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Internationales Zivilverfahrensrecht

Zivilrecht · ZR · 125 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Internationale Zuständigkeit, Rechtshängigkeit, Anerkennung und Vollstreckung nach Brüssel Ia-VO, Lugano, autonomem IZPR und EuVTVO.

I.
Anwendbarkeit Brüssel Ia
1.
Prüfung der internationalen Zuständigkeit von Amts wegen

Die internationale Zuständigkeit ist in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen; § 513 Abs. 2 und § 545 Abs. 2 ZPO gelten nicht. Zuerst Einheitsrecht (Brüssel Ia, LugÜ 2007, EuUntVO, Brüssel IIb), erst danach autonomes IZPR, und nur soweit die VO Raum lässt.

2.
Zivil- und Handelssache, autonome Abgrenzung

Der sachliche Anwendungsbereich erfasst Zivil- und Handelssachen; die Abgrenzung zum öffentlichen Recht ist verordnungsautonom und folgt einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Die Hauptsache muss privatrechtlich sein, öffentlich-rechtliche Vorfragen schaden nicht. Art. 1 Abs. 1 Brüssel Ia; Art. 1 Abs. 1 LugÜ 2007.

3.
Abschließende Ausschlussliste

Personenstand, Güterrecht, Insolvenz, soziale Sicherheit und Schiedsgerichtsbarkeit sind ausgeschlossen; die Hauptsache muss unter den Ausschluss fallen. Unterhalt fällt seit der Brüssel Ia nicht mehr unter die VO, sondern unter die EuUntVO. Art. 1 Abs. 2 Brüssel Ia; Art. 1 Abs. 2 LugÜ 2007 (dort noch mit Unterhalt in Art. 5 Nr. 2); Art. 1 EuUntVO.

4.
Kein besonderer Gemeinschaftsbezug

Für die Anwendbarkeit der allgemeinen und besonderen Gerichtsstände genügt der Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat; eine Berührung zu mehreren Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich. Art. 4, 5 Brüssel Ia.

5.
Räumlich-personeller Grundsatz: Wohnsitz des Beklagten

Anknüpfungspunkt ist der Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat, nicht die Staatsangehörigkeit. Fehlt ein solcher Wohnsitz und greifen Art. 24–26 nicht, gilt nationales IZPR; Inländerbehandlung bleibt vorbehalten. Art. 4–6 Brüssel Ia; Art. 2–4 LugÜ 2007.

6.
Wohnsitz natürlicher Personen

Der Wohnsitz natürlicher Personen bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Wohnsitz begründet sein soll. Art. 62 Brüssel Ia; Art. 59 LugÜ 2007.

7.
Wohnsitz von Gesellschaften

Wohnsitz ist satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung; fallen die Orte auseinander, hat der Kläger die Wahl. Art. 63 Brüssel Ia; Art. 60 LugÜ 2007.

8.
Maßgeblicher Zeitpunkt und perpetuatio fori

Entscheidend ist der Wohnsitz bei Rechtshängigkeit; ein späterer Wegzug ändert die Zuständigkeit nicht. Verlegt der Beklagte den Wohnsitz erst während des Verfahrens in einen Mitgliedstaat, wird Brüssel Ia anwendbar. Art. 4, 32 Brüssel Ia.

9.
Eigenständiger Anwendungsbereich von Ausschließlichkeit, Prorogation und Einlassung

Art. 24, 25 und 26 gelten unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten, soweit der Anknüpfungspunkt (Belegenheit, prorogiertes mitgliedstaatliches Gericht, angerufenes mitgliedstaatliches Gericht) in einem Mitgliedstaat liegt. Art. 24–26 Brüssel Ia; Art. 22–24 LugÜ 2007.

10.
Niederlassungsfiktion bei Schutzgerichtsständen

Unterhält Versicherer, Unternehmer oder Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, gilt diese bei Streitigkeiten aus ihrem Betrieb als Wohnsitz. Art. 11 Abs. 2, 17 Abs. 2, 20 Abs. 2 Brüssel Ia.

11.
Verbraucher- und Arbeitnehmerklagen gegen Drittstaatenbeklagte

Der Verbraucher kann den anderen Vertragspartner und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch dann im Wohnsitz- bzw. Arbeitsortstaat verklagen, wenn der Gegner keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Art. 18 Abs. 1, 21 Abs. 2 Brüssel Ia.

12.
Zeitlicher Anwendungsbereich

Brüssel Ia gilt für Verfahren, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet wurden; der Einleitungszeitpunkt richtet sich nach Art. 32. Art. 66, 32 Brüssel Ia.

13.
Vorrang von Spezialübereinkommen

Zuständigkeitsregeln besonderer Übereinkommen (CMR, Montrealer Übereinkommen, COTIF) gehen vor. Art. 71 Brüssel Ia; Art. 67 LugÜ 2007.

14.
Verhältnis zum LugÜ 2007

Hat der Beklagte Wohnsitz in der Schweiz, in Island oder in Norwegen oder weist der Streit dorthin, gilt das LugÜ 2007, nicht Brüssel Ia. Art. 73 Abs. 1 Brüssel Ia; Art. 64 LugÜ 2007.

15.
Autonome Auslegung

Begriffe der Verordnung sind verordnungsautonom, teleologisch und rechtsvergleichend auszulegen; der EuGH ist zur Auslegung berufen. Art. 267 AEUV.

16.
Vorrang der Verordnung, abschließende Zuständigkeit

Im Anwendungsbereich verdrängen die Zuständigkeitsvorschriften nationales Recht vollständig; ein Rückgriff auf §§ 12 ff. ZPO ist unzulässig, soweit nicht Art. 6 eröffnet. Art. 4–6, 24–26 Brüssel Ia.

II.
Allgemeine und besondere Gerichtsstände
1.
Allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten

Zuständig sind die Gerichte des Wohnsitzmitgliedstaats; die örtliche Zuständigkeit folgt dem nationalen Prozessrecht. Art. 4 Brüssel Ia; Art. 2 LugÜ 2007.

2.
Vertragsgerichtsstand, weiter Vertragsbegriff

„Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ ist autonom und weit auszulegen: maßgeblich ist eine freiwillig eingegangene Verpflichtung. Eine Annexzuständigkeit für deliktische Ansprüche wird nicht begründet. Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia; Art. 5 Nr. 1 LugÜ 2007.

3.
Erfüllungsort bei Warenkauf und Dienstleistung

Bei Verkauf beweglicher Sachen und bei Dienstleistungen gilt autonom der tatsächliche oder geschuldete Liefer- bzw. Erbringungsort in einem Mitgliedstaat, unabhängig vom Vertragsstatut. Liegt dieser Ort außerhalb der Mitgliedstaaten, gilt nicht lit. b, sondern lit. a. Art. 7 Nr. 1 lit. b, lit. c Brüssel Ia.

4.
Mehrere Lieferorte

Maßgeblich ist der Ort der Hauptlieferung; fehlt ein solcher, darf der Kläger einen Lieferort wählen. Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia.

5.
Übrige Verträge: maßgebliche Verpflichtung nach lex causae

Bei Verträgen, die weder Warenverkauf noch Dienstleistung sind, bestimmt sich der Erfüllungsort für jede Hauptleistungspflicht gesondert nach der lex causae (IPR der lex fori, ggf. CISG). Sekundäransprüche teilen den Erfüllungsort der verletzten Primärpflicht. Art. 7 Nr. 1 lit. a Brüssel Ia; Art. 31, 57 CISG.

6.
Erfüllungsortvereinbarung

Eine materielle Erfüllungsortvereinbarung begründet den Gerichtsstand ohne die Form des Art. 25, muss aber nach der lex causae wirksam sein. Rein prozessuale Erfüllungsortklauseln wirken nur in der Form des Art. 25. Art. 7 Nr. 1, 25 Brüssel Ia.

7.
c.i.c.: Zuständigkeit und Statut

Der Abbruch von Vertragsverhandlungen ist deliktisch (Art. 7 Nr. 2); Pflichten aus einem bereits bestehenden Vertrag bleiben vertraglich (Art. 7 Nr. 1). Kollisionsrechtlich knüpft Rom II die c.i.c. als außervertragliches Schuldverhältnis an. Art. 7 Nr. 1, Nr. 2 Brüssel Ia; Art. 12 Rom II-VO.

8.
Deliktsgerichtsstand

Autonom erfasst sind alle Klagen auf Schadenshaftung, die nicht an einen Vertrag i. S. d. Art. 7 Nr. 1 anknüpfen (Unfall, Produkt, Kartell, UWG, Immaterialgüter, Gefährdungshaftung); ungerechtfertigte Bereicherung fällt nicht darunter. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia; Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007.

9.
Handlungs- und Erfolgsort, vorbeugende Unterlassung

Ort des schädigenden Ereignisses ist Handlungs- und Erfolgsort; der Kläger hat die Wahl. Erfasst sind auch drohende Schäden und vorbeugende Unterlassungsklagen. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia.

10.
Distanzdelikte und mittelbare Schäden

Der Erfolgsort liegt nur dort, wo das Ereignis den unmittelbar Geschädigten trifft, nicht am Wohnsitz des mittelbar Geschädigten und nicht bei bloßen Vermögensfolgeschäden in Drittstaaten. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia.

11.
Pressedelikte, Mosaikbetrachtung

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann am Niederlassungsort des Herausgebers der Gesamtschaden, an jedem Verbreitungsort nur der dort entstandene Schaden geltend gemacht werden; am Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen ist der Gesamtschaden klagbar. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia.

12.
Keine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs

Ein nur nach Art. 7 Nr. 2 zuständiges Gericht entscheidet ausschließlich über deliktische Ansprüche, nicht über vertragliche oder bereicherungsrechtliche Konkurrenzen. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia.

13.
Niederlassungsgerichtsstand

Erfasst ist die auf Dauer angelegte, fremdgeleitete Außenstelle mit eigener Geschäftsführung, nicht der selbständige Handelsvertreter, Alleinvertriebshändler oder die Tochtergesellschaft. Die Streitigkeit muss betriebsbezogen sein. Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia; Art. 63 Brüssel Ia.

14.
Streitgenossen

Mehrere Beklagte können am Wohnsitz eines von ihnen mitverklagt werden, wenn zwischen den Klagen eine enge Beziehung besteht; gegenüber einem offensichtlich nicht in Anspruch genommenen Streitgenossen eröffnet die Norm keinen Gerichtsstand. Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia.

15.
Widerklage

Die Widerklage ist am Gericht der Hauptklage zulässig, wenn sie auf denselben Vertrag oder Sachverhalt gestützt ist und der Widerbeklagte Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat; sonst gilt § 33 ZPO. Art. 8 Nr. 3 Brüssel Ia; § 33 ZPO.

16.
Prozessaufrechnung ohne eigenen Gerichtsstand

Die Aufrechnung ist Verteidigungsmittel, nicht Angriff; Art. 8 Nr. 3 erfasst nur die Widerklage. Ob das nationale Recht für bestrittene inkonnexe Gegenforderungen gleichwohl eine Entscheidungszuständigkeit verlangt, ist streitig (BGH: ja, mit Ausnahmen; Gegenansicht: EuGH hat abschließend entschieden). Art. 8 Nr. 3 Brüssel Ia; § 322 Abs. 2 ZPO.

17.
Dinglich gesicherte Vertragsansprüche

Am Belegenheitsort der unbeweglichen Sache kann die Vertragsklage mit der dinglichen Klage verbunden werden, wenn das nationale Recht die Verbindung zulässt. Art. 8 Nr. 4, 24 Nr. 1 Brüssel Ia.

18.
Isolierte Gewinnzusage

Die isolierte Gewinnzusage (§ 661a BGB) ist autonom „Vertrag“ i. S. v. Art. 7 Nr. 1 als freiwillig eingegangene Verpflichtung. Der Verbrauchergerichtsstand greift nur, wenn die Zusage mit einer Waren- oder Dienstleistungsbestellung verbunden ist oder der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat ausrichtet. Art. 7 Nr. 1, 17, 18 Brüssel Ia; § 661a BGB; Art. 6 Rom I-VO.

III.
Schutzgerichtsstände
1.
Versicherungssachen, geschlossenes System

Für Klagen des Versicherungsnehmers, Versicherten oder Begünstigten gelten Art. 10–16; Rückversicherung fällt heraus. Der Versicherer kann am eigenen Wohnsitz, am Wohnsitz des Klägers und bei Haftpflicht am Deliktsort verklagt werden; er selbst darf grundsätzlich nur am Wohnsitz des Gegners klagen. Art. 10–16 Brüssel Ia; Art. 13 Brüssel Ia (Direktklage, Zulässigkeit nach lex fori, Art. 18 Rom II-VO).

2.
Verbraucherbegriff

Verbraucher ist, wer zu einem Zweck handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; maßgeblich sind die für den Vertragspartner erkennbaren Umstände. Art. 17 Abs. 1 Brüssel Ia; Art. 6 Rom I-VO.

3.
Verbraucherverträge, Ausrichten

Neben Teilzahlungskauf und Finanzierungskredit gilt der Schutz für jeden Vertrag, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet und der Vertrag in diesen Bereich fällt. Ein Internetangebot in deutscher Sprache richtet die Tätigkeit auf Deutschland aus. Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel Ia.

4.
Ausnahmen beim Verbrauchergerichtsstand

Beförderungsverträge sind ausgenommen, Pauschalreisen nicht. Time-Sharing unterfällt Art. 17, soweit nicht dingliche oder mietrechtliche Elemente Art. 24 Nr. 1 oder gesellschaftsrechtliche Modelle Art. 24 Nr. 2 auslösen. Art. 17 Abs. 3, 24 Nr. 1, Nr. 2 Brüssel Ia.

5.
Klagegerichte des Verbrauchers

Der Verbraucher kann am Wohnsitz des Unternehmers oder an seinem eigenen Wohnsitz klagen (dort auch örtlich); der Unternehmer nur am Wohnsitz des Verbrauchers. Widerklage bleibt zulässig. Art. 18, 19 Brüssel Ia.

6.
Niederlassung des drittstaatlichen Unternehmers

Eine im Mitgliedstaat unterhaltene Niederlassung wird dem Wohnsitz gleichgestellt, sofern sie bei Klageerhebung noch besteht. Art. 17 Abs. 2, 18 Brüssel Ia.

7.
Arbeitsvertrag, autonom

Erfasst sind Individualverträge über abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit, nicht selbständige Dienst- oder Werkverträge. Art. 20 Abs. 1 Brüssel Ia.

8.
Klage des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber kann am eigenen Wohnsitz, am gewöhnlichen Arbeitsort (auch dem letzten) oder, fehlt ein einheitlicher Arbeitsstaat, am Ort der einstellenden Niederlassung verklagt werden. Art. 21 Brüssel Ia.

9.
Klage des Arbeitgebers und Widerklage

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nur an dessen Wohnsitz verklagen; die Widerklage am Gericht der Arbeitnehmerklage bleibt zulässig. Art. 22 Brüssel Ia.

10.
Vorübergehende Entsendung

Bei nur vorübergehender Entsendung bleibt der gewöhnliche Arbeitsort der Entsendestaat. Art. 21 Abs. 1 lit. b Brüssel Ia.

11.
Beschränkte Prorogation in Schutzsachen

Gerichtsstandsvereinbarungen in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sind nur nach Maßgabe der jeweiligen Schutzvorschriften zulässig, regelmäßig erst nach Entstehung der Streitigkeit oder zugunsten der schwächeren Partei. Art. 15, 19, 23, 25 Abs. 4 Brüssel Ia.

IV.
Ausschließliche Zuständigkeit und Vereinbarung
1.
Wesen der ausschließlichen Zuständigkeit

Art. 24 begründet unabhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit eine alle anderen Gerichtsstände verdrängende internationale Zuständigkeit, weil das berufene Gericht besonders sachnah ist. Art. 24 Brüssel Ia; Art. 22 LugÜ 2007.

2.
Dingliche Rechte und Miete an unbeweglichen Sachen

Ausschließlich zuständig sind die Gerichte des Belegenheitsstaats für Klagen auf Bestand, Umfang, Eigentum oder Besitz sowie für Miet- und Pachtstreitigkeiten einschließlich Mietzins, Räumung und Vertragsauslegung, nicht für bloße Übereignungsklagen oder Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung. Unbewegliche Sache bestimmt sich nach der lex rei sitae, dingliche Rechte autonom. Art. 24 Nr. 1 Brüssel Ia.

3.
Ferienhaus und Reiseveranstalter

Kurzfristige Ferienvermietung unterfällt grundsätzlich Art. 24 Nr. 1; bei gemeinsamem Wohnsitz von Vermieter und Mieter in einem anderen Mitgliedstaat und Überlassung von höchstens sechs Monaten besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Verträge mit Reiseveranstaltern, deren Hauptleistung Reservierung, Beförderung oder Vorortempfang ist, sind Dienstverträge, nicht Art. 24 Nr. 1. Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 2 Brüssel Ia; Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia.

4.
Drittstaatengrundstück

Liegt die Sache in einem Drittstaat, gilt Art. 24 nicht unmittelbar. Hat der Beklagte Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, ist Art. 24 analog anzuwenden, wenn der Drittstaat selbst Ausschließlichkeit in Anspruch nimmt; sonst droht Art. 4. Fehlt auch der Wohnsitz, gilt autonomes Recht (§ 24 ZPO analog: deutsche Gerichte unzuständig). Art. 24 Nr. 1, 4, 6 Brüssel Ia; § 24 ZPO.

5.
Gesellschaftsrechtliche Ausschließlichkeit

Für Streitigkeiten über Bestand, Nichtigkeit oder Beschlüsse einer Gesellschaft sind die Gerichte am Sitz ausschließlich zuständig. Art. 24 Nr. 2 Brüssel Ia.

6.
Zwangsvollstreckung

Für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats ausschließlich zuständig. Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia.

7.
Gerichtsstandsvereinbarung, räumlicher Anwendungsbereich

Art. 25 gilt, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats prorogiert wird; ein Wohnsitz einer Partei in der Union ist nicht mehr erforderlich (anders noch Art. 23 EuGVVO / Art. 23 LugÜ 2007). Ein internationaler Bezug wird verlangt; besonderer Gemeinschaftsbezug nicht. Art. 25 Brüssel Ia.

8.
Unzulässigkeit bei Schutz und Ausschließlichkeit

Die Vereinbarung darf Art. 15, 19, 23 und Art. 24 nicht zuwiderlaufen. Art. 25 Abs. 4 Brüssel Ia.

9.
Zustandekommen und Form

Die Einhaltung der Form (Schriftform, mündlich mit Bestätigung, Gepflogenheiten der Parteien, internationaler Handelsbrauch; elektronische dauerhafte Aufzeichnung) indiziert die Einigung. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben genügt nur als Handelsbrauch der Branche. Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia.

10.
Wirksamkeit unabhängig vom Hauptvertrag

Die Gerichtsstandsklausel ist vom Hauptvertrag zu trennen; auch wer dessen Wirksamkeit bestreitet, bleibt an sie gebunden. Willensmängel, Rechtsnachfolge und Vertretung richten sich nach dem auf die Vereinbarung anwendbaren Recht (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1: Recht des prorogierten Staates, soweit nichts anderes vereinbart). Art. 25 Abs. 5 Brüssel Ia.

11.
Inhalt und Wirkung

Die Vereinbarung muss sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen; das Gericht muss bestimmt oder bestimmbar sein. Sie begründet grundsätzlich ausschließliche Zuständigkeit für alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis, auch deliktische, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia.

12.
Rügelose Einlassung

Verhandeln zur Hauptsache ohne Zuständigkeitsrüge begründet die Zuständigkeit, nicht aber die Rüge selbst und nicht die hilfsweise Sachverteidigung neben der Rüge. Ausgenommen sind Streitigkeiten nach Art. 24. Art. 26 Abs. 1 Brüssel Ia.

13.
Belehrung der schwächeren Partei

In Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen muss das Gericht den Beklagten belehren, bevor die Einlassung die Zuständigkeit begründet. Art. 26 Abs. 2 Brüssel Ia.

14.
Zeitpunkt der Rüge

Die Rüge muss vor oder mit der ersten Verteidigung zur Sache erhoben werden; nach einer Ansicht bereits in der schriftlichen Klageerwiderung. Art. 26 Brüssel Ia.

V.
Rechtshängigkeit
1.
Identität der Parteien und des Anspruchs

Art. 29 setzt dieselben Parteien (Rollen tauschbar) und dieselben Ansprüche voraus. „Derselbe Anspruch“ ist autonom weit: gleiche Grundlage und gleicher Gegenstand, Kernpunkt der Streitigkeit; Leistungsklage und negative Feststellungsklage über denselben Vertrag sind identisch. Art. 29 Brüssel Ia; Art. 27 LugÜ 2007.

2.
Keine Identität bei unabhängigen Ansprüchen

Schadensersatz nach fristloser Kündigung und zuvor entstandene Vertragserfüllungsansprüche sind nicht identisch, wenn die eine Entscheidung die andere nicht präjudiziert. Art. 29 Brüssel Ia.

3.
Prioritätsprinzip, keine Anerkennungsprognose

Das später angerufene Gericht setzt aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen feststeht, und erklärt sich sodann für unzuständig. Eine Prognose der Anerkennungsfähigkeit findet nicht statt. Art. 29 Brüssel Ia.

4.
Autonomer Anrufungszeitpunkt

Angerufen ist das Gericht mit Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder, wenn die Zustellung vorausgeht, mit Eingang bei der Zustellungsstelle, sofern der Kläger das ihm Obgelegene (in Deutschland: Gerichtskostenvorschuss) veranlasst. Art. 32 Brüssel Ia; Art. 30 LugÜ 2007; § 12 GKG.

5.
Rechtsfolge

Aussetzung, nach Zuständigkeitsbejahung des Erstgerichts Abweisung als unzulässig, sofern die Klage nicht zurückgenommen wird. Art. 29 Abs. 1, 2 Brüssel Ia.

6.
Torpedoklage und Gerichtsstandsvereinbarung

Die Priorität begünstigt die negative Feststellungsklage vor einem langsamen Gericht. Bei ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung setzt jedes nicht prorogierte Gericht das Verfahren aus, bis das prorogierte Gericht sich für unzuständig erklärt hat. Art. 29, 31 Abs. 2–4 Brüssel Ia.

7.
Konnexe Verfahren

Bei im Zusammenhang stehenden Verfahren kann das später angerufene Gericht aussetzen; unter weiteren Voraussetzungen ist Unzuständigkeitserklärung möglich. Art. 30 Brüssel Ia; Art. 28 LugÜ 2007.

8.
Drittstaatenrechtshängigkeit

Bei Rechtshängigkeit in einem Drittstaat über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien kann das mitgliedstaatliche Gericht aussetzen, wenn eine anerkennungsfähige Entscheidung in angemessener Zeit zu erwarten ist. Art. 33, 34 Brüssel Ia.

9.
Einstweiliger Rechtsschutz und selbständiges Beweisverfahren

Sie begründen keine Rechtshängigkeit der Hauptsache i. S. v. Art. 29. Art. 29, 35 Brüssel Ia.

10.
Autonomes IZPR: ausländische Rechtshängigkeit

Außerhalb von Brüssel Ia/LugÜ beachten deutsche Gerichte die frühere ausländische Rechtshängigkeit analog § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO: Parteiidentität, Streitgegenstandsidentität, Priorität und positive Anerkennungsprognose (§ 328 ZPO bzw. Staatsvertrag). Rechtsfolge ist Aussetzung analog § 148 ZPO, nicht Abweisung. § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 148, § 328 ZPO.

11.
Zeitpunkt der ausländischen Rechtshängigkeit (autonom)

Die Rechtsprechung stellt auf die lex fori des ausländischen Gerichts ab; die Literatur verlangt einen der deutschen Zustellung vergleichbaren Stand oder Doppelqualifikation. § 253, § 261 ZPO.

12.
Ehesachen, erweiterte Identität

Anträge auf Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung zwischen denselben Ehegatten gelten als identisch; Folgesachen richten sich nach ihrem eigenen Regime (Unterhalt: EuUntVO; Güterrecht: EuGüVO bzw. autonom). Art. 20 Brüssel IIb-VO; Art. 12, 13 EuUntVO.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung
1.
Automatische Anerkennung ohne Verfahren

Entscheidungen eines mitgliedstaatlichen Gerichts in Zivil- und Handelssachen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Art. 36, 2 lit. a Brüssel Ia.

2.
Vollstreckung ohne Exequatur

Eine im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Vollstreckung selbst folgt dem Recht des Vollstreckungsstaats. Art. 39–44 Brüssel Ia; §§ 1110 ff. ZPO.

3.
Versagungsgründe, abschließend

Versagt wird die Anerkennung bzw. auf Antrag die Vollstreckung bei ordre-public-Verstoß, fehlender Verteidigungsmöglichkeit des säumigen Beklagten, Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung des ersuchten Staats oder mit einer früheren anerkennungsfähigen Entscheidung. Art. 45 Abs. 1 lit. a–d Brüssel Ia; Art. 46 Brüssel Ia.

4.
Ordre public eng

Verfahrens- und materiellrechtlicher ordre public; Gesetzmäßigkeit und Zuständigkeit gehören grundsätzlich nicht dazu. Art. 45 Abs. 1 lit. a, Abs. 3, 52 Brüssel Ia.

5.
Rechtliches Gehör, keine bloße Förmlichkeit

Es genügt, dass der Beklagte sich tatsächlich verteidigen konnte; ordnungsgemäße Zustellung im Einzelnen ist nicht mehr Voraussetzung. Der Versagungsgrund entfällt, wenn der Beklagte einen Rechtsbehelf nicht eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte; dazu muss ihm die Entscheidung selbst so zugegangen sein, dass er den Behelf zweckentsprechend einlegen kann. Art. 45 Abs. 1 lit. b Brüssel Ia.

6.
Keine Nachprüfung der Zuständigkeit, außer Schutz und Ausschließlichkeit

Die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts wird nicht nachgeprüft, außer bei Verstoß gegen die Versicherungs- und Verbrauchergerichtsstände sowie Art. 24; Arbeitssachen gehören nicht dazu. Art. 45 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 Brüssel Ia.

7.
Keine révision au fond

Weder Anerkennung noch Vollstreckung erlauben eine Nachprüfung in der Sache. Art. 52 Brüssel Ia.

8.
LugÜ 2007: Anerkennung ohne Verfahren, Vollstreckung mit Exequatur

Entscheidungen aus der Schweiz, Island und Norwegen werden anerkannt, bedürfen zur Vollstreckung aber der Vollstreckbarerklärung; Versagungsgründe werden im Klauselverfahren bzw. Rechtsbehelf geprüft, das rechtliche Gehör knüpft noch stärker an die Zustellung an. Art. 33, 34, 38, 41, 45 LugÜ 2007; AVAG.

9.
Günstigkeitsprinzip

Völkerrechtliche Anerkennungsübereinkommen und autonomes Recht stehen im Verhältnis der Günstigkeit, soweit das Instrument nichts anderes bestimmt. Art. 67–72 Brüssel Ia; Art. 23 HUntVÜ 1973; Art. 52 HUÜ 2007; § 328 ZPO.

10.
Autonome Anerkennung, Spiegelbildprinzip

Fehlt ein vorrangiges Instrument, wird anerkannt, wenn das ausländische Gericht nach deutschen Vorschriften international zuständig war, rechtliches Gehör gewahrt, keine entgegenstehende Entscheidung, kein ordre-public-Verstoß und die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Gegenseitigkeit entfällt bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen ohne inländischen Gerichtsstand sowie in Kindschafts- und Lebenspartnerschaftssachen. § 328 ZPO; § 108 FamFG.

11.
Autonome Vollstreckung durch Vollstreckungsurteil

Erforderlich sind Vollstreckungsklage, Rechtskraft des ausländischen Titels und Anerkennungsfähigkeit; vorläufige Vollstreckbarkeit genügt nicht. Zuständig sind die Gerichte am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners oder am Belegenheitsort des Vermögens. §§ 722, 723, 23 ZPO.

12.
Ordre public bei punitive damages

US-Strafschadensersatz verstößt insoweit gegen den deutschen ordre public, als er über den Ausgleich hinaus bestraft; kompensatorische Posten bleiben anerkennungsfähig. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

13.
Anerkennungszuständigkeit und Schiedsabrede

Ein ausländisches Urteil, das eine wirksame Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung übergeht, ist nach Spiegelbildgrundsatz nicht anerkennungszuständig. § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Art. II UNÜ.

14.
Ehesachen aus Mitgliedstaaten

Scheidung, Trennung und Ungültigerklärung werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne das Verfahren der §§ 107 ff. FamFG; die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts darf nicht nachgeprüft werden. Art. 30, 38, 69 Brüssel IIb-VO; §§ 107 ff. FamFG (Drittstaaten).

15.
Erneutes Leistungsurteil

Im Anwendungsbereich von Brüssel Ia fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Leistungsklage über denselben Titel; autonom wird ein anerkanntes Urteil von Amts wegen beachtet, eine inhaltsgleiche Klage kann bei Rechtsschutzbedürfnis zulässig bleiben. Art. 36, 39 Brüssel Ia; § 328 ZPO.

VII.
Autonomes IZPR
1.
Doppelfunktionalität

Fehlen Spezialnormen, indiziert die örtliche Zuständigkeit die internationale; Spezialvorschriften der örtlichen Zuständigkeit (§ 14 UWG, § 82 ArbGG) sind einzubeziehen. Ausnahmen: Erbscheinsverfahren (Gleichlauf) und Normen, die eine anderweitige internationale Zuständigkeit voraussetzen. §§ 12 ff. ZPO.

2.
Allgemeiner Gerichtsstand

Natürliche Personen: Wohnsitz, hilfsweise Aufenthalt; juristische Personen: vorrangig satzungsmäßiger Sitz. Bedeutung vor allem außerhalb von Brüssel Ia und für die Anerkennungszuständigkeit. §§ 12, 13, 16, 17, 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

3.
Niederlassung

Selbständige Geschäftstätigkeit als nach außen tretender Mittelpunkt genügt; auch die regelmäßige Bedienung durch ein inländisches Reisebüro. Die Klage muss das mit der Niederlassung geschlossene Geschäft betreffen. § 21 ZPO.

4.
Vermögensgerichtsstand mit Inlandsbezug

§ 23 ZPO setzt Vermögen im Inland und fehlenden inländischen Wohnsitz voraus; die Rechtsprechung verlangt zusätzlich hinreichenden Inlandsbezug des Streits. Bei drohender Rechtsschutzverweigerung darf der Bezug nicht zur Sperre werden. § 23 ZPO.

5.
Erfüllungsort

Klagen aus Vertrag einschließlich des Streits um das Bestehen; Erfüllungsort nach lex causae der streitigen Verpflichtung, bei Sekundäransprüchen der verletzten Primärpflicht. Wirksamkeit einer Erfüllungsortvereinbarung: § 29 Abs. 2 ZPO, sonst lex causae. § 29 ZPO.

6.
Deliktsgerichtsstand, keine internationale Annexkompetenz

Tatort ist Handlungs- oder Erfolgsort, nicht der bloße Schadensort; bei Streudelikten Gesamtschaden am Handlungsort. Für die internationale Zuständigkeit begründet § 32 keine Annexzuständigkeit konkurrierender Vertragsansprüche. § 32 ZPO.

7.
Widerklage

Doppelfunktional: internationale Zuständigkeit für die Hauptklage, Konnexität aus demselben Tatsachenkomplex, keine ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte für die Gegenklage. § 33, § 40 Abs. 2 ZPO.

8.
Prozessaufrechnung autonom

Nach h. M. ist die internationale Zuständigkeit für die Gegenforderung erforderlich oder analog § 33 ZPO zu begründen, weil die Entscheidung über die Aufrechnung rechtskraftfähig ist. § 322 Abs. 2, § 33 ZPO analog.

9.
Gerichtsstandsvereinbarung, Qualifikation

Zulässigkeit und Form nach lex fori (§§ 38, 40 ZPO). Zustandekommen und materielle Wirksamkeit sind streitig: materieller Vertrag (akzessorisch oder selbständig zum Recht des gewählten Gerichts; Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO zum Schweigen) oder Prozessvertrag nach lex fori, vermittelnd Zustandekommen nach lex causae. §§ 38, 40 ZPO; Art. 10, 25 Rom I-VO.

10.
Rügelose Einlassung autonom

Jede auf Abweisung zielende Verteidigung ohne Zuständigkeitsrüge bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung; die örtliche Rüge reicht. Für die Entscheidungszuständigkeit gilt § 39 nur außerhalb von Art. 26 Brüssel Ia. §§ 39, 40 Abs. 2 ZPO.

11.
perpetuatio fori

Der Wegfall zuständigkeitsbegründender Umstände nach Rechtshängigkeit lässt die internationale Zuständigkeit unberührt. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog.

12.
Parteifähigkeit ausländischer Gesellschaften

Rechts- und Parteifähigkeit sind nach dem Gesellschaftsstatut einschließlich Renvoi zu beurteilen, damit auch nichtrechtsfähige, aber parteifähige Auslandgesellschaften klagen können. § 50 ZPO; Gesellschaftsstatut (EU/EWR: Gründungsrecht, Art. 49, 54 AEUV; Drittstaaten: Sitztheorie).

13.
Prozessfähigkeit

Nach moderner Ansicht enthält § 55 ZPO eine Kollisionsnorm: Prozessfähigkeit nach Personalstatut, hilfsweise nach deutschem Recht. § 55 ZPO.

14.
Gründungs- und Sitztheorie

Für Gesellschaften aus EU und EWR gilt die Gründungstheorie (Centros, Überseering, Inspire Art, Vale, Polbud); Drittstaatengesellschaften beurteilt das deutsche IPR nach dem tatsächlichen Verwaltungssitz. Art. 49, 54 AEUV.

15.
Ausländisches Recht von Amts wegen

Kollisionsnormen und berufenes ausländisches Recht sind von Amts wegen zu ermitteln (§ 293 ZPO); Parteien können mitwirken. Revidierbar sind deutsches IPR, Renvoi und ordre public, nicht die Anwendung des ausländischen Sachrechts. Im Eilverfahren genügen präsente Erkenntnismittel, oft lex fori. § 293 ZPO; Londoner Auskunftsübereinkommen 1968.

16.
Lex fori im Verfahren

Deutsche Gerichte wenden deutsches Verfahrensrecht an, einschließlich Unionsverordnungen und Staatsverträgen. Materiell-prozessuale Institute unbekannten Rechts sind anzupassen; versagt die Anpassung, greift die wesenseigene Zuständigkeit (eng, Vorrang der Anpassung).

17.
Qualifikation

Einheitsrecht möglichst autonom; sonst funktionell nach lex fori: Ablaufregeln prozessual, sachentscheidungsleitende Regeln materiell. Die Art der Streitigkeit (Vertrag/Delikt, Unterhalt/Güterrecht) folgt bei Einheitsrecht der autonomen, sonst der IPR-Qualifikation.

18.
Quellenrang

EU-Verordnungen gehen in ihrem Anwendungsbereich vor; das Verhältnis zu Staatsverträgen steht in der jeweiligen VO. Autonomes Recht gilt nur, soweit die VO Raum lässt. Gegenseitigkeit und Günstigkeit prägen Anerkennung und Rechtshilfe. Art. 67–73 Brüssel Ia; §§ 328, 722, 723 ZPO.

19.
CISG und Aufrechnung

Das CISG regelt die Aufrechnung nicht. Eine Ansicht füllt die Lücke aus allgemeinen Grundsätzen (Art. 7 Abs. 2 CISG), die Gegenansicht verweist auf nationales Recht. Kollisionsrechtlich unterliegt die Aufrechnung dem Statut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird. Art. 7 Abs. 2 CISG; Art. 17 Rom I-VO.

VIII.
EuVTVO
1.
Ziel: Titel ohne Exequatur

Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel durch das Ursprungsgericht ersetzt die Vollstreckbarerklärung in jedem Vollstreckungsstaat; der Titel wird wie ein inländischer behandelt. Art. 1, 5 EuVTVO; § 1082 ZPO.

2.
Anwendungsbereich und Wahlrecht

Sachlich wie Brüssel Ia Zivil- und Handelssachen; räumlich Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts; zeitlich Titel ab 21. Januar 2005. Der Gläubiger kann statt der EuVTVO das Verfahren nach Brüssel Ia wählen; auch reine Inlandsfälle können bestätigt werden. Art. 2, 26, 27 EuVTVO.

3.
Unbestrittene Geldforderung

Erfasst sind vollstreckbare Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über Geldforderungen, die bei Erlass unbestritten waren: Anerkenntnis, Vergleich, Vollstreckungsbescheid, Europäischer Zahlungsbefehl, Versäumnisurteil und ausdrückliche Anerkennung in öffentlicher Urkunde. Art. 3, 4 EuVTVO.

4.
Versäumnis trotz früheren Widerspruchs

Unbestritten ist die Forderung auch, wenn der Schuldner zur Verhandlung nicht erscheint, nachdem er der Forderung zuvor widersprochen hatte. Art. 3 Abs. 1 lit. c EuVTVO.

5.
Verbraucherschutz bei Bestätigung

Titel gegen Verbraucher dürfen nur bestätigt werden, wenn sie im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ergangen sind. Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO.

6.
Mindestanforderungen als Ausgleich

Weil im Vollstreckungsstaat weder ordre public noch Gehörsverletzung geprüft werden, müssen Zustellung, Unterrichtung über Forderung und Verfahrensmöglichkeiten sowie Heilungsmöglichkeiten gewahrt sein. Art. 12–19 EuVTVO.

7.
Bestätigungsverfahren

Die Verordnung regelt nur Grundzüge; in Deutschland gelten §§ 1079 ff. ZPO. Gegen die Erteilung der Bestätigung ist kein Rechtsbehelf zulässig; möglich bleiben Berichtigung und Widerruf auf Antrag. Art. 6, 9, 10 EuVTVO; §§ 1079–1081 ZPO.

8.
Akzessorietät der Bestätigung

Die Bestätigung wirkt nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung selbst; entfällt oder beschränkt sich diese im Ursprungsstaat, gilt dasselbe in den anderen Mitgliedstaaten. Art. 11 EuVTVO; § 1085 ZPO; §§ 775, 776 ZPO.

9.
Vollstreckung wie ein Inlandstitel

Der Gläubiger legt Ausfertigung von Titel und Bestätigung vor; der Vollstreckungsstaat kann Übersetzung der Bestätigung verlangen, nicht der Entscheidung. Art. 20 EuVTVO; §§ 1082, 1083 ZPO.

10.
Einziger Ablehnungsgrund im Vollstreckungsstaat

Auf Antrag des Schuldners wird die Vollstreckung nur versagt, wenn die bestätigte Entscheidung mit einer früheren anerkennungsfähigen Entscheidung unvereinbar ist und der Einwand im Ursprungsverfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Weder Titel noch Bestätigung dürfen nachgeprüft werden; ordre public und die Einhaltung der Art. 12 ff. sind dem Vollstreckungsstaat entzogen. Art. 21 EuVTVO; § 1084 ZPO.

11.
Aussetzung und Beschränkung

Bei Rechtsmittel gegen die Entscheidung oder Antrag auf Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung kann die Vollstreckung ausgesetzt oder beschränkt werden. Einwendungen gegen den Titel selbst: Vollstreckungsabwehrklage. Art. 23 EuVTVO; §§ 1084, 1086, 767 ZPO.

12.
Kontrolle nur im Ursprungsstaat

Zustellungsmängel und Gehörsverletzungen sind ausschließlich mit den Rechtsbehelfen des Ursprungsmitgliedstaats geltend zu machen; der Wegfall der zweiten Kontrolle im Vollstreckungsstaat ist mit Art. 6 EMRK vereinbar, weil alle Mitgliedstaaten der EMRK unterliegen und die Mindestanforderungen der Art. 12 ff. im Ursprungsstaat zu prüfen sind. Art. 5, 6, 12–19, 21 Abs. 2 EuVTVO.

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