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Alpmann Öffentliches Recht

Öffentliches Recht · ÖR · 211 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Prüfungspunkte aus den öffentlich-rechtlichen Skripten: VerwR AT, Grundrechte, Verfassung, POR, Beamten-, Europa-, Entschädigungs- und Gemeinderecht, Bau, Straße, Gewerbe, Umwelt, Ausländerrecht.

I.
Verwaltungsrecht AT
1.
Verwaltungsrechtsverhältnis

Öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Verwaltungsträger und Bürger. Beteiligte sind natürliche und juristische Personen; handeln tun Behörden als Organe (§§ 1, 3 VwVfG; Art. 20 Abs. 3 GG).

2.
Behörde und Verwaltungsträger

Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Verwaltungsträger ist die juristische Person, der Rechte und Pflichten zugeordnet werden.

3.
Öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln

Nach der Sonderrechtstheorie (h.M.) ist eine Norm öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet. Fiskus (Bedarfsdeckung, Vermögensverwaltung) ist zwingend privatrechtlich (§ 40 Abs. 1 VwGO; § 13 GVG).

4.
Verwaltungsprivatrecht

Leistungsverwaltung in privatrechtlicher Form bleibt an Kompetenzordnung und Grundrechte, namentlich Art. 3 Abs. 1 GG, gebunden. Fiskalgeltung der Grundrechte lehnt die h.M. ab; jedenfalls gilt das Willkürverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG, oberhalb der Schwellenwerte §§ 97 ff. GWB.

5.
Stufenverhältnisse

Belastung und Leistung können zweistufig sein: zuerst der Verwaltungsakt über das Ob, dann Realakt oder zivilrechtlicher Vollzug über das Wie. Solange der Verwaltungsakt wirksam ist, ist der Folgenbeseitigungsanspruch unbegründet.

6.
Gesetzesbindung und subjektives Recht

Die Verwaltung unterliegt dem Gesetzesvorrang stets, dem Gesetzesvorbehalt bei Eingriffen und wesentlicher Grundrechtsrelevanz (Art. 20 Abs. 3 GG). Ein subjektives Recht folgt aus Schutznorm, Sonderbeziehung oder subsidiär aus einem Grundrecht.

7.
Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt

Vorrang bedeutet, dass kein Handeln gegen höherrangiges Recht zulässig ist. Vorbehalt und Parlamentsvorbehalt nach der Wesentlichkeitstheorie verlangen ein Gesetz für Eingriffe und für das Wesentliche.

8.
Sonderbeziehungen

Zusicherung, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Beamtenverhältnis und vertragsähnliches Vertrauensverhältnis begründen eigene Ansprüche neben dem allgemeinen Gesetzesrecht (§§ 38, 54 ff. VwVfG).

9.
Anspruchssystem

Begünstigung wird als Leistungs- oder Verpflichtungsanspruch verfolgt. Abwehr erfolgt durch Anfechtung des Verwaltungsakts, schlichten Abwehranspruch gegen Realakte, Folgenbeseitigung oder Unterlassung (§§ 42, 113 VwGO; Art. 2 Abs. 1, 14 GG).

10.
Folgenbeseitigungsanspruch

Gewohnheitsrechtlicher Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands vor dem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff, soweit möglich und zumutbar, nicht auf Schadensersatz. Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO.

11.
Schlichter Abwehr- und Unterlassungsanspruch

Gegen nichtregelndes hoheitliches Handeln aus Grundrechten, subsidiär Art. 2 Abs. 1 GG. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.

12.
Sachentscheidungsvoraussetzungen der VwGO

Zu prüfen sind deutsche Gerichtsbarkeit, Rechtsweg, Zuständigkeit, Beteiligungs- und Prozessfähigkeit, Statthaftigkeit, Klagebefugnis, Vorverfahren und Frist sowie das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (§§ 40–47, 61, 62, 68 ff., 74 VwGO).

13.
Rechtsweg

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gehört vor die Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 VwGO). Abdrängende Sonderzuweisungen enthalten § 40 Abs. 2 VwGO, Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 GG; Justizverwaltung folgt §§ 23 ff. EGGVG.

14.
Klagearten

Anfechtung hebt den Verwaltungsakt auf, Verpflichtung erzwingt seinen Erlass, allgemeine Leistung den Realakt, Feststellung klärt ein Rechtsverhältnis, § 47 VwGO die Norm. Die spezielle Klageart hat Vorrang (§§ 42, 43, 47, 113 VwGO).

15.
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

Anfechtung richtet sich gegen den belastenden, Verpflichtung gegen Ablehnung oder Unterlassen eines begünstigenden Verwaltungsakts. Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

16.
Effektivität und Stufung

Maßnahmespezifischer Rechtsschutz geht vor. Bei Stufen reicht die Klage auf die erste Stufe; Verbindung nur, wenn gleichzeitige Entscheidung möglich ist (§ 113 Abs. 4 VwGO).

17.
Klagebefugnis

Zulässig ist die Klage bei Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Beim belastenden Verwaltungsakt gilt die Adressatentheorie, bei Dritten die Schutznormtheorie.

18.
Vorverfahren

Widerspruch binnen eines Monats, soweit nicht entbehrlich oder landesrechtlich ausgeschlossen. Das Vorverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt und erweitert die Befugnis nicht (§§ 68–73, 79 VwGO).

19.
Fortsetzungsfeststellungsklage

Nach Erledigung des Verwaltungsakts Feststellung der Rechtswidrigkeit bei berechtigtem Interesse: Wiederholungsgefahr, Rehabilitierung oder Vorbereitung der Amtshaftung. Analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch vor Klageerhebung.

20.
Normenkontrolle

Satzungen nach dem BauGB und, soweit Landesrecht eröffnet, andere untergesetzliche Normen. Antragsbefugnis ist die mögliche Rechtsverletzung; zuständig ist das OVG, Frist ein Jahr (§ 47 VwGO).

21.
Feststellungsklage

Voraussetzungen sind ein konkretes Rechtsverhältnis, Feststellungsinteresse und Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklage (§ 43 VwGO).

22.
Vorläufiger Rechtsschutz

Gegen Verwaltungsakte gelten §§ 80, 80a VwGO, sonst die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Das Aussetzungsverfahren ist spezieller; die Interessenabwägung folgt der summarischen Hauptsacheprüfung.

23.
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Sofortvollzug kraft Gesetzes oder Anordnung. Die Anordnung ist nach § 80 Abs. 3 VwGO zu begründen.

24.
Verwaltungsakt mit Doppelwirkung

Der Verwaltungsakt begünstigt den einen und belastet den Dritten. Vorläufiger Rechtsschutz richtet sich nach § 80a VwGO.

25.
Handlungsformen

Rechtsakte sind Verordnung, Satzung, Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlicher Vertrag. Nichtregelnd sind Realakt, Wissenserklärung und interne Weisung; nur Rechtsakte setzen verbindlich Recht.

26.
Verwaltungsakt

Hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Die Allgemeinverfügung erfasst einen benannten oder bestimmbaren Personenkreis oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (§ 35 VwVfG).

27.
Interne Maßnahmen

Körperschaftsinterne Weisungen haben keine Außenwirkung. Die fachaufsichtliche Weisung bei Pflichtaufgaben nach Weisung ist kein Verwaltungsakt, die kommunalaufsichtliche Weisung in Selbstverwaltungsangelegenheiten schon.

28.
Mitwirkung anderer Behörden

Einvernehmen und Zustimmung sind nach der Rechtsprechung intern und ohne Außenwirkung. Der Bürger klagt nur gegen die Genehmigungsbehörde; die Mitwirkungsbehörde wird nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen, das Gericht ersetzt die Mitwirkung (§ 36 BauGB).

29.
Nichtregelndes Handeln

Der Realakt ohne Regelungszweck ist schlichtes Handeln. Streitig ist der Realakt gegenüber Abwesenden (Abschleppen, Wohnungsdurchsuchung): ältere Ansicht Verwaltungsakt mit späterem Zugang, neuere Ansicht schlichtes Handeln mit allgemeiner Leistungs- oder Feststellungsklage.

30.
Nebenbestimmungen

Inhaltliche Beschränkung, Bedingung, Befristung, Auflage und Widerrufsvorbehalt. Beim gebundenen Verwaltungsakt nur zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen, beim Ermessen mit weiterem Spielraum (§ 36 VwVfG).

31.
Angreifbarkeit von Nebenbestimmungen

Streitig ist die isolierte Anfechtung. Die Auflage ist nach h.M. isoliert anfechtbar, wenn der restliche Verwaltungsakt sinnvoll bestehen bleibt; Bedingung und Befristung führen regelmäßig zur Verpflichtungsklage auf unbeschränkte Genehmigung.

32.
Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

Zu prüfen sind Zuständigkeit, Anhörung (§ 28 VwVfG) und Form (§ 37 VwVfG). Heilung und Unbeachtlichkeit richten sich nach §§ 45, 46 VwVfG; streitig ist, ob § 46 VwVfG auch bei Ermessen gilt.

33.
Materielle Fehlerüberwindung

Umdeutung nach § 47 VwVfG, Nachschieben von Gründen nur begrenzt. Der Verwaltungsakt bleibt trotz Rechtswidrigkeit wirksam, solange er nicht nichtig oder aufgehoben ist (§ 43 VwVfG).

34.
Unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum

Grundsatz ist die volle gerichtliche Kontrolle. Ausnahmen sind Prüfungsentscheidungen, beamtenrechtliche Beurteilungen, prognostische Planungsentscheidungen und wertende Entscheidungen weisungsfreier Gremien.

35.
Ermessen

Entschließungs- und Auswahlermessen. Fehler sind Nichtgebrauch, Fehlgebrauch und Überschreitung; Reduzierung auf Null ist möglich (§ 40 VwVfG; § 114 VwGO).

36.
Verwaltungsvorschriften

Die Rechtsnatur ist streitig. Außenwirkung entsteht über Selbstbindung der Verwaltung und Art. 3 Abs. 1 GG, soweit praktiziert; normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (TA Lärm, TA Luft) binden stärker.

37.
Wirksamkeit des Verwaltungsakts

Wirksamkeit setzt Bekanntgabe, fehlende Nichtigkeit und fehlende Aufhebung voraus. Die innere Wirksamkeit kann durch Bedingung oder Befristung hinausgeschoben sein (§ 43 VwVfG).

38.
Nichtigkeit

Nichtig ist der Verwaltungsakt bei offensichtlichen besonders schwerwiegenden Fehlern und im Katalog des § 44 Abs. 2 VwVfG. Im Zweifel bleibt er wirksam.

39.
Rücknahme

Der rechtswidrige Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden; begünstigend nur unter Vertrauensschutz. Geld- und Sachleistungen folgen § 48 Abs. 2, sonstige begünstigende Verwaltungsakte § 48 Abs. 3 VwVfG, Jahresfrist § 48 Abs. 4 VwVfG.

40.
Widerruf

Der rechtmäßige belastende Verwaltungsakt ist grundsätzlich frei widerruflich, der begünstigende nur nach dem Katalog des § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG. Entschädigung richtet sich nach § 49 Abs. 6 VwVfG.

41.
Wiederaufgreifen

Gebundenes Wiederaufgreifen bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage, neuen Beweismitteln oder Wiederaufnahmegründen. Daneben bleibt Wiederaufgreifen nach Ermessen (§ 51 VwVfG).

42.
Zusicherung

Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, bedarf Schriftform und Zuständigkeit. Die Bindung entfällt bei Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 38 VwVfG).

43.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Subordinations- und koordinationsrechtlich, als Vergleichs- oder Austauschvertrag, mit Koppelungsverbot. Nichtigkeit analog §§ 134, 138 BGB und nach § 59 VwVfG (§§ 54–62 VwVfG).

II.
Grundrechte
1.
Funktionen der Grundrechte

Grundrechte wirken als Abwehr, Gleichheit, objektiv-rechtliche Wertordnung, Einrichtungsgarantie sowie ausnahmsweise als Leistung und Schutzpflicht. Durchsetzung über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde; im Verwaltungsprozess haben einfachgesetzliche Schutznormen Anwendungsvorrang (Art. 1 Abs. 3 GG; § 42 Abs. 2 VwGO; § 90 BVerfGG).

2.
Grundrechtsberechtigung

Jedermannsrechte sind Art. 1–6, 13, 14 GG, Deutschenrechte Art. 8, 9, 11, 12 GG. Juristische Personen des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG; öffentlich-rechtliche Personen nur bei grundrechtstypischer Gefährdung. Unionsbürger: streitig, ob Art. 12 GG unmittelbar oder Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Schutzniveau der Berufsfreiheit.

3.
Grundrechtsmündigkeit

Das Grundgesetz kennt keine einfachgesetzlichen Altersgrenzen. Bei fehlender Einsicht nehmen die Eltern wahr; Prozessfähigkeit nach § 62 VwGO, bei der Verfassungsbeschwerde nach der Einsichtsfähigkeit.

4.
Grundrechtsverzicht

Unverzichtbar sind Art. 1, 3 Abs. 3 und 19 Abs. 2 GG. Verzichtbar sind etwa Art. 12–14 GG, soweit das subjektive Element überwiegt.

5.
Bindung der Gesetzgebung

Formell Art. 70 ff. GG, materiell Grundrechte sowie Art. 20, 28, 33 Abs. 5 GG. Vorrang hat die verfassungskonforme Auslegung; verwerfen darf nur das BVerfG (Art. 100 GG; § 93 Abs. 3 BVerfGG).

6.
Bindung der Verwaltung

Öffentlich-rechtliches Handeln ist voll grundrechtsgebunden, Verwaltungsprivatrecht bei der Daseinsvorsorge, der Fiskus nach h.M. nicht unmittelbar. Aufbau: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung.

7.
Bindung der Rechtsprechung

Justizgrundrechte binden im Verfahren; inhaltlich ist das BVerfG keine Superrevision. Verfassungsbeschwerde erst nach Rechtswegerschöpfung (Art. 19 Abs. 4, 101, 103 GG; § 90 Abs. 2 BVerfGG).

8.
Aufbau des Abwehrrechts

Schutzbereich, Eingriff, Schranke, Schranken-Schranken (Zitiergebot, Wesensgehalt, Verhältnismäßigkeit). Art. 19 Abs. 1 und 2 GG.

9.
Eingriff

Klassisch ist der finale, unmittelbare, rechtsförmige Eingriff. Erweitert erfasst sind mittelbar-faktische Beeinträchtigungen, wenn sie zielgerichtet oder schwer sind.

10.
Verhältnismäßigkeit

Zu prüfen sind legitimes Ziel, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.

11.
Schranken

Einfacher und qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Vorbehaltlose Grundrechte nur durch kollidierendes Verfassungsrecht.

12.
Status positivus

Teilhabe an staatlichen Einrichtungen, Schutzpflichten und Verfahrensgestaltung. Durchsetzung regelmäßig nur am Untermaßverbot; weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

13.
Mittelbare Drittwirkung

Grundrechte wirken im Privatrecht über Generalklauseln. Unmittelbare Drittwirkung hat nur Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG.

14.
Menschenwürde

Unantastbar, ohne Gesetzesvorbehalt, Maßstab ist die Objektformel (Art. 1 Abs. 1 GG).

15.
Allgemeine Handlungsfreiheit

Auffanggrundrecht mit der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG).

16.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Sphärenlehre und informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

17.
Leben, Körper, Freiheit

Qualifizierter Gesetzesvorbehalt; bei Freiheitsentziehung Richtervorbehalt (Art. 2 Abs. 2, 104 GG).

18.
Glaubens- und Gewissensfreiheit

Vorbehaltlos; Schranken nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (Art. 4 GG).

19.
Wohnung

Geschäftsräume sind einbezogen. Durchsuchung nur mit Richtervorbehalt (Art. 13 GG).

20.
Meinung, Presse, Rundfunk

Schranken sind allgemeine Gesetze, Jugendschutz und persönliche Ehre; Wechselwirkungslehre (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG).

21.
Kunst und Wissenschaft

Vorbehaltlos gewährleistet (Art. 5 Abs. 3 GG).

22.
Versammlung

Deutschenrecht, friedlich und ohne Waffen; unter freiem Himmel mit Gesetzesvorbehalt (Art. 8 GG; BbgVersG).

23.
Berufsfreiheit

Dreistufentheorie: Berufsausübung, subjektive und objektive Zulassungsschranken (Art. 12 Abs. 1 GG).

24.
Eigentum

Bestandsgarantie, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Enteignung. Nach der Nassauskiesung ist Enteignung nur der finale Rechtsakt zur Güterbeschaffung (Art. 14 GG).

25.
Gleichheit

Willkürverbot und neue Formel je nach Differenzierungsmerkmal; besondere Gleichheitssätze in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (Art. 3 Abs. 1 GG).

26.
Rechtsschutzgarantie

Effektiver Rechtsschutz gegen jede öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG).

27.
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Beschwerdefähigkeit, Prozessfähigkeit, Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität, Form und Frist (§§ 90, 93 BVerfGG).

28.
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Nur die spezifische Verfassungsverletzung, nicht die bloße Fehlerhaftigkeit der Fachgerichtsanwendung.

III.
Verfassungsrecht
1.
Staat und Rechtsfähigkeit

Staat erfordert Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts tragen Hoheitsrechte (Art. 20, 28 GG).

2.
Bundesstaat

Kompetenzverteilung nach Art. 30, 70, 83 GG. Vollzug von Bundesgesetzen ist grundsätzlich Landessache; zu unterscheiden sind bundeseigene, Bundesauftrags- und landeseigene Verwaltung (Art. 83–87 GG).

3.
Verfassungsautonomie der Länder

Die Länder geben sich eigene Verfassungen im Rahmen des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 GG).

4.
Zusammenwirken und Aufsicht

Bundesaufsicht, Bundeszwang und Bund-Länder-Streit (Art. 37, 84, 85, 93 Abs. 1 Nr. 3 GG).

5.
Finanzverfassung

Steuerertragshoheit, Finanzausgleich und Lastenverteilung (Art. 104a–109 GG).

6.
Repräsentative Demokratie

Volkssouveränität über Wahlen; freies Mandat (Art. 20 Abs. 2, 38 Abs. 1 GG).

7.
Wahlrechtsgrundsätze

Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Die Wahlgleichheit erfasst den Erfolgswert; Sperrklauseln sind rechtfertigungsbedürftig (Art. 38 Abs. 1 GG).

8.
Parteien

Parteien wirken an der politischen Willensbildung mit und haben Anspruch auf Chancengleichheit (Art. 21 GG; PartG).

9.
Demokratische Legitimation

Personell, sachlich-inhaltlich und institutionell. Das erforderliche Legitimationsniveau steigt mit der Eingriffsintensität.

10.
Rechtsstaat

Gewaltenteilung, Gesetzesvorrang, Gesetzesvorbehalt, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG).

11.
Organklage

Verfassungsorgane und mit eigenen Rechten ausgestattete Teile streiten über die Verletzung organschaftlicher Rechte (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG; §§ 63 ff. BVerfGG).

12.
Bundestag

Plenarrecht, Geschäftsordnungsautonomie, Untersuchungsausschuss, Indemnität und Immunität (Art. 38–44 GG; PUAG).

13.
Bundesrat

Länderkammer mit Mitwirkung an Gesetzgebung und Verwaltung (Art. 50–53 GG).

14.
Bundesregierung

Kanzler-, Ressort- und Kollegialprinzip. Misstrauensvotum und Vertrauensfrage (Art. 62–68 GG).

15.
Bundespräsident

Repräsentation, Ausfertigung, Gegenzeichnung. Die Prüfungskompetenz ist formell sicher, materiell nach h.M. auf Evidenz beschränkt (Art. 54–61, 58, 82 GG).

16.
Gesetzgebungskompetenz

Ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung; ungeschrieben Annex, Sachzusammenhang und Natur der Sache (Art. 70–74 GG). Die Rahmenkompetenz des früheren Art. 75 GG ist entfallen.

17.
Gesetzgebungsverfahren

Initiative, Lesungen, Bundesratsbeteiligung. Zustimmungsgesetz nur bei ausdrücklicher Anordnung; der Einspruch ist überstimmbar (Art. 76–78 GG).

18.
Verordnung

Die Ermächtigung muss nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sein (Art. 80 Abs. 1 GG).

19.
Rechtsschutz gegen Gesetze

Abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde und Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93, 100 GG).

IV.
Polizei- und Ordnungsrecht
1.
Systematik

Spezialgesetze begründen gesetzliche Nichtstörerpflichten; das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht fängt auf. Bundesrecht geht vor (Art. 31, 72 GG; OBG; BbgPolG).

2.
Behörden

Sonderordnungsbehörden im Fachbereich, allgemeine Ordnungsbehörde für den Rest, Polizei subsidiär im Eilfall. In Brandenburg örtlich die Gemeinde, der Kreis als untere Landesbehörde (§ 3 OBG; § 2 BbgPolG).

3.
Handlungsformen

Verfügung, Sofortmaßnahme bzw. unmittelbare Ausführung, Standardmaßnahme, Gefahrenabwehrverordnung und Warnung.

4.
Generalermächtigung

Zuständigkeit, Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, Störer, Ermessen und Verhältnismäßigkeit (§ 13 OBG; § 10 BbgPolG).

5.
Öffentliche Sicherheit

Unversehrtheit der Rechtsordnung, der Einrichtungen des Staates und der Individualrechtsgüter.

6.
Öffentliche Ordnung

Ungeschriebene Regeln des Zusammenlebens, deren Beachtung nach herrschender Anschauung unerlässlich ist. Eng auszulegen.

7.
Gefahr

Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens an Schutzgütern in absehbarer Zeit. Je höher das Gut, desto geringer die Wahrscheinlichkeitsschwelle.

8.
Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht

Anscheinsgefahr: aus ex-ante-Sicht eines verständigen Amtswalters Gefahr; Maßnahmen rechtmäßig, Kosten beim Anscheinsstörer. Putativgefahr ist Fehlbeurteilung und rechtswidrig; der Verdacht erlaubt Gefahrerforschung, regelmäßig keine Vollmaßnahme.

9.
Verhaltens- und Zustandsstörer

Verhaltensstörer ist, wer die Gefahr unmittelbar verursacht; h.M. Theorie der unmittelbaren Verursachung, Zweckveranlasser streitig. Zustandsstörer sind Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

10.
Nichtstörer

Doppelte Subsidiarität: weder Störer noch Staat können die Gefahr abwenden; Entschädigung (§§ 16, 38 OBG; §§ 8, 70 BbgPolG).

11.
Auswahlermessen

Effektivität und Verhältnismäßigkeit. Bei mehreren Störern Wahl des wirksamsten und schonendsten.

12.
Verkehrszeichen

Allgemeinverfügung, bekanntgegeben mit dem Aufstellen, sofort vollziehbar (§ 45 StVO; § 35 Satz 2 VwVfG; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

13.
Verwaltungszwang

Titel ist der wirksame, vollziehbare Ge- oder Verbotsverwaltungsakt; dann Androhung, Festsetzung, Anwendung. Zwangsmittel sind Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang; die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist grundsätzlich irrelevant, außer bei Nichtigkeit (VwVG Bbg; §§ 53 ff. BbgPolG).

14.
Sofortiger Vollzug und unmittelbare Ausführung

Ohne vorausgehenden Verwaltungsakt in Eilfällen. Der Kostenbescheid ist nur rechtmäßig, wenn die Eigenhandlung rechtmäßig war (§ 6 Abs. 2 VwVG; § 15 OBG).

15.
Finaler Rettungsschuss

Nur bei ausdrücklicher landesrechtlicher Ermächtigung oder, streitig, über Notwehr und Nothilfe nach § 32 StGB. In Brandenburg ist der gezielte Todesschuss im BbgPolG geregelt.

16.
Standardmaßnahmen

Spezialbefugnisse gehen der Generalermächtigung vor: Identitätsfeststellung, Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung, Sicherstellung, Datenerhebung. Richtervorbehalt bei Freiheit und Wohnung (Art. 13, 104 GG; BbgPolG).

17.
Versammlung

Spezialität des Versammlungsrechts; Beschränkung und Auflösung nur bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das Versammlungsrecht verdrängt das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, soweit es die versammlungsspezifische Gefahr erfasst (Art. 8 GG; BbgVersG).

18.
Abschleppen

Rechtsnatur streitig (Verwaltungsakt oder Realakt) bei Sondernutzung oder Verkehrsverstoß. Kosten nach Vollstreckungs- oder Gebührenrecht, nicht nach polizeilicher Entschädigung, wenn der Adressat Störer ist.

19.
Polizeiliche Entschädigung

Nichtstörer und Anscheinsopfer; Rückgriff auf den Störer (§§ 38 ff. OBG; §§ 70 ff. BbgPolG).

20.
Annexkompetenz

Die Fachbehörde darf Gefahren im Annex ihres Sachgebiets abwehren. Rein private Rechte schützt sie nur, wenn gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

1.
Öffentliches Dienstverhältnis

Dauerhafte Eingliederung beim dienstherrnfähigen Rechtsträger. Beamte stehen öffentlich-rechtlich, Tarifbeschäftigte privatrechtlich (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG; BeamtStG; BBG; LBG; TVöD/TV-L).

2.
Beamtenbegriff

Statusrechtlich Beamter, wer unter Aushändigung der Urkunde ernannt ist. Haftungsrechtlich weiter: jeder Amtswalter in Ausübung eines öffentlichen Amts (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB).

3.
Amt

Zu unterscheiden sind Statusamt (Laufbahn, Besoldung, Amtsbezeichnung), abstrakt-funktionales Amt (Planstelle) und konkret-funktionales Amt (Dienstposten). Anspruch besteht nur auf amtsangemessene Beschäftigung, nicht auf den konkreten Posten.

4.
Ernennung

Einseitiger formbedürftiger Verwaltungsakt; das VwVfG ist verdrängt. Voraussetzungen sind Deutscheneigenschaft oder Gleichstellung, Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung und Laufbahnbefähigung; die Entscheidung steht im Ermessen (§§ 8 ff. BeamtStG; §§ 10 ff. BBG).

5.
Konkurrentenklage

Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG. Der unterlegene Bewerber muss vorbeugend vor der Ernennung des Konkurrenten vorgehen; nach der Ernennung besteht regelmäßig kein Anspruch auf Rücknahme (einstweilige Anordnung § 123 VwGO).

6.
Mängel der Ernennung

Nichtigkeit und Rücknahme sind im Beamtenrecht abschließend geregelt (§§ 11, 12 BeamtStG; §§ 13, 14 BBG).

7.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung

Die Umsetzung ist intern und kein Verwaltungsakt, soweit das Betriebsverhältnis betroffen ist. Versetzung und Abordnung berühren das Amt und sind Verwaltungsakte (Art. 33 Abs. 5 GG).

8.
Amtspflichten

Volle Hingabe, Weisungsgebundenheit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Streikverbot. Bei rechtswidriger Weisung Remonstration (§§ 33–37 BeamtStG).

9.
Disziplinarrecht

Der Pflichtenverstoß wird nach BDG und LDG sanktioniert, getrennt von der Statusentscheidung.

10.
Alimentation

Amtsangemessener Unterhalt aus dem Amt, kein Entgelt. Dazu tritt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG).

11.
Haftung

Innenverhältnis: begrenzte Vermögenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Außen Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB.

12.
Beendigung

Entlassung, Verlust der Beamtenrechte und Ruhestand. Form und Gründe sind gesetzlich abschließend (BeamtStG; BBG; LBG).

VI.
Europarecht
1.
Rechtsquellen

Primärrecht sind EUV, AEUV und GRCh. Sekundärrecht sind Verordnung, Richtlinie, Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme (Art. 288 AEUV).

2.
Organe

Europäischer Rat (Impulse), Rat, Kommission als Hüterin der Verträge, Parlament, EuGH und EuG, EZB und Rechnungshof (Art. 13 ff. EUV).

3.
Übertragung von Hoheitsrechten

Zustimmungsgesetz nach Art. 23 Abs. 1 GG, bei verfassungsänderndem Gewicht Art. 79 Abs. 2 GG. Keine Kompetenz-Kompetenz; Integrationsgrenzen sind Demokratie, Bundesstaat und Grundrechte (BVerfGE 89, 155; 123, 267).

4.
Binnenmitwirkung

Bundestag und Bundesrat sind frühzeitig zu unterrichten; bei ausschließlichen Landesmaterien wirkt ein Ländervertreter mit (Art. 23 Abs. 2–6 GG).

5.
Grundfreiheiten

Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote. Rechtfertigung durch geschriebene Gründe oder zwingende Gründe des Allgemeininteresses, jeweils verhältnismäßig (Art. 18, 34, 45, 49, 56, 63 AEUV).

6.
Unionsgrundrechte

Die GRCh gilt im Anwendungsbereich des Unionsrechts; die EMRK ist Mindeststandard (Art. 6 EUV; Art. 51 GRCh).

7.
Vorrang des Unionsrechts

Anwendungsvorrang, nicht Geltungsvorrang. Unmittelbare Wirkung hinreichend genauer Bestimmungen (EuGH Costa/ENEL; Van Gend & Loos). Das BVerfG behält Solange-Vorbehalt, Identitäts- und Ultra-vires-Kontrolle.

8.
Vollzug

Grundsätzlich mitgliedstaatlich. Die Richtlinie ist umzusetzen und wirkt bei mangelhafter Umsetzung unmittelbar zu Lasten des Staates, nicht horizontal zu Lasten Privater (h.M.); Staatshaftung Francovich.

9.
Rechtsschutz

Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV (Individualkläger nach Plaumann), Untätigkeit und Vorabentscheidung Art. 267 AEUV. Letztinstanzliche Gerichte sind vorlagepflichtig.

10.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Art. 5 EUV. Regionen wirken über den Ausschuss der Regionen mit.

VII.
Entschädigungsrecht
1.
System

Rechtmäßiges Handeln löst Entschädigung, rechtswidriges Staatshaftung aus. Spezialgesetz geht Gewohnheitsrecht vor.

2.
Enteignung

Finaler Entzug einer konkreten Eigentumsposition durch Rechtsakt, vornehmlich zur Güterbeschaffung, mit Junktimklausel. Anspruchsgrundlage ist das Enteignungsgesetz, Rechtsweg die ordentlichen Gerichte (Art. 14 Abs. 3 GG; BauGB; Landesenteignungsgesetze).

3.
Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

Schwere und unerträgliche Belastung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist auszugleichen, sonst unverhältnismäßig. Verwaltungsrechtsweg, soweit keine Sonderzuweisung (§§ 18, 39 ff. BauGB; § 49 Abs. 6 VwVfG).

4.
Enteignender Eingriff

Rechtmäßige atypische Nebenfolge hoheitlichen Handelns mit Sonderopfer am Eigentum. Gewohnheitsrecht; ordentlicher Rechtsweg nach § 40 Abs. 2 VwGO.

5.
Aufopferung

Rechtmäßiges Sonderopfer an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit (§§ 74, 75 Einl. ALR analog).

6.
Amtshaftung

Hoheitliches Handeln, drittbezogene Amtspflicht, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden; Ausschluss bei versäumtem Primärrechtsschutz (§ 839 Abs. 3 BGB), Subsidiarität bei Fahrlässigkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), Spruchrichterprivileg. Nur Geld; ordentliche Gerichte (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB).

7.
Enteignungsgleicher und aufopferungsgleicher Eingriff

Der rechtswidrige Eingriff indiziert das Sonderopfer. Subsidiarität zum Primärrechtsschutz; Rechtsweg § 40 Abs. 2 VwGO.

8.
Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse

Positive Vertragsverletzung analog § 280 BGB aus Vertrag, Verwahrung oder vertragsähnlichem Vertrauen. Der Rechtsweg folgt der jeweiligen Sonderzuweisung.

9.
Verkehrssicherung

Bei hoheitlich genutzter Sache öffentlich-rechtlich, bei fiskalischer Nutzung § 823 BGB. Verwaltungshelfer werden zugerechnet.

VIII.
Gemeinderecht Brandenburg
1.
Selbstverwaltung

Gemeinden sind allzuständig für örtliche Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze; Kreise haben gesetzliche Ergänzungsfunktion. Institutionelle und subjektive Garantie (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 97 LV Bbg; BbgKVerf).

2.
Aufgaben

Weisungsfreie Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Bauleitplanung ist Selbstverwaltung, Ordnungsverwaltung Landesaufgabe, die übertragen wird (§§ 2, 3 BbgKVerf; § 3 OBG).

3.
Ämter

Körperschaften der amtsangehörigen Gemeinden mit Amtsausschuss und Amtsdirektor. Sie übernehmen Verwaltungs- und oft Weisungsaufgaben (BbgKVerf).

4.
Rechtsschutz der Gemeinde

Anfechtung aufsichtlicher Verwaltungsakte aus Art. 28 Abs. 2 GG. Die fachaufsichtliche Weisung ist regelmäßig kein Verwaltungsakt. Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG und vor dem Landesverfassungsgericht.

5.
Aufsicht

Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Information, Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme, Beauftragter). Fachaufsicht bei Weisungsaufgaben (BbgKVerf).

6.
Organe

Die Gemeindevertretung entscheidet das Wesentliche; der Bürgermeister führt die laufende Verwaltung und vertritt nach außen. Kreistag und Landrat entsprechen dem (BbgKVerf).

7.
Kommunalverfassungsstreit

Organe und Organteile klagen aus organrechtlichen Wahrnehmungsbefugnissen. Allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage und Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO, nicht Anfechtung; Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO.

8.
Öffentliche Einrichtung

Die Widmung bestimmt den Leistungszweck, nicht die sachenrechtliche Zuordnung. Einwohner haben Zugang im Rahmen des geltenden Rechts; bei Übernachfrage Teilhabe, keinen Kapazitätserweiterungsanspruch (BbgKVerf).

9.
Anschluss- und Benutzungszwang

Satzung für Einrichtungen der Daseinsvorsorge, soweit ein öffentliches Bedürfnis besteht (BbgKVerf).

IX.
Baurecht
1.
Zweiteilung

Planungsrecht ist Bundessache (BauGB, BauNVO), Ordnungsrecht Landessache (BbgBO). Planung ist Selbstverwaltung, Bauaufsicht Landesaufgabe.

2.
Planungspyramide

Programme nach dem ROG binden intern; für den Bürger nur Bebauungsplan und Planfeststellung. Gemeinden können raumordnerische Festlegungen mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angreifen (§§ 1 ff. ROG; § 1 Abs. 4 BauGB).

3.
Bauleitpläne

Der Flächennutzungsplan ist vorbereitend (§ 5 BauGB), der Bebauungsplan Satzung (§ 10 BauGB). Entwicklungsgebot § 8 Abs. 2 BauGB; vorhabenbezogener Bebauungsplan § 12 BauGB.

4.
Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans

Formell Aufstellungsbeschluss, Beteiligung, Umweltprüfung, Satzungsbeschluss, Genehmigung oder Anzeige, Bekanntmachung. Materiell Anpassungsgebot, Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und Festsetzungskatalog (§ 9 BauGB).

5.
Abwägung

Fehler sind Ausfall, Unvollständigkeit, Fehleinschätzung und Disproportionalität. Umweltbelange nach §§ 1a, 2 Abs. 4 BauGB.

6.
Fehlerfolgen

Beachtlichkeit und Heilung nach §§ 214, 215 BauGB. Unbeachtlichkeit nach Frist; ergänzendes Verfahren möglich.

7.
Sicherung der Bauleitplanung

Veränderungssperre §§ 14, 16, 17 BauGB, Zurückstellung § 15 BauGB, Vorkaufsrecht §§ 24 ff. BauGB.

8.
Baugenehmigung

Gebunden, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, die kein eigenes Genehmigungsverfahren haben. Begrenzte Konzentration auf BauGB, BbgBO und § 22 BImSchG, nicht auf die GewO und nicht auf eigenständige Erlaubnisse (BbgBO).

9.
Bauordnungsverfügung

Nutzungsuntersagung, Stilllegung, Beseitigung. Verhältnismäßigkeit: formelle Illegalität allein rechtfertigt den Abriss regelmäßig nicht, wenn das Vorhaben materiell genehmigungsfähig ist.

10.
Prüfungsfolge der Zulässigkeit

Zuerst Sperren nach §§ 14, 15 BauGB, dann § 30, sonst § 34, sonst § 35 BauGB; stets gesicherte Erschließung. Planreife § 33 BauGB.

11.
Qualifizierter Bebauungsplan

Art, Maß, überbaubare Fläche und örtliche Verkehrsflächen. Ausnahme § 31 Abs. 1, Befreiung § 31 Abs. 2 BauGB; Feinsteuerung durch das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO).

12.
Innenbereich

Einfügen nach Art, Maß, Bauweise und Grundstücksfläche, ohne Beeinträchtigung des Ortsbilds, mit gesicherter Erschließung. Faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. BauNVO.

13.
Außenbereich

Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB regelmäßig zulässig, sonstige nach § 35 Abs. 2 nur, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Begünstigung bestehender Gebäude § 35 Abs. 4 BauGB.

14.
Nachbarschutz

Drittschutz aus Abstandsflächen, Gebietserhaltungsanspruch und Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung gestaltet das Privatrecht nicht; Nachbarklage ist Anfechtung, Sofortvollzug § 212a BauGB, Eilrechtsschutz § 80a VwGO.

15.
Einvernehmen der Gemeinde

Intern nach § 36 BauGB. Versagung nur aus den Gründen der §§ 31, 33–35 BauGB; das Gericht ersetzt das Einvernehmen.

X.
Straßenrecht
1.
Drei Materien

Fachplanung legalisiert den Bau, Straßenrecht die dingliche Nutzung, Straßenverkehrsrecht die Verkehrsgefahren (FStrG; BbgStrG; StVG; StVO).

2.
Planfeststellung

Kein Genehmigungstatbestand, sondern Abwägung mit Konzentration und Gestaltung (§§ 74, 75 VwVfG). Alternativen sind Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6) und Freistellung (Abs. 7); Präklusion § 73 Abs. 4 VwVfG; Straßen §§ 17 ff. FStrG und BbgStrG.

3.
Rechtmäßigkeit der Fachplanung

Planrechtfertigung, Planungsschranken, Optimierungsgebote (§§ 50, 41 BImSchG; §§ 13–15 BNatSchG) und gerechte Abwägung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung gehört ins Verfahren.

4.
Abwehr gegen Planungsakte

Enteignungsbetroffener und Gemeinde (Planungshoheit) rügen objektive Rechtswidrigkeit und verlangen Aufhebung. Einfachgesetzlich Betroffene nur Nachbesserung (§ 75 Abs. 1a VwVfG); nach Unanfechtbarkeit nur unvorhergesehene Nachteile (§ 75 Abs. 2 VwVfG).

5.
Widmung

Dingliche Allgemeinverfügung, die die Sache ins öffentliche Sachenrecht überführt. Voraussetzung ist Verfügungsmacht durch Eigentum oder Zustimmung; fehlt die Zustimmung, ist die Widmung rechtswidrig, nicht nichtig (§ 2 FStrG; §§ 6 ff. BbgStrG; § 35 Satz 2 VwVfG).

6.
Modifiziertes Privateigentum

Öffentliche Sachherrschaft plus BGB-Restherrschaft außerhalb des Gemeingebrauchs. Hamburg kennt öffentliches Eigentum (§ 8 Abs. 10 FStrG; § 23 BbgStrG).

7.
Umstufung und Einziehung

Teileinziehung ist a maiore ad minus zulässig. Anlieger sind drittschützend; der Gemeingebrauch vermittelt kein Recht auf Erhaltung der Straße.

8.
Gemeingebrauch

Genehmigungsfreie Nutzung im Rahmen von Widmung und StVO zum Verkehr. Kommunikativer Gemeingebrauch (Flugblätter, Versammlung) ist verfassungskonform erweitert; Teilhaberecht, kein Leistungsrecht (§ 7 FStrG; § 14 BbgStrG).

9.
Anlieger

Gesteigerter Gemeingebrauch oder gebundene Sondernutzung, soweit der Außenkontakt die Straße zwingend braucht. Kein Schutz vor bloßen Anliegerrisiken, Schutz vor völliger Entwertung (§ 8a FStrG; § 14 Abs. 4, § 22 BbgStrG; Art. 14 GG nur bei Ausschließlichkeitsrecht).

10.
Sondernutzung

Alles jenseits des Gemeingebrauchs ist erlaubnispflichtig und steht im Ermessen. Nach h.M. dürfen auch städtebauliche und örtliche Belange einfließen; unerlaubte Sondernutzung kann verboten und unmittelbar ausgeführt werden (§ 8 FStrG; §§ 18, 20 BbgStrG).

11.
Straßenverkehrsrecht

Logisch nachrangig zur Widmung, als Bundesrecht vorrangig bei Kollision (Art. 31 GG). Verkehrszeichen § 45 StVO, Ausnahme § 46 StVO; Laternenparken auf gewidmeter Fahrbahn ist Gemeingebrauch.

12.
Öffentliche Sachen

Nur Straßen, Wasser und Luft sind dinglich öffentlich-rechtlich. Bei Einrichtungen bestimmt die Widmung nur den Leistungszweck, sachenrechtlich gilt das BGB. Öffentliche Verkehrsfläche erfasst auch tatsächlich allgemein zugängliche Flächen.

XI.
Gewerberecht
1.
Gewerbe

Erlaubte, auf Gewinn gerichtete, fortgesetzte, selbständige Tätigkeit, die nicht Urproduktion, freier Beruf oder Verwaltung eigenen Vermögens ist (GewO).

2.
Unzuverlässigkeit

Keine Gewähr künftig ordnungsgemäßer Ausübung; voll nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ohne Verschulden, bezogen auf das konkrete Gewerbe. Typisch sind Straftaten, Steuerschulden, Insolvenz und Sozialversicherungsverstöße (§ 35 GewO; Verwertungsverbot § 51 BZRG).

3.
Instrumentarien

Genehmigungspflichtig: Versagung, Nebenbestimmung, nachträgliche Anordnung, Rücknahme oder Widerruf, Untersagung wegen Illegalität (§ 15 Abs. 2 GewO). Genehmigungsfrei: Anzeige § 14, Untersagung § 35 GewO. Sperrwirkung gegenüber dem allgemeinen Ordnungsrecht, außer atypischer Gefahr (Art. 12 Abs. 1 GG).

4.
Marktverkehr

Festsetzung nach §§ 69, 69a GewO ist gebundener Verwaltungsakt und begründet Marktprivilegien. Zugang nach § 70 GewO; bei privatem Veranstalter ordentlicher Rechtsweg; Untersagung unzuverlässiger Beschicker § 70a GewO. Streitig sind die Verwaltungsaktqualität bei gemeindlichem Selbstbetrieb und die Konkurrentenabwehr.

5.
Reisegewerbe

Ohne vorherige Bestellung außerhalb der Niederlassung. Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 GewO gebunden bei Zuverlässigkeit; Haustürverkauf von Presse ist nach h.M. nicht über Art. 5 GG erlaubnisfrei. Untersagung kartenfreier Tätigkeit § 59 i.V.m. § 35 GewO, Illegalität § 60d GewO.

6.
Stehendes Gewerbe nach der GewO

Personalkonzessionen in §§ 30 ff. GewO (Privatkrankenanstalt, Schaustellung, Spielgeräte, Pfandleihe, Bewachung, Versteigerung, Makler und Bauträger). Untersagung § 35 GewO, subsidiär zu Spezialrecht (Abs. 8); Wiederzulassung § 35 Abs. 6 GewO; bei Dauerwirkung maßgebend die letzte mündliche Verhandlung.

7.
Gaststättenrecht

Das Bundes-Gaststättengesetz ist weitgehend aufgehoben; in Brandenburg gilt das BbgGastG. Personalkonzession, getrennt von der Baugenehmigung; Versagung bei Unzuverlässigkeit, Räumen und Immissionen; Illegalität über § 15 Abs. 2 GewO. Die Baugenehmigung bindet die gaststättenrechtliche Beurteilung typischer Immissionen.

XII.
Umweltrecht
1.
Prinzipien

Vorsorge, Verursacher, Kooperation sowie Vermeidung, Ausgleich und Ersatz. Nach der Föderalismusreform volle Bundesgesetze, kein Art. 75 GG mehr (WHG; BNatSchG; BImSchG; KrWG; BBodSchG; UIG).

2.
Wasserrecht

Öffentliches Bewirtschaftungsregime; Grundwasser gehört nicht zum Eigentum (Nassauskiesung). Benutzung § 9 WHG, Erlaubnis oder Bewilligung §§ 8–15, Versagung § 12, Ermessen; Wasserschutzgebiet § 51 WHG ist Inhaltsbestimmung, nicht Enteignung. Gewässerausbau durch Planfeststellung § 68 WHG; Drittschutz bei nachteiliger Benutzung.

3.
Bodenschutz

Schädliche Bodenveränderung nach § 2 Abs. 3 BBodSchG. Stufen: Anhaltspunkte, Gefahrforschung § 9, Sanierung §§ 4, 10; Handlungs- und Zustandshaftung, Durchgriff auf Gesellschafter; Eigentumsaufgabe befreit nicht. Altlasten nach §§ 13–16; Subsidiarität zu Fachgesetzen § 3 BBodSchG.

4.
Naturschutz

Eingriff nach §§ 14, 15 BNatSchG: Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, zuletzt Zahlung. Gebietsschutz §§ 20 ff. BNatSchG; Verbandsklage §§ 63, 64 BNatSchG und UmwRG; Natura 2000.

5.
Immissionsschutz

Emission und Immission § 3 BImSchG; Erheblichkeit einzelfallbezogen, indiziert durch TA Lärm und TA Luft. Genehmigungsbedürftige Anlagen §§ 4–21: gebundene Genehmigung § 6, Konzentration § 13, Präklusion § 10 Abs. 3; Nachbarschutz nur die Schutzpflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1, nicht die Vorsorge. Nicht genehmigungsbedürftig §§ 22–25, zusätzlich allgemeines Ordnungsrecht; Planung § 50 BImSchG.

6.
Abfallrecht

Abfall subjektiv und objektiv (§ 3 KrWG). Hierarchie Vermeidung, Verwertung, Beseitigung. Hausmüll mit Überlassungspflicht § 17 KrWG; Deponie durch Planfeststellung § 35 KrWG; allgemeine Anordnungsbefugnis § 62 KrWG.

7.
Umweltinformation

Jeder gegen informationspflichtige Stellen (§ 3 UIG). Ausschluss öffentlicher und privater Belange §§ 8, 9 UIG. Streitig, ob Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage; Eilrechtsschutz § 123 VwGO.

XIII.
Ausländerrecht
1.
Zwei Regime

Unionsbürger nach dem FreizügG/EU genehmigungsfrei; Verlust nur bei schwerwiegender Gefahr für Sicherheit und Ordnung. Drittstaater nach dem AufenthG; Asyl materiell Art. 16a GG, Verfahren AsylG.

2.
Aufenthaltstitel

Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und Blaue Karte. Gemeinsame Voraussetzungen § 5 AufenthG (Pass, Lebensunterhalt, kein Ausweisungsinteresse); Zwecke §§ 16 ff., 18 ff., 22 ff., 27 ff.; Niederlassung gebunden § 9 AufenthG.

3.
Verfahren

Antrag mit Fiktion nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG. Widerspruch ohne Suspensiveffekt (§ 84 Abs. 1); vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung, damit die Fiktion wieder auflebt, nicht nach § 123 VwGO. Asyl entscheidet das BAMF ohne Widerspruch bei kurzer Klagefrist (AsylG; §§ 71 ff. AufenthG; BPolG an der Grenze).

4.
Zurückweisung und Verteilung

Unerlaubte Einreise §§ 14, 15 AufenthG, Verteilung § 15a. Abschiebungshindernisse § 60, Duldung § 60a AufenthG.

5.
Beschränkungen

Inhalt und Ort nach § 12 AufenthG; Nebenbestimmungen § 12 i.V.m. § 36 VwVfG. Politische Betätigung § 47; nachträgliche Beschränkungen nur ohne Niederlassungserlaubnis. Isolierte Anfechtung von Auflagen regelmäßig unbegründet, weil untrennbare Ermessenseinheit; dann Verpflichtung auf den unbeschränkten Titel.

6.
Ausreisepflicht und Abschiebung

Gesetzliche Pflicht ohne Titel (§ 50 AufenthG), Vollziehbarkeit § 58 Abs. 2. Abschiebung ist unmittelbarer Zwang mit Androhung § 59 und Haft § 62; die Ausweisung lässt den Titel erlöschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG).

7.
Ausweisung

Keine Ist-, Regel- oder Kann-Ausweisung mehr. Interessenabwägung: Ausweisungsinteresse § 54 gegen Bleibeinteresse § 55, Entscheidung § 53 AufenthG. Suspensiveffekt; Sofortvollzug nur mit Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

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