Internationales Zivilverfahrensrecht
Zivilrecht · ZR · 125 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Internationale Zuständigkeit, Rechtshängigkeit, Anerkennung und Vollstreckung nach Brüssel Ia-VO, Lugano, autonomem IZPR und EuVTVO.
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Die internationale Zuständigkeit ist in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen; § 513 Abs. 2 und § 545 Abs. 2 ZPO gelten nicht. Zuerst Einheitsrecht (Brüssel Ia, LugÜ 2007, EuUntVO, Brüssel IIb), erst danach autonomes IZPR, und nur soweit die VO Raum lässt.
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Der sachliche Anwendungsbereich erfasst Zivil- und Handelssachen; die Abgrenzung zum öffentlichen Recht ist verordnungsautonom und folgt einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Die Hauptsache muss privatrechtlich sein, öffentlich-rechtliche Vorfragen schaden nicht. Art. 1 Abs. 1 Brüssel Ia; Art. 1 Abs. 1 LugÜ 2007.
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Personenstand, Güterrecht, Insolvenz, soziale Sicherheit und Schiedsgerichtsbarkeit sind ausgeschlossen; die Hauptsache muss unter den Ausschluss fallen. Unterhalt fällt seit der Brüssel Ia nicht mehr unter die VO, sondern unter die EuUntVO. Art. 1 Abs. 2 Brüssel Ia; Art. 1 Abs. 2 LugÜ 2007 (dort noch mit Unterhalt in Art. 5 Nr. 2); Art. 1 EuUntVO.
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Für die Anwendbarkeit der allgemeinen und besonderen Gerichtsstände genügt der Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat; eine Berührung zu mehreren Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich. Art. 4, 5 Brüssel Ia.
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Anknüpfungspunkt ist der Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat, nicht die Staatsangehörigkeit. Fehlt ein solcher Wohnsitz und greifen Art. 24–26 nicht, gilt nationales IZPR; Inländerbehandlung bleibt vorbehalten. Art. 4–6 Brüssel Ia; Art. 2–4 LugÜ 2007.
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Der Wohnsitz natürlicher Personen bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Wohnsitz begründet sein soll. Art. 62 Brüssel Ia; Art. 59 LugÜ 2007.
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Wohnsitz ist satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung; fallen die Orte auseinander, hat der Kläger die Wahl. Art. 63 Brüssel Ia; Art. 60 LugÜ 2007.
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Entscheidend ist der Wohnsitz bei Rechtshängigkeit; ein späterer Wegzug ändert die Zuständigkeit nicht. Verlegt der Beklagte den Wohnsitz erst während des Verfahrens in einen Mitgliedstaat, wird Brüssel Ia anwendbar. Art. 4, 32 Brüssel Ia.
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Art. 24, 25 und 26 gelten unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten, soweit der Anknüpfungspunkt (Belegenheit, prorogiertes mitgliedstaatliches Gericht, angerufenes mitgliedstaatliches Gericht) in einem Mitgliedstaat liegt. Art. 24–26 Brüssel Ia; Art. 22–24 LugÜ 2007.
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Unterhält Versicherer, Unternehmer oder Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, gilt diese bei Streitigkeiten aus ihrem Betrieb als Wohnsitz. Art. 11 Abs. 2, 17 Abs. 2, 20 Abs. 2 Brüssel Ia.
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Der Verbraucher kann den anderen Vertragspartner und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch dann im Wohnsitz- bzw. Arbeitsortstaat verklagen, wenn der Gegner keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Art. 18 Abs. 1, 21 Abs. 2 Brüssel Ia.
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Brüssel Ia gilt für Verfahren, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet wurden; der Einleitungszeitpunkt richtet sich nach Art. 32. Art. 66, 32 Brüssel Ia.
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Zuständigkeitsregeln besonderer Übereinkommen (CMR, Montrealer Übereinkommen, COTIF) gehen vor. Art. 71 Brüssel Ia; Art. 67 LugÜ 2007.
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Hat der Beklagte Wohnsitz in der Schweiz, in Island oder in Norwegen oder weist der Streit dorthin, gilt das LugÜ 2007, nicht Brüssel Ia. Art. 73 Abs. 1 Brüssel Ia; Art. 64 LugÜ 2007.
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Begriffe der Verordnung sind verordnungsautonom, teleologisch und rechtsvergleichend auszulegen; der EuGH ist zur Auslegung berufen. Art. 267 AEUV.
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Im Anwendungsbereich verdrängen die Zuständigkeitsvorschriften nationales Recht vollständig; ein Rückgriff auf §§ 12 ff. ZPO ist unzulässig, soweit nicht Art. 6 eröffnet. Art. 4–6, 24–26 Brüssel Ia.
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Zuständig sind die Gerichte des Wohnsitzmitgliedstaats; die örtliche Zuständigkeit folgt dem nationalen Prozessrecht. Art. 4 Brüssel Ia; Art. 2 LugÜ 2007.
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„Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ ist autonom und weit auszulegen: maßgeblich ist eine freiwillig eingegangene Verpflichtung. Eine Annexzuständigkeit für deliktische Ansprüche wird nicht begründet. Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia; Art. 5 Nr. 1 LugÜ 2007.
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Bei Verkauf beweglicher Sachen und bei Dienstleistungen gilt autonom der tatsächliche oder geschuldete Liefer- bzw. Erbringungsort in einem Mitgliedstaat, unabhängig vom Vertragsstatut. Liegt dieser Ort außerhalb der Mitgliedstaaten, gilt nicht lit. b, sondern lit. a. Art. 7 Nr. 1 lit. b, lit. c Brüssel Ia.
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Maßgeblich ist der Ort der Hauptlieferung; fehlt ein solcher, darf der Kläger einen Lieferort wählen. Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia.
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Bei Verträgen, die weder Warenverkauf noch Dienstleistung sind, bestimmt sich der Erfüllungsort für jede Hauptleistungspflicht gesondert nach der lex causae (IPR der lex fori, ggf. CISG). Sekundäransprüche teilen den Erfüllungsort der verletzten Primärpflicht. Art. 7 Nr. 1 lit. a Brüssel Ia; Art. 31, 57 CISG.
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Eine materielle Erfüllungsortvereinbarung begründet den Gerichtsstand ohne die Form des Art. 25, muss aber nach der lex causae wirksam sein. Rein prozessuale Erfüllungsortklauseln wirken nur in der Form des Art. 25. Art. 7 Nr. 1, 25 Brüssel Ia.
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Der Abbruch von Vertragsverhandlungen ist deliktisch (Art. 7 Nr. 2); Pflichten aus einem bereits bestehenden Vertrag bleiben vertraglich (Art. 7 Nr. 1). Kollisionsrechtlich knüpft Rom II die c.i.c. als außervertragliches Schuldverhältnis an. Art. 7 Nr. 1, Nr. 2 Brüssel Ia; Art. 12 Rom II-VO.
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Autonom erfasst sind alle Klagen auf Schadenshaftung, die nicht an einen Vertrag i. S. d. Art. 7 Nr. 1 anknüpfen (Unfall, Produkt, Kartell, UWG, Immaterialgüter, Gefährdungshaftung); ungerechtfertigte Bereicherung fällt nicht darunter. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia; Art. 5 Nr. 3 LugÜ 2007.
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Ort des schädigenden Ereignisses ist Handlungs- und Erfolgsort; der Kläger hat die Wahl. Erfasst sind auch drohende Schäden und vorbeugende Unterlassungsklagen. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia.
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Der Erfolgsort liegt nur dort, wo das Ereignis den unmittelbar Geschädigten trifft, nicht am Wohnsitz des mittelbar Geschädigten und nicht bei bloßen Vermögensfolgeschäden in Drittstaaten. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia.
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Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann am Niederlassungsort des Herausgebers der Gesamtschaden, an jedem Verbreitungsort nur der dort entstandene Schaden geltend gemacht werden; am Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen ist der Gesamtschaden klagbar. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia.
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Ein nur nach Art. 7 Nr. 2 zuständiges Gericht entscheidet ausschließlich über deliktische Ansprüche, nicht über vertragliche oder bereicherungsrechtliche Konkurrenzen. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia.
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Erfasst ist die auf Dauer angelegte, fremdgeleitete Außenstelle mit eigener Geschäftsführung, nicht der selbständige Handelsvertreter, Alleinvertriebshändler oder die Tochtergesellschaft. Die Streitigkeit muss betriebsbezogen sein. Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia; Art. 63 Brüssel Ia.
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Mehrere Beklagte können am Wohnsitz eines von ihnen mitverklagt werden, wenn zwischen den Klagen eine enge Beziehung besteht; gegenüber einem offensichtlich nicht in Anspruch genommenen Streitgenossen eröffnet die Norm keinen Gerichtsstand. Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia.
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Die Aufrechnung ist Verteidigungsmittel, nicht Angriff; Art. 8 Nr. 3 erfasst nur die Widerklage. Ob das nationale Recht für bestrittene inkonnexe Gegenforderungen gleichwohl eine Entscheidungszuständigkeit verlangt, ist streitig (BGH: ja, mit Ausnahmen; Gegenansicht: EuGH hat abschließend entschieden). Art. 8 Nr. 3 Brüssel Ia; § 322 Abs. 2 ZPO.
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Am Belegenheitsort der unbeweglichen Sache kann die Vertragsklage mit der dinglichen Klage verbunden werden, wenn das nationale Recht die Verbindung zulässt. Art. 8 Nr. 4, 24 Nr. 1 Brüssel Ia.
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Die isolierte Gewinnzusage (§ 661a BGB) ist autonom „Vertrag“ i. S. v. Art. 7 Nr. 1 als freiwillig eingegangene Verpflichtung. Der Verbrauchergerichtsstand greift nur, wenn die Zusage mit einer Waren- oder Dienstleistungsbestellung verbunden ist oder der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat ausrichtet. Art. 7 Nr. 1, 17, 18 Brüssel Ia; § 661a BGB; Art. 6 Rom I-VO.
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Für Klagen des Versicherungsnehmers, Versicherten oder Begünstigten gelten Art. 10–16; Rückversicherung fällt heraus. Der Versicherer kann am eigenen Wohnsitz, am Wohnsitz des Klägers und bei Haftpflicht am Deliktsort verklagt werden; er selbst darf grundsätzlich nur am Wohnsitz des Gegners klagen. Art. 10–16 Brüssel Ia; Art. 13 Brüssel Ia (Direktklage, Zulässigkeit nach lex fori, Art. 18 Rom II-VO).
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Verbraucher ist, wer zu einem Zweck handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; maßgeblich sind die für den Vertragspartner erkennbaren Umstände. Art. 17 Abs. 1 Brüssel Ia; Art. 6 Rom I-VO.
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Neben Teilzahlungskauf und Finanzierungskredit gilt der Schutz für jeden Vertrag, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet und der Vertrag in diesen Bereich fällt. Ein Internetangebot in deutscher Sprache richtet die Tätigkeit auf Deutschland aus. Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel Ia.
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Beförderungsverträge sind ausgenommen, Pauschalreisen nicht. Time-Sharing unterfällt Art. 17, soweit nicht dingliche oder mietrechtliche Elemente Art. 24 Nr. 1 oder gesellschaftsrechtliche Modelle Art. 24 Nr. 2 auslösen. Art. 17 Abs. 3, 24 Nr. 1, Nr. 2 Brüssel Ia.
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Der Verbraucher kann am Wohnsitz des Unternehmers oder an seinem eigenen Wohnsitz klagen (dort auch örtlich); der Unternehmer nur am Wohnsitz des Verbrauchers. Widerklage bleibt zulässig. Art. 18, 19 Brüssel Ia.
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Eine im Mitgliedstaat unterhaltene Niederlassung wird dem Wohnsitz gleichgestellt, sofern sie bei Klageerhebung noch besteht. Art. 17 Abs. 2, 18 Brüssel Ia.
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Erfasst sind Individualverträge über abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit, nicht selbständige Dienst- oder Werkverträge. Art. 20 Abs. 1 Brüssel Ia.
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Der Arbeitgeber kann am eigenen Wohnsitz, am gewöhnlichen Arbeitsort (auch dem letzten) oder, fehlt ein einheitlicher Arbeitsstaat, am Ort der einstellenden Niederlassung verklagt werden. Art. 21 Brüssel Ia.
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Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nur an dessen Wohnsitz verklagen; die Widerklage am Gericht der Arbeitnehmerklage bleibt zulässig. Art. 22 Brüssel Ia.
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Bei nur vorübergehender Entsendung bleibt der gewöhnliche Arbeitsort der Entsendestaat. Art. 21 Abs. 1 lit. b Brüssel Ia.
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Gerichtsstandsvereinbarungen in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sind nur nach Maßgabe der jeweiligen Schutzvorschriften zulässig, regelmäßig erst nach Entstehung der Streitigkeit oder zugunsten der schwächeren Partei. Art. 15, 19, 23, 25 Abs. 4 Brüssel Ia.
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Art. 24 begründet unabhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit eine alle anderen Gerichtsstände verdrängende internationale Zuständigkeit, weil das berufene Gericht besonders sachnah ist. Art. 24 Brüssel Ia; Art. 22 LugÜ 2007.
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Ausschließlich zuständig sind die Gerichte des Belegenheitsstaats für Klagen auf Bestand, Umfang, Eigentum oder Besitz sowie für Miet- und Pachtstreitigkeiten einschließlich Mietzins, Räumung und Vertragsauslegung, nicht für bloße Übereignungsklagen oder Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung. Unbewegliche Sache bestimmt sich nach der lex rei sitae, dingliche Rechte autonom. Art. 24 Nr. 1 Brüssel Ia.
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Kurzfristige Ferienvermietung unterfällt grundsätzlich Art. 24 Nr. 1; bei gemeinsamem Wohnsitz von Vermieter und Mieter in einem anderen Mitgliedstaat und Überlassung von höchstens sechs Monaten besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Verträge mit Reiseveranstaltern, deren Hauptleistung Reservierung, Beförderung oder Vorortempfang ist, sind Dienstverträge, nicht Art. 24 Nr. 1. Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 2 Brüssel Ia; Art. 7 Nr. 1 lit. b Brüssel Ia.
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Liegt die Sache in einem Drittstaat, gilt Art. 24 nicht unmittelbar. Hat der Beklagte Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, ist Art. 24 analog anzuwenden, wenn der Drittstaat selbst Ausschließlichkeit in Anspruch nimmt; sonst droht Art. 4. Fehlt auch der Wohnsitz, gilt autonomes Recht (§ 24 ZPO analog: deutsche Gerichte unzuständig). Art. 24 Nr. 1, 4, 6 Brüssel Ia; § 24 ZPO.
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Für Streitigkeiten über Bestand, Nichtigkeit oder Beschlüsse einer Gesellschaft sind die Gerichte am Sitz ausschließlich zuständig. Art. 24 Nr. 2 Brüssel Ia.
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Für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats ausschließlich zuständig. Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia.
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Art. 25 gilt, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats prorogiert wird; ein Wohnsitz einer Partei in der Union ist nicht mehr erforderlich (anders noch Art. 23 EuGVVO / Art. 23 LugÜ 2007). Ein internationaler Bezug wird verlangt; besonderer Gemeinschaftsbezug nicht. Art. 25 Brüssel Ia.
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Die Vereinbarung darf Art. 15, 19, 23 und Art. 24 nicht zuwiderlaufen. Art. 25 Abs. 4 Brüssel Ia.
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Die Einhaltung der Form (Schriftform, mündlich mit Bestätigung, Gepflogenheiten der Parteien, internationaler Handelsbrauch; elektronische dauerhafte Aufzeichnung) indiziert die Einigung. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben genügt nur als Handelsbrauch der Branche. Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia.
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Die Gerichtsstandsklausel ist vom Hauptvertrag zu trennen; auch wer dessen Wirksamkeit bestreitet, bleibt an sie gebunden. Willensmängel, Rechtsnachfolge und Vertretung richten sich nach dem auf die Vereinbarung anwendbaren Recht (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1: Recht des prorogierten Staates, soweit nichts anderes vereinbart). Art. 25 Abs. 5 Brüssel Ia.
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Die Vereinbarung muss sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen; das Gericht muss bestimmt oder bestimmbar sein. Sie begründet grundsätzlich ausschließliche Zuständigkeit für alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis, auch deliktische, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia.
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Verhandeln zur Hauptsache ohne Zuständigkeitsrüge begründet die Zuständigkeit, nicht aber die Rüge selbst und nicht die hilfsweise Sachverteidigung neben der Rüge. Ausgenommen sind Streitigkeiten nach Art. 24. Art. 26 Abs. 1 Brüssel Ia.
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In Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen muss das Gericht den Beklagten belehren, bevor die Einlassung die Zuständigkeit begründet. Art. 26 Abs. 2 Brüssel Ia.
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Die Rüge muss vor oder mit der ersten Verteidigung zur Sache erhoben werden; nach einer Ansicht bereits in der schriftlichen Klageerwiderung. Art. 26 Brüssel Ia.
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Art. 29 setzt dieselben Parteien (Rollen tauschbar) und dieselben Ansprüche voraus. „Derselbe Anspruch“ ist autonom weit: gleiche Grundlage und gleicher Gegenstand, Kernpunkt der Streitigkeit; Leistungsklage und negative Feststellungsklage über denselben Vertrag sind identisch. Art. 29 Brüssel Ia; Art. 27 LugÜ 2007.
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Schadensersatz nach fristloser Kündigung und zuvor entstandene Vertragserfüllungsansprüche sind nicht identisch, wenn die eine Entscheidung die andere nicht präjudiziert. Art. 29 Brüssel Ia.
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Das später angerufene Gericht setzt aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen feststeht, und erklärt sich sodann für unzuständig. Eine Prognose der Anerkennungsfähigkeit findet nicht statt. Art. 29 Brüssel Ia.
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Angerufen ist das Gericht mit Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder, wenn die Zustellung vorausgeht, mit Eingang bei der Zustellungsstelle, sofern der Kläger das ihm Obgelegene (in Deutschland: Gerichtskostenvorschuss) veranlasst. Art. 32 Brüssel Ia; Art. 30 LugÜ 2007; § 12 GKG.
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Aussetzung, nach Zuständigkeitsbejahung des Erstgerichts Abweisung als unzulässig, sofern die Klage nicht zurückgenommen wird. Art. 29 Abs. 1, 2 Brüssel Ia.
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Die Priorität begünstigt die negative Feststellungsklage vor einem langsamen Gericht. Bei ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarung setzt jedes nicht prorogierte Gericht das Verfahren aus, bis das prorogierte Gericht sich für unzuständig erklärt hat. Art. 29, 31 Abs. 2–4 Brüssel Ia.
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Bei im Zusammenhang stehenden Verfahren kann das später angerufene Gericht aussetzen; unter weiteren Voraussetzungen ist Unzuständigkeitserklärung möglich. Art. 30 Brüssel Ia; Art. 28 LugÜ 2007.
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Bei Rechtshängigkeit in einem Drittstaat über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien kann das mitgliedstaatliche Gericht aussetzen, wenn eine anerkennungsfähige Entscheidung in angemessener Zeit zu erwarten ist. Art. 33, 34 Brüssel Ia.
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Sie begründen keine Rechtshängigkeit der Hauptsache i. S. v. Art. 29. Art. 29, 35 Brüssel Ia.
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Außerhalb von Brüssel Ia/LugÜ beachten deutsche Gerichte die frühere ausländische Rechtshängigkeit analog § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO: Parteiidentität, Streitgegenstandsidentität, Priorität und positive Anerkennungsprognose (§ 328 ZPO bzw. Staatsvertrag). Rechtsfolge ist Aussetzung analog § 148 ZPO, nicht Abweisung. § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 148, § 328 ZPO.
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Die Rechtsprechung stellt auf die lex fori des ausländischen Gerichts ab; die Literatur verlangt einen der deutschen Zustellung vergleichbaren Stand oder Doppelqualifikation. § 253, § 261 ZPO.
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Anträge auf Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung zwischen denselben Ehegatten gelten als identisch; Folgesachen richten sich nach ihrem eigenen Regime (Unterhalt: EuUntVO; Güterrecht: EuGüVO bzw. autonom). Art. 20 Brüssel IIb-VO; Art. 12, 13 EuUntVO.
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Entscheidungen eines mitgliedstaatlichen Gerichts in Zivil- und Handelssachen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Art. 36, 2 lit. a Brüssel Ia.
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Eine im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Vollstreckung selbst folgt dem Recht des Vollstreckungsstaats. Art. 39–44 Brüssel Ia; §§ 1110 ff. ZPO.
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Versagt wird die Anerkennung bzw. auf Antrag die Vollstreckung bei ordre-public-Verstoß, fehlender Verteidigungsmöglichkeit des säumigen Beklagten, Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung des ersuchten Staats oder mit einer früheren anerkennungsfähigen Entscheidung. Art. 45 Abs. 1 lit. a–d Brüssel Ia; Art. 46 Brüssel Ia.
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Verfahrens- und materiellrechtlicher ordre public; Gesetzmäßigkeit und Zuständigkeit gehören grundsätzlich nicht dazu. Art. 45 Abs. 1 lit. a, Abs. 3, 52 Brüssel Ia.
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Es genügt, dass der Beklagte sich tatsächlich verteidigen konnte; ordnungsgemäße Zustellung im Einzelnen ist nicht mehr Voraussetzung. Der Versagungsgrund entfällt, wenn der Beklagte einen Rechtsbehelf nicht eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte; dazu muss ihm die Entscheidung selbst so zugegangen sein, dass er den Behelf zweckentsprechend einlegen kann. Art. 45 Abs. 1 lit. b Brüssel Ia.
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Die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts wird nicht nachgeprüft, außer bei Verstoß gegen die Versicherungs- und Verbrauchergerichtsstände sowie Art. 24; Arbeitssachen gehören nicht dazu. Art. 45 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 Brüssel Ia.
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Weder Anerkennung noch Vollstreckung erlauben eine Nachprüfung in der Sache. Art. 52 Brüssel Ia.
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Entscheidungen aus der Schweiz, Island und Norwegen werden anerkannt, bedürfen zur Vollstreckung aber der Vollstreckbarerklärung; Versagungsgründe werden im Klauselverfahren bzw. Rechtsbehelf geprüft, das rechtliche Gehör knüpft noch stärker an die Zustellung an. Art. 33, 34, 38, 41, 45 LugÜ 2007; AVAG.
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Völkerrechtliche Anerkennungsübereinkommen und autonomes Recht stehen im Verhältnis der Günstigkeit, soweit das Instrument nichts anderes bestimmt. Art. 67–72 Brüssel Ia; Art. 23 HUntVÜ 1973; Art. 52 HUÜ 2007; § 328 ZPO.
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Fehlt ein vorrangiges Instrument, wird anerkannt, wenn das ausländische Gericht nach deutschen Vorschriften international zuständig war, rechtliches Gehör gewahrt, keine entgegenstehende Entscheidung, kein ordre-public-Verstoß und die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Gegenseitigkeit entfällt bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen ohne inländischen Gerichtsstand sowie in Kindschafts- und Lebenspartnerschaftssachen. § 328 ZPO; § 108 FamFG.
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Erforderlich sind Vollstreckungsklage, Rechtskraft des ausländischen Titels und Anerkennungsfähigkeit; vorläufige Vollstreckbarkeit genügt nicht. Zuständig sind die Gerichte am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners oder am Belegenheitsort des Vermögens. §§ 722, 723, 23 ZPO.
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US-Strafschadensersatz verstößt insoweit gegen den deutschen ordre public, als er über den Ausgleich hinaus bestraft; kompensatorische Posten bleiben anerkennungsfähig. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
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Ein ausländisches Urteil, das eine wirksame Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung übergeht, ist nach Spiegelbildgrundsatz nicht anerkennungszuständig. § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Art. II UNÜ.
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Scheidung, Trennung und Ungültigerklärung werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne das Verfahren der §§ 107 ff. FamFG; die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts darf nicht nachgeprüft werden. Art. 30, 38, 69 Brüssel IIb-VO; §§ 107 ff. FamFG (Drittstaaten).
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Im Anwendungsbereich von Brüssel Ia fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Leistungsklage über denselben Titel; autonom wird ein anerkanntes Urteil von Amts wegen beachtet, eine inhaltsgleiche Klage kann bei Rechtsschutzbedürfnis zulässig bleiben. Art. 36, 39 Brüssel Ia; § 328 ZPO.
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Fehlen Spezialnormen, indiziert die örtliche Zuständigkeit die internationale; Spezialvorschriften der örtlichen Zuständigkeit (§ 14 UWG, § 82 ArbGG) sind einzubeziehen. Ausnahmen: Erbscheinsverfahren (Gleichlauf) und Normen, die eine anderweitige internationale Zuständigkeit voraussetzen. §§ 12 ff. ZPO.
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Natürliche Personen: Wohnsitz, hilfsweise Aufenthalt; juristische Personen: vorrangig satzungsmäßiger Sitz. Bedeutung vor allem außerhalb von Brüssel Ia und für die Anerkennungszuständigkeit. §§ 12, 13, 16, 17, 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Selbständige Geschäftstätigkeit als nach außen tretender Mittelpunkt genügt; auch die regelmäßige Bedienung durch ein inländisches Reisebüro. Die Klage muss das mit der Niederlassung geschlossene Geschäft betreffen. § 21 ZPO.
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§ 23 ZPO setzt Vermögen im Inland und fehlenden inländischen Wohnsitz voraus; die Rechtsprechung verlangt zusätzlich hinreichenden Inlandsbezug des Streits. Bei drohender Rechtsschutzverweigerung darf der Bezug nicht zur Sperre werden. § 23 ZPO.
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Klagen aus Vertrag einschließlich des Streits um das Bestehen; Erfüllungsort nach lex causae der streitigen Verpflichtung, bei Sekundäransprüchen der verletzten Primärpflicht. Wirksamkeit einer Erfüllungsortvereinbarung: § 29 Abs. 2 ZPO, sonst lex causae. § 29 ZPO.
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Tatort ist Handlungs- oder Erfolgsort, nicht der bloße Schadensort; bei Streudelikten Gesamtschaden am Handlungsort. Für die internationale Zuständigkeit begründet § 32 keine Annexzuständigkeit konkurrierender Vertragsansprüche. § 32 ZPO.
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Doppelfunktional: internationale Zuständigkeit für die Hauptklage, Konnexität aus demselben Tatsachenkomplex, keine ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte für die Gegenklage. § 33, § 40 Abs. 2 ZPO.
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Nach h. M. ist die internationale Zuständigkeit für die Gegenforderung erforderlich oder analog § 33 ZPO zu begründen, weil die Entscheidung über die Aufrechnung rechtskraftfähig ist. § 322 Abs. 2, § 33 ZPO analog.
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Zulässigkeit und Form nach lex fori (§§ 38, 40 ZPO). Zustandekommen und materielle Wirksamkeit sind streitig: materieller Vertrag (akzessorisch oder selbständig zum Recht des gewählten Gerichts; Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO zum Schweigen) oder Prozessvertrag nach lex fori, vermittelnd Zustandekommen nach lex causae. §§ 38, 40 ZPO; Art. 10, 25 Rom I-VO.
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Jede auf Abweisung zielende Verteidigung ohne Zuständigkeitsrüge bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung; die örtliche Rüge reicht. Für die Entscheidungszuständigkeit gilt § 39 nur außerhalb von Art. 26 Brüssel Ia. §§ 39, 40 Abs. 2 ZPO.
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Der Wegfall zuständigkeitsbegründender Umstände nach Rechtshängigkeit lässt die internationale Zuständigkeit unberührt. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog.
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Rechts- und Parteifähigkeit sind nach dem Gesellschaftsstatut einschließlich Renvoi zu beurteilen, damit auch nichtrechtsfähige, aber parteifähige Auslandgesellschaften klagen können. § 50 ZPO; Gesellschaftsstatut (EU/EWR: Gründungsrecht, Art. 49, 54 AEUV; Drittstaaten: Sitztheorie).
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Nach moderner Ansicht enthält § 55 ZPO eine Kollisionsnorm: Prozessfähigkeit nach Personalstatut, hilfsweise nach deutschem Recht. § 55 ZPO.
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Für Gesellschaften aus EU und EWR gilt die Gründungstheorie (Centros, Überseering, Inspire Art, Vale, Polbud); Drittstaatengesellschaften beurteilt das deutsche IPR nach dem tatsächlichen Verwaltungssitz. Art. 49, 54 AEUV.
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Kollisionsnormen und berufenes ausländisches Recht sind von Amts wegen zu ermitteln (§ 293 ZPO); Parteien können mitwirken. Revidierbar sind deutsches IPR, Renvoi und ordre public, nicht die Anwendung des ausländischen Sachrechts. Im Eilverfahren genügen präsente Erkenntnismittel, oft lex fori. § 293 ZPO; Londoner Auskunftsübereinkommen 1968.
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Deutsche Gerichte wenden deutsches Verfahrensrecht an, einschließlich Unionsverordnungen und Staatsverträgen. Materiell-prozessuale Institute unbekannten Rechts sind anzupassen; versagt die Anpassung, greift die wesenseigene Zuständigkeit (eng, Vorrang der Anpassung).
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Einheitsrecht möglichst autonom; sonst funktionell nach lex fori: Ablaufregeln prozessual, sachentscheidungsleitende Regeln materiell. Die Art der Streitigkeit (Vertrag/Delikt, Unterhalt/Güterrecht) folgt bei Einheitsrecht der autonomen, sonst der IPR-Qualifikation.
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EU-Verordnungen gehen in ihrem Anwendungsbereich vor; das Verhältnis zu Staatsverträgen steht in der jeweiligen VO. Autonomes Recht gilt nur, soweit die VO Raum lässt. Gegenseitigkeit und Günstigkeit prägen Anerkennung und Rechtshilfe. Art. 67–73 Brüssel Ia; §§ 328, 722, 723 ZPO.
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Das CISG regelt die Aufrechnung nicht. Eine Ansicht füllt die Lücke aus allgemeinen Grundsätzen (Art. 7 Abs. 2 CISG), die Gegenansicht verweist auf nationales Recht. Kollisionsrechtlich unterliegt die Aufrechnung dem Statut der Forderung, gegen die aufgerechnet wird. Art. 7 Abs. 2 CISG; Art. 17 Rom I-VO.
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Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel durch das Ursprungsgericht ersetzt die Vollstreckbarerklärung in jedem Vollstreckungsstaat; der Titel wird wie ein inländischer behandelt. Art. 1, 5 EuVTVO; § 1082 ZPO.
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Sachlich wie Brüssel Ia Zivil- und Handelssachen; räumlich Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts; zeitlich Titel ab 21. Januar 2005. Der Gläubiger kann statt der EuVTVO das Verfahren nach Brüssel Ia wählen; auch reine Inlandsfälle können bestätigt werden. Art. 2, 26, 27 EuVTVO.
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Erfasst sind vollstreckbare Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über Geldforderungen, die bei Erlass unbestritten waren: Anerkenntnis, Vergleich, Vollstreckungsbescheid, Europäischer Zahlungsbefehl, Versäumnisurteil und ausdrückliche Anerkennung in öffentlicher Urkunde. Art. 3, 4 EuVTVO.
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Unbestritten ist die Forderung auch, wenn der Schuldner zur Verhandlung nicht erscheint, nachdem er der Forderung zuvor widersprochen hatte. Art. 3 Abs. 1 lit. c EuVTVO.
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Titel gegen Verbraucher dürfen nur bestätigt werden, wenn sie im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ergangen sind. Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO.
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Weil im Vollstreckungsstaat weder ordre public noch Gehörsverletzung geprüft werden, müssen Zustellung, Unterrichtung über Forderung und Verfahrensmöglichkeiten sowie Heilungsmöglichkeiten gewahrt sein. Art. 12–19 EuVTVO.
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Die Verordnung regelt nur Grundzüge; in Deutschland gelten §§ 1079 ff. ZPO. Gegen die Erteilung der Bestätigung ist kein Rechtsbehelf zulässig; möglich bleiben Berichtigung und Widerruf auf Antrag. Art. 6, 9, 10 EuVTVO; §§ 1079–1081 ZPO.
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Die Bestätigung wirkt nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung selbst; entfällt oder beschränkt sich diese im Ursprungsstaat, gilt dasselbe in den anderen Mitgliedstaaten. Art. 11 EuVTVO; § 1085 ZPO; §§ 775, 776 ZPO.
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Der Gläubiger legt Ausfertigung von Titel und Bestätigung vor; der Vollstreckungsstaat kann Übersetzung der Bestätigung verlangen, nicht der Entscheidung. Art. 20 EuVTVO; §§ 1082, 1083 ZPO.
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Auf Antrag des Schuldners wird die Vollstreckung nur versagt, wenn die bestätigte Entscheidung mit einer früheren anerkennungsfähigen Entscheidung unvereinbar ist und der Einwand im Ursprungsverfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Weder Titel noch Bestätigung dürfen nachgeprüft werden; ordre public und die Einhaltung der Art. 12 ff. sind dem Vollstreckungsstaat entzogen. Art. 21 EuVTVO; § 1084 ZPO.
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Bei Rechtsmittel gegen die Entscheidung oder Antrag auf Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung kann die Vollstreckung ausgesetzt oder beschränkt werden. Einwendungen gegen den Titel selbst: Vollstreckungsabwehrklage. Art. 23 EuVTVO; §§ 1084, 1086, 767 ZPO.
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Zustellungsmängel und Gehörsverletzungen sind ausschließlich mit den Rechtsbehelfen des Ursprungsmitgliedstaats geltend zu machen; der Wegfall der zweiten Kontrolle im Vollstreckungsstaat ist mit Art. 6 EMRK vereinbar, weil alle Mitgliedstaaten der EMRK unterliegen und die Mindestanforderungen der Art. 12 ff. im Ursprungsstaat zu prüfen sind. Art. 5, 6, 12–19, 21 Abs. 2 EuVTVO.