Alpmann Öffentliches Recht
Öffentliches Recht · ÖR · 211 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Prüfungspunkte aus den öffentlich-rechtlichen Skripten: VerwR AT, Grundrechte, Verfassung, POR, Beamten-, Europa-, Entschädigungs- und Gemeinderecht, Bau, Straße, Gewerbe, Umwelt, Ausländerrecht.
¶
Öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Verwaltungsträger und Bürger. Beteiligte sind natürliche und juristische Personen; handeln tun Behörden als Organe (§§ 1, 3 VwVfG; Art. 20 Abs. 3 GG).
¶
Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Verwaltungsträger ist die juristische Person, der Rechte und Pflichten zugeordnet werden.
¶
Nach der Sonderrechtstheorie (h.M.) ist eine Norm öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet. Fiskus (Bedarfsdeckung, Vermögensverwaltung) ist zwingend privatrechtlich (§ 40 Abs. 1 VwGO; § 13 GVG).
¶
Leistungsverwaltung in privatrechtlicher Form bleibt an Kompetenzordnung und Grundrechte, namentlich Art. 3 Abs. 1 GG, gebunden. Fiskalgeltung der Grundrechte lehnt die h.M. ab; jedenfalls gilt das Willkürverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG, oberhalb der Schwellenwerte §§ 97 ff. GWB.
¶
Belastung und Leistung können zweistufig sein: zuerst der Verwaltungsakt über das Ob, dann Realakt oder zivilrechtlicher Vollzug über das Wie. Solange der Verwaltungsakt wirksam ist, ist der Folgenbeseitigungsanspruch unbegründet.
¶
Die Verwaltung unterliegt dem Gesetzesvorrang stets, dem Gesetzesvorbehalt bei Eingriffen und wesentlicher Grundrechtsrelevanz (Art. 20 Abs. 3 GG). Ein subjektives Recht folgt aus Schutznorm, Sonderbeziehung oder subsidiär aus einem Grundrecht.
¶
Vorrang bedeutet, dass kein Handeln gegen höherrangiges Recht zulässig ist. Vorbehalt und Parlamentsvorbehalt nach der Wesentlichkeitstheorie verlangen ein Gesetz für Eingriffe und für das Wesentliche.
¶
Zusicherung, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Beamtenverhältnis und vertragsähnliches Vertrauensverhältnis begründen eigene Ansprüche neben dem allgemeinen Gesetzesrecht (§§ 38, 54 ff. VwVfG).
¶
Begünstigung wird als Leistungs- oder Verpflichtungsanspruch verfolgt. Abwehr erfolgt durch Anfechtung des Verwaltungsakts, schlichten Abwehranspruch gegen Realakte, Folgenbeseitigung oder Unterlassung (§§ 42, 113 VwGO; Art. 2 Abs. 1, 14 GG).
¶
Gewohnheitsrechtlicher Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands vor dem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff, soweit möglich und zumutbar, nicht auf Schadensersatz. Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO.
¶
Gegen nichtregelndes hoheitliches Handeln aus Grundrechten, subsidiär Art. 2 Abs. 1 GG. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
¶
Zu prüfen sind deutsche Gerichtsbarkeit, Rechtsweg, Zuständigkeit, Beteiligungs- und Prozessfähigkeit, Statthaftigkeit, Klagebefugnis, Vorverfahren und Frist sowie das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (§§ 40–47, 61, 62, 68 ff., 74 VwGO).
¶
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gehört vor die Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 VwGO). Abdrängende Sonderzuweisungen enthalten § 40 Abs. 2 VwGO, Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 GG; Justizverwaltung folgt §§ 23 ff. EGGVG.
¶
Anfechtung hebt den Verwaltungsakt auf, Verpflichtung erzwingt seinen Erlass, allgemeine Leistung den Realakt, Feststellung klärt ein Rechtsverhältnis, § 47 VwGO die Norm. Die spezielle Klageart hat Vorrang (§§ 42, 43, 47, 113 VwGO).
¶
Anfechtung richtet sich gegen den belastenden, Verpflichtung gegen Ablehnung oder Unterlassen eines begünstigenden Verwaltungsakts. Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
¶
Maßnahmespezifischer Rechtsschutz geht vor. Bei Stufen reicht die Klage auf die erste Stufe; Verbindung nur, wenn gleichzeitige Entscheidung möglich ist (§ 113 Abs. 4 VwGO).
¶
Zulässig ist die Klage bei Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Beim belastenden Verwaltungsakt gilt die Adressatentheorie, bei Dritten die Schutznormtheorie.
¶
Widerspruch binnen eines Monats, soweit nicht entbehrlich oder landesrechtlich ausgeschlossen. Das Vorverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt und erweitert die Befugnis nicht (§§ 68–73, 79 VwGO).
¶
Nach Erledigung des Verwaltungsakts Feststellung der Rechtswidrigkeit bei berechtigtem Interesse: Wiederholungsgefahr, Rehabilitierung oder Vorbereitung der Amtshaftung. Analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch vor Klageerhebung.
¶
Satzungen nach dem BauGB und, soweit Landesrecht eröffnet, andere untergesetzliche Normen. Antragsbefugnis ist die mögliche Rechtsverletzung; zuständig ist das OVG, Frist ein Jahr (§ 47 VwGO).
¶
Voraussetzungen sind ein konkretes Rechtsverhältnis, Feststellungsinteresse und Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklage (§ 43 VwGO).
¶
Gegen Verwaltungsakte gelten §§ 80, 80a VwGO, sonst die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Das Aussetzungsverfahren ist spezieller; die Interessenabwägung folgt der summarischen Hauptsacheprüfung.
¶
Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Sofortvollzug kraft Gesetzes oder Anordnung. Die Anordnung ist nach § 80 Abs. 3 VwGO zu begründen.
¶
Der Verwaltungsakt begünstigt den einen und belastet den Dritten. Vorläufiger Rechtsschutz richtet sich nach § 80a VwGO.
¶
Rechtsakte sind Verordnung, Satzung, Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlicher Vertrag. Nichtregelnd sind Realakt, Wissenserklärung und interne Weisung; nur Rechtsakte setzen verbindlich Recht.
¶
Hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Die Allgemeinverfügung erfasst einen benannten oder bestimmbaren Personenkreis oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (§ 35 VwVfG).
¶
Körperschaftsinterne Weisungen haben keine Außenwirkung. Die fachaufsichtliche Weisung bei Pflichtaufgaben nach Weisung ist kein Verwaltungsakt, die kommunalaufsichtliche Weisung in Selbstverwaltungsangelegenheiten schon.
¶
Einvernehmen und Zustimmung sind nach der Rechtsprechung intern und ohne Außenwirkung. Der Bürger klagt nur gegen die Genehmigungsbehörde; die Mitwirkungsbehörde wird nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen, das Gericht ersetzt die Mitwirkung (§ 36 BauGB).
¶
Der Realakt ohne Regelungszweck ist schlichtes Handeln. Streitig ist der Realakt gegenüber Abwesenden (Abschleppen, Wohnungsdurchsuchung): ältere Ansicht Verwaltungsakt mit späterem Zugang, neuere Ansicht schlichtes Handeln mit allgemeiner Leistungs- oder Feststellungsklage.
¶
Inhaltliche Beschränkung, Bedingung, Befristung, Auflage und Widerrufsvorbehalt. Beim gebundenen Verwaltungsakt nur zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen, beim Ermessen mit weiterem Spielraum (§ 36 VwVfG).
¶
Streitig ist die isolierte Anfechtung. Die Auflage ist nach h.M. isoliert anfechtbar, wenn der restliche Verwaltungsakt sinnvoll bestehen bleibt; Bedingung und Befristung führen regelmäßig zur Verpflichtungsklage auf unbeschränkte Genehmigung.
¶
Zu prüfen sind Zuständigkeit, Anhörung (§ 28 VwVfG) und Form (§ 37 VwVfG). Heilung und Unbeachtlichkeit richten sich nach §§ 45, 46 VwVfG; streitig ist, ob § 46 VwVfG auch bei Ermessen gilt.
¶
Umdeutung nach § 47 VwVfG, Nachschieben von Gründen nur begrenzt. Der Verwaltungsakt bleibt trotz Rechtswidrigkeit wirksam, solange er nicht nichtig oder aufgehoben ist (§ 43 VwVfG).
¶
Grundsatz ist die volle gerichtliche Kontrolle. Ausnahmen sind Prüfungsentscheidungen, beamtenrechtliche Beurteilungen, prognostische Planungsentscheidungen und wertende Entscheidungen weisungsfreier Gremien.
¶
Entschließungs- und Auswahlermessen. Fehler sind Nichtgebrauch, Fehlgebrauch und Überschreitung; Reduzierung auf Null ist möglich (§ 40 VwVfG; § 114 VwGO).
¶
Die Rechtsnatur ist streitig. Außenwirkung entsteht über Selbstbindung der Verwaltung und Art. 3 Abs. 1 GG, soweit praktiziert; normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (TA Lärm, TA Luft) binden stärker.
¶
Wirksamkeit setzt Bekanntgabe, fehlende Nichtigkeit und fehlende Aufhebung voraus. Die innere Wirksamkeit kann durch Bedingung oder Befristung hinausgeschoben sein (§ 43 VwVfG).
¶
Nichtig ist der Verwaltungsakt bei offensichtlichen besonders schwerwiegenden Fehlern und im Katalog des § 44 Abs. 2 VwVfG. Im Zweifel bleibt er wirksam.
¶
Der rechtswidrige Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden; begünstigend nur unter Vertrauensschutz. Geld- und Sachleistungen folgen § 48 Abs. 2, sonstige begünstigende Verwaltungsakte § 48 Abs. 3 VwVfG, Jahresfrist § 48 Abs. 4 VwVfG.
¶
Der rechtmäßige belastende Verwaltungsakt ist grundsätzlich frei widerruflich, der begünstigende nur nach dem Katalog des § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG. Entschädigung richtet sich nach § 49 Abs. 6 VwVfG.
¶
Gebundenes Wiederaufgreifen bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage, neuen Beweismitteln oder Wiederaufnahmegründen. Daneben bleibt Wiederaufgreifen nach Ermessen (§ 51 VwVfG).
¶
Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, bedarf Schriftform und Zuständigkeit. Die Bindung entfällt bei Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 38 VwVfG).
¶
Subordinations- und koordinationsrechtlich, als Vergleichs- oder Austauschvertrag, mit Koppelungsverbot. Nichtigkeit analog §§ 134, 138 BGB und nach § 59 VwVfG (§§ 54–62 VwVfG).
¶
Grundrechte wirken als Abwehr, Gleichheit, objektiv-rechtliche Wertordnung, Einrichtungsgarantie sowie ausnahmsweise als Leistung und Schutzpflicht. Durchsetzung über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde; im Verwaltungsprozess haben einfachgesetzliche Schutznormen Anwendungsvorrang (Art. 1 Abs. 3 GG; § 42 Abs. 2 VwGO; § 90 BVerfGG).
¶
Jedermannsrechte sind Art. 1–6, 13, 14 GG, Deutschenrechte Art. 8, 9, 11, 12 GG. Juristische Personen des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG; öffentlich-rechtliche Personen nur bei grundrechtstypischer Gefährdung. Unionsbürger: streitig, ob Art. 12 GG unmittelbar oder Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Schutzniveau der Berufsfreiheit.
¶
Das Grundgesetz kennt keine einfachgesetzlichen Altersgrenzen. Bei fehlender Einsicht nehmen die Eltern wahr; Prozessfähigkeit nach § 62 VwGO, bei der Verfassungsbeschwerde nach der Einsichtsfähigkeit.
¶
Unverzichtbar sind Art. 1, 3 Abs. 3 und 19 Abs. 2 GG. Verzichtbar sind etwa Art. 12–14 GG, soweit das subjektive Element überwiegt.
¶
Formell Art. 70 ff. GG, materiell Grundrechte sowie Art. 20, 28, 33 Abs. 5 GG. Vorrang hat die verfassungskonforme Auslegung; verwerfen darf nur das BVerfG (Art. 100 GG; § 93 Abs. 3 BVerfGG).
¶
Öffentlich-rechtliches Handeln ist voll grundrechtsgebunden, Verwaltungsprivatrecht bei der Daseinsvorsorge, der Fiskus nach h.M. nicht unmittelbar. Aufbau: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung.
¶
Justizgrundrechte binden im Verfahren; inhaltlich ist das BVerfG keine Superrevision. Verfassungsbeschwerde erst nach Rechtswegerschöpfung (Art. 19 Abs. 4, 101, 103 GG; § 90 Abs. 2 BVerfGG).
¶
Schutzbereich, Eingriff, Schranke, Schranken-Schranken (Zitiergebot, Wesensgehalt, Verhältnismäßigkeit). Art. 19 Abs. 1 und 2 GG.
¶
Klassisch ist der finale, unmittelbare, rechtsförmige Eingriff. Erweitert erfasst sind mittelbar-faktische Beeinträchtigungen, wenn sie zielgerichtet oder schwer sind.
¶
Zu prüfen sind legitimes Ziel, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
¶
Einfacher und qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Vorbehaltlose Grundrechte nur durch kollidierendes Verfassungsrecht.
¶
Teilhabe an staatlichen Einrichtungen, Schutzpflichten und Verfahrensgestaltung. Durchsetzung regelmäßig nur am Untermaßverbot; weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
¶
Grundrechte wirken im Privatrecht über Generalklauseln. Unmittelbare Drittwirkung hat nur Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG.
¶
Unantastbar, ohne Gesetzesvorbehalt, Maßstab ist die Objektformel (Art. 1 Abs. 1 GG).
¶
Auffanggrundrecht mit der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG).
¶
Sphärenlehre und informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
¶
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt; bei Freiheitsentziehung Richtervorbehalt (Art. 2 Abs. 2, 104 GG).
¶
Vorbehaltlos; Schranken nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (Art. 4 GG).
¶
Geschäftsräume sind einbezogen. Durchsuchung nur mit Richtervorbehalt (Art. 13 GG).
¶
Schranken sind allgemeine Gesetze, Jugendschutz und persönliche Ehre; Wechselwirkungslehre (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG).
¶
Vorbehaltlos gewährleistet (Art. 5 Abs. 3 GG).
¶
Deutschenrecht, friedlich und ohne Waffen; unter freiem Himmel mit Gesetzesvorbehalt (Art. 8 GG; BbgVersG).
¶
Dreistufentheorie: Berufsausübung, subjektive und objektive Zulassungsschranken (Art. 12 Abs. 1 GG).
¶
Bestandsgarantie, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Enteignung. Nach der Nassauskiesung ist Enteignung nur der finale Rechtsakt zur Güterbeschaffung (Art. 14 GG).
¶
Willkürverbot und neue Formel je nach Differenzierungsmerkmal; besondere Gleichheitssätze in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (Art. 3 Abs. 1 GG).
¶
Effektiver Rechtsschutz gegen jede öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG).
¶
Beschwerdefähigkeit, Prozessfähigkeit, Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität, Form und Frist (§§ 90, 93 BVerfGG).
¶
Nur die spezifische Verfassungsverletzung, nicht die bloße Fehlerhaftigkeit der Fachgerichtsanwendung.
¶
Staat erfordert Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts tragen Hoheitsrechte (Art. 20, 28 GG).
¶
Kompetenzverteilung nach Art. 30, 70, 83 GG. Vollzug von Bundesgesetzen ist grundsätzlich Landessache; zu unterscheiden sind bundeseigene, Bundesauftrags- und landeseigene Verwaltung (Art. 83–87 GG).
¶
Die Länder geben sich eigene Verfassungen im Rahmen des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 GG).
¶
Bundesaufsicht, Bundeszwang und Bund-Länder-Streit (Art. 37, 84, 85, 93 Abs. 1 Nr. 3 GG).
¶
Steuerertragshoheit, Finanzausgleich und Lastenverteilung (Art. 104a–109 GG).
¶
Volkssouveränität über Wahlen; freies Mandat (Art. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1 GG).
¶
Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Die Wahlgleichheit erfasst den Erfolgswert; Sperrklauseln sind rechtfertigungsbedürftig (Art. 38 Abs. 1 GG).
¶
Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit und haben Anspruch auf Chancengleichheit (Art. 21 GG; PartG).
¶
Personell, sachlich-inhaltlich und institutionell. Das erforderliche Legitimationsniveau steigt mit der Eingriffsintensität.
¶
Gewaltenteilung, Gesetzesvorrang, Gesetzesvorbehalt, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG).
¶
Verfassungsorgane und mit eigenen Rechten ausgestattete Teile streiten über die Verletzung organschaftlicher Rechte (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG; §§ 63 ff. BVerfGG).
¶
Plenarrecht, Geschäftsordnungsautonomie, Untersuchungsausschuss, Indemnität und Immunität (Art. 38–44 GG; PUAG).
¶
Länderkammer mit Mitwirkung an Gesetzgebung und Verwaltung (Art. 50–53 GG).
¶
Kanzler-, Ressort- und Kollegialprinzip. Misstrauensvotum und Vertrauensfrage (Art. 62–68 GG).
¶
Repräsentation, Ausfertigung, Gegenzeichnung. Die Prüfungskompetenz ist formell sicher, materiell nach h.M. auf Evidenz beschränkt (Art. 54–61, 58, 82 GG).
¶
Ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung; ungeschrieben Annex, Sachzusammenhang und Natur der Sache (Art. 70–74 GG). Die Rahmenkompetenz des früheren Art. 75 GG ist entfallen.
¶
Initiative, Lesungen, Bundesratsbeteiligung. Zustimmungsgesetz nur bei ausdrücklicher Anordnung; der Einspruch ist überstimmbar (Art. 76–78 GG).
¶
Die Ermächtigung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sein (Art. 80 Abs. 1 GG).
¶
Abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde und Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93, 100 GG).
¶
Spezialgesetze begründen gesetzliche Nichtstörerpflichten; das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht fängt auf. Bundesrecht geht vor (Art. 31, 72 GG; OBG; BbgPolG).
¶
Sonderordnungsbehörden im Fachbereich, allgemeine Ordnungsbehörde für den Rest, Polizei subsidiär im Eilfall. In Brandenburg örtlich die Gemeinde, der Kreis als untere Landesbehörde (§ 3 OBG; § 2 BbgPolG).
¶
Verfügung, Sofortmaßnahme bzw. unmittelbare Ausführung, Standardmaßnahme, Gefahrenabwehrverordnung und Warnung.
¶
Zuständigkeit, Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, Störer, Ermessen und Verhältnismäßigkeit (§ 13 OBG; § 10 BbgPolG).
¶
Unversehrtheit der Rechtsordnung, der Einrichtungen des Staates und der Individualrechtsgüter.
¶
Ungeschriebene Regeln des Zusammenlebens, deren Beachtung nach herrschender Anschauung unerlässlich ist. Eng auszulegen.
¶
Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens an Schutzgütern in absehbarer Zeit. Je höher das Gut, desto geringer die Wahrscheinlichkeitsschwelle.
¶
Anscheinsgefahr: aus ex-ante-Sicht eines verständigen Amtswalters Gefahr; Maßnahmen rechtmäßig, Kosten beim Anscheinsstörer. Putativgefahr ist Fehlbeurteilung und rechtswidrig; der Verdacht erlaubt Gefahrerforschung, regelmäßig keine Vollmaßnahme.
¶
Verhaltensstörer ist, wer die Gefahr unmittelbar verursacht; h.M. Theorie der unmittelbaren Verursachung, Zweckveranlasser streitig. Zustandsstörer sind Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
¶
Doppelte Subsidiarität: weder Störer noch Staat können die Gefahr abwenden; Entschädigung (§§ 16, 38 OBG; §§ 8, 70 BbgPolG).
¶
Effektivität und Verhältnismäßigkeit. Bei mehreren Störern Wahl des wirksamsten und schonendsten.
¶
Allgemeinverfügung, bekanntgegeben mit dem Aufstellen, sofort vollziehbar (§ 45 StVO; § 35 Satz 2 VwVfG; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
¶
Titel ist der wirksame, vollziehbare Ge- oder Verbotsverwaltungsakt; dann Androhung, Festsetzung, Anwendung. Zwangsmittel sind Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang; die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist grundsätzlich irrelevant, außer bei Nichtigkeit (VwVG Bbg; §§ 53 ff. BbgPolG).
¶
Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt in Eilfällen. Der Kostenbescheid ist nur rechtmäßig, wenn die Eigenhandlung rechtmäßig war (§ 6 Abs. 2 VwVG; § 15 OBG).
¶
Nur bei ausdrücklicher landesrechtlicher Ermächtigung oder, streitig, über Notwehr und Nothilfe nach § 32 StGB. In Brandenburg ist der gezielte Todesschuss im BbgPolG geregelt.
¶
Spezialbefugnisse gehen der Generalermächtigung vor: Identitätsfeststellung, Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung, Sicherstellung, Datenerhebung. Richtervorbehalt bei Freiheit und Wohnung (Art. 13, 104 GG; BbgPolG).
¶
Spezialität des Versammlungsrechts; Beschränkung und Auflösung nur bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das Versammlungsrecht verdrängt das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, soweit es die versammlungsspezifische Gefahr erfasst (Art. 8 GG; BbgVersG).
¶
Rechtsnatur streitig (Verwaltungsakt oder Realakt) bei Sondernutzung oder Verkehrsverstoß. Kosten nach Vollstreckungs- oder Gebührenrecht, nicht nach polizeilicher Entschädigung, wenn der Adressat Störer ist.
¶
Nichtstörer und Anscheinsopfer; Rückgriff auf den Störer (§§ 38 ff. OBG; §§ 70 ff. BbgPolG).
¶
Die Fachbehörde darf Gefahren im Annex ihres Sachgebiets abwehren. Rein private Rechte schützt sie nur, wenn gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
¶
Dauerhafte Eingliederung beim dienstherrnfähigen Rechtsträger. Beamte stehen öffentlich-rechtlich, Tarifbeschäftigte privatrechtlich (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; BeamtStG; BBG; LBG; TVöD/TV-L).
¶
Statusrechtlich Beamter, wer unter Aushändigung der Urkunde ernannt ist. Haftungsrechtlich weiter: jeder Amtswalter in Ausübung eines öffentlichen Amts (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB).
¶
Zu unterscheiden sind Statusamt (Laufbahn, Besoldung, Amtsbezeichnung), abstrakt-funktionales Amt (Planstelle) und konkret-funktionales Amt (Dienstposten). Anspruch besteht nur auf amtsangemessene Beschäftigung, nicht auf den konkreten Posten.
¶
Einseitiger formbedürftiger Verwaltungsakt; das VwVfG ist verdrängt. Voraussetzungen sind Deutscheneigenschaft oder Gleichstellung, Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung und Laufbahnbefähigung; die Entscheidung steht im Ermessen (§§ 8 ff. BeamtStG; §§ 10 ff. BBG).
¶
Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG. Der unterlegene Bewerber muss vorbeugend vor der Ernennung des Konkurrenten vorgehen; nach der Ernennung besteht regelmäßig kein Anspruch auf Rücknahme (einstweilige Anordnung § 123 VwGO).
¶
Nichtigkeit und Rücknahme sind im Beamtenrecht abschließend geregelt (§§ 11, 12 BeamtStG; §§ 13, 14 BBG).
¶
Die Umsetzung ist intern und kein Verwaltungsakt, soweit das Betriebsverhältnis betroffen ist. Versetzung und Abordnung berühren das Amt und sind Verwaltungsakte (Art. 33 Abs. 5 GG).
¶
Volle Hingabe, Weisungsgebundenheit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Streikverbot. Bei rechtswidriger Weisung Remonstration (§§ 33–37 BeamtStG).
¶
Der Pflichtenverstoß wird nach BDG und LDG sanktioniert, getrennt von der Statusentscheidung.
¶
Amtsangemessener Unterhalt aus dem Amt, kein Entgelt. Dazu tritt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG).
¶
Innenverhältnis: begrenzte Vermögenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Außen Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB.
¶
Entlassung, Verlust der Beamtenrechte und Ruhestand. Form und Gründe sind gesetzlich abschließend (BeamtStG; BBG; LBG).
¶
Primärrecht sind EUV, AEUV und GRCh. Sekundärrecht sind Verordnung, Richtlinie, Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme (Art. 288 AEUV).
¶
Europäischer Rat (Impulse), Rat, Kommission als Hüterin der Verträge, Parlament, EuGH und EuG, EZB und Rechnungshof (Art. 13 ff. EUV).
¶
Zustimmungsgesetz nach Art. 23 Abs. 1 GG, bei verfassungsänderndem Gewicht Art. 79 Abs. 2 GG. Keine Kompetenz-Kompetenz; Integrationsgrenzen sind Demokratie, Bundesstaat und Grundrechte (BVerfGE 89, 155; 123, 267).
¶
Bundestag und Bundesrat sind frühzeitig zu unterrichten; bei ausschließlichen Landesmaterien wirkt ein Ländervertreter mit (Art. 23 Abs. 2–6 GG).
¶
Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote. Rechtfertigung durch geschriebene Gründe oder zwingende Gründe des Allgemeininteresses, jeweils verhältnismäßig (Art. 18, 34, 45, 49, 56, 63 AEUV).
¶
Die GRCh gilt im Anwendungsbereich des Unionsrechts; die EMRK ist Mindeststandard (Art. 6 EUV; Art. 51 GRCh).
¶
Anwendungsvorrang, nicht Geltungsvorrang. Unmittelbare Wirkung hinreichend genauer Bestimmungen (EuGH Costa/ENEL; Van Gend & Loos). Das BVerfG behält Solange-Vorbehalt, Identitäts- und Ultra-vires-Kontrolle.
¶
Grundsätzlich mitgliedstaatlich. Die Richtlinie ist umzusetzen und wirkt bei mangelhafter Umsetzung unmittelbar zu Lasten des Staates, nicht horizontal zu Lasten Privater (h.M.); Staatshaftung Francovich.
¶
Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV (Individualkläger nach Plaumann), Untätigkeit und Vorabentscheidung Art. 267 AEUV. Letztinstanzliche Gerichte sind vorlagepflichtig.
¶
Art. 5 EUV. Regionen wirken über den Ausschuss der Regionen mit.
¶
Rechtmäßiges Handeln löst Entschädigung, rechtswidriges Staatshaftung aus. Spezialgesetz geht Gewohnheitsrecht vor.
¶
Finaler Entzug einer konkreten Eigentumsposition durch Rechtsakt, vornehmlich zur Güterbeschaffung, mit Junktimklausel. Anspruchsgrundlage ist das Enteignungsgesetz, Rechtsweg die ordentlichen Gerichte (Art. 14 Abs. 3 GG; BauGB; Landesenteignungsgesetze).
¶
Schwere und unerträgliche Belastung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist auszugleichen, sonst unverhältnismäßig. Verwaltungsrechtsweg, soweit keine Sonderzuweisung (§§ 18, 39 ff. BauGB; § 49 Abs. 6 VwVfG).
¶
Rechtmäßige atypische Nebenfolge hoheitlichen Handelns mit Sonderopfer am Eigentum. Gewohnheitsrecht; ordentlicher Rechtsweg nach § 40 Abs. 2 VwGO.
¶
Rechtmäßiges Sonderopfer an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit (§§ 74, 75 Einl. ALR analog).
¶
Hoheitliches Handeln, drittbezogene Amtspflicht, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden; Ausschluss bei versäumtem Primärrechtsschutz (§ 839 Abs. 3 BGB), Subsidiarität bei Fahrlässigkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), Spruchrichterprivileg. Nur Geld; ordentliche Gerichte (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB).
¶
Der rechtswidrige Eingriff indiziert das Sonderopfer. Subsidiarität zum Primärrechtsschutz; Rechtsweg § 40 Abs. 2 VwGO.
¶
Positive Vertragsverletzung analog § 280 BGB aus Vertrag, Verwahrung oder vertragsähnlichem Vertrauen. Der Rechtsweg folgt der jeweiligen Sonderzuweisung.
¶
Bei hoheitlich genutzter Sache öffentlich-rechtlich, bei fiskalischer Nutzung § 823 BGB. Verwaltungshelfer werden zugerechnet.
¶
Gemeinden sind allzuständig für örtliche Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze; Kreise haben gesetzliche Ergänzungsfunktion. Institutionelle und subjektive Garantie (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 97 LV Bbg; BbgKVerf).
¶
Weisungsfreie Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Bauleitplanung ist Selbstverwaltung, Ordnungsverwaltung Landesaufgabe, die übertragen wird (§§ 2, 3 BbgKVerf; § 3 OBG).
¶
Körperschaften der amtsangehörigen Gemeinden mit Amtsausschuss und Amtsdirektor. Sie übernehmen Verwaltungs- und oft Weisungsaufgaben (BbgKVerf).
¶
Anfechtung aufsichtlicher Verwaltungsakte aus Art. 28 Abs. 2 GG. Die fachaufsichtliche Weisung ist regelmäßig kein Verwaltungsakt. Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG und vor dem Landesverfassungsgericht.
¶
Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Information, Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme, Beauftragter). Fachaufsicht bei Weisungsaufgaben (BbgKVerf).
¶
Die Gemeindevertretung entscheidet das Wesentliche; der Bürgermeister führt die laufende Verwaltung und vertritt nach außen. Kreistag und Landrat entsprechen dem (BbgKVerf).
¶
Organe und Organteile klagen aus organrechtlichen Wahrnehmungsbefugnissen. Allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage und Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO, nicht Anfechtung; Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO.
¶
Die Widmung bestimmt den Leistungszweck, nicht die sachenrechtliche Zuordnung. Einwohner haben Zugang im Rahmen des geltenden Rechts; bei Übernachfrage Teilhabe, keinen Kapazitätserweiterungsanspruch (BbgKVerf).
¶
Satzung für Einrichtungen der Daseinsvorsorge, soweit ein öffentliches Bedürfnis besteht (BbgKVerf).
¶
Planungsrecht ist Bundessache (BauGB, BauNVO), Ordnungsrecht Landessache (BbgBO). Planung ist Selbstverwaltung, Bauaufsicht Landesaufgabe.
¶
Programme nach dem ROG binden intern; für den Bürger nur Bebauungsplan und Planfeststellung. Gemeinden können raumordnerische Festlegungen mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angreifen (§§ 1 ff. ROG; § 1 Abs. 4 BauGB).
¶
Der Flächennutzungsplan ist vorbereitend (§ 5 BauGB), der Bebauungsplan Satzung (§ 10 BauGB). Entwicklungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB; vorhabenbezogener Bebauungsplan § 12 BauGB.
¶
Formell Aufstellungsbeschluss, Beteiligung, Umweltprüfung, Satzungsbeschluss, Genehmigung oder Anzeige, Bekanntmachung. Materiell Anpassungsgebot, Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und Festsetzungskatalog (§ 9 BauGB).
¶
Fehler sind Ausfall, Unvollständigkeit, Fehleinschätzung und Disproportionalität. Umweltbelange nach §§ 1a, 2 Abs. 4 BauGB.
¶
Beachtlichkeit und Heilung nach §§ 214, 215 BauGB. Unbeachtlichkeit nach Frist; ergänzendes Verfahren möglich.
¶
Veränderungssperre §§ 14, 16, 17 BauGB, Zurückstellung § 15 BauGB, Vorkaufsrecht §§ 24 ff. BauGB.
¶
Gebunden, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, die kein eigenes Genehmigungsverfahren haben. Begrenzte Konzentration auf BauGB, BbgBO und § 22 BImSchG, nicht auf die GewO und nicht auf eigenständige Erlaubnisse (BbgBO).
¶
Nutzungsuntersagung, Stilllegung, Beseitigung. Verhältnismäßigkeit: formelle Illegalität allein rechtfertigt den Abriss regelmäßig nicht, wenn das Vorhaben materiell genehmigungsfähig ist.
¶
Zuerst Sperren nach §§ 14, 15 BauGB, dann § 30, sonst § 34, sonst § 35 BauGB; stets gesicherte Erschließung. Planreife § 33 BauGB.
¶
Art, Maß, überbaubare Fläche und örtliche Verkehrsflächen. Ausnahme § 31 Abs. 1, Befreiung § 31 Abs. 2 BauGB; Feinsteuerung durch das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO).
¶
Einfügen nach Art, Maß, Bauweise und Grundstücksfläche, ohne Beeinträchtigung des Ortsbilds, mit gesicherter Erschließung. Faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO.
¶
Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB regelmäßig zulässig, sonstige nach § 35 Abs. 2 nur, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Begünstigung bestehender Gebäude § 35 Abs. 4 BauGB.
¶
Drittschutz aus Abstandsflächen, Gebietserhaltungsanspruch und Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung gestaltet das Privatrecht nicht; Nachbarklage ist Anfechtung, Sofortvollzug § 212a BauGB, Eilrechtsschutz § 80a VwGO.
¶
Intern nach § 36 BauGB. Versagung nur aus den Gründen der §§ 31, 33–35 BauGB; das Gericht ersetzt das Einvernehmen.
¶
Fachplanung legalisiert den Bau, Straßenrecht die dingliche Nutzung, Straßenverkehrsrecht die Verkehrsgefahren (FStrG; BbgStrG; StVG; StVO).
¶
Kein Genehmigungstatbestand, sondern Abwägung mit Konzentration und Gestaltung (§§ 74, 75 VwVfG). Alternativen sind Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6) und Freistellung (Abs. 7); Präklusion § 73 Abs. 4 VwVfG; Straßen §§ 17 ff. FStrG und BbgStrG.
¶
Planrechtfertigung, Planungsschranken, Optimierungsgebote (§§ 50, 41 BImSchG; §§ 13–15 BNatSchG) und gerechte Abwägung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung gehört ins Verfahren.
¶
Enteignungsbetroffener und Gemeinde (Planungshoheit) rügen objektive Rechtswidrigkeit und verlangen Aufhebung. Einfachgesetzlich Betroffene nur Nachbesserung (§ 75 Abs. 1a VwVfG); nach Unanfechtbarkeit nur unvorhergesehene Nachteile (§ 75 Abs. 2 VwVfG).
¶
Dingliche Allgemeinverfügung, die die Sache ins öffentliche Sachenrecht überführt. Voraussetzung ist Verfügungsmacht durch Eigentum oder Zustimmung; fehlt die Zustimmung, ist die Widmung rechtswidrig, nicht nichtig (§ 2 FStrG; §§ 6 ff. BbgStrG; § 35 Satz 2 VwVfG).
¶
Öffentliche Sachherrschaft plus BGB-Restherrschaft außerhalb des Gemeingebrauchs. Hamburg kennt öffentliches Eigentum (§ 8 Abs. 10 FStrG; § 23 BbgStrG).
¶
Teileinziehung ist a maiore ad minus zulässig. Anlieger sind drittschützend; der Gemeingebrauch vermittelt kein Recht auf Erhaltung der Straße.
¶
Genehmigungsfreie Nutzung im Rahmen von Widmung und StVO zum Verkehr. Kommunikativer Gemeingebrauch (Flugblätter, Versammlung) ist verfassungskonform erweitert; Teilhaberecht, kein Leistungsrecht (§ 7 FStrG; § 14 BbgStrG).
¶
Gesteigerter Gemeingebrauch oder gebundene Sondernutzung, soweit der Außenkontakt die Straße zwingend braucht. Kein Schutz vor bloßen Anliegerrisiken, Schutz vor völliger Entwertung (§ 8a FStrG; § 14 Abs. 4, § 22 BbgStrG; Art. 14 GG nur bei Ausschließlichkeitsrecht).
¶
Alles jenseits des Gemeingebrauchs ist erlaubnispflichtig und steht im Ermessen. Nach h.M. dürfen auch städtebauliche und örtliche Belange einfließen; unerlaubte Sondernutzung kann verboten und unmittelbar ausgeführt werden (§ 8 FStrG; §§ 18, 20 BbgStrG).
¶
Logisch nachrangig zur Widmung, als Bundesrecht vorrangig bei Kollision (Art. 31 GG). Verkehrszeichen § 45 StVO, Ausnahme § 46 StVO; Laternenparken auf gewidmeter Fahrbahn ist Gemeingebrauch.
¶
Nur Straßen, Wasser und Luft sind dinglich öffentlich-rechtlich. Bei Einrichtungen bestimmt die Widmung nur den Leistungszweck, sachenrechtlich gilt das BGB. Öffentliche Verkehrsfläche erfasst auch tatsächlich allgemein zugängliche Flächen.
¶
Erlaubte, auf Gewinn gerichtete, fortgesetzte, selbständige Tätigkeit, die nicht Urproduktion, freier Beruf oder Verwaltung eigenen Vermögens ist (GewO).
¶
Keine Gewähr künftig ordnungsgemäßer Ausübung; voll nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ohne Verschulden, bezogen auf das konkrete Gewerbe. Typisch sind Straftaten, Steuerschulden, Insolvenz und Sozialversicherungsverstöße (§ 35 GewO; Verwertungsverbot § 51 BZRG).
¶
Genehmigungspflichtig: Versagung, Nebenbestimmung, nachträgliche Anordnung, Rücknahme oder Widerruf, Untersagung wegen Illegalität (§ 15 Abs. 2 GewO). Genehmigungsfrei: Anzeige § 14, Untersagung § 35 GewO. Sperrwirkung gegenüber dem allgemeinen Ordnungsrecht, außer atypischer Gefahr (Art. 12 Abs. 1 GG).
¶
Festsetzung nach §§ 69, 69a GewO ist gebundener Verwaltungsakt und begründet Marktprivilegien. Zugang nach § 70 GewO; bei privatem Veranstalter ordentlicher Rechtsweg; Untersagung unzuverlässiger Beschicker § 70a GewO. Streitig sind die Verwaltungsaktqualität bei gemeindlichem Selbstbetrieb und die Konkurrentenabwehr.
¶
Ohne vorherige Bestellung außerhalb der Niederlassung. Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 GewO gebunden bei Zuverlässigkeit; Haustürverkauf von Presse ist nach h.M. nicht über Art. 5 GG erlaubnisfrei. Untersagung kartenfreier Tätigkeit § 59 i.V.m. § 35 GewO, Illegalität § 60d GewO.
¶
Personalkonzessionen in §§ 30 ff. GewO (Privatkrankenanstalt, Schaustellung, Spielgeräte, Pfandleihe, Bewachung, Versteigerung, Makler und Bauträger). Untersagung § 35 GewO, subsidiär zu Spezialrecht (Abs. 8); Wiederzulassung § 35 Abs. 6 GewO; bei Dauerwirkung maßgebend die letzte mündliche Verhandlung.
¶
Das Bundes-Gaststättengesetz ist weitgehend aufgehoben; in Brandenburg gilt das BbgGastG. Personalkonzession, getrennt von der Baugenehmigung; Versagung bei Unzuverlässigkeit, Räumen und Immissionen; Illegalität über § 15 Abs. 2 GewO. Die Baugenehmigung bindet die gaststättenrechtliche Beurteilung typischer Immissionen.
¶
Vorsorge, Verursacher, Kooperation sowie Vermeidung, Ausgleich und Ersatz. Nach der Föderalismusreform volle Bundesgesetze, kein Art. 75 GG mehr (WHG; BNatSchG; BImSchG; KrWG; BBodSchG; UIG).
¶
Öffentliches Bewirtschaftungsregime; Grundwasser gehört nicht zum Eigentum (Nassauskiesung). Benutzung § 9 WHG, Erlaubnis oder Bewilligung §§ 8–15, Versagung § 12, Ermessen; Wasserschutzgebiet § 51 WHG ist Inhaltsbestimmung, nicht Enteignung. Gewässerausbau durch Planfeststellung § 68 WHG; Drittschutz bei nachteiliger Benutzung.
¶
Schädliche Bodenveränderung nach § 2 Abs. 3 BBodSchG. Stufen: Anhaltspunkte, Gefahrforschung § 9, Sanierung §§ 4, 10; Handlungs- und Zustandshaftung, Durchgriff auf Gesellschafter; Eigentumsaufgabe befreit nicht. Altlasten nach §§ 13–16; Subsidiarität zu Fachgesetzen § 3 BBodSchG.
¶
Eingriff nach §§ 14, 15 BNatSchG: Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, zuletzt Zahlung. Gebietsschutz §§ 20 ff. BNatSchG; Verbandsklage §§ 63, 64 BNatSchG und UmwRG; Natura 2000.
¶
Emission und Immission § 3 BImSchG; Erheblichkeit einzelfallbezogen, indiziert durch TA Lärm und TA Luft. Genehmigungsbedürftige Anlagen §§ 4–21: gebundene Genehmigung § 6, Konzentration § 13, Präklusion § 10 Abs. 3; Nachbarschutz nur die Schutzpflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1, nicht die Vorsorge. Nicht genehmigungsbedürftig §§ 22–25, zusätzlich allgemeines Ordnungsrecht; Planung § 50 BImSchG.
¶
Abfall subjektiv und objektiv (§ 3 KrWG). Hierarchie Vermeidung, Verwertung, Beseitigung. Hausmüll mit Überlassungspflicht § 17 KrWG; Deponie durch Planfeststellung § 35 KrWG; allgemeine Anordnungsbefugnis § 62 KrWG.
¶
Jeder gegen informationspflichtige Stellen (§ 3 UIG). Ausschluss öffentlicher und privater Belange §§ 8, 9 UIG. Streitig, ob Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage; Eilrechtsschutz § 123 VwGO.
¶
Unionsbürger nach dem FreizügG/EU genehmigungsfrei; Verlust nur bei schwerwiegender Gefahr für Sicherheit und Ordnung. Drittstaater nach dem AufenthG; Asyl materiell Art. 16a GG, Verfahren AsylG.
¶
Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und Blaue Karte. Gemeinsame Voraussetzungen § 5 AufenthG (Pass, Lebensunterhalt, kein Ausweisungsinteresse); Zwecke §§ 16 ff., 18 ff., 22 ff., 27 ff.; Niederlassung gebunden § 9 AufenthG.
¶
Antrag mit Fiktion nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG. Widerspruch ohne Suspensiveffekt (§ 84 Abs. 1); vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung, damit die Fiktion wieder auflebt, nicht nach § 123 VwGO. Asyl entscheidet das BAMF ohne Widerspruch bei kurzer Klagefrist (AsylG; §§ 71 ff. AufenthG; BPolG an der Grenze).
¶
Unerlaubte Einreise §§ 14, 15 AufenthG, Verteilung § 15a. Abschiebungshindernisse § 60, Duldung § 60a AufenthG.
¶
Inhalt und Ort nach § 12 AufenthG; Nebenbestimmungen § 12 i.V.m. § 36 VwVfG. Politische Betätigung § 47; nachträgliche Beschränkungen nur ohne Niederlassungserlaubnis. Isolierte Anfechtung von Auflagen regelmäßig unbegründet, weil untrennbare Ermessenseinheit; dann Verpflichtung auf den unbeschränkten Titel.
¶
Gesetzliche Pflicht ohne Titel (§ 50 AufenthG), Vollziehbarkeit § 58 Abs. 2. Abschiebung ist unmittelbarer Zwang mit Androhung § 59 und Haft § 62; die Ausweisung lässt den Titel erlöschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG).
¶
Keine Ist-, Regel- oder Kann-Ausweisung mehr. Interessenabwägung: Ausweisungsinteresse § 54 gegen Bleibeinteresse § 55, Entscheidung § 53 AufenthG. Suspensiveffekt; Sofortvollzug nur mit Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.