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Internationales Privatrecht

Zivilrecht · ZR · 202 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Kollisionsrecht nach geltendem Stand: EGBGB, Rom I-VO, Rom II-VO, Gesellschaftsstatut und lex rei sitae. Aus den Potsdamer Lehrveranstaltungen und den Skripten zum Berufsfeld IPR.

I.
Grundlagen
1.
Einheitsprivatrecht

Materielle Rechtssätze, die in wenigstens zwei Staaten gleichlautend gelten und gelten sollen; abzugrenzen von bloßer Rezeption. Sie können universell, regional oder bilateral sein und entweder allgemeines Privatrecht oder nur internationale Sachverhalte erfassen. Ziel ist Entscheidungseinklang, Standard und Erleichterung des Handels, CISG; UNIDROIT-Prinzipien.

2.
Einheitskollisionsrecht

Gleichlautendes Kollisionsrecht in wenigstens zwei Staaten, als loi uniforme oder räumlich-personell beschränkt. Es vereinheitlicht die Rechtswahl, nicht das Sachrecht, und verdrängt im eröffneten Anwendungsbereich das autonome IPR. Art. 3 Nr. 1, 2 EGBGB; Rom I-VO 593/2008; Rom II-VO 864/2007.

3.
Prüfungsvorrang des Einheitsrechts

Zuerst ist unmittelbar anwendbares Einheitsprivatrecht, dann Einheitskollisionsrecht (EU-VO und self-executing Staatsverträge), zuletzt autonomes IPR zu prüfen. EU-Verordnungen gelten unmittelbar; Richtlinien nur in der Umsetzung. Art. 3 EGBGB.

4.
Anwendungsbereich jeder Einheitsnorm

Sachlicher, räumlich-personeller und zeitlicher Anwendungsbereich sind stets vor der Verweisung zu prüfen. Der räumliche Bereich wird oft durch einseitige oder versteckte Kollisionsnormen bestimmt. Art. 1 CISG; Art. 1, 28 Rom I-VO; Art. 1, 31, 32 Rom II-VO.

5.
Loi uniforme und beschränktes EKR

Universelles Einheitskollisionsrecht verdrängt das autonome IPR im sachlichen Bereich ohne Zusatzbeziehung zu einem Vertragsstaat. Räumlich-personell beschränktes EKR setzt eine solche Beziehung voraus; fehlt sie, bleibt autonomes IPR. Vorbehalte und intertemporale Regeln können den Anwendungsbereich weiter einengen.

6.
Lücken im Einheitsprivatrecht

Die Lückenfüllung bestimmt das Einheitsrecht selbst; hilfsweise Auslegung und Analogie, dann allgemeine Prinzipien, zuletzt das kollisionsrechtlich berufene Subsidiärstatut. Art. 7 Abs. 2 CISG.

7.
Fremdes Einheitsrecht ohne deutschen Beitritt

Es ist nicht unmittelbar anzuwenden, sondern wie ausländisches Recht zu behandeln: Einheitsprivatrecht nur, wenn das berufene Recht es in Kraft gesetzt hat und dessen Anwendungsbereich eröffnet ist; fremdes EKR nur über Gesamtverweisung. Art. 4 Abs. 1 EGBGB.

8.
Kollisionsnorm als Verweisung

Kollisionsnormen bestimmen die anwendbare Rechtsordnung (Statut); Sachnormen legen die Rechtsfolge fest. Tatbestand ist der Anknüpfungsgegenstand (Systembegriff: Ehe, Vertrag, Erbfolge), Rechtsfolge die Bestimmung des Rechts — unmittelbar oder über ein Anknüpfungsmoment.

9.
Anknüpfungsmoment und Statut

Das Anknüpfungsmoment (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Belegenheit) wird nach dem Recht der Kollisionsnorm ausgelegt, im EKR autonom, hilfsweise nach der lex fori. Ausnahme: Wer Angehöriger eines Staates ist, bestimmt dessen Staatsangehörigkeitsrecht. Art. 5 EGBGB.

10.
Selbständige und unselbständige Kollisionsnormen

Selbständige Normen berufen das Statut der Hauptfrage. Unselbständige Hilfsnormen ergänzen sie, wenn die selbständige Verweisung nicht ausreicht. Art. 4–6 EGBGB.

11.
Allseitige und einseitige Kollisionsnormen

Allseitige Normen können inländisches oder ausländisches Recht berufen. Einseitige berufen regelmäßig nur die lex fori; allseitiger Ausbau nur bei verallgemeinerungsfähigem Gedanken. Exklusivnormen dehnen deutsches Recht systemwidrig aus und sind nicht allseitig erweiterbar. Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB; Art. 17 Abs. 3 EGBGB.

12.
Versteckte Kollisionsnormen

Kollisionsrechtlicher Gehalt kann in Zuständigkeitsregeln oder Sachnormen stecken und ergibt sich erst durch Auslegung. Eine Sachnorm hat kollisionsrechtlichen Eigengehalt, wenn sie unabhängig vom Schuldstatut gilt, sobald ihr räumlicher Anknüpfungspunkt im Inland liegt. § 244 BGB.

13.
Aufbau: internationale Zuständigkeit vor IPR

Zuerst ist die internationale Zuständigkeit nach EU-VO und Übereinkommen, sonst nach autonomem IZVR zu prüfen. Im Anwendungsbereich der VO ist ein Rückgriff auf autonomes Recht nur gestattet, soweit die VO ihn eröffnet. Brüssel Ia-VO 1215/2012; Brüssel IIb-VO 2019/1111; LugÜ; §§ 98 ff. FamFG.

14.
Zuständigkeitsreihenfolge der Brüssel Ia-VO

Gerichtsstandsvereinbarung, ausschließliche Zuständigkeiten, allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz, besondere Gerichtsstände, rügelose Einlassung. Art. 25, 24, 4, 7, 26 Brüssel Ia-VO (früher Art. 23, 22, 2, 5 EuGVVO 44/2001).

15.
Doppelfunktionalität

Fehlt eine besondere IZVR-Norm, indiziert die örtliche Zuständigkeit die internationale. Ausnahmen sind gesetzlich angeordnete Sonderregeln, etwa der Gleichlauf im Erbscheinsverfahren. §§ 12 ff. ZPO; EuErbVO 650/2012.

16.
Aufbau: anwendbares Recht

Grobqualifikation; Einheitsprivatrecht; Einheitskollisionsrecht (autonome Qualifikation, Anwendungsbereich, Erst-/Vor-/Teilfragen); autonomes IPR (Intertemporales, Qualifikation, Erstfrage, Anknüpfung); bei Auslandsverweisung Gesamt- oder Sachnormverweisung und Renvoi; dann fremdes Sachrecht, Teilfragen, Angleichung, ordre public. Art. 3, 4, 6 EGBGB.

17.
Anerkennung und Vollstreckung

Vorrangig EU-VO und Übereinkommen, sonst bilaterale Abkommen, dann autonomes Recht. Anerkennung nach § 328 ZPO bzw. § 108 FamFG; Vollstreckung setzt anerkennungsfähige und rechtskräftige Entscheidung voraus. Brüssel Ia-VO; Brüssel IIb-VO; §§ 722, 723, 328 ZPO.

II.
Anknüpfung
1.
Personalstatut

Persönliche Rechtsfragen natürlicher Personen werden einheitlich an eine Rechtsordnung gebunden. Im autonomen deutschen IPR ist das grundsätzlich das Heimatrecht. Art. 7 Abs. 1, 9, 13 Abs. 1 EGBGB.

2.
Bestimmung der Staatsangehörigkeit

Ob jemand Angehöriger eines Staates ist, bestimmt dessen Recht; statusrechtliche Vorfragen des Erwerbs werden unselbständig nach diesem Recht angeknüpft. Deutsche Staatsangehörigkeit richtet sich nach dem StAG, ihre privatrechtlichen Vorfragen nach dem EGBGB.

3.
Mehrstaater

Bei mehreren fremden Staatsangehörigkeiten gilt die effektive, also die der engsten Verbindung (gewöhnlicher Aufenthalt, Eltern, Militärdienst, Sprache, Beruf, Lebensverlauf). Ist eine davon die deutsche, geht sie vor. Die Regel gilt nur für das IPR, nicht für das IZVR. Art. 5 Abs. 1 EGBGB.

4.
Staatenlose

Vorrangig beruft das New Yorker Übereinkommen das Recht des Wohnsitzes, verstanden als gewöhnlicher Aufenthalt, hilfsweise des schlichten Aufenthalts; zuvor erworbene Rechte bleiben unberührt. Subsidiär gilt dieselbe Anknüpfung autonom. Art. 12 Staatenlosenübereinkommen 1954; Art. 5 Abs. 2 EGBGB.

5.
Flüchtlinge und Asylberechtigte

Ihr Personalstatut ist das Recht des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsweise des Aufenthalts. Asylberechtigte stehen Flüchtlingen der Genfer Konvention gleich; Asylbewerber nicht. Art. 12 GFK; § 2 Abs. 1 AsylG.

6.
Volksdeutsche

Wer den Status besitzt, erwirbt mit der Aufnahme in der Bundesrepublik ein deutsches Personalstatut; praktisch begrenzt auf Spätaussiedler ohne Bescheinigung nach § 15 BVFG. Art. 9 Abs. 2 Nr. 5 FamRÄndG; Art. 116 Abs. 1 GG.

7.
Gewöhnlicher Aufenthalt als Anknüpfungspunkt

Er ist Hauptanknüpfung (Unterhalt, vertragliche und viele familienrechtliche Statuten), Personalstatut von Staatenlosen und Flüchtlingen sowie Auffang- und Rechtswahlkriterium. Legaldefinition fehlt; maßgeblich ist der Daseinsmittelpunkt nach Dauer, Beständigkeit und sozialen Bindungen. Art. 14 Abs. 2 EGBGB; Art. 3 HUP; Art. 4, 6, 8, 19 Rom I-VO; Art. 4, 23 Rom II-VO; Art. 21 EuErbVO.

8.
Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts

Er entsteht durch nicht nur vorübergehenden Aufenthalt mit Integration, ohne dass ein Niederlassungswille nötig wäre; oder sofort, wenn von vornherein langfristiges Verweilen und Wechsel des Daseinsmittelpunkts feststehen. Der Anknüpfungspunkt ist instabil; der maßgebliche Zeitpunkt entscheidet über den Statutenwechsel.

9.
Gewöhnlicher Aufenthalt Minderjähriger

Er wird selbständig ermittelt und leitet sich nicht vom Sorgeberechtigten ab. Ein Wechsel tritt nach sozialer Integration ein oder sofort, wenn der neue Aufenthalt auf Dauer angelegt ist und nicht gegen den Willen eines Sorgeberechtigten festgehalten wird. Art. 5 Abs. 3 EGBGB.

10.
Kindesentführung

Verbringen oder Zurückhalten gegen den Willen eines (Mit-)Sorgeberechtigten ändert den gewöhnlichen Aufenthalt nicht sofort; es bleiben die allgemeinen Kriterien. Gegen den Willen eines Sorgeberechtigten kann ein neuer Aufenthalt erst nach längerer Dauer und sozialer Bindung entstehen. Art. 5 Abs. 3 EGBGB; Art. 7 KSÜ; HKÜ.

11.
Parteiautonomie

Die Rechtswahl unterstellt den Anknüpfungsgegenstand dem gewählten Recht einschließlich dessen zwingenden Rechts und verdrängt die objektive Anknüpfung; sie reicht weiter als materielle Vertragsfreiheit. Sie kann frei, zeitlich, gegenständlich oder auf bestimmte Rechte beschränkt sein. Art. 3 Rom I-VO; Art. 14 Rom II-VO; Art. 42 EGBGB; Art. 5, 8 Rom III-VO; Art. 22 EuErbVO; Art. 22 EuGüVO.

12.
Wirksamkeit der Rechtswahl

Materiell gilt das gewählte Recht; die Form folgt der jeweiligen Sonderregel, sonst Art. 11 EGBGB. Im Vertragsrecht ist die Rechtswahl stets Sachnormverweisung. Art. 3 Abs. 5, 10, 11 Rom I-VO; Art. 4 Abs. 2 EGBGB.

13.
Grenzen der Vertragsrechtswahl

International zwingende Eingriffsnormen gelten unabhängig vom Vertragsstatut. Verbraucherverträge und Arbeitsverträge unterliegen dem Günstigkeitsprinzip zugunsten der schwächeren Partei. Art. 6, 8, 9 Rom I-VO.

14.
Objektive Vertragsanknüpfung

Fehlt eine Rechtswahl, gilt das typisierte Vertragsrecht, sonst das Recht der charakteristischen Leistung und hilfsweise der engsten Verbindung; die Vermutung weicht bei offensichtlich engerer Verbindung. Art. 4 Rom I-VO.

15.
Deliktsstatut neben der Rom II-VO

Im Anwendungsbereich der Rom II-VO gilt deren Anknüpfung (Erfolgsort, gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, Ausweichklausel). Außerhalb, namentlich bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, bleiben Art. 40–42 EGBGB anwendbar. Art. 1 Abs. 2 lit. g, 4, 14, 24 Rom II-VO; Art. 40–42 EGBGB.

16.
Lex fori

Anknüpfung an das Recht des Gerichts, im autonomen IPR oft als einseitiger Verweis auf deutsches Recht. Gründe sind eingeschränkte Zuständigkeit, gesicherte Inlandsbeziehung, ordre-public-Gehalt oder Exklusivnorm. Art. 15 KSÜ; Art. 17a, 17 Abs. 3 EGBGB.

17.
Engste Verbindung

Sie trägt jede Kollisionsnorm, ist prima-facie-Regel, Ausweichklausel, Hilfsanknüpfung oder Auswahlkriterium zwischen mehreren Momenten; sie tritt nicht neben eine bereits passende Spezialnorm. Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 4, 41, 46 EGBGB; Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO; Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO.

18.
Stufenleiter

Von mehreren Anknüpfungspunkten gilt nur der erste zutreffende in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge. Art. 14 Abs. 2 EGBGB; Art. 8 Rom III-VO; Art. 26 EuGüVO.

19.
Einengende Anknüpfung

Eine Rechtsordnung gilt nur, wenn mehrere Momente zugleich auf sie zeigen. Art. 6, 8 Rom I-VO.

20.
Fakultative Anknüpfung

Die Beteiligten wählen eine von mehreren möglichen Rechtsordnungen; es gilt stets nur eine. Entweder hat die Rechtswahl Vorrang vor der objektiven Anknüpfung oder sie durchbricht diese nur als Ausnahme. Art. 3 Rom I-VO; Art. 22 EuErbVO.

21.
Alternative Anknüpfung

Das Gericht prüft mehrere berufene Rechte am materiellen Ergebnis; es genügt, dass eines die gewünschte Folge trägt (Günstigkeitsprinzip). Anders als bei der Rechtswahl muss das Gericht alle Alternativen prüfen. Art. 11 EGBGB; Art. 26 EGBGB; Art. 27 EuErbVO; HTÜ 1961.

22.
Kumulative Anknüpfung

Die Rechtsfolge tritt nur ein, wenn jede der berufenen Rechtsordnungen sie trägt; durchgesetzt wird das strengere Recht. Art. 13 Abs. 1 EGBGB.

23.
Akzessorische Anknüpfung

Streng akzessorisch wird eine Frage dem Statut eines anderen Verhältnisses unterstellt; nicht streng akzessorisch genügt dasselbe Anknüpfungsmoment, einheitliche Rechtsanwendung ist nicht zwingend. Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB; Art. 4 Abs. 3, 10, 11, 12 Rom II-VO.

24.
Gekoppelte Anknüpfung

Eine Rechtsfolge hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die je eigenem Statut unterliegen.

25.
Korrigierende Anknüpfung

Das zunächst berufene Recht wird durch eine Sonderregel im Ergebnis korrigiert. Art. 13 Abs. 2 EGBGB; Art. 10, 12 Rom III-VO; Art. 17 Abs. 4 EGBGB.

III.
Qualifikation und Renvoi
1.
Qualifikation

Sie grenzt die Anknüpfungsgegenstände voneinander ab und subsumiert die Rechtsfrage unter die passende Kollisionsnorm. Anknüpfungspunkte werden nicht qualifiziert, sondern ausgelegt.

2.
Funktionelle Qualifikation

Ausgangspunkte sind die Systembegriffe der lex fori, aber mit relativer Selbständigkeit: ausländische Institute werden nach Sinn und Zweck erfasst und dem funktionell adäquaten deutschen Anknüpfungsgegenstand zugewiesen. Der Gegenstand kann gegenüber dem deutschen Sachrecht erweitert oder verengt werden, wenn die Anknüpfungsinteressen es verlangen.

3.
Lex fori, lex causae, Rechtsvergleichung

Reine lex-fori-Qualifikation versagt bei dem deutschen Recht fremden Instituten. Reine lex-causae-Qualifikation hält den Gegenstand offen und erzeugt Kompetenzkonflikte. Rechtsvergleichende autonome Begriffsbildung ist im autonomen IPR nicht durchführbar; sie trägt aber das Einheitskollisionsrecht.

4.
Kanalisierte Verweisung

Berufen ist nur der Teil des fremden Sachrechts, der dem Anknüpfungsgegenstand der inländischen Kollisionsnorm funktionell entspricht, unabhängig von der ausländischen Systemstelle.

5.
Qualifikation im Einheitskollisionsrecht

Zuerst gelten die eigenen Anwendungsbereichsbestimmungen, dann autonome Auslegung nach Sinn und internationalem Charakter, subsidiär lex causae. Die Abgrenzung zum autonomen IPR beginnt stets beim EKR. Art. 12 Rom I-VO; Art. 15 Rom II-VO; Art. 1 der jeweiligen VO.

6.
Qualifikation bei Gesamtverweisung

Die ausländische Kollisionsnorm wird nach den Systembegriffen des ausländischen IPR bestimmt. Abweichende Qualifikation kann Rück- oder Weiterverweisung auslösen. Art. 4 Abs. 1 EGBGB.

7.
Prüfungsschritte der Qualifikation

Zusammenstellung der in Betracht kommenden Normen; Auslegung (EKR autonom, autonomes IPR funktionell); Subsumtion unter Beachtung des Vorrangs; Kanalisierung. Bei Gesamtverweisung dieselben Schritte nach ausländischem IPR.

8.
Gesamt- und Sachnormverweisung

Grundsatz des autonomen IPR ist die Gesamtverweisung auf das fremde IPR. Sachnormverweisung beruft nur das Sachrecht. Art. 4 Abs. 1, 2 EGBGB.

9.
Renvoi

Nimmt das fremde IPR die Verweisung an, gilt dessen Sachrecht. Rückverweisung auf deutsches Recht führt zu den deutschen Sachvorschriften. Weiterverweisung auf einen Drittstaat ist nach dessen IPR weiterzuverfolgen, bis eine Annahme, eine Sachnormverweisung, eine Rückverweisung nach Deutschland oder ein Kreis entsteht. Art. 4 Abs. 1 EGBGB.

10.
Sachnormverweisung kraft Sinns oder Spezialregel

Renvoi ist ausgeschlossen bei Einheitskollisionsrecht, bei Rechtswahl, bei ausdrücklicher Sachnormverweisung und wo die Gesamtverweisung dem Sinn widerspricht, namentlich bei alternativer Anknüpfung und Ausweichklausel. Art. 4 Abs. 1 S. 1 a.E., Abs. 2 EGBGB; Art. 20 Rom I-VO; Art. 24 Rom II-VO; Art. 11 Rom III-VO; Art. 34 EuErbVO.

11.
Ausländische Kollisionsnormen auslegen

Bei jeder Gesamtverweisung sind Anknüpfungsgegenstand, Anknüpfungsmoment und die Frage Gesamt- oder Sachnormverweisung nach dem ausländischen Recht zu bestimmen.

12.
Domicile im Common Law

Eine Person hat stets nur ein domicile: of origin, of choice (residence plus animus manendi ohne Rückkehrhintertür) oder of dependency. Aufgabe des Wahldomizils ohne neues begründet in England das Ursprungsdomizil neu; in den USA bleibt das letzte Wahldomizil bestehen.

13.
Versteckte Rückverweisung

Fehlt eine ausdrückliche Kollisionsnorm und wendet das fremde Recht bei eigener jurisdiction stets die lex fori an, kann die Zuständigkeits- und Anerkennungsregel als Verweisung gelesen werden. Begründet ist das vor allem bei ausschließlicher deutscher jurisdiction; bei konkurrierender Zuständigkeit ist die Figur umstritten, bei domicile aller Beteiligten im Verweisungsstaat scheidet sie aus. Art. 4 Abs. 1 EGBGB.

14.
Versteckte Rückverweisung und EU-Zuständigkeit

Aus den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIb-VO lässt sich eine versteckte Rückverweisung regelmäßig nicht mehr ableiten, weil sie die Rechtsanwendung nicht an die lex fori binden. Brüssel IIb-VO 2019/1111.

15.
Mehrrechtsstaaten mit einheitlichem IPR

Zuerst ist der Renvoi des einheitlichen Kollisionsrechts auszuführen. Bei Annahme bestimmt dessen interlokales oder interpersonelles Recht die Teilrechtsordnung. Art. 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB; Art. 22 Rom I-VO; Art. 25 Rom II-VO; Art. 36 EuErbVO.

16.
Mehrrechtsstaaten ohne einheitliches IPR

Bezeichnet die deutsche Kollisionsnorm bereits einen Ort, kann die Teilrechtsordnung schon daraus folgen. Sonst gilt das interlokale Recht des Gesamtstaates, hilfsweise die engste Verbindung unter Beachtung ausländischer Primäranknüpfungen. Art. 4 Abs. 3 EGBGB.

IV.
Vorfrage und ordre public
1.
Teilfrage

Vom Hauptstatut abgespaltene Fragen werden selbständig nach der für sie bestimmten Kollisionsnorm angeknüpft. Typisch sind Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Form, Vertretungsmacht und Testierfähigkeit. Art. 7, 8, 11 EGBGB; Art. 11 Rom I-VO; Art. 26 EuErbVO.

2.
Erstfrage

Ein präjudizielles Rechtsverhältnis im Tatbestand der Kollisionsnorm der lex fori wird grundsätzlich selbständig nach deutschem IPR angeknüpft, weil es vor dem Hauptstatut zu klären ist. In Staatsverträgen und inkorporiertem EKR gilt unselbständige Anknüpfung nach der lex causae, soweit das Übereinkommen nichts Eigenes bestimmt.

3.
Vorfrage

Setzt die Sachnorm des Hauptstatuts ein Rechtsverhältnis voraus, wird diese Frage erneut angeknüpft, nicht automatisch nach dem Hauptstatut. Unterliegt die Hauptfrage deutschem Recht, gilt deutsches IPR.

4.
Selbständige oder unselbständige Vorfragenanknüpfung

Bei ausländischem Hauptstatut stellt die lex-fori-Anknüpfung den inneren Entscheidungseinklang her, die Anknüpfung nach dem IPR der lex causae den internationalen. Eine starre Regel besteht nicht; die Tendenz geht zur selbständigen Anknüpfung. Maßgeblich sind Inlandsbezug und die Wahrscheinlichkeit, dass deutsche Stellen dieselbe Statusfrage erneut treffen.

5.
Vorfragen in Staatsverträgen

Fehlt eine eigene Kollisionsnorm des Vertrags, werden Vorfragen regelmäßig unselbständig angeknüpft; dasselbe gilt für inkorporierte Normen.

6.
Statusurteile als Vorfrage

Ein Gestaltungs- oder Feststellungsakt wirkt als Hoheitsakt nur im Ursprungsstaat und sonst nur nach Anerkennung. Bei deutschem Hauptstatut bindet das inländische Urteil; das ausländische ist inzident auf Anerkennung zu prüfen. § 108 FamFG; § 328 ZPO; Brüssel IIb-VO.

7.
Prozessrechtliche und materiellrechtliche Lösung

Bei ausländischem Hauptstatut ist das deutsche Statusurteil nach der Lehre von der internationalen Gestaltungswirkung stets zu beachten; die Lehre von der relativen Gestaltungswirkung unterstellt es der lex causae. Grundsätzlich gilt die prozessrechtliche Lösung aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung.

8.
Angleichung

Sie löst Normenwidersprüche zwischen mehreren berufenen Rechten: Normenhäufung, Normenmangel, Untergang oder Umdeutung subjektiver Rechte nach Statutenwechsel oder Anwendung deutschen Rechts auf wesensfremde Sachverhalte. Feste Regeln fehlen.

9.
Angleichungsmethoden

Kollisionsrechtlich durch modifizierte Qualifikation zu einheitlichem Statut; materiellrechtlich durch Einschränkung, Ergänzung oder Umdeutung des berufenen Sachrechts. Der materiellrechtlichen Anpassung gebührt kein Vorrang, weil sie die Verweisung leichter verfälscht. Art. 43 Abs. 2 EGBGB; Art. 31 EuErbVO.

10.
Ordre public: Gegenstand

Geprüft wird das Ergebnis der Anwendung der ausländischen Norm im konkreten Fall, nicht die fremde Norm als solche und nicht jedes Zwischenergebnis; erfasst sein kann auch eine Kollisionsnorm. Art. 6 EGBGB; Art. 21 Rom I-VO; Art. 26 Rom II-VO; Art. 12 Rom III-VO; Art. 35 EuErbVO.

11.
Ordre-public-Maßstab

Nur wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts werden bewahrt; der Widerspruch muss offensichtlich und besonders schwerwiegend sein. Der Inhalt wandelt sich mit den Wertvorstellungen. Spezielle Vorbehalte gehen vor. Art. 6 EGBGB; Art. 13 Abs. 2 EGBGB; Art. 40 Abs. 3 EGBGB.

12.
Inlandsbezug und Relativität

Der Vorbehalt greift nur bei hinreichend enger Inlandsbeziehung im Entscheidungszeitpunkt; sie muss den Kern der Rechtslage berühren. Je stärker der Inlandsbezug, desto eher greift Art. 6 EGBGB; bei schwachem Bezug sind offensichtliche Abweichungen eher hinzunehmen.

13.
Ordre public bei der Vorfrage

Die Beachtung eines im Ausland begründeten oder aufgelösten Status verstößt nicht notwendig gegen Art. 6 EGBGB, nur weil derselbe Status im Inland nicht begründet oder aufgelöst werden dürfte. Hauptfrage und Vorfrage sind getrennt zu prüfen.

14.
Rechtsfolgen des ordre public

Die zum Verstoß führende fremde Norm bleibt unangewendet. Die Lücke ist primär aus dem berufenen Recht, nur subsidiär aus der lex fori zu schließen. Art. 6 EGBGB.

15.
Grundrechte über Art. 6 Satz 2 EGBGB

Deutsche Gerichte und Behörden sind an die Grundrechte gebunden; jede im Einzelfall bewirkte Grundrechtsverletzung aktiviert den ordre public. Die räumliche Reichweite der jeweiligen Grundrechtsnorm ist aus der Verfassung selbst zu gewinnen. Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG; Art. 6 S. 2 EGBGB; BVerfGE 31, 58.

16.
Inlandsform der Ehe und der Scheidung

Eine Ehe kann im Inland nur in der deutschen Form geschlossen, eine Ehe im Inland nur durch Gericht geschieden werden; beides sind einseitige Schranken mit ordre-public-Gehalt. Art. 13 Abs. 4, 17 Abs. 3 EGBGB.

V.
Vertrag Rom I
1.
Vorrang der CISG vor Rom I

Auf den internationalen Warenkauf zwischen Parteien mit Niederlassung in Vertragsstaaten geht das CISG der Rom I-VO vor. Eine Rechtswahl „CISG“ ist gegenstandslos, wenn das Übereinkommen schon kraft Art. 1 CISG gilt; Großbritannien ist kein Vertragsstaat. Art. 25 Rom I-VO; Art. 1, 6 CISG.

2.
Keine kollisionsrechtliche Wahl nichtstaatlichen Rechts

UNIDROIT-Principles oder ähnliche Regelwerke können nur materiellrechtlich in den Vertrag einbezogen werden. Sie verdrängen das objektiv berufene zwingende Recht nicht; Art. 3 Rom I-VO verlangt die Wahl eines staatlichen Rechts.

3.
Parteiautonomie, auch neutrales Recht

Die Parteien dürfen jedes staatliche Recht wählen, auch ohne Bezug zum Vertrag. Die Wahl hat kollisionsrechtlichen Charakter und umfasst das zwingende Recht des gewählten Statuts. Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO.

4.
Ausdrückliche und stillschweigende Rechtswahl

Die Wahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen ergeben. Eine bloß hypothetische oder mutmaßliche Rechtswahl genügt nicht. Indizien: ausschließlicher Gerichtsstand, Formularvertrag, Bezugnahme auf Institute einer Rechtsordnung, Vertragspraxis; Sprache, Währung und Erfüllungsort allein reichen regelmäßig nicht. Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO.

5.
Nachträgliche Rechtswahl und Prozess

Die Wahl kann jederzeit geändert werden; Rückwirkung gilt im Zweifel, berührt aber nicht die Rechte Dritter. Bloßes Argumentieren mit Vorschriften einer Rechtsordnung ohne beiderseitigen Gestaltungswillen ist keine Wahl. Art. 3 Abs. 2 Rom I-VO.

6.
Teilrechtswahl nur bei abspaltbaren Teilen

Einzelne, sachgerecht trennbare Vertragsteile dürfen verschiedenen Rechten unterstellt werden. Eine Zerpflückung des Vertrags ist unzulässig. Art. 3 Abs. 1 S. 3 Rom I-VO.

7.
Reine Inlandsfälle

Liegen alle anderen Elemente bei der Wahl in demselben Staat, bleibt dessen zwingendes Recht unberührt; die Wahl wirkt nur materiellrechtlich. Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO.

8.
Binnenmarktsachverhalt

Liegen alle anderen Elemente in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, bleiben die nicht abdingbaren Bestimmungen des Unionsrechts unberührt. Art. 3 Abs. 4 Rom I-VO.

9.
Zustandekommen und Wirksamkeit der Rechtswahl

Der Verweisungsvertrag ist selbständig und kann den Hauptvertrag überleben. Maßgeblich ist das gewählte Recht; eine Partei kann sich für ihr Schweigen auf das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn die Anwendung des gewählten Rechts unbillig wäre. Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 und 2 Rom I-VO.

10.
Form der Rechtswahl

Die Form richtet sich alternativ nach dem gewählten Recht oder dem Ortsrecht; deutsches Recht kennt kein Formerfordernis für die Wahl. Art. 3 Abs. 5, Art. 11 Rom I-VO.

11.
Objektive Anknüpfung nach Vertragstyp

Ohne Wahl gilt das Katalogrecht: Kauf → Recht des Verkäufers; Dienstleistung → Recht des Erbringers; dingliches Recht oder Nutzung an einem Grundstück → lex rei sitae; Franchise → Recht des Franchisenehmers; Vertrieb → Recht des Vertriebshändlers. Art. 4 Abs. 1 lit. a–f Rom I-VO.

12.
Charakteristische Leistung als Auffangregel

Lässt sich der Vertrag keinem Katalogtypus zuordnen, gilt das Recht der Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, an deren gewöhnlichem Aufenthalt bzw. (gewerblich) an der leistungserbringenden Niederlassung. Charakteristisch ist die Nichtgeldleistung; bei beiderseitiger Geld- oder beiderseitiger Nichtgeldleistung die das Gepräge gebende, komplexere Pflicht. Lässt sich keine bestimmen, gilt die engste Verbindung. Art. 4 Abs. 2 und 4, Art. 19 Rom I-VO.

13.
Ausweichklausel

Ergibt die Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat, gilt dessen Recht. Primäre Umstände: gemeinsamer Aufenthalt/Niederlassung, Einbindung in einen Regionalmarkt, Verbindung mit anderen Verträgen, Belegenheit; sekundär: Abschlussort, Sprache, Währung. Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO.

14.
Grundstückskauf und -nutzung

Verträge über dingliche Rechte oder Nutzungsrechte an Grundstücken knüpfen objektiv an die lex rei sitae an. Art. 4 Abs. 1 lit. c Rom I-VO.

15.
Kurzfristige Ferienvermietung

Beträgt die Nutzung höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate und sind Vermieter und Mieter natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in demselben Staat, gilt das Recht dieses Staates, nicht die lex rei sitae. Art. 4 Abs. 1 lit. d Rom I-VO.

16.
Time-Sharing

Zielt der Vertrag auf dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte an der Immobilie, gilt objektiv Art. 4 Abs. 1 lit. c; zielt er auf die Mitgliedschaft an einer Time-Sharing-Gesellschaft, gilt das Gesellschaftsstatut. Verbraucherfälle laufen über Art. 6 Rom I-VO; die §§ 481 ff. BGB können über Art. 46b EGBGB sonderangeknüpft werden.

17.
Einheitliches Statut komplexer Vertragswerke

Ein wirtschaftlich einheitliches Vertragswerk (Bau, Inbetriebnahme, Ausbildung) erhält ein Statut. Lässt sich keine charakteristische Leistung bestimmen, entscheidet die engste Verbindung; Mitwirkung der öffentlichen Hand und der Erfüllungsort können den Schwerpunkt bilden. Art. 4 Abs. 2–4 Rom I-VO.

18.
Alleinvertrieb und Folgekäufe getrennt

Der Alleinvertriebsvertrag untersteht dem Recht des Vertriebshändlers; die einzelnen Kaufverträge dem Recht des Verkäufers, sofern nicht akzessorisch eine offensichtlich engere Verbindung zum Vertriebsvertrag besteht. Art. 4 Abs. 1 lit. a und f, Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO.

19.
Lizenzvertrag

Die charakteristische Leistung erbringt der Lizenzgeber (Einräumung der Nutzung). Eine offensichtlich engere Verbindung zum Nutzungs- und Absatzmarkt kann die Vermutung widerlegen. Art. 4 Abs. 2 und 3 Rom I-VO.

20.
Unternehmens- und Praxiskauf

Der Verkauf einer Praxis oder eines Unternehmens ist kein Grundstücksvertrag i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. c, auch wenn Räume im Ausland liegen. Objektiv gilt das Recht des Veräußerers; gemeinsame Sprache, Währung und Belegenheit können eine offensichtlich engere Verbindung begründen. Art. 4 Abs. 2 und 3 Rom I-VO.

21.
Reichweite des Vertragsstatuts

Das Statut erfasst Zustandekommen, Wirksamkeit, Auslegung, Erfüllung, Leistungsstörungen einschließlich Schadensbemessung, Erlöschen einschließlich Verjährung und Kündigung sowie die Folgen der Nichtigkeit. Die Art und Weise der Erfüllung richtet sich ergänzend nach dem Recht des Erfüllungsortes. Ein zur Erfüllung nötiges Verfügungsgeschäft (Übereignung) folgt der lex rei sitae. Art. 12 Rom I-VO; Art. 43 EGBGB.

22.
Leistungskondiktion nach nichtigem Vertrag

Die Rückabwicklung eines nichtigen oder unwirksamen Vertrags folgt dem Recht, das den wirksamen Vertrag beherrscht hätte. Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-VO; Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO.

23.
Aufrechnung

Die Aufrechnung unterliegt dem Recht der Forderung, gegen die aufgerechnet wird. Art. 17 Rom I-VO.

24.
Verjährung ist Kollisionsrecht, keine Prozessfrage

Ob und wann ein Anspruch verjährt, bestimmt das Vertragsstatut, auch wenn die lex causae die Frage prozessual einordnet. Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom I-VO; Art. 15 lit. h Rom II-VO (außervertraglich).

25.
Kein Renvoi

Die Verweisung der Rom I-VO ist Sachnormverweisung. Art. 20 Rom I-VO.

26.
Ausgenommene Materien

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind namentlich Wechsel und Schecks, Gesellschaftsrecht einschließlich Gründungsverträge (nicht Joint Venture), Stellvertretung im Außenverhältnis, bestimmte Trusts und Schiedsvereinbarungen. Versicherungsverträge sind seit der Rom I-VO in Art. 7 geregelt. Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Rom I-VO.

27.
Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Sie folgt dem Personalstatut (Staatsangehörigkeit). Der Verkehrsschutz hilft dem gutgläubigen Vertragspartner: hat sich die geschäftsunfähige Person im Inland auf ein Rechtsgeschäft eingelassen, kann sie sich auf die ausländische Unfähigkeit nicht berufen, wenn sie nach deutschem Recht fähig wäre. Art. 7, 12 EGBGB; Art. 13 Rom I-VO.

28.
Form von Schuldverträgen

Die Form ist alternativ nach lex causae oder lex loci actus zu beurteilen; bei Distanzgeschäft genügt die Form am Aufenthaltsort einer Partei. Vertreterhandeln stellt auf den Aufenthaltsort des Vertreters ab. Art. 11 Abs. 1–3 Rom I-VO.

29.
Zwingende Ortsform bei Grundstücken

Betrifft der Vertrag ein dingliches Recht oder ein Nutzungsrecht an einem Grundstück, gilt die lex rei sitae, soweit deren Formvorschriften ohne Rücksicht auf Statut und Abschlussort zwingend sind. Eine isolierte Formwahl (z. B. spanisches Recht bei Schweizer Grundstück) scheitert, wenn die lex rei sitae die Ortsform nicht freigibt. Art. 11 Abs. 5 Rom I-VO; Art. 119 Abs. 3 schwIPRG.

30.
Form der Verfügung

Die Form des Verfügungsgeschäfts folgt der lex causae des dinglichen Geschäfts, also regelmäßig der lex rei sitae. Art. 11 Abs. 5 Rom I-VO; Art. 43 Abs. 1 EGBGB.

31.
Schuldvertrag und dingliche Übertragung getrennt

Der Grundstückskauf untersteht dem Vertragsstatut (Wahl oder Art. 4); die Übereignung der lex rei sitae. Deutsche notarielle Beurkundung kann die ausländische „escritura“ ersetzen, wenn das Lageortsrecht das zulässt; die Registereintragung in Spanien ist inter partes nicht konstitutiv. Art. 3, 4, 11 Rom I-VO; Art. 43 EGBGB.

32.
Vollmachtsstatut selbständig

Die Stellvertretung im Außenverhältnis liegt außerhalb der Rom I-VO. Bestehen, Umfang und Erlöschen der Vollmacht richten sich nach dem Wirkungsland (Ort, an dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll); Sachnormverweisung. Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom I-VO.

33.
Kaufmännische und Rechtsscheinsvollmacht

Bei Handelsvertretern mit fester Niederlassung gilt das Niederlassungsrecht des Vertreters. Anscheins- und Duldungsvollmacht knüpfen an den Ort, an dem der Rechtsschein gesetzt wurde. Die Form der Vollmacht folgt Art. 11 EGBGB. Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom I-VO.

34.
Ultra vires und organschaftliche Vertretung

Ob das Organ die Gesellschaft bindet, ist Gesellschaftsstatut, nicht Vollmachtsstatut. Verkehrsschutz des Wirkungsortes kann eingreifen, wenn der Dritte gutgläubig auf typische Vertretungsmacht vertraut. Gesellschaftsstatut; analog Art. 12 EGBGB.

35.
Forderungsabtretung: Innen- und Außenverhältnis

Das Verhältnis Zedent–Zessionar folgt dem auf den Abtretungsvertrag anwendbaren Recht. Übertragbarkeit, Wirkungen gegenüber dem Schuldner, Einwendungen und schuldbefreiende Leistung folgen dem Forderungsstatut. Art. 14 Abs. 1 und 2 Rom I-VO.

36.
Verfügungswirkung der Abtretung

Die Drittwirkung (Übergang, Rang, Globalzession) ist unionsrechtlich nicht abschließend geregelt; deutsche h.M. unterstellt sie dem Forderungsstatut. Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO (h.M.).

37.
Gesetzlicher Forderungsübergang

Ob und in welcher Höhe übergegangen wird, bestimmt das Recht der Verpflichtung des Dritten (Bürgschaft, Versicherung). Inhalt und Einreden der Forderung bleiben beim Forderungsstatut. Art. 15 Rom I-VO; Art. 19 Rom II-VO.

38.
Internationales Factoring

Im räumlichen Anwendungsbereich des Ottawa-Übereinkommens gelten dessen Einheitsregeln für Factoringvertrag und Abtretung; Lücken schließen die allgemeinen Grundsätze oder das Kollisionsrecht. UNIDROIT-Übereinkommen Ottawa 1988; subsidiär Art. 14 Rom I-VO.

39.
Inländische Eingriffsnormen

Vorschriften, die den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das Vertragsstatut zwingend regeln, bleiben anwendbar. Bloße Unabdingbarkeit im Innenverhältnis genügt nicht; maßgeblich ist der öffentlich-rechtliche oder marktpolitische Zweck. Individualausgleich läuft über Art. 6 und 8, nicht über Art. 9. Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO.

40.
Handelsvertreterausgleich als Eingriffsnorm

§ 89b HGB (RL 86/653/EWG) kann Eingriffsnorm sein, wenn der Vertreter seine Tätigkeit in der Union entfaltet. Eine Wahl drittstaatlichen Rechts darf den Ausgleich nicht entziehen. Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO; § 89b HGB; EuGH Ingmar.

41.
Ausländische Eingriffsnormen

Eingriffsnormen des Erfüllungsortes dürfen Wirkung entfalten, soweit sie die Vertragserfüllung unrechtmäßig machen. Drittstaatliche Embargos (etwa US-Tochtergesellschaften) binden das Forum nicht über Art. 9; sie können nur als Tatsache im Rahmen von §§ 134, 138, 242, 275, 313 BGB berücksichtigt werden. Ist das ausländische Recht selbst Vertragsstatut, gelten dessen Eingriffsnormen im Rahmen des ordre public. Art. 9 Abs. 3, Art. 21 Rom I-VO.

42.
Einfuhr- und Embargoverbote

Ein Verbot am Bestimmungsort macht den Vertrag nach deutschem Vertragsstatut nicht schon nichtig; es kann Unmöglichkeit, Störung der Geschäftsgrundlage oder Sittenwidrigkeit begründen. Ist das Verbotsrecht Vertragsstatut, greift es unmittelbar. Art. 9, 12 Rom I-VO; §§ 134, 138, 275, 313 BGB.

43.
AGB durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Ob Schweigen die Klausel (einschließlich Rechtswahl) einbezieht, beurteilt das mutmaßliche Vertragsstatut; die widersprechende Partei kann sich auf das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen. Art. 10 Abs. 1 und 2 Rom I-VO.

44.
Internationale Zuständigkeit in Vertragssachen

Wohnsitzgerichtsstand, Erfüllungsort, ausschließliche Zuständigkeiten und Gerichtsstandsvereinbarung richten sich nach der Brüssel-Ia-VO; außerhalb nach LugÜ bzw. autonomem IZVR. Art. 4, 7 Nr. 1, 24, 25 Brüssel-Ia-VO (VO 1215/2012).

VI.
Verbraucher und Arbeit
1.
Verbraucherbegriff

Verbraucher ist, wer den Vertrag zu einem Zweck schließt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Unternehmer muss beruflich handeln. Rein private Gegengeschäfte fallen nicht unter Art. 6. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO.

2.
Ausrichtungs- und Ausübungstatbestand

Art. 6 greift, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers ausübt oder sie auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Pauschalreisen sind erfasst; reine Beförderung und ausschließlich im Ausland erbrachte Dienstleistungen nicht. Art. 6 Abs. 1 und 4 Rom I-VO.

3.
Günstigkeitsprinzip bei Rechtswahl

Die Wahl bleibt zulässig, darf dem Verbraucher aber nicht den Schutz der zwingenden Bestimmungen seines Aufenthaltsrechts entziehen. Zum Schutz zählen auch richterrechtlich entwickelte Aufklärungs- und Warnpflichten. Es ist konkret zu vergleichen, welches Recht im Streitpunkt günstiger ist. Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO.

4.
Objektive Anknüpfung beim Verbraucher

Ohne Wahl gilt ausschließlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers, nicht Art. 4. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO.

5.
Form des Verbrauchervertrags

Die Form richtet sich nach dem Aufenthaltsrecht des Verbrauchers. Art. 11 Abs. 4 Rom I-VO.

6.
Richtlinienkollisionsrecht bei Drittstaatenwahl

Wird kein Mitgliedstaatenrecht gewählt, obwohl der Vertrag eng mit dem EWR verbunden ist, bleiben die Umsetzungen der in Art. 46b EGBGB genannten Verbraucherschutzrichtlinien des engsten Zusammenhangsstaates anwendbar (AGB, Fernabsatz, Verbrauchsgüterkauf, Teilzeitwohnrecht, Finanzdienstleistungen). Es gilt nicht automatisch deutsches Umsetzungsrecht. Art. 46b EGBGB.

7.
Teilzeitwohnrecht im EWR

Die §§ 481 ff. BGB gelten auch, wenn das Wohngebäude in einem anderen EWR-Staat liegt. Art. 46b Abs. 3 EGBGB; §§ 481 ff. BGB.

8.
Haustür- und Widerrufsrecht als Eingriff

Vorschriften, die nicht über Art. 6 oder Art. 46b laufen, sind nur Eingriffsnormen, wenn ihr Zweck über den Individualschutz hinaus öffentlich-marktbezogen ist. Der europarechtliche Hintergrund (Ingmar) kann den international zwingenden Charakter tragen. Art. 6, 9 Rom I-VO; Art. 46b EGBGB; §§ 312 ff. BGB.

9.
Ferienhaus über inländische Vermittlerin

Vermittlung und Werbung im Aufenthaltsstaat des Reisenden erfüllen den Ausrichtungstatbestand; objektiv gilt Aufenthaltsrecht. Die Belegenheit der Immobilie verdrängt Art. 6 nicht, soweit nicht Art. 6 Abs. 4 eingreift. Art. 6 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 lit. d Rom I-VO.

10.
Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen

Der Verbrauchergerichtsstand der Brüssel-Ia-VO ist weiter als der alte Art. 29 EGBGB und parallel zu Art. 6 Rom I-VO am Ausrichten der Tätigkeit ausgerichtet. Art. 17–19 Brüssel-Ia-VO.

11.
Arbeitsvertrag autonom

Erfasst sind Individualverträge über abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit, nicht freie Dienst- oder Werkverträge. Art. 8 Rom I-VO; Art. 20–23 Brüssel-Ia-VO.

12.
Rechtswahl im Arbeitsvertrag

Zulässig, aber Günstigkeitsvergleich mit den zwingenden Vorschriften des objektiv berufenen Rechts (Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaub, soweit arbeitsvertragsstatutlich). Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO.

13.
Gewöhnlicher Arbeitsort

Ohne Wahl gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Vorübergehende Entsendung ändert den Arbeitsort nicht. Bei wechselnden Orten in einem Staat zählt das Staatsgebiet; bei fehlendem gewöhnlichem Ort das Recht der einstellenden Niederlassung. Art. 8 Abs. 2 und 3 Rom I-VO.

14.
Ausweichklausel Arbeit

Eine offensichtlich engere Verbindung (Sitz beider Parteien, einstellende Niederlassung, tatsächlicher Lebensmittelpunkt) verdrängt die Regelanknüpfung. Sprache, Währung, Abschlussort und Staatsangehörigkeit sind nur Indizien; eine mögliche Rechtswahl darf nicht als Indiz für das objektive Statut dienen. Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO.

15.
Eingriffsnormen im Arbeitsrecht eng

Nur Normen mit wesentlicher staats- oder arbeitsmarktpolitischer Zielrichtung (AEntG, Arbeitszeit in bestimmten Lagen) laufen über Art. 9. Der individualschützende Kern (KSchG, EFZG, BUrlG) wird über Art. 8 vermittelt, sonst wäre Art. 8 überflüssig. Art. 8, 9 Rom I-VO; AEntG.

16.
Entsandte Arbeitnehmer

Für die Dauer der Entsendung gelten die zwingenden Arbeitsbedingungen des Arbeitsortes nach der Entsenderichtlinie unabhängig vom Arbeitsstatut. Art. 8, 9 Rom I-VO; §§ 2 ff. AEntG; RL 96/71/EG, 2018/957/EU.

VII.
Außervertraglich Rom II
1.
Anwendungsbereich Rom II

Die VO gilt universell für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, einschließlich Gefährdungshaftung. Ausgenommen sind namentlich Familie, Güterstand, Erbrecht, Wertpapiere, Gesellschaftsrecht, Trusts, Kernenergie sowie Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte. Art. 1, 2, 3 Rom II-VO.

2.
Persönlichkeitsschutz bleibt autonomes IPR

Beleidigung, Presse und Bildnisschutz fallen nicht unter Rom II; es bleiben Art. 40–42 EGBGB. Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-VO; Art. 40 ff. EGBGB.

3.
Rechtswahl nach Eintritt, bei Unternehmern auch vorher

Die Wahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit ergeben und darf Rechte Dritter nicht berühren. Vorher nur, wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen und die Klausel frei ausgehandelt ist. Liegen alle Elemente in einem anderen Staat, bleiben dessen intern zwingende Vorschriften anwendbar. Art. 14 Rom II-VO.

4.
Delikt: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt

Haben Schädiger und Geschädigter im Zeitpunkt des Schadenseintritts denselben gewöhnlichen Aufenthalt, gilt dieses Recht und verdrängt den Erfolgsort. Bei juristischen Personen zählt die Hauptverwaltung, bei Zweigniederlassungsschäden deren Ort. Art. 4 Abs. 2, Art. 23 Rom II-VO.

5.
Delikt: Erfolgsort (lex loci damni)

Sonst gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt, unabhängig vom Handlungsort und von Folgeschäden. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO.

6.
Delikt: Ausweich- und Akzessorietätsklausel

Eine offensichtlich engere Verbindung, namentlich ein bestehendes Vertragsverhältnis, beruft dessen Recht. Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO.

7.
Produkthaftung, Anknüpfungsleiter

Ohne gemeinsamen Aufenthalt: (1) Aufenthalt des Geschädigten, wenn das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde; sonst (2) Erwerbsort bei Inverkehrbringen dort; sonst (3) Schadenseintrittsort bei Inverkehrbringen dort. War das Inverkehrbringen vernünftigerweise nicht vorhersehbar, gilt das Recht des Haftenden. Ausweichklausel bleibt. Art. 5 Rom II-VO.

8.
Unlauterer Wettbewerb, Marktort

Maßgeblich ist der Markt, auf dem die Wettbewerbsbeziehungen oder kollektiven Verbraucherinteressen beeinträchtigt werden; gleiches gilt für kartellähnliches Verhalten. Richtet sich die Handlung ausschließlich gegen einen bestimmten Wettbewerber, gilt Art. 4. Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen. Art. 6, 14 Rom II-VO.

9.
Umweltschädigung, Wahlrecht des Geschädigten

Der Geschädigte kann zwischen Erfolgsort und Handlungsort wählen. Art. 7 Rom II-VO.

10.
Immaterialgüter, Schutzland

Ansprüche wegen Verletzung geistigen Eigentums unterstehen dem Recht des Staates, für den Schutz begehrt wird; bei Unionsrechten Art. 8 Abs. 2. Alle Anspruchsgrundlagen (Delikt, Bereicherung, GoA, c.i.c.) folgen diesem Statut. Rechtswahl ist ausgeschlossen. Art. 8, 13 Rom II-VO.

11.
Arbeitskampf

Anwendbar ist das Recht des Staates, in dem die Kampfmaßnahme erfolgen soll oder erfolgt ist. Art. 9 Rom II-VO.

12.
Kein Renvoi, ordre public, Eingriffsnormen

Die Verweisung ist Sachnormverweisung. Offensichtlich unvereinbare Ergebnisse dürfen versagt werden. Eingriffsnormen der lex fori bleiben anwendbar. Art. 16, 24, 26 Rom II-VO.

13.
Sicherheits- und Verhaltensregeln am Handlungsort

Bei der Beurteilung des Verhaltens sind, soweit angemessen, die Regeln am Ort und zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses zu berücksichtigen (z. B. Linksfahrgebot). Art. 17 Rom II-VO.

14.
Direktklage gegen den Versicherer

Der Geschädigte kann den Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen, wenn Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut dies vorsehen. Art. 18 Rom II-VO.

15.
Legalzession und Gesamtschuldnerausgleich

Übergang auf den einstandspflichtigen Dritten folgt dem Recht seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger. Der Innenausgleich folgt dem Recht der Verpflichtung des Befriedigenden. Art. 19, 20 Rom II-VO.

16.
Geltungsbereich des außervertraglichen Statuts

Haftungsgrund und -umfang, Ausschluss, Schadensbemessung, Übertragbarkeit, Anspruchsberechtigte, Haftung für Dritte, Erlöschen und Verjährung. Art. 15 Rom II-VO.

17.
Bereicherung: Anknüpfungsleiter

Vorrang hat ein bestehendes Rechtsverhältnis (Vertrag, Delikt); sonst gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt; sonst Ort des Eintritts der Bereicherung; Ausweichklausel bei offensichtlich engerer Verbindung. Rechtswahl nach Art. 14. Art. 10, 14 Rom II-VO.

18.
Eingriffskondiktion und lex rei sitae

Eingriffe in dingliche Zuweisungen (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Verfügung eines Nichtberechtigten) knüpfen typisch an den Lageort an, soweit nicht Art. 10 Abs. 1 ein Rechtsverhältnis beruft. Art. 10 Rom II-VO; Art. 43 EGBGB.

19.
GoA: Anknüpfungsleiter

Akzessorisch zum bestehenden Rechtsverhältnis; sonst gemeinsamer Aufenthalt; sonst Vornahmeort der Geschäftshandlung; Ausweichklausel. Art. 11, 14 Rom II-VO.

20.
Tilgung fremder Verbindlichkeit

Rom II kennt keine Sonderregel. Über die Ausweichklausel ist an das Statut der getilgten Verbindlichkeit anzuknüpfen, nicht an den Zahlungsort. Art. 11 Abs. 4 Rom II-VO.

21.
c.i.c.: Vertragsstatut, sonst Delikt

Vorrang hat das tatsächliche oder hypothetische Vertragsstatut. Fehlt es, gelten gemeinsamer Aufenthalt, Erfolgsort und Ausweichklausel analog Art. 4. Autonom erfasst Art. 12 nur Aufklärungspflichten und den Abbruch der Verhandlungen; Integritätsverletzungen während der Anbahnung (Salatblatt) folgen Art. 4. Art. 12, 4 Rom II-VO; Erwägungsgrund 30.

22.
Persönlichkeitsverletzung: Ubiquität

Handlungsort ist Organisation und Inverkehrbringen (Verlagssitz, Erscheinungs- oder Sendeort). Erfolgsort ist jeder Staat, in dem die Person bekannt ist und das Medium Dritten bestimmungsgemäß zur Kenntnis gelangt. Der Verletzte kann das Erfolgsortsrecht wählen, zeitlich beschränkt. Art. 40 Abs. 1 EGBGB.

23.
Gemeinsamer Aufenthalt und Rechtswahl beim Persönlichkeitsschutz

Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt verdrängt die Ubiquität. Rechtswahl nur nach dem Ereignis. Art. 40 Abs. 2, Art. 42 EGBGB.

24.
Streudelikte, Mosaikprinzip

Bei mehreren Erfolgsorten kann je Staat nur der dort entstandene Schaden verlangt werden; Unterlassung ist territorial spaltbar, Schadensersatz schwierig zu zerlegen. Art. 40 Abs. 1 EGBGB.

25.
Presse, Rundfunk, Internet

Presse: bestimmungsgemäße Vertriebsgebiete. Äußerungen an bestimmte Adressaten: Zugangsort. Internet: Handlungsort ist der Einspeisungsort, nicht der Server; Erfolgsort jeder tatsächliche Abruf, ohne Begrenzung auf ein Vertriebsgebiet (str.). Art. 40 EGBGB.

26.
Ausweichklausel und Marktort im Rest-EGBGB

Wesentlich engere Verbindung, insbesondere akzessorisch zum Vertrag. Unlauterer Wettbewerb vor Inkrafttreten der Rom II bzw. außerhalb ihres Bereichs: Marktort über Art. 41 EGBGB. Art. 41 EGBGB; für neue Fälle Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Rom II-VO.

27.
Grundstücksimmissionen

Nachbar- und Deliktsansprüche wegen Immissionen folgen der deliktischen Anknüpfung; Handlungsort ist der Lageort der emittierenden Anlage, Erfolgsort der Ort der Einwirkung. Soweit Umweltschädigung i.S.v. Art. 7 Rom II-VO vorliegt, hat der Geschädigte das Wahlrecht; sonst Art. 4 Rom II-VO bzw. Art. 44 EGBGB. Ausweichklausel im EGBGB ist Art. 46, nicht Art. 41.

28.
Punitive damages und lex fori

Soweit noch Art. 40 Abs. 3 EGBGB gilt: keine Geltendmachung, wenn der Anspruch wesentlich über angemessene Entschädigung hinausgeht oder Strafzwecken dient. Unter Rom II leistet dasselbe der ordre public. Art. 40 Abs. 3 EGBGB; Art. 26 Rom II-VO.

29.
Staatshaftung

Hoheitliches Handeln liegt außerhalb der Rom II-VO; maßgeblich ist das Recht des Amtsstaates. Art. 1 Abs. 1 Rom II-VO; Art. 40, 41 EGBGB.

30.
Renvoi im Rest-EGBGB

Art. 40 ff. EGBGB sind Gesamtverweisung; ausgeschlossen bei Rechtswahl, eingeschränkt bei akzessorischer Anknüpfung; bei der Ausweichklausel nach h.M. kein Renvoi. Art. 4, 40–42 EGBGB.

VIII.
Gesellschaftsstatut
1.
Einheitliches Personalstatut

Rechtsfähigkeit, Parteifähigkeit, Organisation, Organe, innere Verfassung, Name, Vorgesellschaft, Auflösung und Abwicklung unterstehen einem Statut. Deliktische, insolvenzrechtliche, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Haftungstatbestände gehören nicht dazu. Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO, Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom II-VO.

2.
EU- und EWR-Gesellschaften: Gründungstheorie

Nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründete Gesellschaften sind in den anderen Mitgliedstaaten in der Rechtsform des Gründungsrechts anzuerkennen, auch wenn Verwaltungssitz und gesamte Tätigkeit im Aufnahmestaat liegen. Das gilt für Rechts- und Parteifähigkeit und die gesellschaftsrechtliche Haftungsverfassung. Art. 49, 54 AEUV; EuGH Centros, Überseering, Inspire Art.

3.
Wegzugsfreiheit begrenzt

Die Niederlassungsfreiheit gibt der Gesellschaft kein Recht, den Verwaltungssitz unter Beibehaltung des Gründungsstatuts zu verlegen, wenn der Wegzugsstaat die Identität an den Satzungssitz bindet (Daily Mail; später Cartesio/Polbud zur Differenzierung von Wegzug und Formwechsel). Art. 49, 54 AEUV.

4.
Drittstaatengesellschaften: Sitztheorie

Außerhalb von EWR und Sonderabkommen entscheidet der tatsächliche Hauptverwaltungssitz (Ort der laufenden Unternehmensleitung). Fehlt die Rechtsfähigkeit nach Sitzrecht, ist die Gesellschaft im Inland nicht als juristische Person anzuerkennen.

5.
USA-Gesellschaften kraft Abkommen

Art. XXV Abs. 5 des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags beruft die Gründungstheorie. Ein „genuine link“ zu den USA wird höchstens missbrauchskontrollierend verlangt; geringfügige Anknüpfungspunkte hat der BGH genügen lassen. Art. XXV Abs. 5 FHS-Vertrag BRD/USA.

6.
Bilaterale Anerkennungsabkommen

Handels- und Niederlassungsverträge können Gründungs- oder Sitzanknüpfung anordnen und gehen dem autonomen IPR vor. jeweiliges Abkommen; Art. 3 Abs. 2 EGBGB.

7.
Renvoi

Bei Sitzanknüpfung ist der Renvoi zu beachten. Die Gründungstheorie wird überwiegend als Sachnormverweisung (Rechtswahlcharakter) verstanden. Art. 4 EGBGB.

8.
Statutenwechsel nur bei Sitztheorie

Verlegung des Verwaltungssitzes ändert das Statut nur, wenn Sitztheorie gilt. Fortbestand setzt voraus, dass altes und neues Recht die Identität erhalten; sonst Auflösung und Neugründung. Innerhalb der Union entfällt das Problem für anerkennungspflichtige Gründungsrechtsgesellschaften. Art. 49, 54 AEUV; Art. 8 SE-VO.

9.
Verkehrsschutz analog Art. 12 EGBGB

Tritt eine nach deutschem Kollisionsrecht nicht rechtsfähige ausländische Organisation im Inland wie eine juristische Person auf, wird sie gegenüber dem Gutgläubigen als rechtsfähig behandelt. analog Art. 12 EGBGB.

10.
Organschaftliche Vertretung und ultra vires

Vertretungsmacht der Organe und die Bindung an den Satzungszweck folgen dem Gesellschaftsstatut. Gutglaubensschutz des Wirkungsortes kann die Berufung auf Beschränkungen abschneiden.

11.
EWIV

Gründung, Status und Innen-/Außenverhältnis sind einheitlich in der EWIV-VO geregelt; subsidiär gilt das Recht des Satzungssitzes, in Deutschland OHG-Recht. VO (EWG) Nr. 2137/85; EWIV-AusführungsG.

12.
Societas Europaea

Die SE ist AG europäischen Rechts mit Mindesthaftkapital 120 000 € und Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat. Grenzüberschreitende Sitzverlegung ist möglich; gewählt werden kann dualistisches oder monistisches Leitungsmodell. Arbeitnehmerbeteiligung folgt RL 2001/86/EG. VO (EG) Nr. 2157/2001; SEEG.

13.
Enteignung: Territorialität

Ausländische Enteignungen wirken nur für das im Enteignungsstaat belegene Vermögen, sofern eine hoheitliche Stelle innerhalb ihrer Macht gehandelt hat. Völkerrechtswidrigkeit hindert die Anerkennung für Inlandssachgüter nicht, begrenzt sie aber territorial.

14.
Spalt- und Restgesellschaft

Enteignung der Mitgliedschaftsrechte oder Liquidation der Gesellschaft wird nur für den Enteignungsstaat anerkannt. Im Ausland besteht die Gesellschaft mit den alten Mitgliedern bzw. als Restgesellschaft am auslandsbelegenen Vermögen fort.

IX.
Sachenrecht
1.
Lex rei sitae

Begründung, Inhalt, Typenzwang, Fortbestand und Untergang dinglicher Rechte sowie die Frage, ob eine Sache beweglich ist, folgen dem Recht des Lageorts im Zeitpunkt der Verwirklichung des sachenrechtlichen Tatbestands. Parteiautonomie besteht nicht. Art. 43 Abs. 1 EGBGB.

2.
Nicht erfasst

Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten sowie Rechte, die einer Gesamtrechtsnachfolge (Erbe) unterliegen, gehören nicht zum Sachstatut. Art. 43 Abs. 1, Art. 7 EGBGB; Erbstatut.

3.
Qualifikation dinglich oder schuldrechtlich

Wirkt die Rechtsstellung erga omnes, ist sie dinglich; wirkt sie nur inter partes, schuldrechtlich. Art. 43 EGBGB; Vertragsstatut.

4.
Renvoi und Ausweichklausel

Art. 43 Abs. 1 ist Gesamtverweisung. Die wesentlich engere Verbindung nach Art. 46 ist Sachnormverweisung (str.). Art. 4 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 46 EGBGB.

5.
Offene Tatbestände

Sind unter dem alten Statut noch nicht alle Erwerbsvoraussetzungen erfüllt, beurteilt das neue Lageortsrecht den Tatbestand insgesamt; bereits verwirklichte Teilstücke werden wie inländische Vorgänge angerechnet. Art. 43 Abs. 3 EGBGB.

6.
Abgeschlossene Tatbestände

Ein unter dem alten Statut vollendeter oder endgültig gescheiterter Erwerb bleibt bestehen. Ausgeübt werden dürfen die Rechte nur im Einklang mit der neuen lex rei sitae (Inhalt, Rang, Gutglaubensschutz). Art. 43 Abs. 2 EGBGB.

7.
Unbekannte ausländische Rechte: Hinnahme oder Transposition

Wegen des Numerus clausus müssen ausländische Sicherungsrechte mit der deutschen Sachenrechtsstruktur vereinbar sein. Die Hinnahmetheorie belässt das wohlerworbene Recht; die Rechtsprechung transponiert in das funktionsnächste deutsche Institut (Registerpfand → Sicherungseigentum bzw. Pfandrecht). Art. 43 Abs. 2 EGBGB.

8.
Keine Heilung durch Grenzübertritt

Ein nach altem Statut fehlgeschlagener Erwerb wird durch den Statutenwechsel grundsätzlich nicht nachgeholt (str. bei fehlenden Drittinteressen). Art. 43 Abs. 2 und 3 EGBGB.

9.
Wiederaufleben

Ein wirksam begründetes Recht erlischt nicht dauerhaft, nur weil ein Durchgangsland es nicht kennt; kehrt die Sache in eine anerkennende Rechtsordnung zurück, lebt es wieder auf. Art. 43 EGBGB.

10.
Versendungskauf

Sieht das Absenderecht Eigentumsübergang mit Absendung oder Aussonderung vor, erwirbt der Käufer schon dort. Verlangt das Absenderecht Übergabe, das Empfangsrecht nicht, geht das Eigentum mit Grenzübergang über. Art. 43, 46 EGBGB.

11.
Eigentumsvorbehalt im grenzüberschreitenden Kauf

Bis zur Grenze gilt das Absenderecht (auch für die inter-partes-Wirkung eines nur mündlichen Vorbehalts); danach entscheidet das Bestimmungsrecht über Drittwirkung und Aussonderung in der Insolvenz. Ein nach Herkunftsrecht nur obligatorischer Vorbehalt erstarkt im Inland nicht ohne Weiteres zum dinglichen Recht. Art. 43 Abs. 2, Art. 46 EGBGB; § 47 InsO.

12.
Res in transitu

Sachen ohne festen Lageort folgen grundsätzlich der jeweiligen lex rei sitae; Art. 46 erlaubt Anknüpfung an Bestimmungs- oder Absendestaat. Art. 43 Abs. 1, Art. 46 EGBGB.

13.
Traditionspapiere

Die Verfügung über die Ware durch Übergabe des Konnossements beurteilt das Recht, das für die Sache im maßgeblichen Zeitpunkt gilt; das Papierrecht kann über Art. 46 den Schwerpunkt bilden. Art. 43, 46 EGBGB.

14.
Transportmittel

Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge knüpfen an Herkunftsstaat (Staatszugehörigkeit, Register, Heimathafen, Zulassung) an, nicht an den zufälligen Lageort. Gesetzliche Sicherungsrechte folgen dem Forderungsstatut; den Rang bestimmt die lex rei sitae. Art. 45, 46 EGBGB.

15.
Französisches Vertragsprinzip und deutsches Trennungsprinzip

Ob das Eigentum schon mit Vertragsschluss übergeht, entscheidet die lex rei sitae im jeweiligen Zeitpunkt, nicht das Vertragsstatut. Art. 43 Abs. 1 EGBGB; Art. 12 Rom I-VO.

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