Leitsätze Strafrecht
Strafrecht · SR · 121 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Weitere Leitsätze und Orientierungssätze zum Strafrecht. Ergänzt die Rechtsprechung Strafrecht; bestehende Schemata bleiben unberührt.
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In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher - um der Strafverfolgung zu entgehen - das Opfer einer Straftat tötet, selbst wenn dieses die Tat bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, jedoch allein aufgrund der Aussage eines solchen Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt würden. BGH 1. Strafsenat, 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11.
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1. Auch wenn im Falle einer heimtückischen Tötung außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf Grund derer die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, ist der Täter wegen Heimtückemordes zu verurteilen; dabei ist jedoch der Strafrahmen des § 49 Abs. 1 StGB heranzuziehen. 2. Nicht jeder Entlastungsfaktor, der nach § 213 StGB Berücksichtigung finden würde, reicht zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe aus. Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, daß jener Grenzfall eintritt, in dem die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr führenden Umstände zu prüfen. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 107/04, BGH vom 1-7-2004.
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Haben massive Demütigungen, Körperverletzungs- und Nötigungshandlungen von mittäterschaftlich handelnden Angeklagten, bei denen sie gemeinschaftlich eine Filmszene nachstellten, bei einem Mitangeklagten übergangslos in eine exzessive Tötungshandlung gemündet (hier: spontaner Entschluß zur Umsetzung einer brutalen Mordszene in die Realität: Sprung mit stahlkappenbewehrten Springerstiefeln auf den Kopf des Tatopfers mit direktem Tötungsvorsatz), ist es, in Ansehung des Umstandes, daß die der Tötung vorangegangenen Körperverletzungshandlungen bei aller Steigerung noch nicht lebensgefährdend waren, nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht es unterlassen hat, einen Mittätervorsatz zu erörtern, der so stark gesteigert war, daß dabei sogar die Tötung des Opfers durch den enthemmten Tatgenossen in Kauf genommen wurde. Die Auffassung, eine von den Mitangeklagten weder vorab gebilligte noch vorhergesehene Spontantat liege vor, ist nicht zu beanstanden und vorliegend weder widersprüchlich noch lückenhaft begründet. BGH 5. Strafsenat, 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93.
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1. Das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" liegt auch dann vor, wenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der Bild-Ton-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leicht finden will. 2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Das Einverständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen. BGH 2. Strafsenat, 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80.
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Bei heimtückisch begangenen Tötungen ist im Regelfall lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Auch beim Vorliegen von Entlastungsmerkmalen darf auf die im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, nicht voreilig ausgewichen werden. Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, daß jener Grenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich verminderter Schuld unverhältnismäßig wäre (Festhaltung BGH, 19. Mai 1981, GSSt 1/81, BGHSt 30, 105 und BGH, 2. September 1981, 3 StR 35/81, NStZ 1982, 69). BGH 1. Strafsenat, 1 StR 331/04, NStZ 2005, 154.
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Wer aus terroristischen Motiven gezielt an der politischen Auseinandersetzung unbeteiligte Dritte durch einen Sprengstoffanschlag tötet, handelt aus niedrigen Beweggründen (Sprengstoffanschlag auf die Berliner Diskothek "La Belle" im Jahre 1986). BGH 5. Strafsenat, 5 StR 306/03, NJW 2004, 3051.
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Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei ausländischen Tätern. . BGH 2. Strafsenat, 2 StR 452/03, NJW 2004, 1466.
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1. Eine versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge entfaltet keine Klammerwirkung für zwei Morde, weil es an einer zumindest annähernden Wertgleichheit fehlt. 2. Voraussetzung für die Tateinheit durch Klammerwirkung ist, daß die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und daß zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist. 3. Auch die Annahme natürlicher Handlungseinheit begegnet vorliegend Bedenken. Eine natürliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn mehrere, im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt. Ausnahmsweise kann eine natürliche Handlungseinheit auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht (Festhaltung BG. BGH 4. Strafsenat, 4 StR 268/04, NStZ 2005, 262.
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1. Der Tatbestand des Betruges ist auch dann erfüllt, wenn der Getäuschte zu einer tatsächlich sein Vermögen mindernden Aufwendung durch die Vorspiegelung einer Gegenleistung bestimmt worden ist, die eine unsittliche oder verbotene Handlung ausmachen würde (hier: Geldzahlung an einen Täter, der vortäuscht, zur Begehung eines Mordes an der Ehefrau des Getäuschten bereit zu sein). 2. Die Verurteilung eines vom Tatrichter insofern freigesprochenen Angeklagten durch das Revisionsgericht unter Zurückweisung zur Festsetzung der Strafe ist unter engen Voraussetzungen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn das Tatgericht alle entscheidungserheblichen Umstände aufgeklärt hat und das angefochtene Urteil vollständige und rechtsfehlerfreie Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des Betruges enthält, die ausschließlich auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten beruhen. Bei dieser Sachlage wäre es weder sinnvoll noch prozeßökonomisch, wenn das Revisionsgericht wegen eines bloßen Subsumtionsfehlers eine Sache an den Tatrichter zurückverweisen müßte, dem dann nichts anderen übrigbliebe, als den Schuldspruch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Revisionsgerich. KG Berlin 4. Strafsenat, (4) 1 Ss 44/00 (50/00), NJW 2001, 86.
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Zur Verknüpfung von Verdeckungsabsicht und Tötungsvorsatz sowie zum Rücktritt beim Verdeckungsmord durch Unterlassung. 1. Kann die vom Täter erstrebte Verdeckung einer Straftat nach seiner Vorstellung nur durch den Tod des Opfers erreicht werden, dann können widerspruchsfrei nur direkter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht miteinander einhergehen. Ist der Tod des Opfers hingegen aus Sicht des Täters nicht unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Verdeckung seiner Täterschaft hinsichtlich einer anderen Straftat, so kann das von Verdeckungsabsicht bestimmte Vorgehen des Täters ohne weiteres mit einer nur möglichen, aber gebilligten Todesfolge zusammentreffen, ohne daß darin ein denkgesetzlicher Widerspruch läge (Festhaltung BGH , 1967-07-26, 2 StR 368/67, BGHSt 21, 283; BGH , 1988-05-11, 3 StR 89/88, NJW 1988, 2682; BGH , 1991-11-07, 4 StR 451/91, NJW 1992, 583; BGH 1995-11-23, 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358 und BGH , 1998-12-23, 3 StR 319/98, StV 2000, 74). 2. Die Rücktrittsvoraussetzungen beim Versuch des Unterlassungsdelikts sind dieselben wie beim beendeten Versuch des Begehungsdeliktes (so schon mit näherer Begründung BGH , 1997-05-05, 5 StR 127/97, StV. BGH 1. Strafsenat, 1 StR 675/99, NJW 2000, 1730.
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Zum Rücktritt vom Versuch bei einem mehraktigen Unterlassungsdelikt. BGH 4. Strafsenat, 4 StR 281/02, NJW 2003, 1057.
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1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist. 2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht. 3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben. BGH 2. Strafsenat, 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1.
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1. Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen tatsächlich bereits durch eine frühere, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Taterfolgs über die Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur in Betracht, wenn der Täter bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet. 2. Beabsichtigt der zur Tötung eines anderen entschlossene Täter, das Opfer beim ersten Angriff nur verteidigungsunfähig zu machen, die eigentliche Tötungshandlung dagegen erst nach einem genau geplanten mehraktigen Geschehensablauf in größerem örtlichen und zeitlichen Abstand auszuführen, so liegt in dem ersten Angriff jedenfalls dann noch kein unmittelbares Ansetzen zum Tötungsdelikt im Sinne des § 22 StGB, wenn nach seinem Tatplan innerhalb des zum Taterfolg führenden Gesamtgeschehens auch Handlungsschritte vorgesehen sind, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Tötung stehen und durch den vorherigen Tod des Tatopfers vereitelt werden. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057.
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1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Leben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpreßten zu bewirken. 2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung. BGH 1. Strafsenat, 1 StR 403/02, BGHSt 48, 207.
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Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen "Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen. Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1 StGB ) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, daß er zunächst die Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen in Anspruch nimmt. Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGH, 19. Mai 1981, GSSt 1/81, BGHSt 30, 105) vorgreiflich. BGH 1. Strafsenat, 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255.
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1. Eine Hilfeleistung i.S.d. § 27 StGB setzt zwar voraus, daß eine Handlung die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert; für den Erfolg selbst muß sie jedoch nicht ursächlich sein. 2. Hat der Angeklagte dem Auftraggeber eines Mordes den späteren Mörder zugeführt und sodann die Kontakte zwischen beiden vermittelt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beteiligten des Mordkomplotts anläßlich der vom Angeklagten vermittelten Gespräche notwendige Tatvorbereitungen trafen. Auch der Umstand, daß der spätere Mörder von der Gutgläubigkeit des Angeklagten ausgegangen sein mag, ist rechtlich ohne Bedeutung; denn § 27 StGB setzt nicht einmal voraus, daß der Täter überhaupt von der Hilfeleistung Kenntnis erlangt. 3. Der Senat neigt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der von der Literatur mit beachtlichen Argumenten vertretenen Auffassung zu, daß in den Fällen, in denen nicht geklärt werden kann, ob der Nichtanzeigende einer geplanten Straftat auch an der Vortat beteiligt war, jedenfalls eine Bestrafung aus § 138 StGB zu erfolgen hat (Abgrenzung BGH, 11. April 1989, 3 StR 453/88, BGHSt 36, 167 und 23. März 1993, 1 StR 21/93, BGHSt 39, 164). BGH 4. Strafsenat, 4 StR 533/03, NStZ 2004, 499.
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Als Vortaten des Hehlereitatbestandes (hier: gewerbsmäßige Hehlerei bei Verschiebung von gestohlenen, unterschlagenen bzw. als gestohlen gemeldeten Kraftfahrzeugen ins Ausland) kommen Versicherungsbetrug oder Versicherungsmißbrauch (hier: durch unrichtige Diebstahlanzeigen der Eigentümer der kaskoversicherten Fahrzeuge) nicht in Betracht. BGH 4. Strafsenat, 4 StR 453/04, NStZ 2005, 447.
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1. Zwar kann ein "Sicherverschaffen" i.S.d. § 259 StGB auch bei der Erlangung von Mitbesitz und Mitverfügungsgewalt an der gestohlenen Sache gegeben sein. Behält aber der Vortäter selbst an der Sache Mitbesitz und Mitverfügungsgewalt, kommt Hehlerei nur dann in Betracht, wenn jeder Mitbesitzer für sich unter Ausschluß des anderen Teils verfügungsberechtigt sein soll. Dagegen scheidet Hehlerei aus, wenn eine Verfügung über die Sache nur gemeinschaftlich erfolgen kann. 2. Mitglieder einer Diebesbande, die die anderen Bandenmitglieder, soweit sie nicht unmittelbar beteiligt waren, bei ihren jeweiligen Taten zumindest psychisch unterstützt haben, sind wegen Beihilfe zu den von anderen Bandenmitgliedern begangenen Diebstählen zu bestrafen. BGH 2. Strafsenat, 2 StR 423/03, BGH StV 2005 87.
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1. Der ungeladenen Schreckschußpistole fehlt die generelle Gefährlichkeit, sie unterfällt daher, wie auch die ungeladene "echte" Schußwaffe, nicht dem strafrechtlichen Waffenbegriff. 2. Ein Elektroschockgerät ist ein "anderes gefährliches Werkzeug" i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. 3. Eine stramme Fesselung kann die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichen. Voraussetzung hierfür ist, daß im konkreten Fall die Fesselung (hier Kabelbinder) nach der Art ihrer Verwendung geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 345/03, BGH vom 11-11-2003.
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Bei Raub beurteilen sich der Wegnahmevorsatz und die Zueignungsabsicht nach der Vorstellung, die der Täter bei der Vornahme der tatbestandlichen Handlung hat. Ergeben sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in Bezug auf das Tatobjekt oder die Vorstellung des Täters von diesem (hier: das Auseinanderbrechen eines Fahrzeugschlüssels in Transponder und Schlüsselbart), beurteilt sich die Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand nach dem Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung. Irrt sich der Täter über die Eignung des weggenommenen Gegenstands (hier: des Transponders) zu dem von ihm angestrebten Zweck (hier: Inbetriebnahme des Fahrzeugs), beeinträchtigt dies weder seinen Wegnahmevorsatz noch seine Zueignungsabsicht und hindert daher nicht die Tatvollendung. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 282/03, NStZ 2004, 386.
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1. Die Tatbestandsalternative der Freiheitsberaubung "auf andere Weise" kennt hinsichtlich des Tatmittels keine Begrenzung. Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, insbesondere ihm, wenn auch nur vorübergehend, die Möglichkeit zu nehmen, einen Raum zu verlassen. 2. Eine Freiheitsberaubung "auf andere Weise" kann auch durch schnelles Fahren mit einem Fahrzeug begangen werden, um hierdurch einen Fahrzeuginsassen am Verlassen des Wagens zu hindern. Fährt der Fahrzeugführer bei einer einverständlich begonnenen Fahrt trotz der Aufforderung eines Fahrzeuginsassen, die Fahrweise zu ändern, unverändert gefährdend weiter, so liegt eine Freiheitsberaubung in der Begehungsform "auf sonstige Weise" nur dann vor, wenn der Fahrzeuginsasse das ursprünglich erteilte Einverständnis in die Beförderung widerruft, indem er den eindeutigen und unmißverständlichen Wunsch zum Ausdruck bringt, das Fahrzeug unter den gegebenen Umständen verlassen zu wollen. 3. Ein lediglich kurzfristiges, verkehrsbedingt angepaßtes Fahrverhalten, etwa eine kurzzeitige Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit oder ein kurzfristiger Anhalt an einer Lichtz. BGH 4. Strafsenat, 4 StR 366/04, NStZ 2005, 507.
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1. Der Senat teilt nicht die pauschale Auffassung, wonach der Dieb, der während der Tatausführung ein zusammengeklapptes Taschenmesser in der Hose trägt, immer einen Diebstahl, bei dem er ein gefährliches Werkzeug mit sich führt, begeht (entgegen BayObLG München, 12. April 2000, 5St RR 206/99, StV 2001, 17). Der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB enthält vielmehr eine eingrenzende subjektive Komponente durch das Merkmal des "Beisichführens". Hierbei notwendig, aber auch ausreichend ist das Bewußtsein des Täters, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, das geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Dies ist nach den konkreten Tatumständen zu bestimmen. 2. Es ist mithin Aufgabe des Tatrichters ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen an diese Feststellung um so niedriger sind, desto gefährlicher und für einen Einsatz als potentielles Nötigungsmittel geeigneter, sprich waffenähnlicher, der jeweilige Gegenstand ist. OLG Celle 1. Strafsenat, 21 Ss 8/05, OLG Celle StV 2005 336.
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1. Ein pauschales Bestreiten eines Tatvorwurfs stellt keine Mitwirkung an der Sachaufklärung dar, so dass eine solche Äußerung noch als Schweigen des Angeklagten und nicht als eine Teileinlassung zu verstehen ist und deshalb nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. 2. Liegt dem Angeklagten die Begehung eines versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall während der zeitweisen Unterbrechung einer Trunkenheitsfahrt zur Last, so dürfen Äußerungen des Angeklagten zum Tatvorwurf des Diebstahls nicht als Indiz für die Begehung der Trunkenheitsfahrt verwertet werden, wenn für den Angeklagten nicht offensichtlich war, dass seine Einlassung auch für diesen Tatvorwurf von Bedeutung ist. 3. a. Auch bei Vorliegen eines Regelfalles nach § 69 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter stets zu prüfen hat, ob ausnahmsweise von der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges ist (Fortführung von Senat, 20. März 2003, 1 Ss 121/02, NStZ-RR 2003, 150 f. = DAR 2003, 235 f. = VRS 105, 127 ff. = Blutalkohol 40, 378 ff.). b. Ein derartiger Annahmefall liegt vor, wenn seit der Tr. OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 1 Ss 79/04, OLG Karlsruhe vom 4-8-2004.
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1. Im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen, und damit dem Täter bei Begehung des Diebstahls die jederzeitige Möglichkeit bietet, es - etwa in einer bedrängten Situation - als Gewalt- oder Drohungsmittel einzusetzen. 2. Einer vorherigen "Widmung" dahingehend, dass der Täter den Gegenstand generell - von der konkreten Tat losgelöst - zur Bedrohung oder Verletzung von Personen bestimmt hat, bedarf es deshalb auch bei solchen Gegenständen grundsätzlich nicht, die konstruktionsbedingt nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, sondern jederzeit in sozialadäquater Weise von jedermann bei sich geführt werden können (wie z. B. ein Taschenmesser). 3. Eine eingrenzende subjektive Komponente erhält der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vielmehr durch das Merkmal des "Beisichführens". Dieses setzt voraus, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Hierbei reicht das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete Bewusstsein aus, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, das geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, 1 Ss 41/03, NStZ 2004, 212.
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Der Diebstahl einer Scheckkarte kann zu einem Computerbetrug (durch unberechtigtes Bewirken einer Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten) in Tatmehrheit stehen. BGH 1. Strafsenat, 1 StR 512/00, NJW 2001, 1508.
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Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet. BGH 2. Strafsenat, 2 StR 283/03, BGHSt 48, 365.
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1. Ein Sichbemächtigen iSd StGB § 239a ist auch in der Weise möglich, daß das Opfer (selbst über eine größere Distanz) mit einer scheinbar echten Schußwaffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß es an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert ist. 2. StGB § 239a setzt eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation und eine gewisse Stabilisierung der Lage voraus, die ausgenutzt werden soll. Hierdurch soll vor allem bei Zweipersonenverhältnissen der Anwendungsbereich der Vorschrift von den klassischen Delikten mit Nötigungselementen abgegrenzt werden. Erforderlich ist deshalb bei diesen unvollkommen zweiaktigen Delikten ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten objektiv verwirklichten Teilakt des Sichbemächtigens und dem zweiten, in die Vorstellung des Täters verlagerten Teilakt, der angestrebten weitergehenden Erpressung. Der Täter muß beabsichtigen, die durch das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage durch sein weiteres Vorgehen auszunutzen (Festhaltung BGH, 9. Juli 1999, 3 StR 78/98, NStZ 1999, 509). 3. Für die Tatbestandsmäßigkeit der "Absicht" iS des zweiten Teilakts des erpresserischen Menschenraubs kommt es nicht darauf an, ob der T. BGH 2. Strafsenat, 2 StR 240/01, NStZ 2002, 31.
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1. Für eine Strafbarkeit nach § 239a StGB ist in der wie hier (selbstverständlich auch bei zwei Tätern) gegebenen Fallgestaltung eines Zwei-Personen-Verhältnisses zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift von sonstigen Nötigungsdelikten ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten Teilakt des Sich-Bemächtigens (mit einer gewissen Stabilisierung der Lage) und dem zweiten Teilakt, der angestrebten Erpressung, erforderlich. Der Täter muß beabsichtigen, die durch das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres erpresserisches Vorgehen auszunutzen. 2. Hat der Angeklagte, unter Aufrechterhaltung der Bemächtigungssituation (nach Raub von Geld und EC-Karte), das Tatopfer durch Messereinsatz mit gegenwärtiger Lebensgefahr genötigt, ihm die Geheimnummer seiner EC-Karte bekannt zu geben, hat er dadurch dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zugefügt. Zwar verkörpert die Kenntnis von der Geheimzahl für sich allein betrachtet keine Vermögensposition. Stand dem Angeklagten aber (wie hier) bereits die (abgepresste) EC-Karte des Tatopfers zur Verfügung, eröffnete die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit au. BGH 5. Strafsenat, 5 StR 197/04, BGH NStZ-RR 2004 333.
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1. Die Brandstiftung und der darauf beruhende (versuchte) Betrug zum Nachteil der Versicherung sind regelmäßig eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO. 2. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die schwere Brandstiftung zum Zweck eines Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird. BGH NJW 2000 226.
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1. Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der Rechtshilfe in der Schweiz beschlagnahmt wurden, für ein Strafverfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung. 2. Revisionsrechtliche Beanstandung unterbliebener Beiziehung von Akten eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens, deren Einsicht in jenem Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt wird. 3. Ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen erhält, die zwar vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen Dritten ausbezahlt und von dort an den Treupflichtigen weitergeleitet werden. 4. Einkommensteuerrechtliche Relevanz eines nicht offengelegten Treuhandverhältnisses. file:///C|/Users/Bobby/Desktop/Learn-Law/R...RÜ%20Strafrecht/BGH%20NJW%202005%20300.htm (1 von 21) [02.12.2007 11:26:42] Druck- und Speicheransicht. BGH NJW 2005 300.
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Nehmen kassenärztlich zugelassene Augenärzte für die Verordnung von Augenlinsen und Medikamenten umsatzbezogene Rückvergütungen, sog. kick-backs, von dem Lieferanten entgegen, kann dies hinsichtlich der Augenlinsen einen Betrug, hinsichtlich der Medikamente (wegen der unterschiedlichen Abrechnungsweise) eine Untreue zum Nachteil der Krankenkassen darstellen. BGH NStZ 2004 568.
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1. Investitionsbeihilfen begründen grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, es sei denn, der Empfänger hat zugleich über den Subventionszweck hinausgehende Vermögensinteressen des Subventionsgebers zu beachten. 2. In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden Aktiengesellschaft jedenfalls dann ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einer abhängigen GmbH, wenn deren Vermögenswerte in einem solche Umfang ungesichert im Konzern angelegt werden, daß im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder deren Existenz gefährdet wäre. 3. Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei Untreue durch existenzgefährdenden Eingriff. BGH 5. Strafsenat, 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147.
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Der Verurteilung eines Bandenmitglieds wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs steht nicht entgegen, daß die Einzeldelikte der Betrugsserie der Tätergruppierung in seiner Person aus Rechtsgründen in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen und daher gemäß § 52 Abs. 1 StGB gegen ihn nur auf eine Strafe zu erkennen ist. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177.
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1. Hat eine Gruppe von Tätern bei zahlreichen Auslandsreisen jeweils mit gefälschten Postsparbüchern eine Vielzahl von unberechtigten Geldauszahlungen bewirkt, so besteht trotz der jeweils einheitlichen Vorbereitung einer Reise und der damit einhergehenden Tatserie durch die vorherige Bestellung von gefälschten Sparbüchern bei einem Mitangeklagten zwischen den Geldabhebungen bei jeweils verschiedenen Geldinstituten kein derart enger Zusammenhang, daß die Tatbestandsverwirklichungen bei natürlicher Betrachtungsweise aufgrund der Anschauung des Lebens als einheitlich zusammengeschlossenes Tun erscheinen würden. 2. Hat der Tatrichter in diesem Fall bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sämtliche Taten rechtsfehlerhaft als "eine Tat im rechtlichen Sinne" gewertet, so beruht das Urteil nicht auf diesem Fehler, wenn auszuschließen ist, daß bei einer Verurteilung wegen rechtlich selbständiger Taten auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre, und die (bloße) Korrektur des Konkurrenzverhältnisses eine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge gehabt hätte. BGH 4. Strafsenat, 4 StR 529/03, BGH vom 30-3-2004.
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Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung schließen die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit gegebenenfalls eine Täuschung nicht aus. Eine Täuschung kann auch konkludent erfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten. Eine Täuschungshandlung kann somit auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu (isoliert betrachtet) wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist. BGH 5. Strafsenat, 5 StR 308/03, BGH vom 4-12-2003.
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Erschleicht sich der Käufer einer Ware einen Rabatt, liegt ein Betrug nur dann vor, wenn festgestellt werden kann, daß die Ware zu einem höheren Preis anderweitig ohne einen gleichzeitig höheren Kostenaufwand hätte verkauft werden können (im Anschluß an BGH, 12. Juni 1991, 3 StR 155/91, NStZ 1991, 488). BGH 5. Strafsenat, 5 StR 136/04, NJW 2004, 2603.
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Das Tatbestandsmerkmal des "unbefugten Verwendens von Daten" bei § 263 a StGB ist betrugsspezifisch (einschränkend) auszulegen. Ein Computerbetrug durch unbefugtes Verwenden von Daten liegt nicht vor, wenn dem Täter die Daten (EC-Karte mit PIN) vom Kontoinhaber überlassen worden waren und er damit lediglich absprachewidrig Geldabhebungen tätigt. In Betracht kommt im Einzelfall aber eine Verurteilung wegen Betrugs, wegen Untreue oder wegen Unterschlagung. OLG Dresden 2. Strafsenat, 2 Ss 654/04, OLG Dresden vom 13-4-2005.
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1. Ein Strafverteidiger, der eine aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB stammende Kautionszahlung über ein Privatkonto leitet und im eigenen Namen hinterlegt, kann sich wegen Geldwäsche, Begünstigung, Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung und Betrug strafbar machen. 2. Ein Strafverteidiger kann sich nicht auf seine verfassungsrechtliche Privilegierung berufen, wenn er aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege heraustritt. OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727.
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1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263a StGB strafbar. 2. § 266b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einer Scheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht bei Abhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat. BGH 2. Strafsenat, 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160.
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1. Zur Tatbestandsmäßigkeit des Irrtums bei Zweifeln des Opfers. 2. Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Irrtums beim Betrug zum Nachteil von arbeitsteilig tätigen Unternehmen, Körperschaften und Personenmehrheiten. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198.
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1. Wer eine abtelefonierte Telefonkarte unberechtigt wieder auflädt, macht sich gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar. 2. Der Gesetzgeber hat § 269 Abs. 1 StGB den Tatbestandsvarianten der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) so weit nachgebildet wie es ihm unter Beachtung der Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung möglich erschien. Die Speicherung oder Veränderung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr ist danach nur strafbar, wenn bei Wahrnehmung der manipulierten Daten eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Gleiches gilt für den täuschenden Gebrauch derartiger Daten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Speicherchip einer Telefonkarte enthält beweiserhebliche Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB und nicht lediglich ein Datenverarbeitungsprogramm. 3. Schließen sich mehrere Täter einer Bande zusammen, um fortgesetzt Straftaten nach § 269 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, daß jedes von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Delikt den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach allgemeinen Kriterien festzuste. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 128/03, BGH StV 2004 21.
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Eine Urkundenfälschung begeht, wer in dem von einem Parkscheinautomaten ausgegebenen Parkschein das Ende der zulässigen Parkzeit abändert und diesen Parkschein hinter die Windschutzscheibe legt. Ein Betrug liegt darin nicht, weil die Abwehr einer Geldstrafe nicht zu einem Vermögensvorteil bzw -nachteil im Sinne des Betrugstatbestandes führt. OLG Köln 1. Strafsenat, Ss 264/01, NJW 2002, 527.
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Dem Tatgericht, das während, aber außerhalb der Hauptverhandlung verfahrensbezogene Ermittlungen anstellt, erwächst aus dem Gebot der Verfahrensfairneß die Pflicht, dem Angeklagten, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft durch eine entsprechende Unterrichtung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis von den Ergebnissen dieser Ermittlungen zu verschaffen. Der Pflicht zur Erteilung eines solchen Hinweises ist das Tatgericht auch dann nicht enthoben, wenn es die Ergebnisse der Ermittlungen selbst für nicht entscheidungserheblich erachtet; denn es muß den übrigen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob es sich um relevante Umstände handelt (Fortführung BGH, 29. November 1989, 2 StR 264/89, BGHSt 36, 305). Entsprechendes muß auch gelten, wenn während der Hauptverhandlung Urkunden oder andere Beweismittel, deren Erheblichkeit nicht ausgeschlossen ist, ohne Veranlassung durch das Gericht zu den Akten gelangen. BGH StV 2001,4 f..
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Andere Straftat i.S. des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch die Straftat einer anderen Person. BGH NJW 2000 3581.
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1. Der Erfolg einer fahrlässigen Tötung kann genauso wie der einer fahrlässigen Brandstiftung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt werden. 2. Hatte die Mutter von Kleinkindern (hier: eines Jungen im Alter von 4 Jahren und 9 Monaten und eines Mädchens im Alter von 3 Jahren und 10 Monaten) in ihrer Wohnung Gäste empfangen, die gemeinsam mit ihr zahlreiche Zigaretten rauchten und Alkohol tranken, und sodann die Wohnung zu einem Gaststättenbesuch verlassen und die (im Kinderzimmer schlafenden) Kinder stundenlang unbeaufsichtigt gelassen (hier: in der Zeit von 23.30 Uhr bis 4.45 Uhr), ohne zuvor die unordentlich auf der Couch im Wohnzimmer befindlichen Zeitschriften, Papiere und Kleidungsstücke beseitigt und auf möglicherweise herabgefallene Zigarettenglut untersucht zu haben, handelte sie grob sorgfaltswidrig. Wird der Umgang mit Feuer und sei es auch nur in Form von entzündeten Zigaretten und glimmender Asche zugelassen, erfordert es die allgemein (und auch der Kindesmutter) bekannte Gefahr, die sich in dem achtlosen Umgang mit Feuer und Zigarettenresten verwirklichen kann, daß ein Übergreifen auf Papier und sonstige leicht entflammbare Materialien verhindert oder jeden. BGH 1. Strafsenat, 1 StR 422/04, NStZ 2005, 446.
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Hat der Angeklagte durch sein Verhalten am Tatort eine neue Kausalkette in Gang gesetzt, die für die Nichtvollendung der Tat (hier: versuchte Brandstiftung und versuchte Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion) ursächlich geworden ist, ist es bedeutungslos, daß (wie hier durch Ausbleiben einer zufälligen Zündung eines hochexplosiven Luft-Gasgemisches durch einen Dritten) auch andere, vom Willen des Täters unabhängige Umstände zur Verhinderung der Tatvollendung beigetragen haben (Festhaltung BGH , 9. Dezember 1998, 5 StR 584/98, NStZ 1999, 128). Auch ist es unerheblich, ob er mehr als von ihm getan zur Verhinderung des Taterfolgs hätte leisten können. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 112/04, NStZ 2004, 614.
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1. Eine Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, durch sämtliche Bewohner nimmt dem Tatobjekt auch dann die von § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Zweckbestimmung, wenn die Bewohner nur allein berechtigte unmittelbare Fremdbesitzer sind. 2. Unerheblich ist, ob ein die Zweckbestimmung eines Wohngebäudes aufgebender Nutzer das Gebäude für den Fall des Fehlschlagens der Brandlegung weiter bewohnen will. 3. Ein Rechtsfehler bei der Strafrahmenbestimmung führt in Anwendung des § 354 Abs. 1 a StPO nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn die bestimmte Strafe im Ergebnis angemessen und nicht zu beanstanden ist. BGH 2. Strafsenat, 2 StR 381/04, BGH vom 29-10-2004.
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1. Ein vollendetes Delikt gem. § 306c StGB setzt voraus, daß es zu einem Brand kam und daß dadurch ein Mensch zu Tode kam. Dann tritt gegebenenfalls § 306a StGB hinter § 306c StGB im Hinblick auf Gesetzeseinheit zurück. 2. Anders verhält es sich, wenn nur ein Versuch nach § 306c StGB vorliegt. Dies ist sowohl dann der Fall, wenn der Branderfolg nicht eingetreten ist, aber bereits die versuchte Brandstiftung den Tod zurechenbar verursacht hat, als auch dann, wenn der Täter (wie hier) mit dem Tod des Opfers rechnet, dieser jedoch ausbleibt, obwohl die (hier schwere) Brandstiftung vollendet ist. Ist wie hier der Branderfolg eingetreten, so ist dies durch die Annahme von Tateinheit zwischen versuchter schwerer Brandstiftung mit Todesfolge und vollendeter (hier: schwerer) Brandstiftung zum Ausdruck zu bringen. BGH 1. Strafsenat, 1 StR 347/04, BGH vom 31-8-2004.
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Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluß an BGH, 9. März 1961, 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7 f.). BGH 4. Strafsenat, 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128.
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1. Geschützes Rechtsgut in § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, daß durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein einer bestimmten Gruppe dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden ist. 2. Eine Rasenfläche vor einem öffentlichen Gebäude, die nicht als Zugangsweg dient, gehört auch dann nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, wenn sie vereinzelt als Abkürzungsweg zu dem Gebäude genutzt wird. 3. Die Anwendbarkeit des § 315b StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die konkrete Gefahr oder gar der Schaden erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt. So ist ein tatbestandsmäßiger gefährlicher Eingriff nach § 315b StGB auch dann zu bejahen, wenn der Täter mit seinem Pkw das Opfer bereits auf der Straße verfolgt, er es aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfaßt. Anders ist es dagegen, wenn sich das Opfer von vorne herein, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Täter sich zur Tatbegehung entschließt und sein Fahrzeug zweckwidrig als Waffe oder Schadenswerkzeug einsetzt, außerhalb des öffentlichen Verke. BGH 4. Strafsenat, 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625.
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Zur Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer: a) Erforderlich ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt, daß das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist. b) Führer im Sinne des § 316a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt. c) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Dabei genügt es für die Vollendung, daß das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Handlung erkennt. List und Täuschung stellen regelmäßig noch keinen Angriff dar. d) Die "Vereinzelung" des Fahrers oder Mitfahrers begründet für sich allein noch kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (Aufgabe von BGH, 12. Januar 1954, 1 StR 631/53, BGHSt 5, 280). BGH 4. Strafsenat, 4 StR 150/03, BGHSt 49, 8.
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1. Macht ein Zeuge nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch, darf die Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 1 StPO i.V.m. § 252 StPO nicht zu Beweiszwecken vorgeführt werden, obgleich auf das weniger zuverlässige Beweismittel der Vernehmung des Richters zurückgegriffen werden kann. 2. Die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO scheidet aus, wenn der Beschuldigte gem. § 168c Abs. 3 StPO bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausgeschlossen war und daher keine Gelegenheit zur Mitwirkung hatte. Dies gilt auch dann, wenn sein Verteidiger an dieser Vernehmung teilgenommen hat. 3. Sind die Voraussetzungen des § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO erfüllt, kann der Zeuge durch nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts die Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung nicht verhindern (nicht entscheidungstragend). BGH 3. Strafsenat, 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72.
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Unter dem Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO fällt auch die Befragung der Angehörigen des Angeklagten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO durch den Vertreter der Jugendgerichtshilfe. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 185/04, NJW 2005, 765.
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1. Eine dem Haupttäter erteilte Duldung stellt in Bezug auf § 92 I Nr. 1 AuslG keinen Strafausschließungsgrund, sondern ein negatives Tatbestandsmerkmal dar. Gleiches gilt für das Bestehen eines Duldungsanspruchs. Letztgenannter schließt danach den Tatbestand des unerlaubten Aufenthaltes nach § 92 I Nr. 1 AuslG aus, woraus in diesen Fällen auch die Straflosigkeit der Beihilfe folgte. 2. Der Senat neigt dazu, an seiner Auffassung, wonach Unterstützungshandlungen, wie die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung oder die Entlohnung von Arbeitsleistungen, keine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt darstellen sollen, wenn der Ausländer unabhängig davon zur Fortsetzung seines Aufenthaltes fest entschlossen ist und er keiner Bestärkung seines Tatentschlusses mehr bedurfte, nicht länger festzuhalten (entgegen BayObLG München, 25. Juni 2001, 4 St RR 77/01, NJW 2002, 1663; BayObLG München, 21. Mai 1999, 4 St RR 86/99, NStZ 1999, 627 und OLG Düsseldorf, 31. August 2002, 2a Ss 149/01 – 46/01, StV 2002, 312). 3. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung oder die Entlohnung von Arbeitsleistungen die Fortsetzung des unerlaubten Aufenthaltes des A. OLG Frankfurt 1. Strafsenat, 1 Ss 9/04, OLG Frankfurt-Main vom 25-2-2005.
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Zur Abgrenzung der Drohung i.S.d. § 240 StGB von einer bloßen Warnung. Zur Verwerflichkeit der Drohung seitens eines Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmer in einem bestimmten Weigerungsfall umzusetzen bzw. zu versetzen. 1. Eine Drohung i.S.d. § 240 StGB ist von einer bloßen Warnung derart abzugrenzen, dass der Täter das in Aussicht gestellte Übel als Folge seines Verhaltens ankündigt und nicht als Folge des Verhaltens eines Dritten. An einer Drohung fehlt es, wenn ein Angeklagter das Übel gerade nicht als von seinem Willen abhängig darstellt. Ein Angeklagter, der als Tatmittler mit dem Tun eines Dritten droht, kann sich aber der Beihilfe zur (hier: versuchten) Nötigung strafbar machen. 2. Es ist als verwerflich i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen, wenn ein Angestellter einer Krankenkasse in einem Einzelgespräch (unter Hinweis auf eine "Unternehmensdoktrin" und eine "Anweisung von höherer Stelle", nämlich des Krankenkassenvorstandes bzw. des Geschäftsführers der Bezirksdirektion), aufgefordert wird, aus seiner privaten Zusatzversicherung in die betr. Krankenkasse zu wechseln, und ihm für den Fall der Weigerung Zwangsmaßnahmen wie die Umsetzung oder Versetzung angekündig. OLG Karlsruhe 3. Strafsenat, 3 Ss 148/02, OLG Karlsruhe vom 18-5-2004.
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OLG Karlsruhe: Verzögernde Verfahrensbearbeitung durch Jugendrichter Seite 1 von 4 OLG Karlsruhe: Verzögernde Verfahrensbearbeitung durch Jugendrichter NJW 2004 Heft 20 1469 Verzögernde Verfahrensbearbeitung durch Jugendrichter StGB §§ 339, 258a; DRiG § 26 II 1. Die Strafbarkeit eines Richters wegen pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens kommt auch nach § 258a StGB nur in Betracht, sofern die tabestandlichen Voraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB erfüllt sind. 2. Für die Geltung der dem Rechtsbeugungstatbestand zukommenden Sperrwirkung ist die Frage, inwieweit die zögerliche Verfahrensbearbeitung durch den Richter zum Gegenstand dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 26 II DRiG gemacht werden kann, ohne Bedeutung. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 9. 12. 2003 - 3 Ws. OLG Karslruhe NJW 2004 1469.
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Der Senat neigt dazu, daß StPO § 254 Abs 1 (Verlesung eines richterlichen Protokolls zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis) auch für ein zivilrichterliches Protokoll (ZPO § 160), das die Aussage des Angeklagten im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge enthält, gilt, jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Verwertung im Strafprozeß erfüllt sind. BGH NStZ 1996, 612.
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Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzureichende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. BGH NJW 2005 1060.
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1. Ein Beschuldigter ist im Strafverfahren grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv die Sachaufklärung zu fördern. Die Verweigerung der aktiven Mitwirkung darf dem Beschuldigten nicht als belastendes Beweisanzeichen entgegengehalten werden. 2. Die praktische Verweigerung der aktiven Mitwirkung bei einer Speichelprobe (DNA-Test) darf nicht zur Begründung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten herangezogen werden. 3. Ein objektiv widerlegtes, aber auch ein nachweislich erlogenes Alibi kann für sich allein und ohne Rücksicht auf Gründe und Begleitumstände seines Vorbringens nicht als Beweisanzeichen für die Überführung des Angeklagten gewürdigt werden. BGH 1. Strafsenat, 1 StR 364/03, BGHSt 49, 56.
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Zur Abgrenzung einer informatorischen Befragung von einer Vernehmung des Beschuldigten. 1. Für die Unterscheidung zwischen einer informatorischen Befragung und einer Beschuldigtenvernehmung ist die Stärke des Tatverdachts bedeutsam. Hier hat der Polizeibeamte einen Beurteilungsspielraum, den er jedoch nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben. 2. Es gibt polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigten begegnet, mag er dies auch nicht zum Ausdruck bringen (Anschluss BGH, 27. Februar 1992, 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214). 3. Ist eine erforderliche Belehrung unterblieben, ist eine Verwertung von Äußerungen des Angeklagten gegenüber Polizeibeamten am Tatort unzulässig, nachdem der Verteidiger sich in der Hauptverhandlung einer Verwertung rechtzeitig widersetzt hat (Anschluss BGH, 12. Januar 1996, 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15). file:///C|/Users/Bobby/Desktop/Learn-Law/Rec...Ü%20Strafrecht/BayObLG%20vom%202-11-2004.htm (1 von 6) [02.12.2007 11:29:59] Druck- und Speicheransicht. BayObLG vom 2-11-2004.
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LG Frankfurt a.M.: Androhung unmittelbaren Zwangs bei polizeilicher Vernehmun... Seite 1 von 9 LG Frankfurt a.M.: Androhung unmittelbaren Zwangs bei polizeilicher Vernehmung - Fall Daschner NJW 2005 Heft 10 692 Androhung unmittelbaren Zwangs bei polizeilicher Vernehmung - Fall Daschner GG Art. 1 I, 104 I 2; EMRK Art. 3; StGB §§ 240, 357; StPO § 136a; HessSOG § 12 1. Die im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Vernommenen geäußerte Drohung, man werde ihm Schmerzen zufügen, um ihn zu wahrheitsgemäßen Angaben (hier: Preisgabe des Aufenthaltsorts eines entführten Kindes) zu zwingen, stellt eine unzulässige Nötigungshandlung i.S. des § 240 StGB dar. 2. Bei den im juristischen Schrifttum erörterten Ausnahmekonstellationen handelt es sich um Grenzfälle, die jedenfalls dann keine ab. LG Frankfurt-Main NJW 2005 692.
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OLG Koblenz: Anforderungen an Durchsuchung bei Gefahr im Verzug Seite 1 von 4 OLG Koblenz: Anforderungen an Durchsuchung bei Gefahr im Verzug NStZ 2002 Heft 12 660 Anforderungen an Durchsuchung bei Gefahr im Verzug StPO § 105 I 1 1. Die Anordnungskompetenz der StA setzt voraus, dass konkrete einzelfallbezogene Tatsachen ein sofortiges Tätigwerden zur Verhinderung eines Beweismittelverlustes erfordern. Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, eine richterliche Anordnung zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Nur dann, wenn ausnahmsweise schon die mit einem solchen Versuch verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung treffen, ohne sich vorher um eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben. 2. Zur. OLG Koblenz NStZ 2002 660.
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OLG München: Beschlagnahmeverbot für Verteidigungsunterlagen des Beschuldigten Seite 1 von 4 OLG München: Beschlagnahmeverbot für Verteidigungsunterlagen des NStZ 2006 Heft 5 300 Beschuldigten Beschlagnahmeverbot für Verteidigungsunterlagen des Beschuldigten StPO §§ 97, 148 1. Das Gebot der Gewährung einer effektiven Verteidigung verbietet die Beschlagnahme und Verwertung von Unterlagen, die sich ein Beschuldigter zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren angefertigt hat, wenn er einer solchen Verwertung widersprochen hat. 2. Ein solches Beschlagnahme- und Verwertungsverbot können auch frühere Mitbeschuldigte geltend machen, wenn zunächst ein einheitliches Ermittlungsverfahren geführt wurde und erst nach Verfahrenstrennung die Verteidigungsunterlagen unzulässig besch. OLG München NStZ 2006 300.
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1. Wurde der Begriff der Gefahr im Verzug fahrlässig verkannt, ist die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und einer in deren Zuge angeordneten Beschlagnahme festzustellen. 2. Ein Verwertungsverbot ist aber nur dann zu bejahen, wenn ein bewußter Verstoß gegen die Formvorschrift des § 105 StPO vorliegt, wenn also die handelnden Polizeibeamten in positiver Kenntnis des Umstandes, daß Gefahr im Verzug nicht gegeben ist, gleichwohl zur Durchsuchung und Beschlagnahme schreiten, um den Richtervorbehalt bewußt auszuhebeln. AG Tiergarten, (283) 2 Op Js 857/02 Ls (137/02), AG Tiergarten StV 2003 663.
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Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzureichende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. BGH 1. Strafsenat, 1 StR 531/04, NJW 2005, 1060.
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Die Vertraulichkeitsbitte einer aktenführenden Stelle, die ihre Akten nicht gemäß StPO § 96 für das Strafverfahren sperren läßt, sondern sie dem Strafgericht vorlegt, ist für dieses unbeachtlich. Sie kann eine Begrenzung des Akteneinsichtsrechts nicht begründen. Eine gleichwohl vorgenommene Versagung der Akteneinsicht führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. . BGHSt 42,71 ff..
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1. Wenngleich es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, daß das Informationsinteresse des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bis zum Verfahrensabschluß zurücksteht, so hat der Beschuldigte im Falle der Inhaftierung uU ein nicht bis zum Abschluß der Ermittlungen aufschiebbares Interesse an Akteneinsicht. 2. Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ein Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf Einsicht seines Verteidigers in die Akten, wenn und soweit er die sich darin befindenden Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können und eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundezulegen gedenkt, nicht ausreichend ist (vgl BVerfG, 1981-05-26, 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250 <275>). 3. Ist aus Gründen der Gefährdung der Ermittlungen aus der Sicht der Staatsanwaltschaft eine auch nur teilweise Einsicht in die Ermittlungsakte nicht möglich und verweigert sie diese deshalb gem StPO § 147 Abs 2, so kann das Gericht auf die Tatsachen und Beweismittel, die deshalb nicht zur Kenntnis des Beschuldigten. BVerfG StV 1994,465 ff..
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1a. Zum Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Durchsuchung als vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl BVerfG, 2001-02-20, 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142 <150 f>). 1b. Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat, wobei dieser auf konkreten Tatsachen beruhen muss. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl BVerfG, 1981-11-10, 2 BvR 1118/80, BVerfGE 59, 95 <97 f>). 2a. StGB § 261 Abs 2 Nr 1 bedeutet für den Strafverteidiger einen Eingriff in GG Art 12 Abs 1 S 1: Das Risiko, sich durch die Entgegennahme eines Honorars oder Honorarvorschusses im Rahmen eines Wahlmandats wegen Geldwäsche strafbar zu machen, gefährdet das Recht des Strafverteidigers, seine berufliche Leistung in angemessenem Umfang wirtschaftlich zu verwerten (vgl BVerfG, 2004-03-30, 2 BvR 1520/01, NJW 2004, 1305 <1307 f>). 2b. Zur Notwendigkeit einer verfassungskonformen Reduktion von StGB § 261 Abs 2 Nr 1 auf Fälle, in denen der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars - oder des Honorarvorschusses - sicher weiß, dass dieses aus einer Katalogtat herrührt. BVerfG StraFo 2005, 159.
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1. Außerhalb der Ermittlungen gegen den Beschuldigten entstandene Spurenakten der Ermittlungsbehörden, in denen tatbezogene Untersuchungen gegen Dritte und deren Ergebnisse festgehalten sind, muß der Staatsanwalt von Verfassungs wegen nur dann dem Gericht vorlegen und sie damit der Einsicht des Verteidigers nach StPO § 147 zugänglich machen, wenn ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein kann. 2. Eine gerichtliche Kontrolle der Aktenvollständigkeit nach Maßgabe der richterlichen Wahrheitsermittlungspflicht genügt rechtsstaatlichen Anforderungen. 3. Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Spurenakten kann der Beschuldigte durch Vermittlung eines Rechtsanwalts unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Wird ihm diese verwehrt, steht ihm im Verfahren nach GVGEG §§ 23ff gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung. BVerfG, StV 1983,177 ff..
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Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu erhalten, verletzt EMRK Art 6 Abs 3 und Abs 1 (juris: MRK). Die Verweigerung der Akteneinsicht des Beschuldigten macht den Staat schadensersatzpflichtig. NStZ 1998,429 f..
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Nach Erhebung der Anklage ist eine zuvor eingelegte, aber nicht erledigte weitere Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung bzw auf Aufhebung des Haftbefehls zu behandeln. Hierüber hat das Gericht zu entscheiden, bei dem die Anklage erhoben worden ist. An dieses Gericht hat das Beschwerdegericht die Sache abzugeben. OLG Düsseldorf wistra 99, 318.
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§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. BGH Großer Senat für Strafsachen, GSSt 2/04, BGHSt 50, 93.
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OLG Hamm: Strafrestaussetzung trotz eines weiteren Strafverfahrens Seite 1 von 2 OLG Hamm: Strafrestaussetzung trotz eines weiteren Strafverfahrens NStZ 2004 Heft 12 685 Strafrestaussetzung trotz eines weiteren Strafverfahrens StGB § 57; MRK Art. 6 Im Rahmen der Prognoseentscheidung des § 57 StGB kann zum Nachteil des Verurteilten verwertet werden, dass ein anderes Strafverfahren gegen ihn anhängig ist. Dem steht nicht die Unschuldsvermutung des Art. 6 II MRK entgegen. OLG Hamm, Beschluß vom 12. 7. 2004 - 2 Ws 168/04 Die Unschuldsvermutung steht der Berücksichtigung von anhängigen aber noch nicht abgeschlossenen 1, Strafverfahren bei Prognoseentscheidungen nach § 57 StGB nicht entgegen. 2 Im Gegensatz zum Bewährungswiderruf nach § 56f StGB knüpft § 57 StGB nicht an die Feststellung einer 3. OLG Hamm NStZ 2004 685.
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1. Im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 3. Oktober 2002 (37568/97, NJW 2004, 43) hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, nach der auch vor einer rechtskräftigen Entscheidung die Strafaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB widerrufen werden kann, sofern das Gericht, das über den Widerruf zu befinden hat, aufgrund eigener Überzeugungsbildung ein strafbares Verhalten des Verurteilten annimmt. 2. Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat ist ohne rechtskräftige Aburteilung der Anlasstat jedenfalls dann zulässig, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft vor einem Richter eingestanden hat (im Anschluss an OLG Düsseldorf, 19. Dezember 2003, 3 Ws 469/03, NJW 2004, 790). OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 4 Ws 180/04, NJW 2005, 83.
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Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität muß ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden. Die Regelung des § 69 StGB bietet nach Wortlaut, Zweck und Systematik keinen Anhalt dafür, daß auch in den Fällen der sog. Nicht-Verkehrstaten durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eingetreten sein oder daß er die Tat unter Inkaufnahme der Verletzung der Regeln des Straßenverkehrs begangen haben müßte (Abgrenzung BGH, 5. November 2002, 4 StR 406/02 und BGH, 17. Dezember 2002, 4 StR 392/02). Auch derjenige, der seine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter Teilnahme am Verkehr, aber bewußt zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten einsetzt, kann zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. BGH 1. Strafsenat, 1 StR 113/03, NStZ 2003, 658.
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Zur Wohnung i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehören freistehende Gartenhäuser oder Gartenlauben nicht, weil bei ihnen der Schutzzweck der Vorschrift (Intimsphäre) nicht im Kern betroffen ist. AG Saalfeld NStZ-RR 2004 141.
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1. Eine erwerbswirtschaftlich tätige, aber ausschließlich von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaft hat das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot zu beachten. 2. Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut verstößt gegen das Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig. 3. Ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut darf die politische Zielrichtung einer Partei nicht zum Anlaß für eine Kontokündigung nehmen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat. BGH NJW 2004 1031.
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1. Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO. 2. Täuschung und Schädigungsvorsatz bei betrügerischer Einwerbung von Kapitaleinlagen. BGH NJW 2004 375.
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1. Nach § 331 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 ist es ausreichend, daß der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein i.S. eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird, wodurch auch schon einem bewussten Handeln von Amtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher „Käuflichkeit“ erweckt wird. Nur darauf muß sich der Vorsatz des Vorteilsnehmers beziehen. 2. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, in gewissem Umfang übliche und deshalb sozialadäquate Vorteile von der Strafbarkeit auszunehmen, können allenfalls gewohnheitsmäßig anerkannte, relativ geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen vom Tatbestand der Vorteilsannahme ausgenommen sein. Ein persönliches Verhältnis zwischen Amtsträger und Zuwendendem vermag die Anwendung der Korruptionsvorschriften grundsätzlich nicht zu hindern. BGH NStZ 2005 334.
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1. Geheimhaltungsinteressen des Staates dürfen sich im Strafprozeß nicht nachteilig für den Angeklagten auswirken. Kann ein Beweis, der potentiell zur Entlastung des Angeklagten hätte beitragen können, aufgrund von Maßnahmen der Exekutive nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, obwohl seine Erhebung ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesen wäre, ist die hierdurch bedingte Verkürzung der Beweisgrundlage und der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten zur Sicherung einer fairen Verfahrensgestaltung durch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung und gegebenenfalls die Anwendung des Zweifelssatzes auszugleichen. 2. Zur Anwendung dieser Grundsätze, wenn das Beweismittel durch Maßnahmen eines anderen Staates gesperrt wird. 1. Kann ein zentrales Beweismittel wegen einer Sperrerklärung oder einer verweigerten Aussagegenehmigung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, obwohl ohne die Sperrerklärung oder verweigerte Aussagegenehmigung die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesen wäre bzw. ein Beweisantrag des Angeklagten aus keinem der in § 244 Abs. 3 - 5 StPO genannten Ablehnungsgründe hätte zurückgewiesen werden können, muß der. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 218/03, BGHSt 49, 112.
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1. § 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestattet. Die Gewaltanwendung muß in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfers führen. Vollendet ist die Nötigung erst dann, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat; ein solcher Teilerfolg des Täters, der mit Blick auf ein weiter gehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach der Vorstellung des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Erfolgs darstellt. 2. Dagegen reicht es für die Vollendung des Tatbestands der Nötigung nicht aus, wenn es dem Täter lediglich gelingt, das Opfer zu einem kurzfristigen Verhalten zu zwingen, das nicht Zweck sondern lediglich Mittel ist, um das vom Täter gewollte Verhalten zu ermöglichen. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 421/03, NStZ 2004, 442.
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Reicht es für die Annahme vollendeten Handeltreibens aus, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen eintritt, aber keine Einigung mit dem Lieferanten erzielt?. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 61/02 , 3 StR 243/02, NJW 2005, 1589.
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Gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG werden dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Ist es zulässig, im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinbaren, daß auf ein Rechtsmittel verzichtet wird? 2. Ist es zulässig, daß das Gericht im Rahmen einer Urteilsabsprache darauf hinwirkt, daß ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, indem es diesen ausdrücklich anspricht oder befürwortet? 3. Ist die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, wirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist oder bei der das Gericht, ohne sich ihn im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, lediglich auf diesen hingewirkt hat?. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 368/02, 3 StR 415/02, NJW 2004, 2536.
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1. Ein im Zuge der Bahnreform nach § 12 Abs. 1 DBGrG aus dienstlichen Gründen beurlaubter Bundesbahnbeamter, der mit der Deutschen Bahn AG einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und in dieser Funktion tätig wird, ist kein Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB. 2. Eine im Rahmen eines betriebsinternen, dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens mit unlauteren Mitteln erstrebte Förderung von neuen Produkten erfolgt aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Auftragsvergabe schon zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB. BGH 2. Strafsenat, 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214.
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Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB. Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird. BGH 2. Strafsenat, 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166.
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Zu den Grenzen des Verwendungsverbots nach § 393 Abs. 2 Satz 1 AO. BGH 5. Strafsenat, 5 StR 548/03, BGHSt 49, 136.
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1. § 100c Abs 1 Nr 1 Buchstabe b StPO entspricht als Ermächtigungsgrundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des Global Positioning System und die anschließende Verwertung dieser Beweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 2. Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten. 3. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern. 1. Zur Auslegung des StPO § 101 Abs 1 S 1 vgl BVerfG, 2004-03-03, 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279 <363ff>. 2. Zum Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vgl BVerfG,. BVerfG 2. Senat, 2 BvR 581/01, BVerfGE 112, 304.
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1. Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme. 2. § 73d StGB verletzt die Unschuldsvermutung nicht. 3. Die Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73d Abs 1 Satz 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat. BVerfG 2. Senat, 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1.
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1. Das BVerfG überprüft die Entscheidungen der Strafgerichte nur darauf, ob sie die Ausstrahlungswirkung des aus dem Rechtsstaatsgebot des GG herzuleitenden Beschleunigungsgebots zu Grunde gelegt haben, während die Verfahrensgestaltung grundsätzlich den Justizorganen obliegt, die insoweit eine Vielzahl von im Einzelnen nicht nachprüfbaren Umständen zu berücksichtigen haben (vgl BVerfG, 1992-03-19, 2 BvR 1/91, NJW 1992, 2472 <2473> mwN). 2. Zur Frage, ob eine dem Rechtsstaatsgebot des GG widerstreitende Verfahrensverzögerung vorliegt, zur dabei gebotenen Berücksichtigung der absoluten Verjährungsfrist und zur Bestimmung der gebotenen Reaktion vgl BVerfG, 1983-11-24, 2 BvR 121/83, NJW 1984, 967; 1993-04-19, 2 BvR 1487/90, NJW 1993, 3254 <3255>. Strafverfolgungsorgane und Gerichte müssen umso größere Anstrengungen unternehmen, das Verfahren alsbald zu einem Ende zu bringen, je länger ein Verfahren auf Grund von der Strafjustiz zu verantwortenden Verzögerungen dauert, doch begründen Verzögerungen, die Ausfluss einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems sind, keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl BVerfG, 2003-07-25, 2 BvR 153/03, NJW 2003, 2897 <2898>). 3. BVerfG 2. Senat 3. Kammer, 2 BvR 1471/03, BVerfG vom 21-1-2004.
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Die Bezeichnung eines Polizeibeamten, der eine Verkehrskontrolle durchführt, als Wegelagerer kann durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein. . BayObLG NJW 2005 1291.
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Der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge im Sinn von § 226 Abs.1 Nr.1 StGB wird nicht dadurch beseitigt, dass durch das Tragen einer Kontaktlinse und einer (beidseitigen) Prismenbrille am verletzten Auge wieder ein Sehvermögen erreicht wird. BayObLG NStZ-RR 2004 264.
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Wird bei einer Versammlung ein in Zivil eingesetzter Polizeibeamter als „Spitzel“ bezeichnet, ist bei der im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebotenen Abwägung die konkrete Gesamtsituation einzubeziehen. Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ist insbesondere zu berücksichtigen, ob auf ein vorangegangenes Verhalten des Polizeibeamten unmittelbar reagiert wurde. Die Bezeichnung stellt dann keine Beleidigung dar, wenn der Täter vom Verletzten provoziert wurde (sog. Gegenschlag). BayObLG vom 14-4-2004.
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Zwar ist regelmäßig nicht nach § 240 StGB strafbar, wer die Veröffentlichung tatsächlicher oder vermeintlicher Missstände, wie z.B. gegenüber einer Bank die Offenlegung von Unregelmäßigkeiten in der Bilanz, androht, sofern es dem Drohenden um die Beseitigung dieser Umstände geht. Wird jedoch die Äußerung einer durch unwahre Tatsachen gestützten Meinung eingesetzt, um die Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, auf die kein Anspruch besteht, durchzusetzen, so stellt dies ein sozial unerträgliches Verhalten im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB dar. BayObLG vom 22-9-2004.
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1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten. 2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen. BVerfG 2. Senat, 2 BvR 1520/01 , 2 BvR 1521/01, BVerfGE 110, 226.
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1. Grundsätzlich wird die Rechtswirksamkeit eines Strafurteils nicht berührt, wenn der richtige Angeklagte unter falschem Namen an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. 2. Behauptet aber der Angeklagte, mit dem Verurteilten zwar namensgleich aber nicht personenidentisch zu sein, so sind zur Beseitigung des bloßen Anscheins, wegen einer Straftat verurteilt zu sein, Berufung und Revision nicht zulässig (entgegen OLG Köln, 16. März 1983, 2 Ws 176/83, MDR 1983, 865). 3. Der entsprechende Einwand kann von dem wahren Namensträger mit einem Antrag auf Berichtigung der Personalien bzw. gemäß § 458 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden. 4. Die Berichtigung des Urteilseingangs kommt nur in Betracht, wenn sich allen Verfahrensbeteiligten und jedem Dritten, der den gesamten Vorgang kennt, die Falschbezeichnung des Verurteilten zweifelsfrei offenbart. KG Berlin 5. Strafsenat, 5 Ws 100/04, KG vom 23-3-2004.
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1. Der Strafbefehl richtet sich gegen die im Rubrum benannte Person, selbst wenn diese die Tat nicht begangen haben sollte, so dass diese Betroffener ist und einen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen muss. Insoweit besteht ein Unterschied zum Strafurteil, da durch dieses verurteilt wird, wer (unter welchem Namen auch immer) angeklagt und in der Hauptverhandlung verurteilt worden ist. 2. Eine eingelegte Beschwerde kann in einen Einspruch umgedeutet werden. LG Berlin 34. Große Strafkammer, 534 AR 1/03, LG Berlin NStZ 2005 119.
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1. Weder die Geschwistereigenschaft allein noch der hinzutretende Umstand, dass beide Geschwister zusammen eine Wohnung bewohnen, deren Miete sie sich teilen und in der sie eigene Zimmer haben, begründen unter ihnen eine Garantenstellung für die Unversehrtheit von Leib und Leben des jeweils anderen. 2. Maßgebend ist vielmehr, ob der zur Handlung aufgerufene Geschwisterteil den anderen in seine tatsächliche Obhut genommen hat. 1. Eine Schwester, die mit ihrem betäubungsmittelabhängigen Bruder eine Wohnung bewohnt, ist nicht wegen Aussetzung mit Todesfolge i.S.d. § 221 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB strafbar, wenn sie ihren Bruder 5 Tage lang in durch den vorangegangenen Konsum von Methadon ausgelöstem bewusstlosem Zustand in dessen Zimmer belassen hat, ohne ärztliche Hilfe herbeigerufen zu haben, und der Bruder sodann (auch an einer Lungenentzündung) verstirbt. 2. Es kommt nur eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB in Betracht. LG Kiel 8. Große Strafkammer, VIII Ks 2/03, LG Kiel NStZ 2004 157.
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1. Nach Wegfall der unmittelbaren Gemeinwohl- und Grundrechtsbindung können öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen Bahnhofsverbote wie sonstige Private, die ihre Räume der Allgemeinheit zugänglich gemacht haben, erteilen, soweit nicht besondere gesetzliche Bindungen wie die Beförderungspflicht entgegenstehen. 2. Die Pflicht öffentlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Personenbeförderung (§ 10 AEG) strahlt dahin aus, dass auch öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Allgemeinen den Zutritt zu Reisezwecken von einem Bahnhofsverbot ausnehmen müssen. 3. Bei Verurteilung wegen Hausfriedensbruches (Verstoß gegen Bahnhofsverbot) haben die Urteilsgründe die das berechtigte Interesse an der Erteilung des Hausverbots tragenden Umstände und die Reichweite des Hausverbots anzugeben. Eine weitergehende Darstellung der das Verbot veranlassenden Umstände erübrigt sich wegen der reduzierten Rechtmäßigkeitsanforderungen an ein Bahnhofsverbot. Sonstiger Durch grundlegende Änderungen des Eisenbahnverfassungsgesetzes sind die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen an Bahnhofsverbote reduziert und die Darstellungsanforderungen an die Urteilsfeststellungen herabgese. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, II-143/04, OLG Hamburg vom 3-12-2004.
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Übt ein Verfahrensbeteiligter (hier: an einem sozialgerichtlichen Verfahren), dem als juristischen Laien einige gerichtliche Vorgänge unverständlich sind, bei der Durchsetzung seiner prozessualen Position (hier: Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit) mit deutlichen Worten Kritik (hier: Vorwurf der Lüge, Aktenmanipulation und Inszenierung eines Schauprozesses), handelt es sich um von der Meinungsfreiheit geschützte Unwerturteile, solange sich seine Äußerungen nicht als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellen. Die Strafbarkeit wegen eines Beleidigungsdeliktes scheidet somit aus. OLG Hamm 4. Strafsenat, 4 Ss 138/04, OLG Hamm vom 3-6-2004.
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Das deutsche Strafrecht findet auf Auslandstaten, die gegen juristische Personen mit Sitz im Inland begangen werden, keine Anwendung; ein inländischer Gerichtsstand besteht für solche Taten nicht. OLG Stuttgart 1. Strafsenat, 1 Ws 288/03, NStZ 2004, 402.
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Macht ein Angeklagter Angaben zur Sache, wobei er einen bestimmten Punkt eines einheitlichen Geschehens von sich aus verschweigt, dürfen daraus für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. Die Schlußfolgerung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn nach den Umständen Äußerungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich fragmentarischer Natur sind. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260.
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Zur strafschärfenden Berücksichtigung des Motivs der verbleibenden vollendeten Tat bei strafbefreiendem Rücktritt von einem sog. qualifizierten Versuch. Zitierung: Abgrenzung BGH, 4. Mai 1965, 1 StR 136/65, MDR 1965, 839. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 41/02, NJW 2002, 3717.
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Die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten endet, wenn sich ein Ehegatte vom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 153/03, BGHSt 48, 301.
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Strafbarkeit verantwortlicher Ärzte eines psychiatrischen Krankenhauses durch Gewährung von Lockerungen, die ein untergebrachter gefährlicher Patient zur Begehung von Gewalttaten mißbraucht; begrenzte Bedeutsamkeit hypothetischer Handlungsabläufe für die Kausalität und Beurteilung der Pflichtwidrigkeit. BGH 5. Strafsenat, 5 StR 327/03, BGHSt 49, 1.
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Wer durch ein rechtswidriges Vorverhalten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang herbeigeführt hat, kann auch dann wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, wenn er den zum Tode führenden Schuß in Notwehr abgibt. BGH 3. Strafsenat, 3 StR 331/00, NJW 2001, 1075.
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Eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellrechtlichen Sinne liegt bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nur dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint. Auch für die Beurteilung einzelner Versuchshandlungen als eine natürliche Handlungseinheit ist eine solche Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine tatbestandliche Handlungseinheit endet jedoch mit dem Fehlschlagen des Versuchs. 2. Ein beendeter Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB, der für die Straffreiheit Gegenmaßnahmen des Täters zur Erfolgsabwendung verlangt, liegt nicht erst bei Kenntnis vom sicheren Todesverlauf, sondern schon dann vor, wenn der Täter die nahe liegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er ihn nunmehr weder will noch billigt. Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahe legen, reicht aus. BGH 4. Strafsenat, 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263.
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Ist der Beschuldigte bei der ersten polizeilichen Vernehmung über seine Aussagefreiheit und sein Recht Zuziehung eines Verteidigers belehrt worden, so dürfen Angaben, die er in freier Entscheidung ohne Beistand eines Verteidigers macht, auch dann entgegengenommen und verwertete werden, wenn er zunächst die Zuziehung eines Verteidigers gewünscht hat (Abgrenzung BGH, 1996-01-12, 5 StR 756/94). Weitere Zitierung: Abgrenzung BGH, 1992-10-29, 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372. BGH StV 1996, 409 f..
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Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden. Zitierung: Abgrenzung BGH, 23. September 1999, 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203. BGHSt 46, 1 ff..
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Ein (deutsches) Gericht muß bei der Überprüfung eines gegen die Untersuchungshaft gerichteten Rechtsmittels die Garantien eines justizförmigen Verfahrens gewährleisten. Das Verfahren (hier: der Haftprüfung) muß kontradiktorisch geführt und der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien, dem Staatsanwalt und der in Haft befindlichen Person, gesichert sein. Die Waffengleichheit ist aber dann nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Dokumenten in der Ermittlungsakte verweigert wird, die wesentlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Haft seines Mandanten angreifen können. EGMR StV 2001,201 ff..
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1. Die gerichtliche Nachprüfbarkeit einer Versagung der Akteneinsichtsgewährung durch die Staatsanwaltschaft ist auf die Fälle beschränkt, bei denen von der Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht unter Berufung auf StPO § 147 Abs 2 bewußt gegenüber dem Verteidiger versagt wird. 2. Ein solcher Verfahrenstatbestand liegt nicht vor, wenn sich die Staatsanwaltschaft gerade nicht auf StPO § 147 Abs 2 berufen hat, sondern dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt hat, auch wenn diese im Ergebnis bisher nur eine sukzessive und teilweise Akteneinsicht beinhaltete, und die Teilaktenüberlassung auf den schlichten tatsächlichen Umständen des Gangs des Ermittlungsverfahrens beruhte. LG Landau, StV 2001,613 ff..
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Die auf StPO § 147 Abs 2 gestützte Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ist bei einem sich nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigen nur dann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung überprüfbar, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Befindet sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft, werden allein dadurch nach Aktenlage zu befürchtende Bedrohungshandlungen oder Einflußnahmen nicht ausgeschlossen. LG Mannheim, StV 2001,613.
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1. Aufzeichnungen der Telefonüberwachung zählen zu den Beweismitteln iSd StPO § 147 Abs 1 Alt 2. Sie unterfallen der Akteneinsicht, wenn sie von der Staatsanwaltschaft verwertet wurden. 2. Die Besichtigung von Tonaufzeichnungen erfolgt dergestalt, daß der Verteidiger sie sich (gegebenenfalls mehrfach) auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder am Ort ihrer Verwahrung vorspielen läßt. Wenn dies zu Informationszwecken nicht ausreichend ist, hat der Verteidiger Anspruch auf Herstellung einer amtlich gefertigten Kopie. 3. Wenn die Kopien ohne Erklärungen des Angeklagten oder eines Dolmetschers unverständlich sind, ist beim Abhören deren Anwesenheit zu erlauben. Fehlende personelle oder technische Ausstattung kann nicht dem gesetzlich verbürgten Einsichtsrechts entgegengehalten werden. OLG Frankfurt, StV 2001,611 f..