss des Senats vom 14. November 2003 - 4 B 365/03 - ). 2. Mit der auf den Inhalt der erwarteten Meinungsäußerungen abstellenden Begründung, eine Versammlung stelle ein massives Hervorrufen der Erinnerung an Aufmärsche der Nationalsozialisten und deswegen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG dar, darf eine Versammlung mit Rücksicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) grundsätzlich nicht verboten werden (wie zuletzt BVerfG vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - DVBl. 2004, 1230). 3. Etwaigen Verunreinigungen von öffentlichen Wegen und Plätzen, die als Folge einer Versammlung zu befürchten sind, kann mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 GG nicht durch Beschränkungen der Versammlung selbst begegnet werden (hier: Aufstellen von Toilettenhäuschen / Verbot der Mitnahme von Kränzen). Sonstiger Beim Antrag auf Erteilung einer friedhofsrechtlichen Ausnahmegeneh. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg 4. Senat, 4 B 317/04, OVG Frankfurt-Oder vom 12-11-2004.
¶
Die vollständige Abriegelung eines Ortes für mehrere Stunden durch Polizeikräfte kann gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (hier bejaht). (Rn.20). Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 11. Senat, 11 LA 196/05, OVG Lüneburg NVwZ-RR 2007 103.
¶
1. Die Notwendigkeit eines die Versammlungsfreiheit beschränkenden Eingriffs kann sich daraus ergeben, dass der Demonstrant bei deren Ausübung Rechtspositionen Dritter beeinträchtigt. Auch bei solchen Eingriffen haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Mit diesen Anforderungen sind erst recht behördliche Maßnahmen unvereinbar, die den Zugang zu einer Demonstration durch Behinderung von Anfahrten und schleppende vorbeugende Kontrollen unzumutbar erschweren oder ihren staatsfreien unreglementierten Charakter durch exzessive Observationen und Registrierungen verändern. Der Schutz aus Art. 8 GG umfasst auch den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns, also auch den Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung. 2. Zur Rechtmäßigkeit von Einzelmaßnahmen wie dem Filmen von Demonstrationsteilnehmern, die Durchsuchung, Identitätsfeststellung und der Aufnahme von Fotos. VG Lüneburg 3. Kammer, 3 A 116/02, VG Lüneburg NVwZ-RR 2005 248.
¶
1. Zum Eingriff in den Schutzbereich von GG Art 12 Abs 1 durch die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt, vgl BVerfG, 1998-05-07, 2 BvR 1991/95, BVerfGE 98, 106 <117>. Ein zulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit setzt eine hierzu ermächtigende Norm (auch Satzungen) voraus, die auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss. 1a. Die hier angegriffene Vergnügungssteuer-Satzung der Stadt Göttingen wurde kompetenzgemäß erlassen. Die Vergnügungssteuer gehört zu den traditionellen Kommunalsteuern (vgl BVerfG, 1975-06-04, 2 BvR 824/74, BVerfGE 40, 56 <64>). aa. Zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Zur Überwälzbarkeit einer Steuer vgl BVerfG, 1962-05-10, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76 <96>. bb. Die Gemeinden können mit dieser Steuer neben den Finanzierungs- auch Lenkungszwecke verfolgen, solange sich die steuerlichen Vorschriften nicht in Widerspruch zur Rechtsordnung im Übrigen setzen (vgl BVerfGE 98, 106 <118f>). cc. § 9 Nr 3. BVerfG 1. Senat 3. Kammer, 1 BvR 624/00, NVwZ 2001, 1264.
¶
1. Zu den aus Art 14 Abs 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten. 1. Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit als Verpflichtung des Eigentümers zur Gefahrenabwehr berühren den Schutzbereich des GG Art 14 Abs 1 S 1. 1a. Zum Kernbereich der durch Privatnützigkeit und grundsätzlichen Verfügungsbefugnis gekennzeichneten Eigentumsgarantie vgl BVerfG, 1999-03-02, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 <241>. Zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums vgl BVerfG, 1967-01-12, 1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73 <83>. 1b. Die gesetzlichen Regelungen über die Zustandsverantwortlichkeit begründen in genereller und abstrakter Weise die Pflicht des Eigentümers, von seinem Grundstück ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen. Diese Vorschriften und die daran anknüpfenden Befugnisse der Behörden bestimmen somit in allgemeiner Form den Inhalt des Grundeigentums. 1c. Bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen hat der Gesetzgeber sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privatei. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99, BVerfGE 102, 1.
¶
Eine Bund-Länder-Streitigkeit darüber, ob eine entsprechende Anwendung des Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG eine verschuldensunabhängige Haftung der Länder für eine durch Mängel des ihnen obliegenden Vollzugs von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht ausgelöste finanzielle Belastung begründet, die gemeinschaftsrechtlich dem Bund auferlegt ist, ist eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verpflichtung der Länder, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsmittel in Übereinstimmung mit dem unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht zu bewirtschaften, besteht nicht gegenüber dem Bund, sondern, da die bei der Bewirtschaftung von EG-Mitteln anzuwendenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auch für die Länder unmittelbar verbindlich sind, im Verhältnis zur Gemeinschaft. Der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG ebenso wie der Anwendbarkeit anderer Bestimmungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes auf die Durchführung von Gemeinschaftsrecht steht - mit anderen Worten - entgegen, dass die Art. 104 a ff. GG auf das Verhältnis von Bund und Ländern ohn. BVerwG 3. Senat, 3 A 1/01, BVerwGE 116, 234.
¶
EuGH: Staatshaftung bei offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden Geri... Seite 1 von 11 EuGH: Staatshaftung bei offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden Gerichtsentscheidungen NJW 2003 Heft 49 3539 Staatshaftung bei offenkundig gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden Gerichtsentscheidungen EG Art. 39, 234; EGV Art. 48, 177; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 I 1. Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifizi. EuGH NJW 2003 3539.
¶
Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene selbständige private Unternehmer. BGH 3. Zivilsenat, III ZR 169/04, BGHZ 161, 6.
¶
1. Strom- und Mineralölsteuer sind Verbrauchsteuern im Sinne des Art 106 Abs 1 Nr 2 GG. Die Einführung der Stromsteuer und die Erhöhung der Mineralölsteuer im Rahmen der ökologischen Steuerreform berühren das Grundrecht der Berufsfreiheit der Verbraucher nicht. 2. Die Differenzierung zwischen Produzierendem Gewerbe und Dienstleistungsunternehmen bei der Steuervergünstigung nach § 9 Abs 3, § 10 Abs 1 und 2 StromStG sowie nach den §§ 25, 25a MinöStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. 3. Aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe erwächst aus Art 3 Abs 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274.
¶
1. Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie (juris: EWGRL 409/79) in den Bundesländern hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren. Als Orientierungshilfe dient das IBA-Verzeichnis 2002. Es nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind. 2. Ein Straßenbauvorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines potenziellen FFH-Gebiets führt, ist mit den Erhaltungszielen für dieses Gebiet unverträglich. Das Gebiet darf gleichwohl nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 UAbs. 1 FFH-RL (juris: EWGRL 43/92) aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 ergriffen werden. 3. Die Entscheidung für ein Straßenbauvorhaben kann im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer einzigartigen Kulturlandschaft in unvertretbarer Weise zu kurz gekom. BVerwG 4. Senat, 4 A 11/02, BVerwGE 120, 1.
¶
1. Regelungen hinsichtlich Marktorganisationswaren im Sinne von § 6 Abs. 1 MOG sind nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen, nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen. 2. Eine Auflage, deren Nichterfüllung zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides berechtigt, kann in der Weise mit dem Zuwendungsbescheid verbunden sein, dass sie als Leistungspflicht des Zuwendungsempfängers in einem öffentlich-rechtlichen Vertrage vereinbart wird, in welchem sich die Behörde im Gegenzug zum Erlass des Zuwendungsbescheides verpflichtet. 1. Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen. 2. Die Beihilferegelung des Art. 2 Abs. 1 EWGV 2078/92 stellt keinen Bestandteil einer gemeinsamen Marktorganisation dar, sondern zählt insofern zu den flankierenden Maßnahmen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 1992. Ihr Hauptziel besteht in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, aber nicht um die jeweiligen Produktmärkte zu beeinflussen, sondern um. BVerwG 3. Senat, 3 C 22/02, BVerwG NVwZ-RR 2003 413.
¶
Die dem Bauherrn aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer Gemeinde erwachsene Verpflichtung, ein auf fremden Grund errichtetes Gebäude zu beseitigen, wird nicht durch den Eigentumsverlust aufgrund der Verbindung unmöglich, wenn dem Bauherrn ein Wegnahmerecht gegen den Grundstückseigentümer zusteht. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 25. Senat, 25 B 01.382, BayVGH BayVBl 2005 211.
¶
1. Der Hamburger Verordnungsgeber durfte gestützt auf § 47 Abs 3 PBefG mit § 7 Abs 4 der hamburgischen Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (GVBl S 28) (TaxO HA) Taxenfahrer zum Führen eines Namensschildes verpflichten. Daran ändert nichts, dass auch der Bundesverordnungsgeber in der BOKraft (BOKraft 1975) auf der Grundlage des § 57 PBefG eine solche Verpflichtung hätte einführen können. Die BOKraft enthält keine einschlägige bundesrechtliche Regelung, die die landesrechtliche Vorschrift gemäß Art 31 GG brechen würde. 2. Die Pflicht, ein Namensschild zu führen ist mit der Freiheit der Berufsausübung (Art 12 Abs 1 GG) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 GG) vereinbar. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 1 Bf 83/03, NJW 2005, 1209.
¶
1. Wird einer Baugenehmigung für einen Ersatzbau iSv § 35 Abs 4 Satz 1 Nr 2 BauGB die Nebenbestimmung beigefügt, das bestehende, im Eigentum des Bauherren stehende Gebäude, an dessen Stelle der Ersatzbau treten soll, abzubrechen, handelt es sich um eine selbständige Auflage, die eigenständig mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden kann. 2. Wird lediglich das Eigentum und auch die Bauherreneigenschaft bezüglich des Ersatzbaus auf einen Dritten übertragen, nicht hingegen auch das Eigentum an dem abzubrechenden Altbau, verbleibt die selbständige Abbruchverpflichtung - jedenfalls auch - bei dem Eigentümer des zu beseitigenden Altbaus. 3. Wird der Eigentümer des zu beseitigenden Altbaus von Miterben in einer ungeteilten Erbengemeinschaft beerbt, kann die Abbruchverpflichtung allein den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gegenüber vollstreckt werden, auch wenn diese nicht Eigentümer und Bauherren des Ersatzbaus geworden sind. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat, 7 B 968/03, OVG Münster NVwZ-RR 2004 478.
¶
Die Widmung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung begründet eine in Privateigentum eingreifende öffentlich-rechtliche Sachherrschaft nur, wenn dies entsprechend dem Vorbehalt des Gesetzes gesetzlich geregelt ist. Dies ist im Wasserrecht (§§ 23, 24 WHG) der Fall, nicht aber im Recht der gemeindlichen Abwasserbeseitigung (§§ 50a, 93 SWG - WasG SL -) und allgemein gemeindlicher öffentlicher Einrichtungen (§ 19 I KSVG -KomSVwG SL). 1. Keine formelle Beschwer beim Antrag auf Zulassung der Berufung, wenn der Beklagte im Urteil wegen fehlender Klagebefugnis obsiegt hat. 2. Darlegung der Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat, 3 Q 3/03, OVG Saarland vom 2-2-2004.
¶
VG Berlin: Begutachtung der Fahreignung Seite 1 von 4 VG Berlin: Begutachtung der Fahreignung NJW 2000 Heft 33 2440 Begutachtung der Fahreignung GG Art. 1 I, 2 I, 3 I, 80 I 2; StVG §§ 2 VIII, 3 I 1, 6 I Nr. 1 lit. c; FeV §§ 11, 14 I 1 Nr. 2, 46 III, Anl. 4 Nr. 9.2.1 u. 9.2.2 1. Die Begutachtung der Kraftfahreignung bei Eignungszweifeln auf Grund von Cannabiskonsum (§ 14 I 1 Nr. 2 FeV) muss durch einen Arzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erfolgen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit genügt dabei in der Regel zunächst die Anordnung eines Drogenscreenings. 2. Es bestehen Zweifel an der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit des § 14 I 1 Nr. 2 FeV, soweit der Fahrerlaubnisbehörde darin aufgegeben wird, ein ärztliches Eignungsgutachten auch in Fällen einmaligen Cannabiskonsums ohne Bezug z. VG Berlin NJW 2000 2440.
¶
VGH Kassel: Schlachten zum muslimischen Opferfest am Sonntag Seite 1 von 6 VGH Kassel: Schlachten zum muslimischen Opferfest am Sonntag NVwZ 2004 Heft 7 890 Schlachten zum muslimischen Opferfest am Sonntag GG Art. 140 i.V. mit; Art. 139 WRV; HessFeiertagsG §§ 6, 14 Das Schlachten von Tieren im Rahmen des muslimischen Opferfestes ist als gewichtiges schutzwürdiges Interesse bei der Entscheidung über eine Befreiung nach dem Hessischen Feiertagsgesetz zu berücksichtigen. VGH Kassel, Beschluß vom 30. 1. 2004 - 11 TG 326/04 Zum Sachverhalt: Das VG lehnte den Antrag des Ast. ab, der Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 I 1 VwGO aufzugeben, die Schlachtung von bis zu 200 Schafen und Lämmern im Rahmen des muslimischen Opferfestes durch den Ast. am 1. 2. 2004 im Hinblick auf § 14 I He. VGH Kassel NVwZ 2004 890.
¶
Die Bekanntgabe der wiederholten Unterschreitung der Mehrwegquote i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV durch die Bundesregierung ist ein feststellender Verwaltungsakt, der für das Wirksamwerden der Rücknahme- und Pfandpflichten konstitutiv ist. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.11.2004 - 1 BvR 179/03 - nicht zur Entscheidung angenommen. BVerwG 7. Senat, 7 C 31/02, BVerwGE 117, 322.
¶
1. Die Feststellung des gemäß § 9 Abs 3 VerpackV (VerpackV 1998) bekannt zu gebenden Ergebnisses der nach § 9 Abs 2 VerpackV (VerpackV 1998) durchzuführenden Erhebungen über die erheblichen Anteile der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke stellt, sofern sich dabei das Absinken des gesamten Mehrweganteils bundesweit unter die Quote von 72% ergibt, gegenüber den Getränkeherstellern und -vertreibern mit Rücksicht auf die dazu erforderliche Entscheidung über den maßgebenden Zahlenwert und die dadurch nach § 9 Abs 2 VerpackV (VerpackV 1998) ausgelösten Rechtsfolgen - Verpflichtung zu einer Nacherhebung nach einem Jahr bzw bei erneuter Unterschreitung der Mehrwegquote nach sechs Monaten die Fiktion des Widerrufs der Genehmigung eines flächendeckenden Dualen Systems nach § 6 Abs 3 VerpackV (VerpackV 1998) und das Einsetzen der Verpflichtung zur Erhebung und Erstattung eines Pfandes für Einweg-Getränkeverpackungen - einen feststellenden Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung dar. 2. Die in § 9 Abs 2 und 3 VerpackV (VerpackV 1998) geregelte Zuweisung der Durchführung der Erhebung über die Mehrweganteile und die Bekanntgabe des Erhebungsergebnisses an die Bundesregieru. Oberverwaltungsgericht Berlin 2. Senat, 2 S 6.01, DVBl 2002, 630.
¶
Gemäß Art 234 Abs 2 EG (EGVtr) werden dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art 1 Abs 2 der Richtlinie 94/62/EG (EGRL 62/94) des Europäischen Parlaments und des Rates v 20.12.1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABlEG Nr L 365, S 10) so auszulegen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten untersagt, Systeme zur Wiederverwendung von Getränkeverpackungen dadurch gegenüber verwertbaren Einwegverpackungen zu bevorzugen, dass bei Unterschreitung eines bundesweiten Mehrweganteils von 72% die Möglichkeit der Befreiung von einer verordneten Rücknahme-, Entsorgungs- und Pfanderhebungspflicht für entleerte Getränke-Einwegverpackungen durch Teilnahme an einem Rücknahme- und Entsorgungssystem für die Getränkebereiche aufgehoben wird, in denen der Mehrweganteil unter den im Jahre 1991 festgestellten Anteil gesunken ist? 2. Ist Art 18 der Richtlinie 94/62/EG (EGRL 62/94) so auszulegen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten untersagt, das Inverkehrbringen von Getränken in verwertbaren Einwegverpackungen dadurch zu behindern, dass bei Unterschreitung eines bundesweiten Mehrweganteils von 72% die Möglichkeit der Befreiung von einer verordneten Rücknahme-, E. VG Stuttgart 19. Kammer, 19 K 2019/02, NVwZ 2002, 1274.
¶
Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen. BGH 3. Zivilsenat, III ZR 294/04, NJW 2005, 1720.
¶
1. Für die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots (hier: Sofortvollzug des Widerrufs einer Apotheker-Approbation sowie der Einziehung der Approbationsurkunde) kann nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit genügen, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis führen wird, vielmehr setzt sie gem GG Art 12 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl BVerfG, 1977-03-02, 1 BvR 124/76, BVerfGE 44, 105 <118, 120f>). 2. Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Suspensiveffekts vgl BVerfG, 1973-06-19, 1 BvL 39/69, BVerfGE 35, 263 <274>). Effektiver Rechtsschutz ist nur dann gewährleistet, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrunde liegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsüberprüfung unterzogen werden (vgl BVerfG, 1985-03-21, 2 BvR 1642/83, BVerfGE 69, 220 <228>). 3. Hier: 3a. Da die Beschwerdeführerin durch den. BVerfG 1. Senat 2. Kammer, 1 BvR 1594/03, NJW 2003, 3618.
¶
1. Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. 2. Ein Auflagenvorbehalt ist im Planfeststellungsrecht nur zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG genügt. 3. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. 4. Demgemäß kann die jeder Prognose (hier: der künftigen Verkehrsentwicklung. BVerwG 11. Senat, 11 C 2/00, BVerwGE 112, 221.
¶
1. Aus der besonderen Erwähnung von Lagerhäusern und Lagerplätzen in den §§ 8 und 9 BauNVO kann nicht geschlossen werden, dass sie nur in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sein können. 2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Lagerhäusern und -plätzen in einem anderen Baugebiet hängt davon ab, ob sie mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar sind. 3. Der Lagerplatz eines kleinen Bauunternehmens kann in einem Dorfgebiet zulässig sein, auch wenn er vom Betriebssitz räumlich getrennt ist. 4. Bei der Rücknahme einer Baugenehmigung während eines Widerspruchsverfahrens ist das behördliche Ermessen auf Null reduziert, wenn der Widerspruch des Dritten zulässig und begründet ist. Gemäß § 130 b Satz 2 VwGO dürfen die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit sie die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweisen. Weder der Wortlaut des § 130 b VwGO noch sein Sinn, das Berufungsgericht von überflüssiger Schreibarbeit zu entlasten, stehen dieser Praxis entgegen, wenn schon das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit des § 117 Abs. 5 V. BVerwG 4. Senat, 4 C 18/00, NVwZ 2002, 730.
¶
1. Eine rechtswidrig erfolgte, erschlichene Einbürgerung unterliegt der Rücknahme nach § 48 VwVfG. 2. Mit der Einbürgerung erlischt die Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers. 3. Zur Frage, ob bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ein Anspruch auf erneute Einbürgerung zu berücksichtigen ist und ob eine erloschene Aufenthaltsgenehmigung mit der ex tunc wirkenden Rücknahme der Einbürgerung wieder auflebt. 4. Die sofortige Vollziehung eines Bescheides, mit dem eine erschlichene Einbürgerung zurückgenommen wird, ist grundsätzlich gerechtfertigt. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 3 Bs 102/01, NVwZ 2002, 885.
¶
1. Die nach § 24 Abs 6 S 3 AuslG 1965 (jetzt: § 82 Abs 5 S 1 AuslG (AuslG 1990)) zu treffende Ermessensentscheidung über das Verlangen einer Sicherheitsleistung von einem Beförderungsunternehmer für die Kosten der Beförderung eines Ausländers außer Landes steht unter dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Erfordernis der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung von Sicherheitsleistungen. 2. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist danach nur gerechtfertigt, wenn aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des einzelnen Falles ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein finanzieller Verlust der Behörde eintreten wird. 3. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen gemäß § 114 S 2 VwGO kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Rechtsstreit um die Aufhebung eines Verwaltungsaktes in der Hauptsache erledigt und über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu entscheiden ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 18. Senat, 18 A 1520/92, NVwZ 2001, 1424.
¶
Eine auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geleistete Beihilfezahlung darf nicht durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden, es sei denn, es existiert eine besondere gesetzliche Grundlage hierfür; § 10 Abs 3 MOG stellt keine derartige Grundlage dar. Ein Vorbehalt im Vertrag, eine Rückforderung im Wege des Verwaltungsaktes zu realisieren, kann die notwendige gesetzliche Grundlage nicht ersetzen, auch nicht über das Institut des so genannten Verwaltungsaktes auf Unterwerfung. VG Frankfurt 1. Kammer, 1 E 5580/00, VG Frankfurt NVwZ-RR 2003 69.
¶
1. Eine Regelung in einem Zuwendungsbescheid, durch die die Auszahlung von dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides abhängig gemacht wird, ist rechtswidrig. (Rn.6) 2. Bei Streitigkeiten über Zuwendungen für Frauenhäuser und -beratungsstellen handelt es sich nicht um Angelegenheiten der Fürsorge i.S.d. § 188 VwGO. (Rn.35) Wird Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt, der zunächst eine Zuwendung in bestimmter Höhe enthält und bezieht sich der Widerspruch auf den Umstand, dass höhere Zuwendungen in Zukunft nicht gezahlt werden, dann richtet sich der Widerspruch nicht gegen die bereits zugesagte Zuwendung, der Bescheid wird insoweit bestandskräftig. (Rn.18) Bei der Regelung, die Zahlung der Zuwendung werde von der Bestandskraft des Bescheides abhängig gemacht, handelt es sich um eine Nebenbestimmung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW. (Rn.23). VG Münster 5. Kammer, 5 L 242/06, VG Münster NWVBl 2006 436.
¶
1. Die Festsetzung eines Wochenmarkts nach § 69 GewO durch eine Gemeinde ist auch dann ein Verwaltungsakt, wenn diese zugunsten der Gemeinde selbst als Veranstalterin erteilt wird. 2. Bei gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 80 a Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 2 VwGO zum Schutz der aufschiebenden Wirkung des von einem Dritten gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung eingelegten Rechtsmittels kommt es auf eine die Erfolgsaussichten des Rechtsmittel in der Hauptsache berücksichtigende Interessenabwägung nicht an. Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, 8 TG 2177/02, VGH Kassel NVwZ-RR 2003 345.
¶
1. Die höhere Wasserbehörde ist aufgrund des ihr gemäß § 25 Abs 3 LVG (VwG BW) zustehenden Weisungsrechts befugt, in einem über die Höhe des Wasserentnahmeentgelts geführten Widerspruchsverfahren den angefochtenen Bescheid zum Nachteil des Widerspruchsführers zu ändern. 2. Steht der angefochtene Bescheid unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung, kann die Widerspruchsbehörde ohne Verstoß gegen § 71 VwGO von einer vorherigen Anhörung des Widerspruchsführers absehen. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, 8 S 2121/00, VGH Mannheim VBlBW 2001 313.
¶
1. Hat die Ausgangsbehörde die Rücknahme einer Aufenthaltsgenehmigung wegen falscher Angaben über den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf die zuletzt erteilte Aufenthaltsgenehmigung beschränkt, ist die Widerspruchsbehörde nicht durch die Begrenzung auf den Verfahrensgegenstand des Widerspruchsverfahrens gehindert, die Rücknahme auf sämtliche vorangegangenen Aufenthaltsgenehmigungen zu erstrecken, die dem Widerspruchsführer aus demselben Grund fehlerhaft erteilt wurden.Der Anwendungsbereich einer verfahrensrechtlich zulässigen reformatio in peius wird zu eng bestimmt, wenn zur Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes allein auf die im Ausgangsbescheid getroffene Regelung und nicht auch auf den Gegenstandsbereich abgestellt wird, auf den diese sich bezieht. 2. Bei bestehender Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist die Widerspruchsbehörde wegen der übereinstimmenden sachlichen Zuständigkeit nicht auf die Zurückweisung des unbegründeten Widerspruchs beschränkt. 3. Der Versagungsgrund des § 8 Abs 1 Nr 1 AuslG (AuslG 1990) greift nicht mehr ein, wenn der Ausländer nach einer Einreise ohne das erforderliche Visum bereits eine Aufenthaltsgenehmigung für einen entsprech. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 3 Bs 611/03, OVG Hamburg NordÖR 2005 121.
¶
1. Art 33 Abs 2 GG ist bei der Besetzung des Amtes einer Richterin oder eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes prinzipiell anwendbar. 2. Zur Rechtsstellung einer Richterin oder eines Richters, die oder der für die Besetzung des Amtes einer Richterin oder eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes offiziell vorgeschlagen worden ist. 1. Die Verfassungsbestimmung des GG Art 33 Abs 2 gewährt dem Betroffenen einen Anspruch darauf, dass die für die materielle Entscheidung über die Vergabe des streitbefangenen Amtes zuständige/n Stelle/n eine ihn, den Betroffenen, berücksichtigende personelle Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Kriterien der Bestenauslese - Eignung, Befähigung, fachliche Leistung - trifft/treffen. 2. Der Anspruch des Betroffenen richtet sich gegen die Bundesministerin der Justiz und den Richterwahlausschuss. Sie treffen gem GG Art 95 Abs 2 die materielle Entscheidung über die Berufung der Richterinnen und Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes und somit auch über die Vergabe des streitbefangenen Amtes "gemeinsam". Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, 3 M 34/01, NJW 2001, 3495.
¶
1. Die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Kommissionsentscheidung, eine gemeinschaftswidrige Beihilfe zurückzufordern, ist öffentlich-rechtlicher Natur und dürfte nach ihrem Inhalt und ihren Wirkungen gegenüber dem betroffenen Beihilfeempfänger das Rückforderungsverhältnis zu diesem ebenfalls öffentlich-rechtlich gestalten. 2. Es ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Rückerstattungsanspruch durch einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann. 3. Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung des nationalen Rückerstattungsbescheides vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Gemeinschaftsinteresse an der Wiederherstellung der Wettbewerbsordnung angemessen zu berücksichtigen. Die in der Rechtsprechung der europäischen Gerichtsbarkeit entwickelten Maßstäbe sind für die Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen maßgeblich. Die Rückabwicklung einer Vermögensverschiebung im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages aufgrund einer Kommissionsentscheidung kann öffentlich-rechtlicher Natur sein und mittels Verwaltungsakt erfolgen. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat, 8 S 93.05, NVwZ 2006, 104.
¶
1. Die Rückforderung gemeinschaftswidriger Beihilfen kann nicht durch Verwaltungsakt erfolgen; eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür liegt nicht vor. Der für das Rückzahlungsbegehren herangezogene allgemeine öffentlich rechtliche Erstattungsanspruch müsste grundsätzlich im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden. 2. Eine Ausnahme folgt auch nicht aus EGV 659/99 Art 14 Abs 3 S 1. 3. EGV 659/99 Art 14 Abs 3 begründet keinen Verzicht auf das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Handeln, sondern verweist für die Rückforderung ausdrücklich auf das Verfahren beziehungsweise die Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaates. 4. Es wird auch durch eine nach deutschem Recht mögliche Geltendmachung des Anspruches im Wege einer Klage die Rückforderung nicht entgegen der Regelungen des EGVtr Art 10 praktisch unmöglich gemacht. VG Berlin 20. Kammer, 20 A 135.05, VG Berlin EuZW 05 659.
¶
1. Das grundsätzliche Erfordernis des großen Befähigungsnachweises in Form der Meisterprüfung steht mit dem Grundgesetz im Einklang. 2. Die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit sind nicht auf Betätigungen anwendbar, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedsstaats hinausweisen. BVerwG 1. Senat, 1 B 81/98, BVerwG NVwZ-RR 1999 498.
¶
1. Werden im Haushaltsplan bereitgestellte Mittel nach pflichtgemäßen Ermessen vergeben, so ist der Zuwendungsgeber an die sich aus den Erläuterungen zu dem entsprechenden Haushaltstitel ergebende Zweckbestimmung gebunden. 2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch bei einer auf Neubescheidung errichteten Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. 3. Sollen bei der Gewährung von Zuwendungen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestehende Nachteile beseitigt werden, so bedarf es dafür keiner gesetzlichen Grundlage. 4. Ein Förderungsprogramm, das überwiegend von Männern in Anspruch genommen wird, wirkt Frauen gegenüber nicht mittelbar geschlechtsdiskriminierend, wenn es durch gewichtige objektive Gründe gerechtfertigt ist, die mit der Geschlechtszugehörigkeit nicht im Zusammenhang stehen. 5. Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Grundsätze für eine zulässige Typisierung gelten auch für den Nachteilsausgleich gemäß Art 3 Abs 2 S 2 GG. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 4. Senat, 4 A 2239/99, OVG Münster NWVBl 2002 239.
¶
1. Nach § 18 Abs 2 BImSchG ist die Immissionsschutzbehörde befugt, durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich zu klären, welche von den bisherigen Verpflichtungen des Anlagenbetreibers mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erloschen sind. 2. § 18 Abs 2 BImSchG verstößt nicht deshalb gegen Art 14 Abs 1 und 2 GG oder gegen Art 3 Abs 1 GG, weil mit dem Erlöschen der im Verfahren nach § 10 BImSchG erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Schutz des § 14 BImSchG vor privaten Verbietungsansprüchen entfällt. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 22. Senat, 22 B 01.1029, BayVGH BayVBl 2002 210.
¶
1. Das Abschleppen eines teilweise auf dem Radweg geparkten Fahrzeugs ist nicht unverhältnismäßig, wenn Radfahrer sonst gezwungen wären, entweder auf die Fahrbahn einer stark befahrenen Straße oder auf den angrenzenden Gehweg auszuweichen. 2. Die Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den von ihr beauftragten Abschleppunternehmen sind an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung als Äquivalenzprinzip zu messen. 3. Es ist nicht zu beanstanden, daß Abschleppunternehmen Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang berechnen dürfen, sobald sich das angeforderte Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befindet. 4. Die Erhebung von Abschleppkosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang ist unverhältnismäßig, wenn in direktem Anschluß an den Abbruch ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt wird. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 3 Bf 215/98, NJW 2001, 168.
¶
1. Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung bei der Anfechtung einer Duldungsanordnung. 2. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist eine Duldungsanordnung zulässig, wenn der Ausgangsverwaltungsakt, dessen Befolgung oder Durchsetzung sie ermöglichen soll, rechtmäßig und die Begründung der Pflicht zur Duldung des seinem Adressaten auferlegten Verhaltens erforderlich ist, um der geforderten Handlung (oder Unterlassung) entgegenstehende Interesse in Form privatrechtlicher Einwirkungsbefugnisse des auf Duldung in Anspruch Genommenen auszuräumen. 3. Die infolge der rechtskräftigen Abweisung der Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung eingetretene Bestandskraft des Beseitigungsverlangens hindert den Adressaten einer Duldungsanordnung, der im Vorprozeß nicht beigeladen war, nicht daran, mit der Anfechtung der Duldungsanordnung geltend zu machen, die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2 R 9/01, OVG Saarland NVwZ-RR 2003 337.
¶
Der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass Ordnungsbehörden (hier das für den Immissionsschutz zuständige Regierungspräsidium) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung nicht obrigkeitlich in die hoheitliche Verwaltungstätigkeit einer anderen Behörde, insbesondere einer Kommune, eingreifen dürfen, gilt auch für den Erlass feststellender Verwaltungsakte und auch für den Bereich des Immissionsschutzrechts, soweit nicht genehmigungsbedürftige Anlagen betroffen sind. Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 2 UE 1491/01, NVwZ 2002, 889.
¶
1. Art 5 Abs 1 Buchst c EMRK (MRK) lässt auch die Freiheitsentziehung zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten zu, wenn diese mit erheblichen Gefahren für ein geschütztes Rechtsgut verbunden sind. 2. In Fällen polizeilichen Gewahrsams genügt die Polizei dem Gebot zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung (§ 28 Abs 3 Satz 3 PolG (PolG BW), Art 104 Abs 2 Satz 2 GG) grundsätzlich dadurch, dass sie die Sache beim zuständigen Amtsgericht anhängig macht, d.h. dem Gericht den Sachverhalt vorträgt mit der Bitte um Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams. 3. Auch die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht muss den Anforderungen des § 28 Abs 3 Satz 3 PolG (PolG BW), Art 104 Abs 2 Satz 2 GG genügen, insbesondere muss dessen Entscheidung grundsätzlich unverzüglich ergehen. 4. Ergibt eine Prognose, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist, entfällt die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung; andernfalls würde die Regelung zu einer mit ihrem Rechtsschutzzweck nicht zu vereinbarenden Verlängerung der Freiheitsentziehung führen. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, 1 S 2206/03, VGH Mannheim VBlBW 2005 431.
¶
1. Die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Kommissionsentscheidung, eine gemeinschaftswidrige Beihilfe zurückzufordern, ist öffentlich-rechtlicher Natur und dürfte nach ihrem Inhalt und ihren Wirkungen gegenüber dem betroffenen Beihilfeempfänger das Rückforderungsverhältnis zu diesem ebenfalls öffentlich- rechtlich gestalten. 2. Es ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Rückerstattungsanspruch durch einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann. 3. Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung des nationalen Rückerstattungsbescheides vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Gemeinschaftsinteresse an der Wiederherstellung der Wettbewerbsordnung angemessen zu berücksichtigen. Die in der Rechtsprechung der europäischen Gerichtsbarkeit entwickelten Maßstäbe sind für die Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen maßgeblich. file:///C|/Users/Bobby/Desktop/Learn-Law/Re...stiges/OVG%20Berlin%20NVwZ%202006%20104.htm (1 von 9) [02.12.2007 11:22:45] Druck- und Speicheransicht Die Rückabwicklung einer Vermögensverschiebung im Rahmen eine. OVG Berlin NVwZ 2006 104.
¶
Die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beruhende sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist nicht allein deshalb nach § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen, weil der Adressat vor dessen Erlass nicht angehört worden ist. OVG Hamburg NVwZ-RR 2007 364.
¶
Auch wenn der dritte Tag nach Aufgabe eines Briefes zur Post gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG auf einen der in § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genannten Tage fällt, gilt dieser und nicht der nächste Werktag als Tag der Bekanntgabe. (Rn.3). OVG Lüneburg NVwZ-RR 2007 78.
¶
1. Die Rückforderung gemeinschaftswidriger Beihilfen kann nicht durch Verwaltungsakt erfolgen; eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür liegt nicht vor. Der für das Rückzahlungsbegehren herangezogene allgemeine öffentlich rechtliche Erstattungsanspruch müsste grundsätzlich im Wege einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden. 2. Eine Ausnahme folgt auch nicht aus EGV 659/99 Art 14 Abs 3 S 1. 3. EGV 659/99 Art 14 Abs 3 begründet keinen Verzicht auf das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Handeln, sondern verweist für die Rückforderung ausdrücklich auf das Verfahren beziehungsweise die Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaates. 4. Es wird auch durch eine nach deutschem Recht mögliche Geltendmachung des Anspruches im Wege einer Klage die Rückforderung nicht entgegen der Regelungen des EGVtr Art 10 praktisch unmöglich gemacht. VG Berlin EuZW 2005 659.
¶
1. Die Regelung des § 5 Abs. 1 VerkPBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über die im § 1 VerkPBG genannten Vorhaben entscheidet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Nach niedersächsischem Recht unterliegt die Bestimmung der Behördenzuständigkeiten keinem Gesetzesvorbehalt. 3. Die Annahme, dass ein bestimmter Landschaftsraum ein faktisches Vogelschutzgebiet oder ein potenzielles FFH-Gebiet ist, braucht sich in der Regel dann nicht aufzudrängen, wenn weder das aktuelle IBA-Verzeichnis noch Äußerungen der EU-Kommission Anhaltspunkte dafür bieten, dass die in der Vogelschutzrichtlinie bzw. der FFH-Richtlinie aufgeführten Eignungsmerkmale erfüllt sind. Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.04.2004 - 1 BvR 756/04. BVerwG 4. Senat, 4 A 32/02, BVerwGE 120, 87.
¶
1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen. 2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend. Parallelentscheidung: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, 5 CN 2/03. BVerwG 5. Senat, 5 CN 1/03, BVerwGE 122, 264.
¶
Die Erklärung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn mit der Versetzung eines Beamten kann nicht durch Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Sie kann aber durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung - ebenso wie die Versetzungsverfügung selbst - beseitigt werden. Parallelentscheidung: BVerwG, 2004-09-23, 2 C 36/03. BVerwG 2. Senat, 2 C 37/03, BVerwGE 122, 58.
¶
Der Widerruf der Einberufung eines Reserveoffiziers zur Alarmreserve im Hinblick auf seine herausgehobene Tätigkeit für eine politische Partei, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehen, begegnet im Rahmen der gerichtlichen Willkürkontrolle keinen rechtlichen Bedenken. Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.05.2004 - 2 BvR 2123/03. BVerwG 6. Senat, 6 C 4/03, BVerwG vom 17-9-2003.
¶
1. Eine vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung darf auch von der Widerspruchsbehörde mit einer Befreiung nach § 31 Abs 2 BauGB ergänzt werden. 2. Der Widerspruchsführer ist vor dieser Ergänzung zu hören. Ein Anhörungsmangel wird regelmäßig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 25. Senat, 25 CS 03.897, BayVGH BayVBl 2004 149.
¶
In einem Verwaltungsverfahren zur teilweisen Aufhebung der Baugenehmigung für eine Windkraftanlage darf der Nachbar, zu dessen Schutz vor unzumutbarem Lärm die Aufhebung erfolgen soll, bei der vorbereitenden Immissionsmessung nicht in einer Weise unterstützend tätig werden, die über eine bloße technische Hilfe hinausgeht (§ 20 Abs 1 Satz 2 VwVfG NRW (VwVfG NW), Mitwirkungsverbot). Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 10. Senat, 10 B 2429/03, OVG Münster NVwZ-RR 2004 721.
¶
1. Die Aufrechnung mit einer durch Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid begründete Gegenforderung stellt eine Vollziehung dieses Bescheides dar. (Rn.7) 2. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid lässt eine Aufrechnung nicht zu (gegen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218). (Rn.5) Festhaltung an OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.1996 - 10 M 944/96 - NVwZ-RR 1997, 655-657 und Urteil vom 15.10.1998 - 10 L 2782/96 -. (Rn.5) (Rn.7). Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 10. Senat, 10 ME 189/06, OVG Münster vom 09-11-2006.
¶
1. Es entspricht der Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, bei Verstößen gegen Unterlassungspflichten die Festsetzung und Beitreibung angedrohter Zwangsgelder auch noch nach Beendigung des Verstoßes und bei Unmöglichkeit weiterer Verstöße als zulässig anzusehen. 2. Hat die Widerspruchsbehörde - bestandskräftig - die Erledigung eines Bescheides der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit Baueinstellungsverfügung, Zwangsgeldandrohung und aufschiebend bedingter Zwangsgeldfestsetzung festgestellt, so können die in diesem Bescheid enthaltenen Verwaltungsentscheidungen keine Grundlage für weitere Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein (hier: Zwangsgeldbeitreibung). Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, 2 R 9/00, OVG Saarland NVwZ-RR 2003 87.
¶
1. Begehrt ein Nachbar die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist. 2. Bei Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26 BImSchV (BImSchV 26) kann nach dem heutigen Stand von Forschung und Technik nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden. 3. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit besteht nicht (wie BVerfG, Beschluss vom 28.02.2001 - 1 BvR 1676/01 -). Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, 3 S 590/02, VGH Mannheim NVwZ-RR 2003 27.
¶
1. Art 19 Abs 4 Satz 1 GG gewährt einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im Eilverfahren. 2. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten. 1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer verwaltungsrechtlichen Berufung, so steht der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf Zulassung der Berufung das ihm Zumutbare getan und – wie vorliegend - im Hinblick auf VwGO § 124 Abs 2 Nr 1 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt hat. 1a. Zu dem Gebot, die an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu stellenden Anforderungen nicht zu überspannen vgl BVerfG , 2003-09-05, 1 BvQ 32/03, NVwZ 2004, 90. 1b. Hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind insbesondere schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl BVerfG , 2. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77.
¶
1. Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens führt die nach BVerfGG § 32 Abs 1 gebotene Folgenabwägung im vorliegenden Fall zum Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung für eine Kundgebung mit Aufzug (unter dem Thema "Gegen die Kriminalisierung nationaler Deutscher und Niederländer") im deutsch-niederländischen Grenzgebiet bei Aachen begrenzt wieder herzustellen. 1a. Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des Versammlungsverbots bestehen, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, wäre der Antragsteller um die Möglichkeit gebracht worden, von dem ihm zustehenden Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen. 1b. Könnte die Versammlung wie geplant stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt worden, obwohl von ihr nach der Einschätzung der Versammlungsbehörde erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Begehung von Straftaten) und Ordnung (Verherrlichung des Nationalsozialismus) verbunden wären. 1c. Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, wenn die Gefahrenprognose auf. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1 BvQ 13/01, NJW 2001, 2069.
¶
1. Da in versammlungsrechtlichen Fällen häufig nur wenig Zeit verbleibt, eine Beschwerde gem VwGO § 146 Abs 4 S 3 umfassend zu begründen, verlangt GG Art 19 Abs 4 (vgl BVerfG, 1987-12-02, 1 BvR 1291/85, BVerfGE 77, 275 <284>), die Anforderungen an die Darlegung der Gründe in einer Beschwerdeschrift rechtsschutzfreundlich zu bestimmen und dabei auch zu berücksichtigen, ob der Veranstalter die Versammlung rechtzeitig angemeldet hat und der Zeitdruck daher auf Gründen außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeiten beruht. 2a. Zum Umfang des Schutzes von Versammlungen gem GG Art 8 vgl BVerfG, 2001-10-24, 1 BvR 1190/90, BVerfGE 104, 92 <111>, und zu den sich aus VersammlG § 15ergebenden Grenzen der Versammlungsfreiheit vgl BVerfG, 1985-05-14, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315 <352f>. 2b. Die Erwartung, auf einer Versammlung würde nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, rechtfertigt es nicht, die Durchführung der Versammlung zu unterbinden, außer es handelt sich um auf verfassungsgemäße Weise gesetzlich verbotene Äußerungen. Dabei richten sich die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung nicht nach GG Art 8 Abs 2, sondern nach GG Art 5 Abs. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1 BvQ 32/03, NVwZ 2004, 90.
¶
Zum Verhältnis zwischen Versammlungsfreiheit und baurechtlicher Nutzungsuntersagung. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 3 M 12/07, OVG Greifswald NordÖR 2007 172.
¶
1. Der Antrag auf Erlass einer eA gegen ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot (hier: von Rechtsextremisten am 20. August 2000 in Hamburg) ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Zu den Anforderungen von GG Art 8 im Hinblick auf die Einschätzung des Ablaufs von Demonstrationen vgl BVerfG, 1985-05- 14, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315 <342ff>. 2a. Die nach BVerfGG § 32 Abs 1 gebotene Folgenabwägung führte im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer eA sprechen, die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs begrenzt wieder herstellt, denn die Nachteile, die bei einer Sofortwirkung des Versammlungsverbots eintreten, überwiegen solche Nachteile, die bei der Durchführung der Versammlung auch für den Fall zu erwarten sind, dass das Versammlungsverbot zu Recht ergangen ist. 2b. Dabei ist zu beachten, dass das BVerfG im Verfahren der eA regelmäßig nicht in der Lage ist, selbst den Sachverhalt aufzuklären und zu würdigen. In Fällen dieser Art hat das BVerfG seiner Abwägung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl BVerfG, 1997-08-16. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1 BvQ 23/00, NJW 2000, 3053.
¶
1. Zum Maßstab bei der Prüfung der Voraussetzungen des BVerfGG § 32 Abs 1 vgl BVerfG, 1992-08-24, 2 BvE 1/92, BVerfGE 87, 107 <111> und zu der gebotenen Folgenabwägung vgl BVerfG, 1994-11-08, 1 BvR 1814/94, BVerfGE 91, 252 <257f>. 2. Zu den Anforderungen von GG Art 8 im Hinblick auf die Einschätzung des Ablaufs von Demonstrationen und die Gefahrenprognose vgl BVerfG, 1992-12-01, 1 BvR 88/91, BVerfGE 87, 399 <406ff>. 3. Das BVerfG ist im Verfahren der eA regelmäßig nicht in der Lage, selbst den Sachverhalt aufzuklären und zu würdigen, weshalb es seiner Abwägung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen hat (vgl BVerfG, 1997-08-16, 1 BvQ 8/97, EuGRZ 1997, 522), sofern die Gefahrenprognose nicht auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des GG Art 8 offensichtlich widerspricht. 4. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten (vgl BVerfG, 1985-05-14, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315 <360f>). Zwar könnte gegen die Versammlung unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1 BvQ 24/00, NVwZ 2000, 1406.
¶
1. Die Polizei darf Betriebs- und Geschäftsräume zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten und besichtigen, wenn aufgrund hinreichend präziser und aktueller Lageerkenntnisse eine Gefährdung nicht nur unerheblicher polizeilicher Schutzgüter droht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Maßnahme der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSv Art 13 Abs 7 GG dient. 2. Eine öffentlich zugängliche Teestube, die nach Erkenntnissen der Polizei ein Treffpunkt von Ausländern mit illegalem Aufenthalt ist, darf von der Polizei betreten werden. 3. Der Inhaber eines öffentlich zugänglichen Vereinsraums ist gegen die Feststellung der Identität seiner Besucher klagebefugt, wenn die Identitätsfeststellungen geeignet sind, den Betrieb der Einrichtung und ihre Attraktivität für Besucher unmittelbar zu beeinträchtigen. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1. Senat, 1 A 445/02, OVG Bremen NordÖR 2003 457.
¶
1. Die Aufrechnung mit einer durch Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid begründete Gegenforderung stellt eine Vollziehung dieses Bescheides dar. (Rn.7) 2. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid lässt eine Aufrechnung nicht zu (gegen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218). (Rn.5) Festhaltung an OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.1996 - 10 M 944/96 - NVwZ-RR 1997, 655-657 und Urteil vom 15.10.1998 - 10 L 2782/96 -. (Rn.5) (Rn.7). OVG Lüneburg NVwZ-RR 2007 293.
¶
1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klage gegen die Versagung einer Veräußerungsgenehmigung im Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 4 BauGB kann auf die Absicht gestützt werden, eine Klage wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu erheben. 2. Die in § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB vorgesehene Verpflichtung, die Wohnungen innerhalb von sieben Jahren nur an die Mieter zu veräußern, erstreckt sich auch auf diejenigen Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Umwandlungsgenehmigung leer stehen. 3. Zum Kreis der Mieter im Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB gehören nicht diejenigen Personen, die die betreffende Wohnung zwar tatsächlich bewohnen, diese Nutzung aber von vornherein nur mit der Absicht aufgenommen haben, die Wohnung käuflich zu erwerben. 4. Auch in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Erteilung einer Veräußerungsgenehmigung besteht, kommen atypische Fallgestaltungen in Betracht, die eine Erteilung der Genehmigung im Ermessenswege rechtfertigen. BVerwG 4. Senat, 4 C 1/03, BVerwGE 121, 169.
¶
1. Die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde darf die Ablehnung eines Bauantrags nicht mit der Versagung ihres Einvernehmens begründen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 55). 2. Gegen die von der Widerspruchsbehörde verfügte Verpflichtung, die Baugenehmigung zu erteilen, kann die Gemeinde sich deshalb nicht unter Berufung auf ihr fehlendes Einvernehmen zur Wehr setzen. Der Erfolg eines Abwehranspruches setzt vielmehr die Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit voraus. BVerwG 4. Senat, 4 C 16/03, BVerwGE 121, 339.
¶
OVG Koblenz: Eilantrag des Nachbarn gegen Baugenehmigung Seite 1 von 2 OVG Koblenz: Eilantrag des Nachbarn gegen Baugenehmigung NVwZ-RR 2004 Heft 3 224 Eilantrag des Nachbarn gegen Baugenehmigung VwGO §§ 80, 80a Der Antrag eines Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a III VwGO setzt im Allgemeinen nicht voraus, dass zuvor entsprechend § 80 VI VwGO erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung) OVG Koblenz, Beschluß vom 9. 9. 2003 - 8 B 11269/03 Zum Sachverhalt: Mit Bauschein vom 6. 6. 2003 erteilte der Ag. den Beigel. die Genehmigung, an ihr auf dem Grundstück Gemarkung H. Nr. X. vorhandenes Wohnhaus zwei Holzbalkone nebst Treppe anzubauen. Im Hinblick auf das Nachbargrundstück (Parzelle Y.) der Ast. OVG Koblenz NVwZ-RR 2004 224.
¶
1. Ein Nachbar kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung haben, die für ein genehmigungsfreies Vorhaben erteilt worden ist. 2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann sich auf solche Vorhabensbestandteile beschränken, die mit weiteren von der Baugenehmigung erfassten Vorhabensbestandteilen keine bautechnische Einheit bilden und auch keine enge funktionale Verbindung aufweisen. 3. Der Betrieb einer einem Freibad zugeordneten Breitwasserrutsche kann mit Nachbarn unzumutbaren Lärmimmissionen verbunden sein. Für die Zumutbarkeitsbewertung kann die 18. BImSchV Anhaltspunkte ergeben. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Senat, 7 B 1537/03, OVG Münster BauR 2004 304.
¶
1. Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer als Baurechtsbehörde zuständigen Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung der beantragten und von ihr unter Hinweis auf das vom Gemeinderat verweigerte Einvernehmen - abgelehnten Baugenehmigung verpflichtet wird. 2. Lehnt eine Gemeinde (durch ihren Bürgermeister) die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab, weil der Gemeinderat sein Einvernehmen für das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben verweigert hat, so kann sich die Widerspruchsbehörde darüber nicht mit der Begründung hinwegsetzen, dass bei Identität von Gemeinde und Genehmigungsbehörde das formale Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gelte. 3. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ist allerdings dann unbeachtlich, wenn sie vom Gemeinderat erst nach Ablauf der 2-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erklärt worden ist. 4. Im Anwendungsbereich des § 36 BauGB kann eine Gemeinde nicht über ihre dadurch vermittelten Beteiligungsrechte hinaus unter Berufung auf eine materielle Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit die planungsrechtliche Unzulässigkeit des umstrittenen Bauvorhabens geltend machen. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, 5 S 2550/02, VGH Mannheim VBlBW 2004 56.
¶
Im Regelfall können nur Vorfälle aus jüngerer Zeit eine Gefährdung im Sinne des § 7 Abs 1 Nr 1 PassG (PaßG 1986) begründen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Falle der Erledigung einer Ordnungsverfügung durch Fristablauf vor Klageerhebung in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Eingriffe in verfassungsrechtlich garantierte Rechte begründet das Feststellungsinteresse. (Rn.17) Die Beschränkung der Ausreisefreiheit ist zum Schutz der äußeren und inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt. (Rn.20) Eine Gefährdung der Belange der Bundesrepublik Deutschland besteht, wenn ein Deutscher im Ausland Handlungen vornimmt, die dem internationalen Ansehen Deutschlands schaden können. (Rn.21) Bei der Beurteilung eines Ausreiseverbotes sind die Grundsätze der Anscheinsgefahr anwendbar. Es ist entscheidend, ob aus der Ex-ante-Perspektive vom Vorliegen einer Gefährdung ausgegangen werden konnte. (Rn.24) Die Beschränkung der Ausreisefreiheit soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Personen treffen, die in der nahen Vergangenheit aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen aufgefallen sind. Es muss eine Gefährdungslage von. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, 1 S 2218/03, VGH Mannheim VBlBW 2005 231.
¶
1. Kosten der Ersatzvornahme können insoweit nicht beansprucht werden, als der in Anspruch genommene Störer die Störungsbeseitigung selbst in Auftrag gegeben hat, ein Tätigwerden der Vollzugsbehörde im Wege der Ersatzvornahme also nicht stattgefunden hat. 2. Im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach durchgeführter Ersatzvornahme kommt eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vollzogenen Grundverfügung nicht in Betracht, weil die Rechtmäßigkeit der vollzogenen Grundverfügung keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides ist. Der Kostenbescheid erfordert nur die Wirksamkeit der Grundverfügung zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme und die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. 3. Wird die Grundverfügung aufgehoben, so dass sie rückwirkend ihre Wirksamkeit verliert, entfallen - ebenfalls - rückwirkend die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vollzugs gemäß § 229 Abs 1 LVwG (VwG SH). 4. Die Ersatzvornahme, Abwracken des havarierten Schiffes, war rechtmäßig, so dass der Kläger auch die entstandenen erforderlichen Kosten zu tragen hat. 5. Nach Durchführung der Ersatzvornahme (Vollzug) ist gegen die vollzogene Grundverfügung weiterhin die Anfechtungsklage zulässi. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 4 LB 23/04, OVG Schleswig NordÖR 2006 204.
¶
Die möglichen Gefahren für die Nachbarschaft einer diplomatischen Einrichtung durch terroristische Anschläge sind städtebaulich bedeutsame Auswirkungen, die bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verletzt, zu berücksichtigen sind. (Rn.14) Auch wenn bei Erteilung der Baugenehmigung für eine diplomatische Einrichtung die Gefahr von Anschlägen als unwahrscheinlich einzuschätzen ist, muss sich die Baugenehmigungsbehörde vergewissern, dass bei einer geänderten Einschätzung der Sicherheitslage die dann zu erwartenden Gefahren für die Einrichtung und ihre Umgebung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots durch zusätzliche Maßnahmen beherrscht werden können. (Rn.20). BVerwG 4. Senat, 4 C 1/06, NVwZ 2007, 587.
¶
Zur Rechtswidrigkeit einer innerdienstlichen Weisung, mit der einem Polizeibeamten im Außendienst das Tragen eines "Lagerfeldzopf" untersagt wird. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 3. Senat, 3 CS 02.2258, BayVGH BayVBl 2003 212.
¶
1. Der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf der vorherigen richterlichen Genehmigung. Nur bei Gefahr im Verzug darf die richterliche Genehmigung durch die Anordnung eines Staatsanwalts oder eines Ermittlungsbeamten ersetzt werden. 2. Hier: Es kann nicht hingenommen werden, dass in einer Stadt der Größe Münchens am frühen Abend gegen 18.00 Uhr eine Wohnung nach einer Messerstecherei allein auf Grund der Anordnung von Polizeibeamten ohne Gefahr im Verzug und ohne den Versuch, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, durchsucht wird. 2a. Sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Ermittlungsrichter und die Gerichtsorganisation haben im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass auch in der Masse der Alltagsfälle die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters gewahrt bleibt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, vor einer Durchsuchung eine richterliche Anordnung zu erlangen. 2b. Zur verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern, vgl BVerfG, 2001-02-20, 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142 <155f>. Der. BVerfG 2. Senat 3. Kammer, 2 BvR 876/06, NJW 2007, 1444.
¶
1. Ein Beklagter, dessen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang entsprochen worden ist, ist nicht materiell beschwert und darf nicht mit Blick auf ihm nachteilige Urteilsgründe mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen (Fortführung ständiger Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 17, 352). 2. Zum Einfluss des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Abschleppmaßnahmen, die auf nicht revisibles Landesrecht gestützt sind (Bestätigung von BVerwGE 90, 189 <193>). 1. (zu LS2) Es ist nicht zweifelhaft, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Das kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. 2. Eine rechtmäßige Abschlepppraxis darf in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolg. BVerwG 3. Senat, 3 B 149/01, NJW 2002, 2122.
¶
1. Die polizeiliche Generalermächtigung reicht als Grundlage für einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nicht aus, wenn es der Sache nach darum geht, eine verbreitete neue Erscheinungsform der Berufsausübung unter Berücksichtigung einer Mehrzahl verschiedener Interessen abwägend zu bewerten. Eine solche Bewertung obliegt dem Gesetzgeber; diesem ist indes beim Aufkommen neuer beruflicher Betätigungen ein angemessener Zeitraum zum Sammeln von Erfahrungen zuzubilligen (im Anschluss an BVerwGE 10, 164). 2. Ein gewerbliches Unterhaltungsspiel, das auf die Identifikation der Spielteilnehmer mit der Gewaltausübung gegen Menschen angelegt ist und ihnen die lustvolle Teilnahme an derartigen - wenn auch nur fiktiven - Handlungen ermöglichen soll (hier: der Betrieb eines sog. Laserdromes mit simulierten Tötungshandlungen), ist wegen der ihm innewohnenden Tendenz zur Bejahung oder zumindest Bagatellisierung der Gewalt und wegen der möglichen Auswirkungen einer solchen Tendenz auf die allgemeinen Wertvorstellungen und das Verhalten in der Gesellschaft mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Menschenwürde unvereinbar. 3. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen. BVerwG 6. Senat, 6 C 3/01, BVerwGE 115, 189.
¶
Zur Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eines mit geöffnetem Fenster in einem Parkhaus abgestellten Pkw. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 24. Senat, 24 B 99.1571, NJW 2001, 1960.
¶
Für den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschleppens eines in einer Halteverbotszone geparkten Kraftfahrzeugs ist allein die Wirksamkeit der Verkehrszeichenregelung erheblich; auf deren Rechtmäßigkeit kommt es nicht an. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 3 Bf 237/00, OVG Hamburg NordÖR 2002 469.
¶
1. Ein Hafen an einer Seewasserstraße ist nur dann nicht Bestandteil dieser Wasserstraße, wenn er von ihr deutlich abgegrenzt ist und bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes Gewässer bildet. Der Kommunalhafen der Stadt X ist danach Bestandteil der Seewasserstraße Ostsee. 2. Bestandteil eines als kommunale Einrichtung betriebenen Hafens an/in einer Seewasserstraße ist auch die dazugehörige Wasserfläche. Der Betreiber des Hafens ist hinsichtlich der Abwehr von von dieser Wasserfläche ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit neben der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft Zustandsverantwortlicher. Sonstiger Ein Hafen ist Teil einer Seestraße, wenn er nicht vollständig isoliert von dem übrigen Gewässer ist. D. h. wenn eine natürliche Verbundenheit zwischen Hafen und dem übrigen Gewässer besteht. (Rn.34) Eine sofortige Vollziehung in Form einer Ersatzvornahme ist zulässig, wenn wegen der Kürze der Zeit kein Störer ermittelt werden kann und ein sofortiges Handeln erforderlich ist. (Rn.37) Die Verantwortlichkeit eines Zustandsstörers orientiert sich an der Eigentümerstellung. (Rn.39) Die In. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 4 L 107/01, OVG Schleswig 31-01-2002.
¶
Durch die polizeiliche Maßnahme des Wohnungsverweises mit Rückkehrverbot wird in den Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art 11 Abs 1 GG) eingegriffen. Sie ist daher grundsätzlich nur zur Vorbeugung strafbarer Handlungen (Art 11 Abs 2 GG) zulässig. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, 1 S 2801/03, NJW 2005, 88.
¶
1. Zur Frage, wann eine Versammlung vorliegt und wann diese unfriedlich ist, vgl BVerfG, 2001-10-24, 1 BvR 1190/90, BVerfGE 104, 92 <104ff>. 2. Der Schutz des GG Art 8 besteht unabhängig davon, ob die Versammlung nach VersG § 14 hätte angemeldet werden müssen. 3. GG Art 8 schützt das Teilnahmerecht der Versammlungsteilnehmer, weshalb erst nach Auflösung der Versammlung gem VersG § 15 Abs 2 oder nach versammlungsrechtlich begründetem Ausschluss des Teilnehmers ein Platzverweis nach Polizeirecht (hier: PolAufgG BY Art 16) in Betracht kommt, an den sich eine Ingewahrsamnahme (hier: nach PolAufgG BY Art 17 Abs 1 Nr 3) anschließen kann (wird ausgeführt). 4. Hier: 4a. Das Zusammentreffen des als PDS-Mitglied und in der Demonstrationsszene einschlägig bekannten Beschwerdeführers mit "Gleichgesinnten", um gegen einen Informationsstand der NPD zu protestieren, war eine Versammlung und nicht eine bloße Ansammlung von Personen. 4b. Der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Platzverweis und die zu seiner Durchführung angeordnete Ingewahrsamnahme verletzen GG Art 8, da weder eine die Versammlung betreffende Auflösungsverfügung ergangen war noch mangels einer Gefahr für die öffentliche Siche. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1 BvR 1726/01, NVwZ 2005, 80.
¶
Zur Zulässigkeit eines präventiven Versammlungsverbots in Form einer Allgemeinverfügung. Ein generelles Demonstrationsverbot entlang einer Bahnstrecke kann bei bevorstehenden Protesten mit einer Vielzahl von Aktionen mit schwer einschätzbarem Verlauf gegen einen Transport radioaktiven Abfalls gerechtfertigt sein. (Rn.7) Bei entsprechenden Indizien können die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands auch bei angemeldeten öffentlichen Versammlungen gegeben sein. (Rn.8) Die Grundsätze über eine Spontanversammlung können nicht herangezogen werden bei Demonstrationen, die in Wahrheit geplant auf ein bekanntes bevorstehendes Ereignis hin veranstaltet werden. (Rn.12) Bei einem Demonstrationsverbot mittels Allgemeinverfügung kommt es nicht auf die Absichten eines einzelnen Antragstellers an, sondern auf das Gesamtbild der Demonstrationsteilnehmer. (Rn.13) Eine Ergänzung der Ermessensausübung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich, nicht dagegen eine Begründung mit gänzlich neuen Tatsachen. (Rn.14). Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 11. Senat, 11 ME 322/04, OVG Lüneburg NVwZ-RR 2005 820.
¶
1a. Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit erfasst auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. 1b. Ein Eingriff in den Schutzbereich von GG Art 2 Abs 1 ist verfassungswidrig, wenn er in keinem angemessenen Verhältnis zu der Intensität der Rechtsgutgefährdung steht. 1c. StVZO § 15b Abs 2 stellt einen Eingriff in dieses Grundrecht dar, zu seiner Auslegung für die Anforderung eines Gutachtens zum Nachweis der Fahreignung bei Haschischkonsum vgl BVerfG, 1993-06- 24, 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69 <85f>. 1d. Zur Fortentwicklung der Rspr im Hinblick auf die Voraussetzungen von Gefahrerforschungseingriffen bei Cannabiskonsum vgl BVerwG, 2001-07-05, 3 C 13/01, NJW 2002, 78. 2. Bei der Überprüfung der Tragfähigkeit der im Ausgangsverfahren angestellten Einschätzungen über die Weigerung, ein behördlich angefordertes Drogenscreening nach festgestelltem Besitz einer geringen Menge Haschisch beizubringen mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis wird der aktuelle Stand des Wissens über die Wirkungen des Konsums bestimmter Drogen bedeutsam. 2a. Auf Grund von fachlichen Stellungnahmen und gutachtlichen Äußerungen ist davon auszugehen, dass aus dem Konsum von Ca. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378.
¶
1. Der Kostenerstattungsanspruch nach Durchführung einer Ersatzvornahme verdrängt den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. 2. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass die Ersatzvornahme gegenüber dem Kostenschuldner rechtmäßig ausgeübt wurde. 3. Eine Heranziehung des Zustandsverantwortlichen zu den Kosten der Ersatzvornahme kann auch in Betracht kommen, wenn der Verwaltungszwang nur gegenüber dem Verhaltensverantwortlichen angedroht und festgesetzt wurde. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1. Senat, 1 A 333/03, OVG Bremen NordÖR 2005 119.
¶
1. Eine Auflösung und ein Verbot von Aufzügen oder Versammlungen nach § 15 VersammlG dürfen nur zum Schutz zumindest gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (im Anschluss an: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315). 2. Die Rechtsfigur des sog Zweckveranlassers kann in einer Situation versammlungsrechtlicher Konfrontation von Versammlung und Gegendemonstration regelmäßig nicht zur Anwendung kommen. Möglich ist allein eine Inanspruchnahme der friedlichen Versammlung unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes. 3. Mit Art 8 GG wäre es dabei nicht zu vereinbaren, dass bereits mit der Anmeldung einer oder mehrerer Gegendemonstrationen erreicht werden kann, dass dem Veranstalter der zuerst angemeldeten Versammlung auf Dauer die Möglichkeit genommen wird, sein Demonstrationsanliegen zu verwirklichen (im Anschluss an: BVerfG, Beschluss v 1. September 2000, 1 BvQ 24/00). 4. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Polizeibeamten des betroffenen Bundeslandes unter Hinzuziehung aller erreichbaren Polizeikräfte de. VG Hamburg 20. Kammer, 20 VG 3276/99, VG Hamburg NordÖR 2001 117.
¶
Wo im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Rahmen der Pressefreiheit angefertigte Fotografien unter Verletzung des Rechts Dritter am eigenen Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, kann es in den Grenzen des § 2 Abs 2 PolG (PolG BW) die Aufgabe der Polizei sein, durch geeignete Maßnahmen, notfalls auch durch eine Beschlagnahme des Bildmaterials nach § 33 Abs 1 Nr 1 PolG (PolG BW), den Schutz aus § 22 S 1 KunstUrhG zu gewähren und damit zu gewährleisten; ob im Einzelfall ein solcher Anlass besteht, hat die Polizei anhand der gesamten Umstände zu beurteilen. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, 1 S 2239/99, NVwZ 2001, 1292.
¶
1. Veranstaltungen, bei denen die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, können gemäß § 12 Abs 1 Gaststättengesetz (GastG) gestattet werden, wenn sie als sehr seltene Ereignisse trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar sind. 2. Das gilt grundsätzlich für die im Rheinland zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen (zB eine Kappensitzung und eine Feier am Schwerdonnerstag - Weiberfastnacht -). 3. Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass der folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, 6 B 10279/04, OVG Koblenz vom 13-2-2004.
¶
1. Der Betreiber einer Tankanlage hat diese gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterhalten und zum Betriebsende ordnungsgemäß vorübergehend oder endgültig stillzulegen. 2. Wer im Einzelfall Betreiber einer Tankanlage ist, kann nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher konkreten, rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten entschieden werden. Auf die privatrechtliche Gestaltung der Nutzungsverhältnisse kommt es dabei nicht zwangsläufig an. 3. Versäumt der Pächter einer Tankanlage die bei Beendigung des Betriebs gebotenen Maßnahmen zur Vermeidung einer Verunreinigung der Gewässer und des Grundwassers, kann er insoweit auch noch nach Ablauf des Pachtvertrages als Betreiber herangezogen werden. Eines Rückgriffs auf die allgemeineren Kriterien der Verhaltens- und Zustandsstörerschaft bedarf es dann nicht. Das Unterhalten einer Anlage zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe umfasst auch die ordnungsgemäße Stilllegung der Anlage. Ist eine Tankstelle vorübergehend außer Betrieb gesetzt, müssen die erforderlichen Maßnahmen spätestens nach zwei Wochen eingele. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 14. Kammer, 14 A 162/02, VG Schleswieg NVwZ-RR 2005 319.
¶
Das durch das Zeichen 283 - Haltverbot - (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) begründete Wegfahrgebot kann im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, indem das Abschleppen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs angeordnet wird. Zuständig hierfür ist grundsätzlich die für die Anordnung des Anbringens von Verkehrszeichen zuständige untere Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 LVwVG (VwVG BW)). Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, 1 S 2025/01, VGH Mannheim VBlBW 2004 213.
¶
1. Die fachgerichtlichen Ausführungen zum Versammlungsbegriff und die Verneinung der Versammlungseigenschaft für die hier in Rede stehenden Veranstaltungen, die "Fuckparade" und die "Love Parade" in Berlin, sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht tragfähig. 1a. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung iSv VersammlG in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl BVerfG, 1985-05-14, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315 <343> und 2001-03-26, 1 BvQ 16/01, DVBl 2001, 901; BVerwG, 1989-04-21, 7 C 50/88, BVerwGE 82, 34 <38f>). aa. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erhält seine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung des GG wegen des Bezugs auf den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Es gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist (vgl BVerfGE 69, 315 <346f>). bb. Dementsprechend. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01, NJW 2001, 2459.
¶
1. Zur verfassungsgerichtlichen Prüfung hoheitlicher Maßnahmen der Beschränkung einer öffentlichen Versammlung im Rahmen eines Eilverfahrens vgl BVerfG, 2001-05-01, 1 BvQ 22/01, NJW 2001, 2076 <2077>. 2a. Bei der rechtlichen Überprüfung eines Redeverbots ist zu berücksichtigen, dass dieses als präventive Maßnahme besonders intensiv in die Meinungsäußerungsfreiheit des Betroffenen aus GG Art 5 Abs 1 S 1 eingreift und - soweit ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer öffentlichen Versammlung zählt - auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus GG Art 8 Abs 1 beeinträchtigt. 2b. Zur Bedeutung des GG Art 21 Abs 1, Abs 2 S 2 bei der Prüfung eines Redeverbots, wenn es um eine Grundrechtsausübung im Rahmen einer Versammlung einer nicht verbotenen politischen Partei geht, vgl BVerfG aaO. 2c. Die Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei dürfen grundsätzlich nicht daran gehindert werden, die Ziele ihrer Partei einer breiten Öffentlichkeit zu vermitteln und insbesondere auch auf offenen Parteiveranstaltungen im Namen ihrer Partei für eine bestimmte Beantwortung politischer Fragen zu werben (vgl BVerfG, 1985-04-25, 2 BvR 617/84, BVerfGE 69, 257 <268f>). 3. Hier: Die bei offene. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1 BvQ 49/01, NVwZ 2002, 713.
¶
Zu der Frage, ob und unter welchen Auflagen eine Versammlung auf bzw. in der Nähe eines dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) unterfallenen Friedhofs durchgeführt werden kann. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg 4. Senat, 4 B 365/03, OVG Frankfurt-Oder vom 14-11-2003.
¶
2. Das Versammlungsgrundrecht gibt dem Einzelnen keinen Anspruch gegen den Staat, möglichst optimale Rahmenbedingungen für die Durchführung seiner Versammlung zu schaffen. VG Berlin 1. Kammer, 1 A 361.03, NVwZ 2004, 761.
¶
1. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets ist funktionslos geworden, wenn im betroffenen Gebiet auf absehbare Zeit nicht mehr mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln, die auf dem Grundstück gewonnen werden, zu rechnen ist und sich die Bewohner erkennbar auf diesen Zustand eingestellt haben. 2. Eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses und deren persönliche Gäste bestimmt und beschränkt ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. 3. Eine private Schwimmhalle in einem Wohngebiet ist als Nebenanlage anzusehen. Sie ist nicht zulässig, wenn sie das Merkmal der funktionellen und räumlich-gegenständlichen Unterordnung nicht erfüllt. Dem Nachbarn steht insoweit ein subjektives Abwehrrecht zu. BVerwG 4. Senat, 4 C 10/03, NVwZ 2004, 1244.
¶
Bei Einhaltung der in der 26. BImSchV (BImSchV 26) festgesetzten Grenzwerte kann derzeit nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, 1 A 10382/01, OVG Koblenz NVwZ-RR 2002 17.
¶
Es ist Gemeinden durch § 245b i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht verwehrt, auch nach dem 31. Dezember 1998 Bebauungspläne für Gebiete aufzustellen, die im Flächennutzungsplan als Vorrangflächen für Windenergieanlagen dargestellt sind, und diese Pläne mit einer Veränderungssperre zu sichern. BVerwG 4. Senat, 4 BN 60/03, NVwZ 2004, 477.
¶
1. § 1 Abs. 3 BauGB kann Rechtsgrundlage einer gemeindlichen Erstplanungspflicht im unbeplanten Innenbereich sein. Das Planungsermessen der Gemeinde verdichtet sich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Das interkommunale Abstimmungsgebot kann einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf begründen. 2. § 1 Abs. 4 BauGB begründet eine gemeindliche Erstplanungspflicht, wenn die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung bei Fortschreiten einer "planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde. 3. Die eine Erstplanungspflicht auslösenden Tatbestände des § 1 Abs. 3 und 4 BauGB stehen infolge ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung nicht in einem Rangverhältnis; sie können jeweils allein oder nebeneinander zur Anwendung kommen. 4. Die Durchsetzung einer gemeindlichen Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 BauGB mit den Mitteln der Kommunalaufsicht ist mit Bundesrecht vereinbar. BVerwG 4. Senat, 4 C 14/01, BVerwGE 119, 25.
¶
Beabsichtigt eine Gemeinde, für große Teile ihres Gemeindegebiets (hier: 560 ha) einen Bebauungsplan aufzustellen, so kann diese Planung nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind. BVerwG 4. Senat, 4 CN 13/03, NVwZ 2004, 984.
¶
1. Das Rechtsschutzbedürfnis (hier: Anfechtung eines Vorbescheids für eine Windenergieanlage) ist auch dann gegeben, wenn zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt wurde. Auf die möglicherweise eintretende Bindungswirkung des Vorbescheids (BauO ND § 74 Abs 1 S 1) kommt es dabei nicht an. 2. Einzelfall der verneinten "optischen Bedrängnis" durch eine Windenergieanlage; hier: Wohngrundstück im Außenbereich. Optisch bedrängend kann eine Windenergieanlage nur unter den Voraussetzungen sein, unter denen die Rechtsprechung Bauwerke zu Lasten abwehrbefugter Nachbarn als erdrückend einstuft. Das ist anzunehmen, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 1 LA 76/04, OVG Lüneburg NordÖR 2005 220.
¶
1. Das im Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verankerte Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch im öffentlichen Recht. 2. Hiergegen verstößt - unabhängig von der Frage des Verzichts -, wer sein nachbarliches Abwehrrecht zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten anlässlich der Errichtung eines 162,5 m hohen Verwaltungsgebäudes (Post-Tower) für mehrere Millionen DM "verkauft" hat und danach den Einbau - und den Betrieb von einem Lichtkünstler konzipierten, computergesteuerten Beleuchtungsanlage mit Wechselfarben in der gläsernen Gebäudefassade mit Hilfe der Bauaufsichtsbehörde zu verhindern sucht. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 10. Senat, 10 B 145/03, OVG Münster BauR 2004 62.
¶
Der Nachbar eines Friedhofs kann Abwehrrechte nicht aus dem Erfordernis der Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen gemäß § 2 BestG NRW (BestattG NW) herleiten. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 19. Senat, 19 A 546/02, OVG Münster NWVBl 2004 382.
¶
1. Die Voraussetzung des § 65 Satz 1 LBO (BauO BW), dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, gehört zum Tatbestand dieser Norm. 2. Eine Hütte im Außenbereich, die der Durchführung von Festen und anderen geselligen Veranstaltungen dient, ist nicht schon dann nach § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB privilegiert, wenn sie von einer Gemeinde als kommunale Einrichtung betrieben wird. 3. Die Übernahme einer solchen Hütte als kommunale Einrichtung durch die Gemeinde steht dem Erlass einer Abbruchsanordnung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Entscheidung der Gemeinde gibt. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, 3 S 2436/02, VGH Mannheim vom 16-6-2003.
¶
1. Erteilt die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung ohne das gemäß BauGB § 36 Abs 1 S 1 erforderliche Einvernehmen der Gemeinde, hat deren Klage gegen die Baugenehmigung allein wegen des fehlenden Einvernehmens Erfolg, ohne dass es darauf ankommt, ob die Baugenehmigung im Übrigen rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens annimmt und aus diesem Grund ein Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung der Gemeinde nicht einleitet. 2. Zu den Sicherungsinstrumenten, die das Baugesetzbuch zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit bereit hält, gehört neben den Abstimmungsvorschriften des BauGB § 2 Abs 2 und § 7, den Sicherungsmaßnahmen des BauGB § 14 und § 15 auch die Beteiligungsregelung des BauGB § 36. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 26. Senat, 26 B 02.873, VGH München NVwZ-RR 2005 56.
¶
Die Neubesetzung des Amtes und die erneute Vergabe der zugehörigen Planstelle führen nicht zur Erledigung der Anfechtungsklage des bisherigen Amtsinhabers gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. § 31 BRRG lässt auch landesrechtliche Regelungen zu, nach denen der Spitzenbeamte der Parlamentsverwaltung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann. Das Haushaltsrecht schließt die gerichtliche Aufhebung einer angefochtenen rechtswidrigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach erneuter Besetzung der Planstelle nicht aus. Das Amt eines politischen Beamten erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis des Amtsinhabers zu dem Verfassungsorgan, dem er unterstellt ist. Die Ermessensausübung nach § 41 a BremBG hat sich an dem Zweck der Vorschrift zu orientieren, dem betreffenden Verfassungsorgan die Möglichkeit zu geben, die Amtsführung eines ihm unterstellten politischen Beamten in bestmöglicher fortdauernder Übereinstimmung mit seiner Politik zu halten und zu diesem Zweck die Amtsstelle des politischen Beamten jederzeit neu zu besetzen (wie BVerwGE 19, 332). BVerwG 2. Senat, 2 C 39/00, BVerwGE 115, 89.
¶
Wird entgegen einer einstweiligen Anordnung ein Mitbewerber befördert, so kann der im vorläufigen Rechtsschutz obsiegende Beamte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen. Dies setzt nicht die Möglichkeit voraus, die bereits erfolgte Ernennung aufzuheben. BVerwG 2. Senat, 2 C 14/02, BVerwGE 118, 370.
¶
1. Verschulden i S von VwGO § 60 I ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. 2. Dies gilt zumal für die Berufungsinstanz und Revisionsinstanz, für die prinzipiell Vertretungszwang besteht, in der sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden aber auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen können, VwGO § 67 Abs 1 S 3 (so genanntes Behördenprivileg); denn diese Vorschrift bezweckt in keinem Fall eine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson. 3. Auch für Behörden, die von dem Behördenprivileg Gebrauch machen, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine Aufgabe, der besondere Sorgfalt zu widmen ist. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass die Person, die die Behörde vertritt, in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt die Wahrung de. VGH Mannheim NVwZ-RR 2007 137.
¶
1. Mangels Erfolgsaussicht ist die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen, soweit mit ihr die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über den Feststellungsantrag zum Umfang der Berechtigung des Beschwerdeführers bei der Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks im Reisegewerbe angegriffen werden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keine Verletzung des Art 19 Abs 4 GG dar, dass der Klageantrag mangels eines Feststellungsinteresses abgewiesen wurde, nachdem der Beschwerdeführer davon abgesehen hatte, den Rechtsstreit nach Erteilung der uneingeschränkten Reisegewerbekarte für erledigt zu erklären. 2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Feststellungsantrags bzgl der Berechtigung der Handwerkskammer zur Betriebsbesichtigung wendet, hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg. 2a. Zu den Voraussetzungen der Betretungs- und Besichtigungsrechte für Geschäfts- und Betriebsräume, um eine Beeinträchtigung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuschließen (vgl BVerfG , 13.10.1971, 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54 <77>). 2b. Im vorliegenden Fall liegt die notwendige gesetzliche Ermächtigungsvorschrift zum Betreten der Räume mit § 17 Ab. BVerfG 1. Senat 3. Kammer, 1 BvR 2138/05, NVwZ 2007, 1049.
¶
Stellt sich die Bekanntmachung einer Kommunalsatzung als ein Akt dar, welcher der angegriffenen Vorschrift Geltung verschafft hat, dann ist es eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrages, ob die Bekanntmachung wirksam ist. Ein nach dem Rechtsstaatsprinzip ausgestaltetes Bekanntmachungsverfahren setzt voraus, dass die Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird. Demzufolge ist die Neufassung einer Hauptsatzung, die in maßgeblichen Punkten von dem vom Gemeinderat beschlossenen Text des Satzungsbeschlusses abweicht, nicht wirksam bekannt gemacht. BVerwG 8. Senat, 8 CN 1/02, BVerwGE 120, 82.
¶
BayVGH vom 17. 2. 1999, BayVBl 1999, 657 2. Verstöße gegen die Zuständigkeitsnorm des Art 37 Abs 1 Satz 1 Nr 1 GO (GemO BY) können weder nach Art 45 BayVwVfG (VwVfG BY) geheilt noch nach Art 46 BayVwVfG (VwVfG BY) als unbeachtlich angesehen werden. 3. Bestehen für die Vergabe der Standplätze auf einem Volksfest nach Art 37 Abs 1 Satz 2 GO (GemO BY) ermessensbindende Richtlinien, nach denen bestimmte Fallgruppen zu bilden sind, so darf die Verwaltung die damit verbundenen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht so undifferenziert anwenden, dass der mit dem Richtlinienerlass verfolgte Steuerungszweck verfehlt wird. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 22. Senat, 22 B 03.1362, BayVGH NVwZ-RR 2004 599.
¶
1. Wird ein Gemeinderatsmitglied auf einem Kunstwerk (hier: ein Marktplatzbrunnen), das von der Gemeinde in Auftrag gegeben, abgenommen und auf dem zentralen Platz der Stadt errichtet wurde, als Anführer einer jüdische Mitbürger aus der Stadt vertreibenden Gruppe dargestellt und hat er zu einer solchen Darstellung keinerlei Anlass gegeben, kann er im Wege der Folgenbeseitigung die Abänderung bzw Beseitigung der Darstellung begehren. 2. Die den Wirkbereich des Kunstwerks vermittelnde Gemeinde kann sich zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs nicht auf GG Art 5 Abs 3 S 1 stützen, da ihr als juristische Person des öffentlichen Rechts die Berufung auf Abwehrrechte versagt ist. 3. Im Einzelfall kann die Beseitigung einer ehrverletzenden Darstellung deshalb ausgeschlossen sein, weil Rechte Dritter, wie etwa die Kunstfreiheit und das Urheberrecht, vorrangig zu berücksichtigen sind (hier: verneint). VG Sigmaringen 1. Kammer, 1 K 2315/98, NJW 2001, 628.
¶
1. Die Amtspflicht des amtlich anerkannten Kraftfahrzeugprüfers zur sachgemäßen Durchführung einer Hauptuntersuchung besteht auch gegenüber einem potenziellen Opfer des Straßenverkehrs. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Dritter im Verkehr einen Schaden an Körper und Gesundheit dadurch erleidet, dass der Prüfer pflichtwidrig und schuldhaft einen die Verkehrssicherheit aufhebenden Mangel übersieht, den Weiterbetrieb des Fahrzeugs nicht unterbindet und deshalb der Mangel einen Verkehrsunfall verursacht. 2. Der Hinweis auf die "Riesenzahl von Kraftfahrzeugen und Untersuchungsfällen" vermag keinen Freiraum für ein Handeln ohne Verantwortung und Haftung zu eröffnen; dies wäre mit dem gebotenen Schutz der Bevölkerung unvereinbar. OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 12 U 266/01, OLG Koblenz NJW 2003 297.
¶
Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenfläche ist in aller Regel ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs, selbst wenn dieses Fahrzeug mit einer Verkaufsofferte versehen ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 11. Senat, 11 A 2870/97, NVwZ 2002, 218.
¶
Das Grundrecht der Pressefreiheit nach Art 5 Abs 1 Satz 2 GG gebietet nicht die erlaubnisfreie Zulassung eines ausschließlich gewerblich-kommerziellen, nicht (auch) auf Kommunikation angelegten Handverkaufs von Presseerzeugnissen auf der Straße (hier: Straßenverkauf von Sonntagszeitungen von Hand zu Hand durch selbständige, mit dem Zeitungsverlag organisatorisch eng verbundene Vertriebsstellen). VG Karlsruhe 8. Kammer, 8 K 1632/98, VG Karlsruhe NJW 2002 160.
¶
1. Wird ein Gemeinderatsmitglied auf einem Kunstwerk (hier: ein Marktplatzbrunnen), das von der Gemeinde in Auftrag gegeben, abgenommen und auf dem zentralen Platz der Stadt errichtet wurde, als Anführer einer jüdische Mitbürger aus der Stadt vertreibenden Gruppe dargestellt und hat er zu einer solchen Darstellung keinerlei Anlass gegeben, kann er im Wege der Folgenbeseitigung die Abänderung bzw Beseitigung der Darstellung begehren. 2. Die den Wirkbereich des Kunstwerks vermittelnde Gemeinde kann sich zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs nicht auf GG Art 5 Abs 3 S 1 stützen, da ihr als juristische Person des öffentlichen Rechts die Berufung auf Abwehrrechte versagt ist. 3. Im Einzelfall kann die Beseitigung einer ehrverletzenden Darstellung deshalb ausgeschlossen sein, weil Rechte Dritter, wie etwa die Kunstfreiheit und das Urheberrecht, vorrangig zu berücksichtigen sind (hier: verneint). VG Sigmaringen NJW 2001 628.
¶
Nach einem Wechsel der Straßenbaulast hat der alte Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger nicht für die trotz straßenverkehrsrechtlicher Anordnung unterlassene Errichtung einer Lichtzeichenanlage einzustehen. BVerwG 4. Senat, 4 C 9/02, BVerwG NVwZ-RR 2004 84.
¶
Zur Abfallgebührenpflicht des Straßenbaulastträgers für die Entsorgung des "wilden Mülls" von Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 4. Senat, 4 B 99.2146, DVBl 2004, 1047.
¶
Ein durch die Verkehrszeichen 290 und 292 zu § 41 Abs 2 Nr 8 StVO angeordnetes eingeschränktes Haltverbot für eine Zone erfasst nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Fußgängernutzung vorbehalten sind. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Anbringung des Zusatzzeichens 1060-11 ("auch Fahrräder"). Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 12. Senat, 12 LB 68/03, OVG Lüneburg NordÖR 2003 375.
¶
§ 47 Abs 2 Satz 1 VwGO 2.Es bleibt offen, ob das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Anliegers einer Toleranzzone innerhalb eines Sperrgebiets auch die gerichtliche Überprüfung der Festsetzung des gesamten Sperrgebiets umfaßt. 3.Die Ausweisung einer bisherigen faktischen Toleranzzone als Verbotszone und die Festlegung eines neuen Toleranzbereichs für die Ausübung der Straßenprostitution entspricht dem Normzweck des Art 297 Abs 1 Nr 3 EGStGB (StGBEG), wenn dies dem Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes besser zu dienen geeignet ist als dies vor Erlass der Sperrgebietsverordnung der Fall war, und dadurch für den Anlieger des neuen Toleranzbereichs keine unzumutbaren Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. 4.Die Erkenntnis des Verordnungsgebers, dass ein bestimmtes Stadtgebiet nicht als Toleranzgebiet für die Aufnahme der Straßenprostitution geeignet ist, hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass dessen Ausweisung als Sperrgebiet erforderlich ist. Hinzutreten muss vielmehr eine der Ausweisung vorangehende, positive Einschätzung eines Gefährdungspotentials von hinreichender Wahrscheinlichkeit, derzufolge das ordnungsrechtliche Verbot der Prostitutionsausübung zum Schutze d. Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, 11 N 2952/00, VGH Kassel NVwZ-RR 2004 470.
¶
2. Ein Anspruch eines Straßenanliegers auf Entschädigung von geschäftlichen Einbußen wegen einer länger währenden Unterbrechung oder Erschwerung der Benutzung der Zufahrt bzw. des Zugangs durch Arbeiten an einem Abwasserkanal, die einer anderen Gemeinde nach bürgerlichem Recht gestattet worden sind, beurteilt sich jedenfalls dann ausschließlich nach § 15 Abs. 3 StrG (StrG BW), wenn die gestattende Gemeinde den Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen kann. 3. Eine Existenzgefährdung eines Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 3 StrG (StrG BW) liegt vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung erreicht wird. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Kosten gehört auch der Unternehmerlohn. 4. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG (StrG BW) kann sich nur aus Arbeiten an der Straße ergeben, die einem Betrieb eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz unmittelbar vermittelt, nicht aber aus Arbeiten an anderen Straßen. 5. § 15 Abs. 3 StrG (StrG BW) begründet keinen Entschädigungsanspruch für allgemein durch Straßenarbeiten entstandene ungünstige örtliche Verhältnisse wie etwa für einen durch die Arbeiten bedingten Mangel an öffentlichen Parkplätzen in unmittelbarer Betrie. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, 5 S 1914/03, VGH Mannheim vom 17-12-2004.
¶
Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde auslösen. BGH 3. Zivilsenat, III ZR 201/01, BGHZ 153, 198.
¶
1. Zum Anspruch eines Grabstättennutzungsberechtigten auf Folgenbeseitigung durch Umbettung einer durch rechtswidriges Handeln der Friedhofsverwaltung auf seiner Grabstätte bestatteten fremden Leiche. 2. Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt insoweit, als seine Verwirklichung sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt. 3. Das Grabstättennutzungsrecht fällt in einem Kernbereich (Nutzung zur Bestattung, Grabanlage und Errichtung eines Grabmals) unter den Schutz des Art 14 Abs 1 GG. 4. Dem Umbettungsverlangen des Grabstättennutzungsberechtigten kann Art 1 Abs 1 GG entgegenstehen, der den Schutz der Totenruhe des Verstorbenen erfordert. 5. Im Rahmen des bei der Kollision zweier grundrechtsgeschützter Rechtsgüter vorzunehmenden verhältnismäßigen Ausgleichs nach den Kriterien der Zumutbarkeit ist der Schutz der Totenruhe gegenüber dem Grabstättennutzungsrecht vorrangig, wenn dieses Recht nicht vollständig, sondern nur in einem trennbaren Teilbereich entzogen wird und der vom Grabstättennutzungsberechtigten angestrebte Erfolg auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann. 6. Nach dem Verlust des Bestattungsrechts an der belegten Grabstelle verbleibt dem Nutzungsberechtigten das Gra. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 19. Senat, 19 A 1320/98, NVwZ 2000, 217.
¶
Der Anspruch auf Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Handelns eines Trägers öffentlicher Gewalt entfällt, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist (im Anschluss an Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <113 f.>). BVerwG 7. Senat, 7 B 86/04, NVwZ 2004, 1511.
¶
Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches sind nicht alle rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Verwaltungshandelns, sondern nur solche, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war oder die durch das Verwaltungshandeln unmittelbar adäquat ausgelöst worden sind. (Kausalität hier verneint für Überschwemmungsschäden auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die ein von einem Wasserverband in einem Gewässer 3. Ordnung errichteter Sohlsturz auslösen soll). Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 13. Senat, 13 LB 11/03, OVG Lüneburg vom 31-3-2004.
¶
1a. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Fragen zum Bestimmtheitsgebot (vgl BVerfG , 1987-05-06, 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329 <341>, zu den Grenzen der Auslegung einfachen Rechts (vgl BVerfG , 1990-04-03, 1 BvR 1186/89, BVerfGE 82, 6 <11> und zu GG Art 14 Abs 1 (vgl BVerfG , 2000-02-16, 1 BvR 242/91, BVerfGE 102, 1 <16f>) hinreichend geklärt. 1b. Allein der Umstand, dass über den Inhalt einer einfachrechtlichen Vorschrift (hier: TKG § 57 Abs 1 Nr 1) unterschiedliche Auffassungen bestehen, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen, da insoweit keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Klärung bedürfen. 2a. Das im Rechtsstaatsprinzip begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (vgl BVerfG , 1988-05-18, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205 <212>) zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. 2b. TKG § 57 Abs 1 Nr 1 legt hinreichend bestimmt fest, unter welchen Voraussetzungen den Eigentümer eines Grundstücks eine Duldungspflicht trifft. Der Begriff der Anlage iS dieser Vorschrift kann mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden soweit konkretisiert werden, dass im Ein. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1 BvR 142/02, NJW 2003, 196.
¶
Ein nichtdeutscher muslimischer Metzger hat einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs 1 Satz 1 LadschlG, wenn der erste Tag des islamischen Opferfestes auf einen Sonntag fällt und der Metzger entsprechend islamischem Brauch an diesem Tag das Fleisch geschächteter Tiere verkaufen will (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337ff, 345ff). Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, 8 TG 327/04, NVwZ 2004, 893.
¶
1. a) Auch die innerstaatliche Umsetzung von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts, die den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum belassen, sondern zwingende Vorgaben machen, wird vom Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes gemessen, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist. b) Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind die Fachgerichte verpflichtet, solche gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an den Gemeinschaftsgrundrechten zu messen und gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art 234 EG durchzuführen. 2. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissions-berechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. 1a. Zu Ls 1a: Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungsmäßigkeit des § 12 ZuG 2007, der die Anerkennung frühzeitiger Emissionsminderungen bei der Zuteilung von Treibha. BVerfG 1. Senat, 1 BvF 1/05, BVerfG DVBl 07 821.
¶
EuGH: Verwaltungsgebühren für Telekommunikationsdienstleistungen gemeinschafts... Page 1 of 8 EuGH: Verwaltungsgebühren für Telekommunikationsdienstleistungen gemeinschaftswidrig EuZW 2006 Heft 22 696 Verwaltungsgebühren für Telekommunikationsdienstleistungen gemeinschaftswidrig Der EuGH hat gegenüber deutschen Telekommunikations-Dienstleistern erhobene Gebühren für die Genehmigung von Dienstleistungen für nicht mit EU-Recht vereinbar erklärt. Die Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Unternehmen i-21 und Arcor, hatten sich dagegen gewehrt, dass von ihnen gezahlte Gebühren für einen Verwaltungsaufwand von 30 Jahren berechnet worden waren. Nun muss das BVerwG prüfen, ob die vom EuGH beanstandete Regelung in Deutschland „offensichtlich rechtswidrig“ war. Richtli. EuGH NWBl 06 455.
¶
1. Die Pflichtzugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern ist weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar. 1. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 1 BvR 1720/98 - nicht zur Entscheidung angenommen. Eine weitere, von der Klägerin erhobene, Verfassungsbeschwerde ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1806/98 noch anhängig. BVerwG 1. Senat, 1 C 32/97, BVerwGE 107, 169.
¶
EuGH: EuGH: Keine Eintragungspflicht in Handwerksrolle für ausländische Dienstlei... Page 1 of 10 EuGH: EuGH: Keine Eintragungspflicht in Handwerksrolle für ausländische Dienstleister EuZW 2000 Heft 24 763 EuGH: Keine Eintragungspflicht in Handwerksrolle für ausländische Dienstleister In dem deutschen Ausgangsverfahren wurde gegen ei- nen Architekten wegen Verstoßes gegen die Rechtsvor- schriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ein Buß- geld verhängt. Die Ordnungswidrigkeit des Architekten bestand in der Beauftragung eines niederländischen Unternehmers mit Estricharbeiten in Deutschland. Die- ser Unternehmer war in Deutschland nicht - wie dies die deutschen Vorschriften vorsehen - in der Hand- werksrolle eingetragen. Der EuGH (Plenum) sah in dem Eintragungserfordernis für ausländische Die. EuGH DVBl 2001 114.
¶
1. Art 13 Abs 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S 610) ist mit Art 79 Abs 3 GG vereinbar. 2. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art 1 Abs 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art 13 Abs 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt. 3. Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art 13 Abs 1 GG. 4. Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art 13 Abs 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen. 5. Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss s. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 2378/98 , 1 BvR 1084/99, BVerfGE 109, 279.
¶
1. Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107). 2. Es ist mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar, bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe, welche die Länder privaten Ersatzschulen gewähren, nur die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die ihre Wohnung oder Hauptwohnung im Sitzland der Ersatzschule haben. 3. Die Landeskinderklausel des § 17 Abs. 4 Satz 1 des bremischen Privatschulgesetzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. BVerfG 1. Senat, 1 BvL 6/99, BVerfGE 112, 74.
¶
1. § 1 Abs 1 Nr 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG), soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt. BVerfG 1. Senat, 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04, BVerfGE 116, 243.
¶
1. Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben. 2. Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art 6 Abs 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art 6 Abs 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. 4. Es verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Ei. BVerfG 1. Senat, 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, BVerfGE 105, 313.
¶
1. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art 10 Abs 1 GG) erstreckt sich auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen. 2. Art 10 Abs 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen. 3. Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt. Art 10 Abs 1 GG umfasst diesen Schutz nicht. 4. Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des Privatrechts berufen. 5. Zur Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren, die auf dem rechtswidrigen Mithören von Telefongesprächen Dritter beruhen. 1. Zu Ls 1 und 2 : 1a. Bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist die Kommunikation besonderen Gefährdungen der Kenntnisnahme durch Dritte ausgesetzt und unterliegt deshalb besonderem Schutz (v. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, BVerfGE 106, 28.
¶
1. Der Bund hat unmittelbar aus Art 35 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 Satz 1 GG das Recht zur Gesetzgebung für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nach diesen Vorschriften und über das Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen. Der Begriff des besonders schweren Unglücksfalls umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. 2. Art 35 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 Satz 1 GG erlaubt es dem Bund nicht, die Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen einzusetzen. 3. Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art 2 Abs 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art 1 Abs 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden. 1. Die Beschwerdeführer s. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118.
¶
1. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) gegen Rechtsverordnungen. BVerfG 1. Senat, 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02, BVerfGE 115, 81.
¶
2. Es ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde gegenüber allen Zuwendungsempfängern Beiträge zu Zusatzversorgungseinrichtungen nicht fördert, auch wenn das Land seinen eigenen Bediensteten nach Tarifvertrag eine Zusatzversorgung gewährt. Den Umfang einer Förderung, insbesondere die Notwendigkeit einer Ausgabe im Hinblick auf den Förderungszweck, kann die Behörde im Rahmen ihres Ermessens selbst bestimmen. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 1 L 525/02, OVG Magdeburg NVwZ 2004-RR 465.
¶
1. Zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht. 2. Zur Frage, ob ein deutscher Steuerberater, der die juristischen Staatsprüfungen abgelegt hat und in Italien als Revisore Contabile (Pflichtprüfer für Rechnungslegungsunterlagen) zugelassen ist, ohne Ablegung einer Eignungsprüfung in Deutschland zum Wirtschaftsprüfer zuzulassen ist. Zitierung zu Leitsatz 1: Vergleiche EuGH, 30. September 2003, C-224/01, NJW 2003, 3539. BGH 3. Zivilsenat, III ZR 294/03, NJW 2005, 747.
¶
1. Wird in einer Streitigkeit zwischen dem Bund und einem Land zunächst das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs 1 Nr 1 VwGO angerufen und stellt das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs 3 VwGO den verfassungsrechtlichen Charakter der Streitigkeit fest, ist die für verfassungsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 13 Nr 7 BVerfGG geltende Antragsfrist gemäß § 69, § 64 Abs 3 BVerfGG nur dann gewahrt, wenn die Klage zum Bundesverwaltungsgericht binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung erhoben worden ist. BVerfG 2. Senat, 2 BvG 1/02, 2 BvG 2/02, BVerfGE 109, 1.
¶
11.11.2007 Gericht: BVerfG 1. Senat 2. Quelle: Kammer Entscheidungsdatum: 14.08.2006 Aktenzeichen: 1 BvR 2089/05 Dokumenttyp: Stattgebender Kammerbeschluss Fundstellen NJW 2006, 3551-3552 (. BVerfG NJW 2006 3551.
¶
1. Wird eine für das OVG NRW bestimmte Postsendung von der Behörde dergestalt übermittelt, dass sie durch einen Kurierdienst der Bezirksregierung Münster zunächst zur Bezirksregierung befördert, dort in ein für die an das OVG NRW gerichteten Sendungen besonders eingerichtetes Fach eingelegt und sodann von einem Boten des OVG NRW abgeholt wird, so ist die Sendung dem OVG nicht bereits dadurch zugegangen, dass sie in das Abholfach einsortiert wird (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 7. April 1998 - VII R 70/96 - Jurisdokument; vgl. auch BFH, Beschluss vom 22. Juni 1994 - II R 104/93 - Jurisdokument). 2. Zu den von einer Behörde bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen Kurierdienst einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen und der zu erfüllenden Darlegungslast, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 1100.01 -, NJW-RR 2002, 1005). 3. Zur sog. Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188). OVG Münster NVwZ-RR 2007 141.
¶
1a. GG Art 103 Abs 2 GG, der auch für Bußgeldtatbestände gilt (vgl BVerfG, 1992-11-17, 1 BvR 168/89, BVerfGE 87, 363 <391>), verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände durch Auslegung ermitteln lassen (vgl BVerfG, 2002-03-20, 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135 <152 f.>). Das schließt die Verwendung von Begriffen nicht aus, die in besonderem Maße der richterlichen Deutung bedürfen. Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit des Lebens ist es unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar oder als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Verurteilung erkennbar (vgl BVerfG, 1992-10-20, 1 BvR 698/89, BVerfGE 87, 209 <224>). 1b. Hier: Für den Beschwerdeführer erkennbares Risiko der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach StVG § 24a Abs 2, der nicht. BVerfG 1. Senat 2. Kammer, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349.
¶
VerpackV 1998 § 9 Abs 2 S 2 liegt keine wirksame Ermächtigungsgrundlage zu Grunde. Die Einführung eines Pflichtpfands auf Einweggetränkeverpackungen zu dem Zweck, nicht deren Rückgabe sicherzustellen, sondern die bestehenden Mehrwegsysteme zu schützen, ist vom Kreislaufwirtschaftsgesetz und Abfallgesetz nicht vorgesehen. VG Düsseldorf 17. Kammer, 17 K 1907/02, VG Düsseldorf NVwZ 2002 1269.
¶
1. Macht eine Gemeinde die Fortführung eines Verfahrens zur Aufstellung einer Abrundungssatzung in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, dass die von der Abrundungssatzung betroffenen Bürger einen Geldbetrag zur Deckung der Verwaltungs- und Planungskosten der Gemeinde leisten, so verletzt sie damit das sogenannte Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG (VwVfG BW) nichtig. 2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die darin vereinbarte Gegenleistung der Behörde das sogenannte Koppelungsverbot verletzt, handelt der Bürger, der die Erstattung des rechtsgrundlos geleisteten Geldbetrags verlangt, nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde und die Behörde ihre Leistung bereits erbracht hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4.02 -). 3. Die für das Zivilrecht entwickelten Grundsätze der "Saldotheorie" sind im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechend anwendbar; der Erstattungsanspruch aus der Rückabwicklung eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrags beschränkt sich deshalb auf den sich nach Saldierung der beiderseitigen Ve. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, 2 S 36/03, VGH Mannheim VBlBW 2004 52.
¶
1. Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zweckes steht. 2. Lehnt ein Friedhofsbenutzer unter Berufung auf seine Glaubensüberzeugung die Bestattung seiner Angehörigen auf einem nahe gelegenen kommunalen Friedhof ab und verlangt er die Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof, so ist ihm zuzumuten, sich in diejenigen Regelungen zu fügen, die dort als Ausfluss der gemeinsamen Glaubensüberzeugung getroffen sind. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25.08.2004 - 1 BvR 1783/04 - nicht zur Entscheidung angenommen. BVerwG 3. Senat, 3 C 26/03, BVerwGE 121, 17.
¶
1. Die Regelungen der Handwerksordnung über den Nachweis der Befähigung sind auch im Hinblick darauf weiterhin verfassungsgemäß, dass großzügig darüber zu befinden ist, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 1 HwO vorliegt. 2. Die Ablegung der Meisterprüfung ist für den Antragsteller unzumutbar, wenn die mit ihr verbundene Belastung nach den Umständen des Einzelfalls deutlich höher als in der Vielzahl der Fälle ist. Die Kosten für die Prüfungsvorbereitung und für die Ablegung der Meisterprüfung sind dafür regelmäßig ohne Bedeutung. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchen Gründen der Antragsteller die Meisterprüfung in der Vergangenheit nicht abgelegt hat. BVerwG 6. Senat, 6 C 4/01, BVerwGE 115, 70.
¶
Das Grundrecht aus Art.12 Abs. 1 GG kann es einer Behörde gebieten, bereits im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens (hier: Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren) und damit unabhängig von einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Beteiligten-Stellung einem potentiellen Verfahrensbeteiligten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche dieser bedarf, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang er sich um eine behördliche Genehmigung (Konzession) bewirbt. BVerwG 3. Senat, 3 C 46/02, BVerwGE 118, 270.
¶
Macht die öffentliche Hand die Vergabe einer Subvention davon abhängig, dass der Antragsteller eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet, und wird dabei das Einkommen des Ehegatten mit einbezogen, so müssen in der für einen verheirateten Antragsteller geltenden Obergrenze die Lebenshaltungskosten des Ehegatten angemessen berücksichtigt werden. 1. Einem Antragsteller kann, auch wenn die Förderung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt und zudem unter dem Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel steht, ausnahmsweise ein Anspruch erwachsen, nämlich dann, wenn die Versagung der Zulage einen Gleichheitsverstoß darstellt, der nur durch ihre Gewährung entfällt. 2. Hat eine Behörde die Gewährung einer in ihrem Ermessen stehenden Subvention in einer bestimmten Art und Weise praktiziert, so darf sie hiervon in einem gleichliegenden Fall zu Lasten anderer Bewerber nur bei genereller Aufgabe der bisherigen Praxis abweichen. Die Verwaltung hat aber auch dann ihr Wahlrecht infolge Selbstbindung verloren, wenn der gegenüber den verheirateten Antragstellern praktizierte Gleichheitsverstoß bei der Betriebsförderung nur durch eine nachträgliche Gleichbehandlung mit d. BVerwG 3. Senat, 3 C 49/02, BVerwGE 118, 379.
¶
Vermindert sich der Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen, kann dies dazu führen, dass sich zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der Zahl der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine Lücke auftut, die mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nicht mehr vereinbar ist. Unter solchen Voraussetzungen muss der Gesetzgeber reagieren, um durch eine Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien oder auf andere Weise für verfassungsgemäße Zustände zu sorgen. BVerwG 6. Senat, 6 C 9/04, BVerwGE 122, 331.
¶
Die Aufgabe der Staatsleitung und die aus ihr abgeleitete Befugnis zu staatlichem Informationshandeln ermächtigen den Staat nicht, Dritten zur Verwendung im Geschäftsverkehr vorformulierte Erklärungen zu überlassen, die den Geschäftspartner des Dritten zur Auskunft über seine Beziehungen zu einer Sekte (hier: Scientology) veranlassen sollen. BVerwG 7. Senat, 7 C 20/04, NJW 2006, 1303.
¶
Zur Zulässigkeit und zu den Grenzen amtlicher Äußerungen einer Gemeinde gegen als verfassungsfeindlich angesehene Bestrebungen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat, 15 B 1099/05, OVG Münster NVwZ-RR 2006 273.
¶
Die zuständige Immissionsschutzbehörde ist befugt, gegenüber einer Gemeinde den beim Betrieb ihrer kommunalen Einrichtung einzuhaltenden Immissionsrichtwert anzuordnen. BVerwG 7. Senat, 7 C 24/01, BVerwGE 117, 1.
¶
Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind. BVerwG 3. Senat, 3 C 29/03, NJW 2004, 1815.
¶
Das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 Abs. 2 BImSchG führt nicht zum Wiederaufleben nach § 14 BImSchG ausgeschlossener privatrechtlicher Abwehransprüche. BVerwG 7. Senat, 7 C 9/02, BVerwGE 117, 133.
¶
1. Eine Ordnungsverfügung nebst Androhung und nachfolgender Festsetzung erledigt sich nicht mit der Durchführung der Ersatzvornahme, solange die Heranziehung des Pflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme im Streit ist (Rn.37) . 2. Eine Verpflichtung des Grundstücksbesitzers zur Veranlassung einer Abholung von fremden oder herrenlosen Körpern von Hunden, Katzen und von anderen Tieren nach § 9 Abs 1 TierKBG, die auf seinem Grundstück anfallen, lässt sich § 9 Abs 3 Nr 1 TierKBG nicht entnehmen (Rn.42) . 3. Der Besitzer eines rechtlich und tatsächlich frei zugänglichen Waldgrundstücks ist nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück von unbekannten Personen deponierten Abfälle (Rn.59) . 4. Abfälle im Sinne von § 6a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 LFoG (ForstG NW) sind nicht nur solche, die beim Erholungsverkehr im Wald zurückbleiben. Sie sind auf Kosten des Landes durch die Forstbehörde oder auf deren Veranlassung einzusammeln und den einsammlungspflichtigen Körperschaften zu übergeben (Rn.63). Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Senat, 13 A 632/04, OVG Münster NWVBl 2007 26.
¶
1. Ein von Feinstaubbelastung betroffener Dritter hat keinen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans. 2. Verkehrsrechtliche Maßnahmen bedürfen einer Regelung in einem Aktions- oder Luftreinhalteplan. 3. Dritte haben keinen Anspruch auf kommunalaufsichtliches Einschreiten. VG München 1. Kammer, M 1 E 05.1115, NVwZ 2005, 839.
¶
Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung. . BGH 3. Zivilsenat, III ZR 274/03, BGHZ 158, 263.
¶
1. Die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG ist nicht als Planfeststellung ausgestaltet; ihre Erteilung ist deshalb im Rahmen der Anfechtungsklage eines Dritten nicht nach den Maßstäben zu überprüfen, die die Rechtsprechung für die Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen entwickelt hat (wie Beschluss vom 28. Juli 2004 - BVerwG 7 B 61.04). 2. Ein Dritter kann bei der Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis eines Fährbetriebs unter Berufung auf Bundesrecht nicht geltend machen, die im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs geschaffene Fährverbindung sei unwirtschaftlich. Auch ein defizitär arbeitender öffentlicher Nahverkehr, für den Bedarf besteht, beeinträchtigt das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 6 Abs. 1 WHG nicht (wie Beschluss vom 28. Juli 2004 - BVerwG 7 B 61.04). 3. Nachteilige Veränderungen der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG. Ein Naturnutzer (hier: Berufsfischer) kann dies mit Anfechtung der einem Dritten erteilten Erlaubnis (nur) insoweit geltend machen, als Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts sein individuelles Interesse schützen (im Anschluss an Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83. BVerwG 7. Senat, 7 B 62/04, NVwZ 2005, 84.
¶
Bei einem auf mehrere selbständig tragende Begründungen von verschiedener Rechtskraftwirkung gestützten Urteil kann die Revision auch dann zuzulassen sein, wenn nur hinsichtlich einer der Begründungen ein Zulassungsgrund besteht. BVerwG 7. Senat, 7 B 141/02, NJW 2003, 2255.
¶
1. Windkraftanlagen unterliegen dem Abstandflächenrecht des § 6 LBauO (BauO MV), da von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. 2. Wie bei Windkraftanlagen das für die einzuhaltende Abstandfläche maßgebliche Maß H im einzelnen zu errechnen ist, bleibt offen. Zumindest ist vom höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche auszugehen. Es spricht einiges dafür, darüber hinaus den Umstand zu berücksichtigen, daß der Rotor sich auch um die Achse des Mastes dreht. 3. Zur Problematik der Anwendung des Schmalseitenprivilegs auf Windkraftanlagen und der Verringerung der Abstandflächen in Sondergebieten für Windkraftanlagen. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 3 M 128/99, NVwZ 2001, 454.
¶
Wird die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten davon abhängig gemacht, dass das nichtlandwirtschaftliche Einkommen des Betriebsinhabers und seines Ehegatten eine Einkommensgrenze, die für ledige und verheiratete Betriebsinhaber einheitlich gilt, unterschreitet, so verstößt dies weder gegen den Gleichheitssatz noch wird die Ehe diskriminiert. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, 8 A 10116/02, OVG Koblenz vom 2.5.2002.
¶
1. Korrigiert ein Prüfer bei einer Diplomprüfung die Seite einer Klausur überhaupt nicht, verletzt er bei Ausübung seines Amtes seine Pflicht zur fehlerfreien Korrektur. Wegen dieser Amtspflichtverletzung ist seine Anstellungskörperschaft, das Land (hier: Nordrhein-Westfalen), dem Prüfungskandidaten schadensersatzpflichtig. 2. Hat der Kandidat nur deshalb die Prüfung nicht bestanden und daher eine Aushilfstätigkeit nicht antreten können, muß ihm der entstandene Verdienstausfall ersetzt werden. Dem Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, daß der Kandidat den Bescheid über das Nichtbestehen nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen hat. LG Münster NJW 2001 1072.
¶
Ein Leistungsbescheid, mit dem die Behörde nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG Kosten für die Unterbringung von Tieren geltend macht, die sie dem Halter fortgenommen hat, ist nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar (a.A. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 25 CS 05.295, NuR 2006, 183).(Rn.3). VGH Mannheim NVwZ-RR 2007 296.
¶
Führt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (hier: Wiederkehrzeit von mehr als hundert Jahren) zu einem Rückstau in der Abwasserkanalisation und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich die Gemeinde gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 HPflG auf höhere Gewalt berufen. . BGH 3. Zivilsenat, III ZR 108/03, BGHZ 159, 19.
¶
1. Die Anordnung eines kommunalrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwanges für die Fernwärmeversorgung schließt es nicht aus, dass das Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist. 2. Der Anschluss- und Benutzungszwang für eine öffentliche Einrichtung, die durch eine juristische Person des Privatrechts, an der die Kommune nicht beteiligt ist, betrieben wird, ist nur dann verhältnismäßig, wenn die Kommune über hinreichende Einflussmöglichkeiten verfügt, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.08.2005 - 1 BvR 1595/05 - nicht zur Entscheidung angenommen. BVerwG 8. Senat, 8 CN 1/04, BVerwGE 123, 159.
¶
Ein Rechtsreferendar bleibt dem Dienst fern, wenn er an den nach Zeit und Ort festgelegten Ausbildungsveranstaltungen nicht teilnimmt. BVerwG 2. Senat, 2 C 49/02, BVerwG NVwZ-RR 2004 273.
¶
Zum prozessualen Nebeneinander von zivil-, und öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehrklage. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 22. Senat, 22 ZB 03.2451, BayVGH BayVBl 2004 372.
¶
1. Berufsfischern, die nicht auf die durch die Errichtung eines Offshore - Windenergieparkes in der Außenwirtschaftszone betroffenen Fanggründe angewiesen sind, steht weder aus § 3 SeeanlV, noch aus Art 14 Abs 1 GG oder den ihnen nach § 3 Seefischereigesetz (SeeFischG) erteilten Fangerlaubnissen ein Recht zu, in dem sie die Genehmigung eines Windparkes in der Nordsee verletzen könnte. 2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß den §§ 124 Abs 2 Nr 5, 124a Abs 4 Satz 4, Abs 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klage unrichtig als unzulässig abgewiesen hat, wenn es ohne den Begriff der Klagbefugnis zu verkennen infolge seiner materiell-rechtlichen fehlerhaften Subsumtion die Klagbefugnis versagt hat, obwohl es richtigerweise die Klage mangels einer Verletzung der Rechte der Kläger als unbegründet hätte abweisen müssen. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 1 Bf 162/04, OVG Hamburg NordÖR 2005 74.
¶
VGH München: Identität des Streitgegenstandes von zivil- und öffentlich-rechtliche... Seite 1 von 4 VGH München: Identität des Streitgegenstandes von zivil- und öffentlich- rechtlicher Immissionsabwehrklage NVwZ-RR 2004 Heft 3 224 Identität des Streitgegenstandes von zivil- und öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehrklage GVG §§ 17 I 2, II 1, 17a I, II 1, V; VwGO § 91 I, II 1. Zum prozessualen Nebeneinander von zivil- und öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehrklage. 2. Der Verstoß gegen § 17a II 1 GVG begründet die Zulassung der Berufung nicht nur für den Hauptantrag, sondern auch für den aus anderen Gründen abgewiesenen Hilfsantrag. (Leitsätze der Redaktion) VGH München, Beschluß vom 3. 11. 2003 - 22 ZB 03.2451 Zum Sachverhalt: Die Kl. sind Eigentümer und Bewohner eines Hausgrundstücks i. VGH München NVwZ-RR 2004 224.