Alpmann Zivilrecht
Zivilrecht · ZR · 510 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Prüfungspunkte aus den Zivilrechtsskripten: BGB AT, Schuldrecht, Sachenrecht, Kreditsicherung, Bereicherung, Delikt, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeit, Familie, Erbrecht.
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Absolute Rechte wirken gegen jedermann, relative nur gegen den Schuldner. Prüfungsfolge: Anspruch entstanden — gehindert — untergegangen — durchsetzbar, §§ 194, 241, 823, 985.
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Privatautonomie umfasst Vertrags-, Vereinigungs- und Testierfreiheit; das Rechtsgeschäft ist auf Rechtsfolgen gerichtete Willensäußerung. Wirksamkeit setzt Willenserklärung, Wirksamkeitsvoraussetzungen und das Fehlen von Nichtigkeitsgründen voraus, §§ 104 ff., 125, 134, 138, 182 ff.
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Verpflichtungsgeschäfte begründen den Anspruch, Verfügungen ändern ein bestehendes Recht unmittelbar. Kausal sind Geschäfte mit Zweckbestimmung, abstrakt etwa Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, §§ 311, 398, 780, 781.
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Die Verpflichtung gibt nur den Anspruch auf die Rechtsänderung; das Verfügungsgeschäft erfüllt ihn und bleibt bei Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts wirksam. Durchbrechung durch Bedingung, § 158, oder Einheit im Sinne des § 139; Schutzlücke bei Weiterveräußerung nur über die Kondiktion, §§ 812, 818.
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Geprüft werden eigene oder zugerechnete Willenserklärung, Abgabe und Zugang, §§ 130, 164, bei Verträgen Angebot und Annahme einschließlich Rechtzeitigkeit und § 151.
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Nötig sind objektiver Erklärungstatbestand und Handlungswille; der Geschäftswille ist nicht erforderlich. Ob das Erklärungsbewusstsein Tatbestandsmerkmal ist, ist streitig.
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Nach hM liegt bei Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit eine wirksame, analog § 119 anfechtbare Willenserklärung vor. Die Gegenansicht verneint die Willenserklärung und gewährt nur Vertrauenshaftung analog § 122.
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Abgabe ist die willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr; ohne sie liegt nach hM keine Willenserklärung vor, eine Anfechtung erübrigt sich. Für die Sittenwidrigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe an, §§ 130, 138.
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Eine verkörperte Willenserklärung geht zu, wenn sie den Machtbereich des Empfängers erreicht und unter gewöhnlichen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich, § 130.
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Bei berechtigter Annahmeverweigerung liegt kein Zugang vor. Bei unberechtigter Weigerung bejaht die hM den Zugang; die Gegenansicht verlangt einen erneuten Versuch mit Rückwirkung auf den ersten Zeitpunkt.
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Bei übereinstimmendem Willen gilt die natürliche Auslegung, falsa demonstratio non nocet. Sonst wird normativ vom Empfängerhorizont ausgelegt, §§ 133, 157.
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Schweigen ist grundsätzlich rechtliches Nullum, außer als beredtes Schweigen oder kraft gesetzlicher Fiktion. Fingiertes Schweigen gilt als Ablehnung etwa in §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 oder als Zustimmung in §§ 416, 455.
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Schweigen gilt gewohnheitsrechtlich als Genehmigung, wenn Vertragsverhandlungen stattfanden und der Absender schutzwürdig ist. Personell erfasst sind Kaufleute und ähnlich am Rechtsverkehr Teilnehmende, § 346 HGB.
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Auf echte Willenserklärungen durch Schweigen sind die Regeln unmittelbar anwendbar; der Zugang der Annahme kann nach § 151 entbehrlich sein. Bei gesetzlich fingiertem Schweigen kommt nur Analogie in Betracht; die Anfechtbarkeit ist streitig.
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Abzugrenzen sind mittelbare Stellvertretung, Treuhand, Strohmann und Ermächtigung nach § 185. Der Strohmann haftet persönlich im Außenverhältnis; fehlt diese Haftung, liegt oft ein Scheingeschäft vor, § 117.
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Eigene Willenserklärung des Vertreters, Handeln im fremden Namen und Vertretungsmacht, §§ 164–181. Unzulässige Vertretung ist nichtig; genehmigungsbedürftige Geschäfte des gesetzlichen Vertreters richten sich nach §§ 1643, 1850–1854.
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Nach hM entscheidet der Außenauftritt. Tritt ein Bote als Vertreter auf und hält er die Botenmacht ein, wird die Erklärung zugerechnet; umgekehrt gilt die Vertretungsmacht als Botenmacht, soweit sie das Geschäft deckt.
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Ohne erkennbares Fremdhandeln liegt ein unanfechtbares Eigengeschäft vor, § 164 Abs. 2. Ausnahmen sind das unternehmensbezogene Geschäft und das Geschäft für den, den es angeht.
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Der geheime Vorbehalt, nicht vertreten zu wollen, ist nach § 116 unbeachtlich. Namenstäuschung ist Eigenhandel; Identitätstäuschung unterfällt den §§ 164 ff. und führt zum Geschäft mit dem Namensträger. Streitig ist die Anfechtung bei Irrtum über Eigen- oder Fremdhandeln.
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Innen- oder Außenvollmacht, grundsätzlich formfrei, § 167 Abs. 2. Ausnahmen gelten bei gesetzlicher Form und bei faktischer Bindung, namentlich bei Grundstücksgeschäften, §§ 311b, 492 Abs. 4, 1945 Abs. 3.
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Die Vollmacht erlischt mit dem Grundverhältnis, durch Widerruf, nach Maßgabe des § 168 und in der Insolvenz des Vollmachtgebers nach § 117 InsO. Der gutgläubige Geschäftsgegner wird über §§ 170–173 geschützt.
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Die hM sieht Rechtsschein, nicht eine wirkliche Vollmacht. Streitig ist die Anfechtung der Kundgabe; zunehmend wird sie auch vom Standpunkt der Rechtsscheinslehre zugelassen.
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Nach hM Rechtsscheinsvollmacht, weil bloßes Dulden keinen Erteilungswillen enthält. Der Rechtsschein muss kausal und dem Geschäftsherrn zurechenbar sein.
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Die hM bejaht Primärbindung und sperrt § 179. Die Gegenansicht gewährt nur Schadensersatz; der Geschäftsgegner muss gutgläubig analog § 173 sein.
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Zu unterscheiden sind Spezial-, Gattungs- und Generalvollmacht sowie Unter- und postmortale Vollmacht. Streitig ist, ob der Untervertreter den Hauptvertreter oder den Geschäftsherrn repräsentiert; bei Mangel der Hauptvollmacht haftet der Untervertreter aus § 179 nach BGH nur bei verdeckter Mehrstufigkeit.
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Kollusion macht das Geschäft nach § 138 nichtig. Sonst schadet Evidenz oder Kenntnis des Dritten; bei unbeschränkbarer organschaftlicher Macht, § 50 HGB, § 126 HGB, § 37 Abs. 2 GmbHG, nur Evidenz. Folge analog §§ 177 ff.
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Verträge sind schwebend unwirksam und genehmigungsfähig, einseitige Geschäfte nichtig. Die hM bleibt beim formalen Tatbestand, lässt aber teleologische Reduktion bei fehlender Interessenkollision und Extension bei verdeckter Doppelvertretung zu.
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Maßgeblich ist das Wissen des Vertreters, § 166 Abs. 1; bei Weisung das des Vertretenen, § 166 Abs. 2. Die Anfechtung der Vollmacht nach Gebrauch lässt die hM zu.
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Ohne Genehmigung haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht aus § 179 auf Erfüllung oder Schadensersatz, nach hM als Wahlschuld. Daneben kommt Vertrauenshaftung aus §§ 280, 311 Abs. 3 bei wirtschaftlichem Eigeninteresse in Betracht.
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Das Angebot muss bestimmbar sein; die Annahme muss rechtzeitig zugehen, § 151 als Ausnahme. Unbestellte Ware im Verhältnis Unternehmer–Verbraucher begründet nach § 241a keine Ansprüche und keine Annahme durch Ingebrauchnahme.
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Die modifizierte Annahme gilt als neues Angebot, § 150 Abs. 2. Bei kollidierenden AGB gilt nicht mehr die Theorie des letzten Worts, sondern partieller Dissens; die Lücke füllt Gesetzesrecht, §§ 154, 155, 306.
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Die Lehre vom Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten ist überholt. Die hL verlangt eine konkludente Willenserklärung; ein entgegenstehender innerer Wille ist nach § 116 unbeachtlich.
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Abschluss- und Inhaltsfreiheit gelten nach § 311 Abs. 1, soweit nicht Spezialgesetze oder eine Monopolstellung zum Vertragsschluss zwingen. Rechtsfolge ist ein Anspruch auf Abschluss zu den üblichen Bedingungen.
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Die einfache Auslegung ermittelt den Sinn der getroffenen Regelung, die ergänzende schließt planwidrige Lücken nach dem hypothetischen Parteiwillen, §§ 133, 157.
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Geprüft werden Anwendbarkeit, Einbeziehung, überraschende Klauseln, Auslegung, Klauselverbote und die Generalklausel, zuletzt die Rechtsfolge des § 306. Vorschriften: §§ 305–310.
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AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Partei stellt und die nicht ausgehandelt sind, § 305 Abs. 1. Auch Bitten und Empfehlungen können AGB sein.
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Gegenüber Verbrauchern gelten Hinweis und zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit bei Vertragsschluss, § 305 Abs. 2. Rahmenvereinbarungen sind nach § 305 Abs. 3 möglich.
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§ 305 Abs. 2 gilt nicht gegenüber Unternehmern, § 310 Abs. 1; die Einbeziehung folgt den allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung der Verkehrsübung. Auch hier muss der Verwender zumutbare Kenntnisnahme ermöglichen.
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Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2. Im Verbandsprozess gilt die kundenfeindlichste Auslegung; eine Schriftformklausel schneidet mündliche Abreden nicht ohne Weiteres ab.
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§§ 308 und 309 enthalten Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit, etwa zu Fristen, pauschaliertem Schadensersatz und Vertragsstrafen. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob ein bestehender Anspruch vereinfacht durchgesetzt oder Druck erzeugt werden soll.
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Unangemessene Benachteiligung führt zur Unwirksamkeit, § 307; geltungserhaltende Reduktion ist nach hM unzulässig, die Klausel fällt ganz. Der Vertrag bleibt im Übrigen nach § 306 wirksam.
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Geschäftsunfähige geben nichtige Erklärungen ab, § 105; beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der Zustimmung, soweit ihnen nicht lediglich ein rechtlicher Vorteil erwächst, §§ 106–113.
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Maßgeblich sind nach hM die unmittelbaren Folgen der Erklärung. Verfügungen zugunsten des Minderjährigen sind wegen des Abstraktionsprinzips regelmäßig vorteilhaft; Belastungen mit persönlicher Haftung sind nachteilig, § 107.
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Die Einwilligung ist formfrei und bis zur Vornahme widerruflich, §§ 182, 183. § 110 ist ein Sonderfall der Einwilligung; das Geschäft wird erst mit vollständiger Bewirkung der Leistung aus eigenen Mitteln wirksam. Genehmigungsketten laufen über § 1643 in Verbindung mit §§ 1850–1854.
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Verträge sind schwebend unwirksam und durch Genehmigung heilbar, § 108; einseitige Geschäfte sind nichtig, § 111. Nach Verweigerung der Genehmigung bleibt nach hM nur die Neuvornahme.
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Geschäftähnliche Handlungen wie Mahnung und Fristsetzung sind zustimmungsfrei. Die Weggabe durch einen Geschäftsunfähigen führt zum Abhandenkommen, § 935; bei beschränkt Geschäftsfähigen ist das streitig. Culpa in contrahendo zugunsten Geschäftsunfähiger wird bejaht, § 311 Abs. 2.
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Schriftform, Textform, notarielle Beurkundung und öffentliche Beglaubigung dienen Beweis, Warnung und Beratung, §§ 126–129. Der gesetzliche Grundsatz bleibt die Formfreiheit.
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Formbedürftig ist alles Wesentliche einschließlich untrennbarer Nebenabreden. Änderungen, die den Leistungsinhalt berühren, und Umgehungsgeschäfte teilen die Form; die Aufhebung eines Grundstückskaufs ist zum Schutz des Veräußerers formbedürftig.
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Formverstoß macht das Geschäft nichtig, § 125; Teilnichtigkeit richtet sich nach § 139. Bei Falschbezeichnung siegt nach hM die falsa demonstratio über die Andeutungstheorie.
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Heilung tritt durch Bewirken der Leistung ein, §§ 311b Abs. 1 S. 2, 518 Abs. 2, 766 S. 3. Die Heilung wirkt nach hM nicht zurück; ein allgemeines Heilungsprinzip besteht nicht.
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Nur in engen Ausnahmefällen, etwa Existenzgefährdung oder schwerer Treueverstoß, wird die Berufung auf die Formnichtigkeit versagt. Beim beiderseitigen Schwarzkauf scheidet § 242 aus.
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Das Verbotsgesetz muss das Geschäft selbst treffen, nicht nur die Art der Vornahme. Richtet sich das Verbot nur gegen eine Partei, bleibt das Geschäft oft wirksam; der Verstoßende wird auf die Kondiktion verwiesen und kann an § 817 S. 2 scheitern.
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Sittenwidrig ist der Inhalt oder ein krasses Missverhältnis plus verwerfliche Gesinnung. Angehörigenbürgschaften und krass überfordernde Mithaftung sind typisiert sittenwidrig, wenn kein eigenes wirtschaftliches Interesse besteht.
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Erforderlich sind auffälliges Missverhältnis und Ausbeutung einer Schwächesituation. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das Angemessene ist nach hM ausgeschlossen.
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Geprüft werden Anwendbarkeit, Zulässigkeit, Anfechtungsgrund, Erklärung, Frist und Rechtsfolge. Vorrang hat die Auslegung; der Irrtum muss subjektiv und objektiv erheblich sein, §§ 119 ff., 142, 143.
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§ 119 Abs. 2 tritt hinter die kaufrechtliche Gewährleistung zurück. Die Anfechtung einer bereits nichtigen Erklärung ist nach hM zulässig, Doppelwirkung im Recht.
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Der Erklärende misst seiner Erklärung eine andere Bedeutung bei, § 119 Abs. 1 Alt. 1. Erfasst sind Identitäts-, Personen- und Eigenschaftsirrtümer über den Erklärungsinhalt, nicht der bloße Rechtsfolgenirrtum.
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Verschreiben, Versprechen und unbewusste Falschübermittlung sind anfechtbar, §§ 119 Abs. 1 Alt. 2, 120. Der vorsätzlich falsch übermittelnde Bote wird wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht behandelt.
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Verkehrswesentliche Eigenschaften sind wertbildende Faktoren von gewisser Dauer, § 119 Abs. 2. Mittelbar wirkende Umstände und vorübergehende Zustände wie eine Schwangerschaft sind nach hM keine Eigenschaften.
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Bei der Stückschuld sieht die hL in der Fehlvorstellung über Eigenschaften einen unbeachtlichen Motivirrtum, soweit die Eigenschaft nicht Inhalt der Erklärung wurde. Der Doppelirrtum wird nach § 313 behandelt, nicht nach § 119 Abs. 2.
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Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung berechtigen zur Anfechtung, § 123. Die Täuschung muss widerrechtlich sein; unzulässige Arbeitgeberfragen dürfen wahrheitswidrig beantwortet werden.
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Ein am Vertragsschluss Beteiligter ist nach hM kein Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2. Der Anspruch aus §§ 280, 311 Abs. 2 bleibt nach hM auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 124 bestehen.
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Die Anfechtung wirkt ex tunc, § 142; der Anfechtende schuldet den Vertrauensschaden, § 122, begrenzt durch das Erfüllungsinteresse. Hat der Geschädigte den Irrtum veranlasst, gilt § 254 analog.
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Aufschiebende und auflösende Bedingung sind zulässig, soweit kein bloßes Reurecht entsteht, §§ 158–162. Betagung ist von der Befristung zu unterscheiden; nur die Leistung auf eine betagte Schuld ist nach hM nicht nach § 813 Abs. 2 rückforderbar.
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Die Regelverjährung beträgt drei Jahre ab Kenntnis, § 199; Höchstfristen sind zehn und dreißig Jahre. Hemmung nach §§ 203 ff., Neubeginn nach § 212; familienrechtliche Zukunftsansprüche verjähren nicht, § 194 Abs. 2.
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Im engeren Sinn ist das Schuldverhältnis die einzelne Forderung, §§ 194 Abs. 1, 241 Abs. 1, im weiteren Sinn das gesamte Rechtsverhältnis. Die Relativität wird durch Vertrag zugunsten Dritter, Drittschadensliquidation und Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte durchbrochen.
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Gefälligkeiten begründen kein Schuldverhältnis, es sei denn, ein Rechtsbindungswille liegt vor; die deliktische Haftung bleibt. Obliegenheiten sind nicht erzwingbar und führen nur zum Rechtsverlust.
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Beim Dauerschuldverhältnis tritt an die Stelle des Rücktritts die Kündigung aus wichtigem Grund, § 314. Rücktritt bleibt für bereits ausgetauschte Teilleistungen denkbar.
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Schuldverhältnisse entstehen durch Vertrag, Gesetz oder vorvertraglichen Kontakt, §§ 311 Abs. 1 und 2. Inhalt sind Leistungs- und Schutzpflichten, § 241.
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Hauptleistungspflichten stehen im Synallagma; Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 sichern Integritätsinteressen. Ihre Verletzung löst Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 aus.
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Fehlt eine Bestimmung, gelten §§ 315–319. Die Bestimmung nach billigem Ermessen ist gerichtlich ersetzbar, § 315 Abs. 3.
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Die Gattungsschuld konkretisiert sich durch Ausscheidung, § 243 Abs. 2. Zu unterscheiden sind Stück-, Vorrats- und marktbezogene Gattungsschuld.
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Die Geldschuld ist qualifizierte Schickschuld; das Übermittlungsrisiko trägt der Schuldner, § 270. Verzugszinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszins, neun bei Unternehmerentgelten, zuzüglich der 40-Euro-Pauschale, § 288 Abs. 2 und 5.
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Leistungsort ist im Zweifel die Wohnung des Schuldners, § 269; Hol-, Schick- und Bringschuld sind abzugrenzen. Die Leistungszeit bestimmt § 271.
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Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung, Erlass, Rücktritt und Kündigung beenden das Band. Bloße Beendigung für die Zukunft ist von der Erfüllung zu unterscheiden.
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Nach hM genügt die reale Leistungsbewirkung mit Tilgungsbestimmung, eingeschränkte Vertragstheorie. An Erfüllungs statt tilgt, § 364 Abs. 1; erfüllungshalber bleibt die alte Forderung, § 364 Abs. 2.
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Die Inzahlungnahme erfolgt nach hM erfüllungshalber, §§ 364, 365. Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs berühren den Kaufpreisanspruch.
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Hinterlegung ist bei Annahmeverzug oder Gläubigerunsicherheit zulässig, §§ 372 ff. Sie befreit den Schuldner nach Maßgabe der §§ 378, 379.
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Voraussetzungen sind Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit und Erfüllbarkeit, § 387. Die Wirkung tritt ex tunc ein, § 389; Ausschlüsse folgen aus §§ 390–395 und § 242.
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Der Rücktritt ist Gestaltungsrecht und begründet ein Rückgewährschuldverhältnis, §§ 346–348. Wertersatz nach § 346 Abs. 2, Entreicherung nach Abs. 3.
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Die Kündigung beendet Dauerschuldverhältnisse für die Zukunft, gesetzlich oder vertraglich, § 314. Sie ist vom Rücktritt abzugrenzen.
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§ 273 setzt Konnexität voraus und gibt keine Verwertungsmacht. Im synallagmatischen Vertrag geht § 320 vor.
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Zentralnorm ist § 280: Pflichtverletzung, vermutetes Vertretenmüssen, Schaden und Kausalität. Schadensersatz statt der Leistung, neben der Leistung, Verzögerungsschaden und Rücktritt sind zu trennen.
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Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276; die Beweislast für fehlendes Vertretenmüssen trägt der Schuldner, § 280 Abs. 1 S. 2. Vertragliche Haftungsverschärfung oder -milderung ist möglich.
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Für Erfüllungsgehilfen wird ohne Entlastungsbeweis gehaftet, § 278. Abzugrenzen ist der Verrichtungsgehilfe des § 831.
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Unmöglich ist die Leistung nach § 275 Abs. 1; Abs. 2 und 3 erfassen faktische und persönliche Unzumutbarkeit. Die Abgrenzung zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit ist streitig.
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Der Schuldner wird frei, § 275; die Gegenleistung entfällt nach § 326 Abs. 1, vorbehaltlich der Ausnahmen in Abs. 2. Der Gläubiger kann Surrogate nach § 285 verlangen.
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Schadensersatz statt der Leistung folgt aus §§ 280, 283 oder bei anfänglichem Leistungshindernis aus § 311a Abs. 2. Rücktritt bleibt daneben möglich, § 326 Abs. 5.
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Der Gläubiger kann das stellvertretende commodum verlangen, § 285. Der Anspruch besteht unabhängig vom Vertretenmüssen.
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Fälligkeit, Mahnung oder deren Entbehrlichkeit und Vertretenmüssen, § 286. Entbehrlich ist die Mahnung namentlich nach Termin, Ernsthaftigkeit und ernsthafter Verweigerung.
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Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286, Verzugszinsen nach § 288, Rücktritt nach § 323 und Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung, § 281.
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Erfüllbare, ordnungsgemäß angebotene Leistung und Nichtannahme, §§ 293–296. Ein Verschulden des Gläubigers ist nicht erforderlich.
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Haftungsmilderung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Gefahrübergang und Ersatz von Mehraufwendungen, §§ 300–304. Der Schuldner bleibt zur Leistung verpflichtet.
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Die Verletzung von Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 führt zu Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 ohne Fristsetzung. Rücktritt setzt Unzumutbarkeit nach § 324 voraus.
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§ 313 erfasst reale, hypothetische und normative Geschäftsgrundlage; Anpassung geht dem Rücktritt vor. Abzugrenzen sind Motivirrtum und bloße Äquivalenzstörung.
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Außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz gelten die Informations- und Widerrufsregeln der §§ 312 ff. Der Verbraucherwiderruf richtet sich nach §§ 355 ff.
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Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit ordnungsgemäßer Belehrung, § 355. Nach Widerruf besteht Wertersatz für gezogene Nutzungen nur bei ordnungsgemäßer Belehrung.
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Mehrere können nebeneinander oder nacheinander berechtigt oder verpflichtet sein. Gläubigerwechsel erfolgt durch Abtretung oder cessio legis, Schuldnerwechsel durch Übernahme.
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Beim echten Vertrag hat der Dritte einen eigenen Anspruch, § 328 Abs. 1; beim unechten nur der Versprechensempfänger. Deckungs- und Valutaverhältnis sind getrennt zu prüfen, §§ 328–335.
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Störungen im Deckungsverhältnis wirken grundsätzlich nicht auf das Valutaverhältnis durch. Der Versprechende kann Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis dem Dritten entgegenhalten, § 334.
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Die Abtretung ist Verfügung, § 398; die Forderung muss bestimmbar und abtretbar sein. Ausschlüsse folgen aus §§ 399, 400.
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Beim Inkassozessionar liegt die volle Gläubigerstellung im Außenverhältnis, im Innenverhältnis nur Treuhand. Die Einziehungsermächtigung belässt die Forderung beim Altgläubiger.
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Erfüllungshalber bleibt die alte Forderung bestehen, an Erfüllungs Statt erlischt sie, § 364. Die Abgrenzung ist Auslegungsfrage.
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Die künftige Forderung entsteht in der Person des Zedenten; der Zessionar erwirbt nach hM durch Durchgang. Bestimmbarkeit im Zeitpunkt der Entstehung genügt.
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Inhaltsänderung, Vereinbarung und unpfändbare Forderungen sperren die Abtretung, §§ 399, 400. Ein vertragliches Abtretungsverbot wirkt absolut, soweit nicht § 354a HGB eingreift.
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Einwendungen bleiben erhalten, § 404; Leistung an den Altgläubiger und Rechtsschein schützen den Schuldner, §§ 407–410. Die Anzeige nach § 409 bindet den Zedenten.
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Der Schuldner darf aufrechnen, wenn die Gegenforderung vor Kenntnis der Abtretung entstanden und fällig geworden ist oder nicht später als die abgetretene Forderung fällig wird, § 406.
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Der Berechtigte kann die Leistung genehmigen und nach § 816 Abs. 2 gegen den Einziehenden vorgehen, analog § 185. Daneben kommen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Delikt in Betracht.
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Die cessio legis folgt den Abtretungsregeln, § 412. Typische Fälle sind §§ 268, 426 Abs. 2, 774, 1607 Abs. 2 und versicherungsrechtliche Übergänge.
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Die befreiende Übernahme bedarf des Vertrags mit dem Gläubiger oder der Genehmigung, §§ 414, 415. Sicherheiten erlöschen nach Maßgabe des § 418.
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Die Erfüllungsübernahme wirkt nur intern, § 329. Die Vertragsübernahme ist dreiseitig oder gesetzlich, etwa §§ 566, 613a.
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Teil-, Gesamt- und Gesamthandsschuld, §§ 420 ff. Die Gesamtschuld ist der gesetzliche Regelfall bei Identität des Leistungsinteresses.
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Gesamtschuld entsteht kraft Gesetzes oder nach hM bei Gleichstufigkeit und Zweckidentität. Vertragliche Begründung ist möglich.
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Jeder schuldet die ganze Leistung, der Gläubiger nur einmal, §§ 421–425. Erfüllung wirkt gesamtwirksam, andere Tatsachen nur im gesetzlich bestimmten Umfang.
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Innenausgleich zu gleichen Teilen, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 426 Abs. 1; kraft Gesetzes geht die Forderung über, § 426 Abs. 2. Mitverschulden fließt über § 254 ein.
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Ist ein Gesamtschuldner privilegierend freigestellt, kürzt die hM den Anspruch analog § 254 und versagt den vollen Ausgleich gegen den Freigestellten. Die Haftungsintegration verhindert die Verlagerung des Risikos auf den nicht privilegierten Schädiger.
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Teilgläubiger, Gesamtgläubiger und Mitgläubigerschaft, §§ 420, 428, 432. Bei unteilbarer Leistung können die Gläubiger nur gemeinsam fordern, § 432.
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Im Schuldrecht herrscht kein Typenzwang; typische, gemischte und atypische Verträge sind zulässig. Die gesetzlich benannten Typen stehen in §§ 433 ff. BGB und im HGB.
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Kaufgegenstand sind Sache, Recht und sonstiger Gegenstand, §§ 433 Abs. 1, 453 Abs. 1. Für Rechte gelten die Sachmängelregeln entsprechend, soweit passend.
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Der Verkäufer schuldet Übergabe und Eigentum sowie Freiheit von Rechts- und Sachmängeln, der Käufer Kaufpreis und Abnahme, § 433. Nebenpflichten folgen aus § 241 Abs. 2.
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Mit der Übergabe gehen Sach- und Preisgefahr auf den Käufer über. Nutzungen und Lasten wechseln in demselben Zeitpunkt.
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Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Auslieferung an die Transportperson über, § 447. Im Verbrauchsgüterkauf gilt das nicht, § 475 Abs. 2.
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Nach Gefahrübergang richten sich die Käuferrechte nach § 437. Nacherfüllung geht Rücktritt, Minderung und Schadensersatz vor.
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Subjektive, objektive und Montageanforderungen gelten kumulativ, § 434 in der Fassung von 2022; ein Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung besteht nicht. Aliud und Zuweniglieferung sind Mangel, § 434 Abs. 5.
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Der Käufer kann Nachbesserung oder Nachlieferung wählen, §§ 437 Nr. 1, 439. Aus- und Einbaukosten schuldet der Verkäufer verschuldensunabhängig auch im unternehmerischen Verkehr, § 439 Abs. 3.
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Nach erfolgloser oder entbehrlicher Frist kann der Käufer zurücktreten oder mindern, § 437 Nr. 2, §§ 323, 441. Im Verbrauchsgüterkauf erleichtert § 475d den Fristverzicht.
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Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen folgen aus § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 284. Der große Schadensersatz setzt Unzumutbarkeit der Nacherfüllung voraus.
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Die Fristen betragen zwei, fünf oder dreißig Jahre, § 438; bei Arglist gilt die Regelverjährung. Der Lauf beginnt mit Ablieferung oder Übergabe.
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Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien treten neben das Gesetz, § 443. Sie erleichtern dem Käufer Beweis und Durchsetzung, verdrängen die Gewährleistung aber nicht.
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Die §§ 474–479 sind weitgehend unabdingbar. Negative Beschaffenheitsvereinbarungen verlangen Kenntnisgabe und ausdrückliche Abrede, § 476; die Beweislast kehrt sich für zwölf Monate um, § 477.
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Der Unternehmerregress liegt in §§ 445a, 445b, nicht mehr in den früheren §§ 478, 479. Die Verjährung ist verlängert.
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Nach Gefahrübergang verdrängt die Gewährleistung § 119 Abs. 2. Culpa in contrahendo und Delikt bleiben für das Integritätsinteresse offen.
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Der weiterfressende Mangel kann Eigentum verletzen, soweit keine Stoffgleichheit mit dem Äquivalenzinteresse besteht. § 823 Abs. 1 bleibt neben § 437 anwendbar.
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Die Übereignung steht unter der Bedingung vollständiger Zahlung, § 449. Der Kauf auf Probe wird durch Billigung fest, §§ 454, 455.
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Wiederkauf und Vorkauf sind gestaltende Sonderkaufrechte, §§ 456–473. Das dingliche Vorkaufsrecht am Grundstück steht daneben in §§ 1094 ff.
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Der Darlehensgeber überlässt Kapital, der Nehmer schuldet Zins und Rückzahlung, §§ 488 ff. Spareinlagen sind nach hM Darlehen, nicht unregelmäßige Verwahrung.
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Verbraucherdarlehen, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungen unterliegen Form, Information und Widerruf, §§ 491 ff., 495. Verbundene Geschäfte erlauben den Einwendungsdurchgriff, § 358.
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Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund steht in § 490, besondere Tatbestände in § 498. Die Regelungen sind weitgehend halbzwingend.
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Leasing ist atypischer Mietvertrag mit kaufrechtlichen Elementen. Gefahr und Zahlungsverzug liegen typischerweise beim Leasingnehmer; Mängel werden über Abtretung der Käuferrechte abgewickelt, AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff., 535 ff.
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Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung und heilt durch Bewirken, §§ 516, 518. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gemildert, § 521.
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Ob Trennung oder Gesamtwürdigung gilt, ist streitig. Form und Widerruf greifen, soweit der unentgeltliche Teil prägt.
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Der Vermieter überlässt den Gebrauch, der Mieter zahlt die Miete, §§ 535 ff. Die Wohnraummiete ist durch Kündigungsschutz und Schriftform, § 550, sozial gebunden.
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Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, § 536; Schadensersatz folgt aus § 536a. Das Verhältnis zu den allgemeinen Leistungsstörungsregeln ist nach Gefahrübergang weitgehend verdrängt.
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Der Erwerber tritt in das Mietverhältnis ein, § 566. Es handelt sich um eine gesetzliche Vertragsübernahme.
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Das gesetzliche Pfandrecht erfasst eingebrachte Sachen des Mieters, §§ 562 ff. Die Enthaftung folgt den gesetzlichen Grenzen und der Wegschaffung.
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Die Pacht gewährt zusätzlich die Fruchtziehung, §§ 581–597. Im Übrigen gelten die Mietregeln entsprechend.
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Der Dienstverpflichtete schuldet die Tätigkeit als solche, §§ 611–630. Abzugrenzen sind Werkvertrag und Arbeitsverhältnis.
¶
Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet, § 611a. Die Abgrenzung zum freien Dienstvertrag erfolgt typologisch.
¶
Die Arbeitspflicht ist absolute Fixschuld; mangelhafte Arbeit mindert nicht, sondern löst nur Schadensersatz nach § 280 aus. Das Weisungsrecht konkretisiert den Inhalt, § 106 GewO.
¶
Für betrieblich veranlasste Tätigkeiten gilt der innerbetriebliche Schadensausgleich: leichte Fahrlässigkeit frei, mittlere anteilig, grobe voll. Annahmeverzug des Arbeitgebers erhält den Lohn, § 615.
¶
Die Beendigungskündigung bedarf der Schriftform, § 623, und unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz, soweit dessen Schwellen gelten. Die außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund und die Zweiwochenfrist voraus, § 626.
¶
Geschuldet ist der Erfolg, §§ 631–650v; der Bauvertrag ist in §§ 650a ff. besonders geregelt. Die Abnahme lässt die Gefahr übergehen, § 644.
¶
Nacherfüllung nach §§ 634 Nr. 1, 635; Selbstvornahme nach Frist, §§ 634 Nr. 2, 637. Die Kosten trägt der Unternehmer.
¶
Rücktritt und Minderung nach § 634 Nr. 3, Schadens- und Aufwendungsersatz nach Nr. 4. Die Verjährung richtet sich nach § 634a.
¶
Vor der Abnahme trägt der Unternehmer die Preisgefahr, § 644; Annahmesverzug und Untergang beim Besteller ändern die Lage. Stoff des Bestellers bleibt in dessen Gefahr, § 644 Abs. 2.
¶
Der Reisevertrag ist in §§ 651a–y als Pauschalreise geregelt. Mängel geben Minderung, Schadensersatz und Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit, § 651n.
¶
Provision entsteht nur bei kausalem Nachweis oder Vermittlung, §§ 652 ff. Für Wohnungsvermittlung gelten die Beschränkungen des WoVermRG.
¶
Der Auftrag ist unentgeltlich, §§ 662–674; Aufwendungsersatz folgt aus § 670. Weisung, Herausgabe und Rechenschaft entsprechen §§ 665–667.
¶
Die entgeltliche Geschäftsbesorgung verweist auf Auftragsrecht, § 675. Zusätzlich gelten dienst- oder werkvertragliche Regeln.
¶
Der Verwahrer verwahrt eine bewegliche Sache, §§ 688 ff. Unregelmäßige Verwahrung, § 700, steht dem Darlehen nahe.
¶
Die Leibrente begründet wiederkehrende Leistungen, §§ 759–761. Das Versprechen bedarf der Form, § 761.
¶
Spiel und Wette begründen unvollkommene Verbindlichkeiten, § 762. Das Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
¶
Der Vergleich beseitigt den Streit oder die Ungewissheit im Wege gegenseitigen Nachgebens, § 779. Fehlt der zugrunde gelegte Sachverhalt, ist der Vergleich unwirksam.
¶
Abstrakte Verpflichtungen nach §§ 780–782 bedürfen der Schriftform, soweit nicht vergleichsweise oder im Kontokorrent erteilt. Nur das konstitutive Anerkenntnis schließt Einwendungen aus.
¶
Absolutheit, Typenzwang, Publizität, Bestimmtheit und Spezialität beherrschen das Sachenrecht. Trennungs- und Abstraktionsprinzip gelten auch hier.
¶
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft; er hat Friedens-, Kontinuitäts- und Rechtsscheinfunktion. Zu unterscheiden sind unmittelbarer, mittelbarer und Eigen- oder Fremdbesitz, §§ 854, 868.
¶
Einigung über die Herrschaftsübertragung und Erlangung der tatsächlichen Gewalt, § 854. Bei offenem Besitz genügt die Einigung, § 854 Abs. 2.
¶
Der Besitzdiener erwirbt nicht selbst, § 855; der Erbe setzt den Besitz fort, § 857. Verlust tritt mit Aufgabe der tatsächlichen Gewalt ein, § 856.
¶
Mittelbarer Besitz entsteht durch Besitzmittlungsverhältnis, Fremdbesitzerwillen und Herausgabeanspruch, § 868. Mehrstufigkeit ist möglich, § 871.
¶
Juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften besitzen durch ihre Organe. Der Besitzdiener ist davon zu unterscheiden.
¶
Verbotene Eigenmacht löst Selbsthilfe und possessorische Ansprüche aus, §§ 858–867. Petitorisch schützt § 1007 den früheren Besitzer.
¶
Grundtatbestand ist Einigung und Übergabe, § 929 S. 1. Surrogate sind Übergabe kurzer Hand, Besitzkonstitut und Abtretung des Herausgabeanspruchs, §§ 929 S. 2, 930, 931.
¶
Die dingliche Einigung ist abstrakt und grundsätzlich frei widerruflich bis zur Vollendung des Tatbestands. Bindung entsteht analog § 873 Abs. 2 oder durch Bedingung.
¶
Der Veräußerer muss jeden Besitz verlieren, der Erwerber irgendwelchen Besitz erlangen. Besitzdiener des Veräußerers reicht nicht.
¶
§ 929 S. 2 setzt Besitz des Erwerbers voraus, § 930 ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis, § 931 die Abtretung des Herausgabeanspruchs. Antizipiertes Konstitut und Insichkonstitut sind bei Bestimmbarkeit zulässig.
¶
Rechtsschein, Verkehrserwerb, Gutgläubigkeit und fehlendes Abhandenkommen, §§ 932–935. Der öffentliche Glaube knüpft an den Besitz.
¶
Bei Übergabe nach § 929 S. 1 vermittelt der Besitz des Veräußerers den Rechtsschein. Grobe Fahrlässigkeit schadet, § 932 Abs. 2.
¶
Beim Besitzkonstitut genügt Gutglaube erst mit späterer Übergabe, § 933. Bei § 931 erwirbt gutgläubig, wer den unmittelbaren Besitz des Dritten vorfindet oder die Abtretung plus Gutglauben an den mittelbaren Besitz erlangt, § 934.
¶
Bösgläubig ist, wer das fehlende Eigentum kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, § 932 Abs. 2. Der Zeitpunkt ist der letzte Erwerbsakt.
¶
Unfreiwilliger Besitzverlust sperrt den gutgläubigen Erwerb, § 935 Abs. 1; Geld, Inhaberpapiere und öffentliche Versteigerung sind ausgenommen, Abs. 2. Weggabe durch Geschäftsunfähige führt zum Abhandenkommen; bei beschränkt Geschäftsfähigen ist das streitig.
¶
Mit dem Eigentum erlöschen Rechte Dritter, § 936, sofern der Erwerber auch insoweit gutgläubig ist. Besitzrecht des Dritten kann entgegenstehen.
¶
Die Übereignung ist aufschiebend bedingt durch vollständige Zahlung, § 449. Einfacher, verlängerter und erweiterter Vorbehalt sind zu unterscheiden.
¶
Die Vorausabtretung des Vorbehaltsverkäufers kollidiert mit der Globalzession der Bank. Nach der Vertragsbruchtheorie der hM ist die Globalzession sittenwidrig, soweit sie den verlängerten Vorbehalt nicht durch dingliche Teilverzichtsklausel freigibt.
¶
Beim echten Factoring erwirbt der Factor die Forderung endgültig; beim unechten bleibt das Risiko beim Anschlusskunden. Die Kollision löst sich nach Priorität und Sittenwidrigkeitsregeln.
¶
Das Anwartschaftsrecht entsteht mit bindender bedingter Einigung und ist nach §§ 929 ff. analog übertragbar. Es gewährt possessorisches und petitorisches Besitzrecht und Schutz analog §§ 823, 985, 1004.
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Typisch ist das antizipierte Besitzkonstitut; die Sache muss bestimmbar sein. Übersicherung kann nach § 138 nichtig sein.
¶
Das Sicherungseigentum ist fiduziarisch an den Sicherungsvertrag gebunden. Die gesicherte Forderung bestimmt den Rückgewähranspruch.
¶
Der Sicherungsgeber ist gegen treuwidrige Weiterveräußerung über den Sicherungsvertrag, § 816 und Schadensersatz geschützt. Die Treuhand folgt dem Recht.
¶
In der Einzelzwangsvollstreckung steht dem Sicherungsnehmer die Drittwiderspruchsklage zu, § 771 ZPO. In der Insolvenz gibt es Absonderung, §§ 50, 51 InsO.
¶
Eigenbesitz in gutem Glauben über zehn Jahre führt zum Eigentum, §§ 937–945. Die Gutgläubigkeit muss während der ganzen Frist andauern.
¶
Wesentliche Bestandteile folgen der Hauptsache, §§ 93, 94, 946–949. Der Rechtsverlust wird über § 951 ausgeglichen.
¶
Wesentlich sind Teile, die nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, §§ 93, 94. Scheinbestandteile gehören nicht dazu, § 95.
¶
Scheinbestandteile bleiben selbständige Sachen, § 95. Zubehör teilt das Schicksal der Hauptsache im Zweifel, §§ 97, 311c, 926, 1120.
¶
Wer eine neue Sache herstellt, erwirbt das Eigentum, § 950, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist. Hersteller ist nach hM, wer den Produktionsprozess steuert; Verarbeitungsklauseln können den Sicherungsnehmer zuweisen.
¶
Der Rechtsverlust wird durch Vergütung in Geld nach Bereicherungsrecht ausgeglichen, § 951. Wegnahme bleibt nach Maßgabe des § 951 Abs. 2 möglich.
¶
Das Recht an der Urkunde folgt der Forderung, § 952. Die Verfügung über die Forderung erfasst die Urkunde.
¶
Früchte erwerben Eigentümer, Nutzungsberechtigte und gutgläubige Besitzer nach §§ 953–957. Die Aneignungsgestattung des § 956 wirkt dinglich.
¶
Herrenlose bewegliche Sachen werden durch Aneignung Eigentum, §§ 958, 959. Der Fund gibt unter den Voraussetzungen der §§ 965 ff., 973 Eigentum.
¶
Herausgabe nach § 985, Störung nach § 1004, possessorischer Schutz und Delikt stehen nebeneinander. Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sperrt konkurrierende Ansprüche.
¶
Voraussetzungen sind Beeinträchtigung und Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Duldungspflichten schließen den Anspruch aus, § 1004 Abs. 2.
¶
Ob die Rechtswidrigkeit eigenes Tatbestandsmerkmal ist, ist streitig; die hM verneint sie bei bestehenden Duldungspflichten. Mittelbare Störer haften bei adäquater Veranlassung.
¶
Eigentum und unrechtmäßiger Besitz genügen; das Besitzrecht prüft § 986. Vertragliche Herausgabeansprüche gehen vor, soweit sie das Verhältnis abschließend ordnen.
¶
Nach hM ist § 985 kein Schuldverhältnis im engeren Sinn; die Unmöglichkeits- und Verzugsregeln gelten nicht unmittelbar. Maßgeblich bleiben die §§ 987 ff. und das Deliktsrecht.
¶
§ 986 erfasst eigene und abgeleitete Besitzrechte, auch relative. Der mittelbare Besitzer kann das Recht seines Besitzmittlers entgegenhalten.
¶
Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ordnet Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungen zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer. Es sperrt nach hM die §§ 812, 823, soweit der Tatbestand reicht.
¶
Vorausgesetzt sind Vindikationslage und unrechtmäßiger Besitz. Nicht-so-Berechtigter und Nicht-mehr-Berechtigter werden einbezogen; unbestellte Sachen folgen § 241a.
¶
Bösgläubig ist, wer bei Erwerb das fehlende Besitzrecht kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, später nur bei positiver Kenntnis. Analog § 166 wird Wissen von Hilfspersonen zugerechnet.
¶
Der redliche Besitzer haftet erst ab Rechtshängigkeit, der bösgläubige von Anfang an. § 991 Abs. 2 verschärft die Haftung des mittelbaren Besitzers gegenüber dem Eigentümer.
¶
Wer durch verbotene Eigenmacht oder Straftat besitzt, haftet nach §§ 992, 823 ff. Der Fremdbesitzerexzess führt zur Haftung wie ein Eigentümerbesitzer, soweit die fremde Nutzungsbefugnis überschritten wird.
¶
Bösgläubiger und verklagter Besitzer schulden gezogene und schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, §§ 987, 990. Der redliche unentgeltliche Besitzer nach § 988, der Deliktsbesitzer nach §§ 992, 823.
¶
Notwendige Verwendungen ersetzt auch der redliche Besitzer, nützliche nur unter weiteren Voraussetzungen, §§ 994 ff. Wegnahmerecht nach § 997; Zurückbehaltung nach § 1000.
¶
Aufgedrängte Verwendungen werden analog §§ 814, 242 gekürzt. Der Eigentümer muss sich nicht jedes Wertinteresse aufdrängen lassen.
¶
Beim rechtmäßigen Besitzer gelten Vertrag und GoA, nicht die §§ 987 ff. Eine entsprechende Anwendung bleibt Ausnahme.
¶
Grundstück ist der vermessene, im Bestandsverzeichnis geführte Teil der Erdoberfläche. Daran bestehen Eigentum, Nutzungs- und Verwertungsrechte.
¶
Das Eigentum erstreckt sich auf wesentliche Bestandteile und im Zweifel auf Erzeugnisse und Zubehör, §§ 93, 94, 946, 926. Nachbarrechte begrenzen die Ausübung, §§ 906 ff.
¶
Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Dauerwohnrecht, §§ 1018 ff., 1030 ff., 1090 ff., 1093, WEG. Sie entstehen durch Einigung und Eintragung, § 873.
¶
Hypothek, Grundschuld und Reallast, §§ 1113 ff., 1191 ff., 1105 ff. Sie gewähren keine Nutzung, sondern Zugriff in der Zwangsversteigerung.
¶
Das Grundbuch vermittelt formelle und materielle Publizität. Eintragungen wirken nach §§ 873, 891, 892.
¶
Wer eine Unrichtigkeit geltend macht, verlangt Zustimmung zur Berichtigung, § 894. Der Widerspruch nach § 899 hemmt den gutgläubigen Erwerb.
¶
Auflassung vor der zuständigen Stelle und Eintragung, §§ 873, 925. Bindung tritt nach § 873 Abs. 2 ein.
¶
Nach bindender Erklärung und Antrag schadet eine spätere Verfügungsbeschränkung nicht, § 878. Der Erwerber muss die Eintragung betreiben.
¶
Der öffentliche Glaube deckt den Buchstand, sofern kein Widerspruch eingetragen ist und der Erwerber nicht positiv bösgläubig war. § 899a ist aufgehoben; die eGbR bedarf des Gesellschaftsregisters, § 47 Abs. 2 GBO.
¶
Nach hM entscheidet die Eintragung; der Antragseingang wird teilweise analog der Rechtshängigkeit herangezogen. Bösgläubigkeit nach Antragseingang schadet danach nicht mehr.
¶
Der Rang folgt der Reihenfolge der Eintragung, §§ 879–881. Eine Rangänderung bedarf der Eintragung.
¶
Ausgleich erfolgt durch Abtretung, Berichtigung nach § 894 oder Schadensersatz. Der öffentliche Glaube kann den unrichtigen Rang verfestigen.
¶
Die Vormerkung sichert einen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung, § 883. Sie ist akzessorisch und wirkt als relative Unwirksamkeit, § 883 Abs. 2.
¶
Bewilligung und Eintragung, gutgläubig analog § 892. Der zu sichernde Anspruch muss bestehen oder wenigstens entstehen können.
¶
Die Vormerkung geht mit der Forderung über, § 401 analog. Gutgläubiger Zweiterwerb einer nicht bestehenden Vormerkung ist nach hM ausgeschlossen.
¶
Vormerkungswidrige Verfügungen sind dem Berechtigten gegenüber unwirksam, § 883 Abs. 2; der Zustimmungsanspruch folgt aus § 888. Insolvenzfest nach § 106 InsO.
¶
Das dingliche Vorkaufsrecht entsteht nach §§ 1094 ff. durch Einigung und Eintragung. Die Ausübung wandelt das Verhältnis in einen Kauf um.
¶
Eine Anwartschaft entsteht, wenn der Erwerbstatbestand so weit vollendet ist, dass er vom Veräußerer nicht mehr einseitig vereitelt werden kann. Sie ist übertragbar und vormerkungsfähig.
¶
Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptforderung, § 765. Innenverhältnis zum Hauptschuldner und Außenverhältnis zum Gläubiger sind zu trennen.
¶
Wirksamer Bürgschaftsvertrag, bestehende Hauptforderung und Einreden des Bürgen, §§ 765–768. Die Schriftform des § 766 heilt durch Erfüllung.
¶
Bürgschaft, Garantie und Schuldbeitritt sind nach dem Wortlaut und der Interessenlage abzugrenzen. Die Garantie ist nicht akzessorisch und formfrei.
¶
Formularmäßige Weite unterliegt der AGB-Kontrolle, §§ 305 ff., 307. Globalbürgschaften ohne zeitliche oder betragsmäßige Grenze sind regelmäßig unwirksam.
¶
Krass überfordernde Angehörigenbürgschaften ohne eigenes wirtschaftliches Interesse verstoßen gegen § 138. Die Rechtsprechung typisiert finanzielle Krassheit und emotionale Abhängigkeit.
¶
Mit der Leistung geht die Forderung über, § 774; daneben Aufwendungsersatz aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag, § 670. Befreiung vor Leistung nach § 775.
¶
Höchstbetrags-, Zeit-, Ausfall- und selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Einrede der Vorausklage entfällt bei Selbstschuldnerschaft, § 773 Abs. 1 Nr. 1.
¶
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist akzessorisch und grundsätzlich Faustpfand, §§ 1204 ff. Gesetzliche Besitzpfandrechte treten daneben.
¶
Einigung und Übergabe, §§ 1205, 1206. Das Besitzkonstitut genügt nicht.
¶
Gutgläubiger Pfanderwerb vom Nichtberechtigten folgt § 1207 in Verbindung mit §§ 932, 935. Abhandenkommen sperrt.
¶
Ob gesetzliche Pfandrechte gutgläubig erworben werden, ist streitig. Die hM bejaht das Werkunternehmerpfand, wenn der Besitz freiwillig eingeräumt wurde, § 647.
¶
Das Pfand erlischt mit der Forderung, durch Rückgabe und durch gutgläubig lastenfreien Erwerb, §§ 1252, 1253, 936. Vermischung und Verarbeitung können es untergehen lassen.
¶
Die Verwertung erfolgt nach Androhung durch Pfandverkauf, §§ 1233 ff. Der Erlös tilgt die Forderung; ein Überschuss gebührt dem Eigentümer.
¶
Rechte werden nach §§ 1273 ff. verpfändet, Forderungen durch Einigung und Anzeige, § 1280. Die Verwertung folgt der Art des Rechts.
¶
Die Hypothek ist akzessorisch und Buch- oder Briefrecht, §§ 1113 ff. Forderung und Hypothek sind fest verbunden, § 1153.
¶
Einigung, Eintragung und bei der Briefhypothek Briefübergabe, §§ 873, 1116, 1117. Die Forderung muss bestehen.
¶
Mit der Forderung geht die Hypothek über, § 1153; die Abtretung der Briefhypothek verlangt Schriftform und Briefübergabe, § 1154. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 1138, 892.
¶
Der öffentliche Glaube deckt nach hM nicht das Bestehen der Forderung selbst, sondern nur die Einreden gegen sie, § 1138. Einreden aus dem Sicherungsvertrag bleiben nach Abtretung begrenzt erhalten.
¶
Befriedigt der persönliche Schuldner, der nicht Eigentümer ist, geht die Hypothek auf ihn über, § 1164. Weitere Übergänge in §§ 1143, 1163, 1173.
¶
Der Gläubiger kann Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen, § 1147. Der Haftungsumfang erfasst Grundstück, Bestandteile, Zubehör und Erzeugnisse, §§ 1120 ff.
¶
Der Zweiterwerber erwirbt Forderung und Hypothek in dem Umfang, den öffentlicher Glaube und Abtretung vermitteln. Einreden nach §§ 1137, 1157 sind zu prüfen.
¶
Leistung an den Berechtigten tilgt die Forderung und wandelt die Hypothek in eine Eigentümergrundschuld, § 1163. Ablösung durch Dritte nach §§ 268, 1142, 1150.
¶
Gutgläubige Leistung an den Briefbesitzer oder den durch öffentliche Urkunden Legitimierten befreit, §§ 893, 1155. Genehmigung analog § 185 bleibt möglich.
¶
Beschlagnahme erstreckt die Haftung auf mithaftende Gegenstände, §§ 1120–1122, 20, 21, 55 ZVG. Enthaftung durch Veräußerung vor Beschlagnahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
¶
Sicherungs-, Höchstbetrags-, Gesamthypothek und Eigentümergrundpfandrecht. Die Höchstbetragshypothek sichert alle Forderungen bis zur Grenze, § 1190.
¶
Die Grundschuld ist abstrakt, §§ 1191 ff. Sie entsteht unabhängig von einer Forderung und wird über den Sicherungsvertrag zweckgebunden.
¶
Einreden aus dem Sicherungsvertrag kann der Eigentümer nach Abtretung nach § 1192 Abs. 1a auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten. Der Rückgewähranspruch entsteht mit Erledigung des Sicherungszwecks.
¶
Leistungs-, Eingriffs-, Rückgriffs- und Verwendungskondiktion, §§ 812, 816, 817, 822. Den Umfang regeln §§ 818–820; bei gegenseitigen Verträgen Saldotheorie.
¶
Erlangtes ist jeder vermögenswerte Vorteil, auch Besitz, Buchposition, Befreiung und Gebrauch. In Ersparnisfällen stellt die hL auf den Gebrauchsvorteil selbst ab.
¶
Leistung ist nach hM die gewollte, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Bei fehlender gemeinsamer Zweckbestimmung entscheidet die zurechenbare Sicht des Empfängers.
¶
Maßgeblich ist das Leistungsverhältnis, nicht der Zuwendungsweg. Mittelbare Stellvertretung begründet keine Kondiktion des Hintermanns gegen den Kontrahenten.
¶
Rückabwicklung nur im jeweiligen Kausalverhältnis, kein Durchgriff, außer nach § 822. Die Durchlieferung ist eine einzige Leistung.
¶
Die Zuwendung des Angewiesenen an den Empfänger ist Leistung des Anweisenden an den Angewiesenen und des Angewiesenen an den Empfänger. Beim Doppelmangel gilt Doppelkondiktion, kein Direktanspruch.
¶
Dient der Vertrag nur der Abkürzung, kondiziert der Versprechende nicht direkt beim Dritten. Echte Zuwendung und Abtretungsfälle werden über das Dreieck abgewickelt.
¶
Nach hM leistet der Dritte an den Gläubiger, § 267. Zur Vermeidung der Insolvenz des Gläubigers lässt die hM eine nachträgliche Fremdbestimmung analog §§ 185, 144 zu.
¶
Die condictio indebiti setzt fehlende Tilgungswirkung voraus, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1. Leistung an den nicht voll Geschäftsfähigen tilgt grundsätzlich nicht; § 105a bleibt Ausnahme.
¶
Zweckfortfall und Zweckverfehlung stehen in § 812 Abs. 1 S. 2. § 815 sperrt, wenn der Leistende den Erfolg wider Treu und Glauben verhindert hat.
¶
§ 817 S. 1 setzt Kenntnis des Empfängers vom Gesetzes- oder Sittenverstoß voraus. Satz 2 gilt nach hM analog für alle Leistungskondiktionen, nicht für Delikt und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
¶
Die Leistungsbeziehung hat Vorrang. Ausnahme ist die Verwertung abhanden gekommener Sachen nach der Wertung der §§ 932, 935.
¶
Grund ist nach hM die Verletzung des Zuweisungsgehalts, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2. Der Untermietzins ist dem Eigentümer nicht zugewiesen; das Recht am Gewerbebetrieb hat nach hM keinen Zuweisungsgehalt.
¶
Rückgriff bei Befreiung von einer fremden Verbindlichkeit, Verwendung bei Verbesserungen. Beide sind subsidiär und über § 818 Abs. 3 begrenzt.
¶
§ 816 Abs. 1 S. 1 gibt den tatsächlich erlangten Erlös heraus; die hM lehnt die Analogie auf Vermietung ab. Genehmigung nach § 185 Abs. 2 ist auch nach Untergang der Sache möglich.
¶
Wirksame Leistung an den Nichtberechtigten verpflichtet ihn zur Herausgabe, § 816 Abs. 2. Der Berechtigte kann die Leistung genehmigen, analog §§ 185, 362 Abs. 2.
¶
Der unentgeltliche Erwerber schuldet Herausgabe an den Berechtigten, § 816 Abs. 1 S. 2. Die Analogie auf rechtsgrundlosen Erwerb ist streitig; der BGH ist zurückhaltend.
¶
Weitergabe durch den Berechtigten eröffnet den Durchgriff, wenn dessen Verpflichtung rechtlich erloschen ist. Bloße Insolvenz des Erstempfängers reicht nach hM nicht.
¶
Nutzungen und Surrogate sind herauszugeben; der Veräußerungserlös ist nach hM kein Surrogat, sondern Fall des Wertersatzes. Der Wertersatz bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert.
¶
§ 818 Abs. 3 nimmt dem Schuldner Vorteil und Nachteil. Aufwendungen, die im eigenen Risikobereich liegen, mindern die Bereicherung nicht.
¶
Ab Rechtshängigkeit, Kenntnis oder Gesetzes- und Sittenwidrigkeit gelten die allgemeinen Vorschriften, §§ 818 Abs. 4, 819, 820. Ob Minderjährige nach § 819 haften, ist streitig; die hM analogisiert §§ 827, 828.
¶
Bei der Rückabwicklung gegenseitiger nichtiger Verträge verrechnet die hM die Bereicherungsansprüche zum Saldo. Dogmatisch wird ein einheitliches Rückabwicklungsverhältnis angenommen.
¶
Ausnahmen gelten bei Geschäftsunfähigkeit, arglistiger Täuschung, mangelbedingtem Untergang und Vorleistung des Kondiktionsgläubigers. Die Zweikondiktionenlehre bleibt Gegenmodell.
¶
Echte GoA setzt Fremdgeschäftsführungswillen voraus, §§ 677–686; unechte das Führen eines fremden Geschäfts als eigenes, § 687. Berechtigte, unberechtigte und angemaßte Geschäftsführung lösen unterschiedliche Ansprüche aus.
¶
Zahlreiche Vorschriften verweisen auf GoA-Recht, ohne Fremdgeschäftsführungswillen zu verlangen, etwa §§ 1959, 1978, 994 Abs. 2. Im Übrigen sind Vertrag, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Bereicherung und Delikt vorrangig oder parallel.
¶
Geschäft, für einen anderen, Fremdgeschäftsführungswille, ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, und Berechtigung nach §§ 683, 684 S. 2 oder 679. Auch objektiv fremde Geschäfte indizieren den Willen.
¶
Mehrere Herren haften gesamtschuldnerisch auf Aufwendungsersatz. Öffentlich-rechtlich Gebundene, etwa Feuerwehr oder Polizei, führen nach hM nur bei Überschreiten der Pflicht eine GoA aus.
¶
Berechtigt ist die Übernahme, die dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht, oder die genehmigte Führung, § 684 S. 2. Die Genehmigung wirkt auf den Übernahmezeitpunkt zurück.
¶
Ein entgegenstehender Wille ist unbeachtlich, wenn die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht droht unterzubleiben, § 679. § 683 S. 2 verweist auf Pflicht- und Anstandsschenkungen.
¶
Der berechtigte Geschäftsführer verlangt Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670, nach hM einschließlich freiwillig übernommenen Risikos. Der Anspruch entfällt, wenn erkennbar keine Ersatzabsicht bestand, § 685.
¶
Fehlt die Berechtigung, haftet der Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Übernahmeverschuldens, § 678. Ob Herausgabe nach §§ 681 S. 2, 667 und Ausführungsverschulden gelten, ist streitig; die hM bejaht sie erst nach Genehmigung. Der Geschäftsherr kondiziert nach §§ 684 S. 1, 812.
¶
Wer ein fremdes Geschäft wissentlich als eigenes führt, schuldet Schadensersatz und Herausgabe, § 687 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit §§ 678, 681, 667. Aufwendungsersatz nur über §§ 684 S. 1, 812.
¶
Der minderjährige Geschäftsführer wird analog dem Minderjährigenschutz nicht verpflichtet, soweit ihm kein rechtlicher Vorteil erwächst. Zugunsten des Minderjährigen als Geschäftsherr gelten die allgemeinen Regeln.
¶
Die §§ 823 ff. schützen enumerierte Rechtsgüter, sonstige Rechte und über Schutzgesetze sowie § 826 das Vermögen. Rahmenrechte sind allgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
¶
Beseitigung und Unterlassen analog §§ 1004, 862, 12 ergänzen den Schadensersatz. Presse- und Medienrecht gewähren Gegendarstellung.
¶
Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte. Die Leibesfrucht ist mit dem später geborenen Kind identisch; Schockschäden verlangen pathologisches Gewicht, hM und BGH.
¶
Zerstörung, Entziehung und Nutzungsstörung der Sache selbst sind Eigentumsverletzung, reines Vermögen nicht. Beim weiterfressenden Mangel entscheidet die Stoffgleichheit; das Integritätsinteresse ist deliktsfähig.
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Immaterialgüter, Anwartschaft, Besitz nach hM und Mitgliedschaft sind sonstige Rechte. Die Forderung als solche ist es nicht, wohl der Eingriff in ihre Zuordnung.
¶
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist Rahmenrecht und schützt auch Unternehmen und den Verstorbenen. Die Geldentschädigung folgt aus Art. 1, 2 GG, nicht aus § 253 Abs. 2.
¶
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich erst aus der Abwägung, nicht aus dem Eingriff selbst. Schmähkritik und heimliche Aufnahmen sind regelmäßig nicht gerechtfertigt.
¶
Anerkannt als subsidiäres Rahmenrecht bei betriebsbezogenem Eingriff. Reine Vermögensschäden und bereits spezialgesetzlich erfasste Beeinträchtigungen scheiden aus.
¶
Wer eine Gefahrquelle eröffnet, muss zumutbare Sicherungen treffen. Die Pflicht ist übertragbar; Organisationsverschulden bleibt beim Übertragenden.
¶
Grundsätzlich beweist der Geschädigte Verletzung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden und Schaden. Umkehrungen gelten bei Produkten, Vollbeherrschung und § 831.
¶
Das Schutzgesetz muss Individualschutz bezwecken und den entstandenen Schaden nach Person und Art erfassen. Bei konkretisiertem Verhalten wird das Verschulden vermutet.
¶
§ 824 schützt vor unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht vor Meinungen. Abs. 2 erlaubt die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach Abwägung.
¶
§ 826 verlangt Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz, auch dolus eventualis. Wichtiger Fall ist das Ausnutzen eines sachlich unrichtigen Vollstreckungstitels.
¶
§ 831 erfasst weisungsabhängige Hilfspersonen, nicht selbständige Unternehmer und nach hM nicht Organe. Organe haften über §§ 31, 823.
¶
Der Geschäftsherr muss sorgfältige Auswahl, Leitung und Überwachung beweisen. Der dezentralisierte Entlastungsbeweis scheitert am Organisationsmangel.
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Gehaftet wird ohne Verschulden für erlaubte Sondergefahren, begrenzt durch Höchstsummen und Mitverschulden. Beispiele sind StVG, ProdHaftG, HaftPflG, LuftVG und WHG.
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Luxustiere begründen Gefährdungshaftung, Nutztiere die Möglichkeit des Entlastungsbeweises, §§ 833, 834. Konkludenter Haftungsverzicht gegenüber Gefälligkeitsreitern ist nach BGH nicht anzunehmen, wenn Versicherungsschutz besteht.
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Der Halter haftet für Schäden bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, soweit nicht höhere Gewalt vorliegt. Der Direktanspruch gegen den Versicherer folgt aus dem Pflichtversicherungsrecht.
¶
Fehler, Schaden und Kausalität; Selbstbeteiligung bei Sachschäden 500 Euro, § 11 ProdHaftG. Entwicklungshaftung ist ausgeschlossen; landwirtschaftliche Naturprodukte sind einbezogen.
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Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Beobachtungsfehler verletzen Verkehrssicherungspflichten, § 823 Abs. 1. Die Beweislast für Verschulden ist umgekehrt; Fabrikationsausreißer bleiben entlastungsfähig.
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Wer wegen §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, kann aus Billigkeit haften. Die hM analogisiert auf altersbedingt fehlende Fahrlässigkeit und auf Bewusstlosigkeit; Pflichtversicherung zählt als Vermögen.
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Mittäter und Teilnehmer haften nach Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, alternativ Kausale nach Abs. 1 S. 2 mit Kausalitätsvermutung. Der Geschädigte selbst scheidet als Beteiligter aus.
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Nebeneinander Verantwortliche haften als Gesamtschuldner, § 840. Die Einzelabwägung nach § 254 bestimmt, welchen Anteil der Geschädigte von jedem verlangen kann.
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§ 844 gibt Beerdigungskosten, Unterhalt und seit 2017 Hinterbliebenengeld, Abs. 3. Schockschäden sind eigene Gesundheitsverletzung; Mitverschulden des Getöteten wird analog § 846 oder § 254 zugerechnet.
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Haftungsgrund, haftungsausfüllende Kausalität, Zurechnung, Art und Höhe, Mitverschulden. Anspruchsgrundlagen sind Vertrag, Gesetz und Gefährdungshaftung.
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Äquivalenz, Adäquanz und Schutzzweck der Norm begrenzen die Zurechnung. Der Schutzzweck filtert atypische Folgeschäden.
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Die besondere Anfälligkeit des Verletzten geht zu Lasten des Schädigers. Seelische Reaktionen und Folgeschäden bleiben zurechenbar, soweit sie nicht außerhalb jedes Erwartbaren liegen.
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Herausforderungs- und Schockfälle werden über den Schutzzweck gesteuert. Nicht jede fernwirkende Reaktion ist zuzurechnen.
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Der Einwand, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten, ist streitig. Der BGH lässt ihn häufig zu, soweit der Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht entgegensteht.
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Reserveursachen sind grundsätzlich unbeachtlich. Ausnahmen gelten für wertneutrale Reserven und die Vorteilsausgleichung.
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Bei unmittelbaren Eingriffen in absolute Rechte gilt Erfolgsunrecht, bei Verkehrssicherungs- und Rahmenrechten Verhaltensunrecht. Rechtfertigungsgründe bleiben prüfbar.
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Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276; Kinder nach § 828, im Verkehr ab zehn Jahren. Der Maßstab ist objektiv-typisiert.
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Bei mittelbarer Stellvertretung, obligatorischer Gefahrentlastung und treuhänderischer Verlagerung liquidiert der Gläubiger den Schaden des Dritten. Der Anspruch bleibt beim Gläubiger und ist abzutreten.
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Der Dritte erhält das Erlangte über Abtretung oder Geschäftsbesorgung. Kritik zielt auf die künstliche Schadensverlagerung; Entwicklung geht zum Vertrag mit Schutzwirkung.
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Voraussetzungen sind Leistungsnähe, Schutzinteresse des Gläubigers und Erkennbarkeit für den Schuldner. Der Dritte erhält eigene Schutzpflichtansprüche, keinen eigenen Erfüllungsanspruch.
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Der Dritte verlangt Schadensersatz aus §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 analog. Einwendungen aus dem Vertrag und Mitverschulden des Gläubigers wirken gegen ihn.
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Die Drittschadensliquidation verlagert einen fremden Schaden, der Vertrag mit Schutzwirkung gibt einen eigenen Anspruch. Primäre Vermögensschäden des Dritten sind vom Vertragszweck regelmäßig nicht erfasst.
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Die Differenzhypothese vergleicht Lage mit und ohne Haftungsgrund. Zu unterscheiden sind Vermögens- und Nichtvermögensschaden, positiv und negativ.
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Objektiv erforderliche Folgekosten und zweckmäßige Vorsorge sind ersatzfähig. Überhöhte Aufwendungen mindert § 254.
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Verdienstausfall ist Vermögensschaden, auch bei unentgeltlich tätigen Haushaltführenden über die fiktive Ersatzkraft. Die Belastung mit einer Unterhaltspflicht nach §§ 844, 845 ist gesondert zu bewerten.
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Nur kongruente, adäquate und zumutbare Vorteile werden angerechnet. Versicherungsleistungen bleiben regelmäßig außen vor, soweit der Versicherer regressiert.
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Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Ersatz leistet, kann Abtretung der Ansprüche gegen Dritte verlangen, § 255. Das verhindert Doppelentschädigung.
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Regress läuft über cessio legis, Gesamtschuldausgleich und Mitversicherung. Die gestörte Gesamtschuld kürzt analog § 254.
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Vorrang hat die Naturalrestitution, § 249 Abs. 1; Geldersatz nach Abs. 2, Kompensation nach § 251. Unmöglichkeit, Unzulänglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit führen zur Entschädigung in Geld.
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§ 249 Abs. 2 gibt Dispositionsfreiheit; die fiktive Abrechnung ist durch die Rechtsprechung eingeschränkt. Entgangener Gewinn wird nach § 252 vermutet, soweit er wahrscheinlich war.
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Geld für Nichtvermögensschäden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen, namentlich § 253 Abs. 2, auch bei vertraglicher Haftung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stützt die Geldentschädigung auf Art. 1, 2 GG.
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Entgangene Gebrauchsvorteile eines privat genutzten Pkw sind Vermögensschaden, wenn die Beeinträchtigung fühlbar ist. Vorhalte- und Mietwagenkosten sind alternativ, nicht kumulativ.
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Gesetzlich ersetzt die Pauschalreise die nutzlos aufgewandte Urlaubszeit, § 651n. Außerhalb des Reiserechts bleibt die Rechtsprechung zurückhaltend.
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Eigenes Mitverschulden mindert oder schließt den Anspruch aus, § 254. Es handelt sich um eine Obliegenheit, nicht um eine Pflicht gegenüber dem Schädiger.
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Die Betriebsgefahr des Geschädigten wird angerechnet; Handeln auf eigene Gefahr mindert, hebt die Haftung aber nicht auf. Trunkenheit und fehlender Gurt sind klassische Abzüge.
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§ 254 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 278 rechnet das Verschulden von Hilfspersonen an, wenn bereits ein Schuldverhältnis besteht. Im Delikt gilt das nur in den gesetzlich bestimmten Fällen.
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Gesellschaften sind privatrechtliche Personenvereinigungen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft. Abzugrenzen sind Stiftung, Erbengemeinschaft und schlichte Rechtsgemeinschaft, §§ 741 ff.
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Der Verein ist körperschaftlich organisiert, die GbR personengesellschaftlich, §§ 21 ff., 705 ff. Das MoPeG hat die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige GbR kodifiziert und das Gesamthandsprinzip abgeschafft.
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Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB, ist sie oHG, §§ 105 ff. HGB, mit wenigstens einem Kommanditisten KG, §§ 161 ff. HGB. Die Innengesellschaft bleibt nicht rechtsfähig, § 705 Abs. 2.
¶
Die oHG entsteht im Innenverhältnis mit dem Gesellschaftsvertrag, im Außenverhältnis mit Geschäftsbeginn, spätestens mit Eintragung, §§ 105, 123 HGB. Die Eintragung ist deklaratorisch, bei Kleingewerbe konstitutiv.
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Im Vollzug gilt die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft: Bestandsschutz und Liquidation ex nunc. Ein besonders schwerer Mangel, namentlich gesetzliches Verbot oder Sittenwidrigkeit, bleibt beachtlich.
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Geschäftsführung und Vertretung stehen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, §§ 715, 720. § 31 gilt analog für organschaftliches Handeln der rechtsfähigen GbR.
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Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung und Alleinvertretung befugt, soweit nicht ausgeschlossen, §§ 116 ff., 124 HGB. Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkbar.
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Forderungen der Gesellschaft macht die Gesellschaft selbst geltend. Die actio pro socio bleibt für Sozialansprüche eröffnet.
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Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis werden durch actio pro socio in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend gemacht. Abzugrenzen ist die actio pro societate.
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Das Vermögen steht der Gesellschaft zu, § 713; das gesamthänderisch gebundene Sondervermögen ist abgeschafft. Die eGbR entsteht mit Eintragung, §§ 707 ff., und führt den Rechtsformzusatz.
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Verfügungsbefugt ist die Gesellschaft durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil am einzelnen Gegenstand verfügen.
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Kündigung, Ausschluss, Tod und weitere Gründe führen zum Ausscheiden, nicht notwendig zur Auflösung, §§ 723 ff. BGB, 130 ff. HGB. Der Anteil wächst den Übrigen an; es entsteht ein Abfindungsanspruch.
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Der Eintretende haftet für Altverbindlichkeiten, bei der oHG nach § 127 HGB, bei der GbR nach § 721. Abweichende Vereinbarungen wirken nicht gegen Altgläubiger.
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Auflösung, Liquidation und Erlöschen folgen den §§ 729 ff. Die fortgesetzte Gesellschaft nach Ausscheiden ist davon zu unterscheiden.
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Auflösungsgründe stehen in § 130 HGB [heute § 127 HGB]. Es folgt die Liquidation, soweit keine Fortsetzung vereinbart wird.
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Nachfolge-, Eintritts- und Fortsetzungsklauseln gestalten den Übergang. Die Haftung des Erben kann auf die Kommanditistenhaftung zugeschnitten werden.
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Die rechtsfähige GbR ist parteifähig. Ein Titel gegen die Gesellschaft genügt nicht für die Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter.
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oHG und KG sind parteifähig, § 124 HGB. Auch hier braucht die Vollstreckung in das Privatvermögen einen Titel gegen den Gesellschafter.
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Neben wenigstens einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter steht der Kommanditist, §§ 161 ff. HGB. Geschäftsführung und Vertretung liegen grundsätzlich bei den Komplementären.
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Die Haftung ist auf die Einlage beschränkt, §§ 171 ff. HGB, und lebt bei Rückgewähr wieder auf. Vor Eintragung haftet, wer der Geschäftserweiterung zustimmt, unbeschränkt, § 176 HGB.
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Komplementärin ist eine GmbH; Kapitalerhaltung und Geschäftsführerhaftung wirken analog. Anteilserwerb an beiden Gesellschaften ist möglich.
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Die stille Gesellschaft ist Innengesellschaft, §§ 230 ff. HGB. Der Stille ist am Gewinn beteiligt und tritt nach außen nicht auf.
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Die Partnerschaft steht den Freien Berufen offen, PartGG. Die Haftung kann für berufliche Fehler auf den handelnden Partner beschränkt werden.
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Körperschaften haben verselbständigte Organisation und von den Mitgliedern getrenntes Vermögen. Typen sind Verein, AG, KGaA, GmbH, eG und VVaG.
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Vorgründungsgesellschaft als GbR, Vorgesellschaft mit notariellem Akt, Entstehung mit Eintragung. Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG trifft nach hM nur Organwalter.
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Die Einpersonengründung ist zulässig. Durchgriff kommt bei Sphärenvermischung, existenzvernichtendem Eingriff nach § 826 und nur zurückhaltend bei Unterkapitalisierung in Betracht.
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Idealverein mit Eintragung, §§ 21 ff.; wirtschaftlicher Verein braucht Verleihung, § 22. Organe sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
¶
Die Mitgliedschaft ist unveräußerlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Verein haftet für Organe nach § 31; Mitglieder haften nicht persönlich.
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Der nicht eingetragene Verein wird heute als rechtsfähig behandelt und nicht mehr nach GbR-Recht. Er ist parteifähig, soweit seine Befugnisse es erfordern.
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Die AG ist Kapitalgesellschaft mit in Aktien zerlegtem Grundkapital, AktG. Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung bilden das Organisationsgefüge.
¶
Bar- oder Sachgründung, notarielle Satzung, Einzahlung und Eintragung. Gründerhaftung und Nachgründung sichern die Kapitalaufbringung.
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Das Grundkapital ist Ziffer in der Satzung; die Aktie verkörpert Mitgliedschaft und Vermögensrechte. Nennbetrags- und Stückaktien sind zulässig.
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Der Vorstand leitet unter eigener Verantwortung, der Aufsichtsrat überwacht, die Hauptversammlung entscheidet über Grundlagen. Kompetenzüberschreitungen sind im Außenverhältnis begrenzt beachtlich.
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Die GmbH haftet mit ihrem Vermögen; die Gesellschafter nur in den Fällen des Durchgriffs, GmbHG. Die Unternehmergesellschaft ist Sonderform mit Mindeststammkapital von einem Euro.
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Geschäftsführer vertreten unbeschränkbar, § 35, § 37 Abs. 2 GmbHG; Missbrauch nur bei Evidenz. Kapitalerhaltung nach § 30, Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG.
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Die eG fördert den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder, GenG. Organe entsprechen dem körperschaftlichen Modell.
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Der VVaG ist Verein besonderer Art nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Mitglieder sind zugleich Versicherte.
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Das Handelsrecht ist Sonderprivatrecht der Kaufleute und ergänzt das BGB. Kaufmannseigenschaft steuert Firma, Register, Vertretung und Handelsgeschäfte.
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§ 5 HGB fingiert die Kaufmannseigenschaft bei eingetragenem Gewerbe. Der Scheinkaufmann haftet nach Rechtsscheingrundsätzen, auch ohne Eintragung.
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Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, §§ 343, 344 HGB. Die Vermutung des § 344 HGB ist widerleglich.
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Eintragungen und Bekanntmachungen erzeugen Publizität, § 15 HGB. Gutgläubigkeit des Dritten ist Voraussetzung.
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Eine einzutragende, nicht eingetragene und bekanntgemachte Tatsache kann dem Gutgläubigen nicht entgegengehalten werden. Eigene Kenntnis schadet, § 15 Abs. 1 HGB.
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Eine unrichtig bekanntgemachte Tatsache gilt dem Gutgläubigen gegenüber als wirksam. Abs. 2 belässt die Berufung auf die richtige, bekannte Tatsache.
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Die Firma ist der Handelsname des Kaufmanns, §§ 17 ff. HGB. Unterscheidungskraft, Irreführungsverbot und Firmenwahrheit begrenzen die Wahl.
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Mit der Firmenfortführung gehen Verbindlichkeiten und im Zweifel Forderungen über, §§ 25, 27 HGB. Abweichende Vereinbarungen brauchen Eintragung oder Mitteilung an den Dritten.
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Die Prokura wird ausdrücklich erteilt und ins Register eingetragen, §§ 48, 53 HGB. Sie erlischt nach § 52 HGB, der Widerruf ist jederzeit möglich.
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Die Prokura ermächtigt zu allen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 HGB. Grundstücksveräußerung und -belastung brauchen besondere Ermächtigung, § 49 Abs. 2 HGB.
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Das Kontokorrent verrechnet beiderseitige Ansprüche periodisch, §§ 355–357 HGB. Der Saldoanerkennung kommt selbständige Wirkung zu.
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§§ 369–372 HGB geben ein Zurückbehaltungs- und Befriedigungsrecht auch ohne Konnexität. Gutgläubiger Erwerb an schuldnerfremden Sachen ist streitig.
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Annahmeverzug, Spezifikation und Fixhandelskauf folgen §§ 373 ff. HGB. Die Rügeobliegenheit des § 377 HGB gilt nur beim beiderseitigen Handelskauf.
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Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär, Spediteur, Frachtführer und Lagerhalter vermitteln oder führen Geschäfte aus. Ihre Rechte stehen in den jeweiligen HGB-Abschnitten.
¶
Der Handelsvertreter ist selbständiger Vermittler, §§ 84 ff. HGB. Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist halbzwingend.
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Der Handelsmakler vermittelt Verträge, ohne ständig betraut zu sein, §§ 93 ff. HGB. Schlussnote und Tagebuch dienen dem Beweis.
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Kommissionsagent und Vertragshändler sind atypische Vertriebsformen. § 89b HGB gilt nach hM analog für den Vertragshändler, wenn er in die Absatzorganisation eingegliedert ist.
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Der Kommissionär handelt im eigenen Namen für fremde Rechnung, §§ 383 ff. HGB. Selbsteintritt, Pfandrecht und Abtretung des Herausgabeanspruchs sichern Kommittent und Kommissionär.
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Der Kommittent ist gegenüber Gläubigern des Kommissionärs über §§ 392, 399 HGB geschützt. Aufrechnung gegen den Kommissionär trifft das Ausführungsgut nicht.
¶
Der Frachtführer verpflichtet sich zur Ortsveränderung von Gut, §§ 407 ff. HGB. Haftung, Höchstgrenzen und Obhutspflichten sind besonders geregelt.
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Frachtbrief, Ladeschein und Konnossement verkörpern das Gut in unterschiedlichem Maß. Der Ladeschein ist Traditionspapier.
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Der Spediteur organisiert die Versendung, §§ 453 ff. HGB. Selbsteintritt und Spediteurpfandrecht stehen ihm zu.
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Der Lagerhalter verwahrt Gut, §§ 467 ff. HGB. Der Lagerschein kann Traditionswirkung haben.
¶
Kommissionär, Frachtführer, Spediteur und Lagerhalter haben gesetzliche Pfandrechte, §§ 397, 440, 464, 475b HGB. Sie sichern konnexe und zum Teil auch inkonnexe Forderungen.
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Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der unselbständigen, abhängigen Arbeit aufgrund eines Arbeitsvertrags. Gesellschaftsvertrag und freier Dienstvertrag scheiden aus.
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Arbeitnehmer ist, wer aufgrund privatrechtlichen Vertrags in persönlicher Abhängigkeit tätig ist, § 611a. Arbeitnehmerähnliche Personen werden teilweise einbezogen; die Abgrenzung erfolgt typologisch.
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Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, Weisung, betriebliche Übung und Gleichbehandlung stehen in einem Rangverhältnis. Das Günstigkeitsprinzip durchbricht den Vorrang zugunsten des Arbeitnehmers.
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Primärrecht wirkt unmittelbar, Richtlinien nach Umsetzung oder ausnahmsweise unmittelbar nach Fristablauf. Nationales Recht ist unionsrechtskonform auszulegen.
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Wiederholtes Gewähren freiwilliger Leistungen kann Vertragsinhalt werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erfasst generelle Maßnahmen in der einseitigen Gestaltungsmacht des Arbeitgebers.
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Es gilt die Vertragstheorie; nach Arbeitsaufnahme das faktische Arbeitsverhältnis mit Abwicklung ex nunc. Das Nachweisgesetz verlangt Textform der wesentlichen Bedingungen, nicht aber eine Wirksamkeitsform.
¶
Die Arbeitspflicht wird durch das Direktionsrecht konkretisiert und ist als absolute Fixschuld nicht nachholbar. Eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung ist nach hM zulässig, aber nicht vollstreckbar, § 888 Abs. 3 ZPO.
¶
Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit entfällt die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, bei mittlerer wird quotelt, bei grober und Vorsatz voll gehaftet. Arbeitsunfälle verlagert das SGB VII auf die Unfallversicherung.
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Lohn, Beschäftigung, Fürsorge, Urlaub, Zeugnis und Aufwendungsersatz, §§ 611a, 241 Abs. 2, 618, 630, 670. Das Weisungsrecht findet seine Grenze in Vertrag, Gesetz und Billigkeit, § 106 GewO.
¶
Annahmeverzug erhält den Lohn, § 615; nach Arbeitgeberkündigung ist das Angebot entbehrlich, § 296. Krankheit richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, kurze persönliche Verhinderung nach § 616.
¶
Störungen aus der Sphäre des Unternehmens belassen den Lohnanspruch, auch ohne Verschulden des Arbeitgebers. Die frühere Abgrenzung Unmöglichkeit gegen Annahmeverzug ist durch die Betriebsrisikolehre überholt.
¶
Schriftform, § 623, Frist, § 622, Anhörung des Betriebsrats, § 102 BetrVG. Unter dem Kündigungsschutzgesetz müssen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Grund, ultima ratio und Sozialauswahl vorliegen.
¶
Wichtiger Grund und Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, § 626. Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG gilt auch hier, soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
¶
Die Änderungskündigung unterliegt § 2 KSchG. Die krankheitsbedingte Kündigung prüft Prognose, betriebliche Beeinträchtigung und Interessenabwägung in drei Stufen.
¶
Befristung braucht Sachgrund oder die kalendermäßigen Grenzen des TzBfG; sonst gilt der Vertrag als unbefristet. Aufhebungsverträge bedürfen der Schriftform, § 623, und umgehen den Kündigungsschutz.
¶
Die Feststellungsklage binnen drei Wochen, § 4 KSchG, erhält bei Erfolg den Lohn, § 615. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch folgt aus der Rechtskraft, der besondere aus § 102 Abs. 5 BetrVG.
¶
Geht eine wirtschaftliche Einheit durch Rechtsgeschäft über, tritt der Erwerber in die Arbeitsverhältnisse ein, § 613a. Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam; der Arbeitnehmer kann widersprechen.
¶
Koalitionen nach Art. 9 Abs. 3 GG sind gegnerfrei, unabhängig und überbetrieblich. Nur sie tragen Tarifautonomie und Arbeitskampf.
¶
Schuldrechtlicher und normativer Teil, § 1 TVG; Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG. Die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG erstreckt die Normen.
¶
Die Tarifmacht endet vor Privatleben, Unternehmensverfassung und unzulässigen Differenzierungsklauseln. Effektivklauseln sind nach hM unzulässig.
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Streik und Aussperrung sind konnex zur Tarifautonomie. Beamte dürfen nicht streiken; Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich schon.
¶
Tariflich regelbares Ziel, Friedenspflicht, ultima ratio, Verhältnismäßigkeit und Parität. Wilde und politische Streiks sowie Kämpfe der Betriebspartner sind rechtswidrig.
¶
Die Teilnahme an rechtmäßigem Streik suspendiert die Hauptpflichten. Eine auflösende Aussperrung lässt die heute hM nicht mehr zu.
¶
Unmittelbare Kampffolgen darf der Arbeitgeber durch Stilllegung auf arbeitswillige Arbeitnehmer erstrecken. Fernwirkungen richten sich nach Kampfparität und § 146 SGB III.
¶
Träger ist die Belegschaft; Organ ist der Betriebsrat, BetrVG. Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie weitere Einrichtungen treten hinzu.
¶
Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Tendenzbetriebe sind nach § 118 BetrVG beschränkt.
¶
Verstöße gegen § 87 BetrVG machen die Maßnahme nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam. Die fehlerhafte Anhörung nach § 102 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
¶
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebs und hat Vorrang, soweit nicht Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 BetrVG entgegensteht. Das BAG folgt nicht der Zwei-Schranken-Theorie.
¶
Montanmitbestimmung, Mitbestimmungsgesetz 1976 und Drittelbeteiligungsgesetz ordnen die Aufsichtsräte. Schwellen sind 1.000, 2.000 und 500 Arbeitnehmer.
¶
Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz und Datenschutz verpflichten den Arbeitgeber gegenüber dem Staat und prägen das Arbeitsverhältnis. Die Durchsetzung liegt bei Behörden und Berufsgenossenschaften.
¶
Urteilsverfahren für Individualstreit, Beschlussverfahren für Betriebsverfassung, ArbGG. In der ersten Instanz findet keine Kostenerstattung statt.
¶
Das Familienrecht ordnet Verlöbnis, Ehe, Kindschaft, Unterhalt, Sorge, Adoption sowie Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft. Nichteheliches Zusammenleben bleibt außerhalb der eherechtlichen Wirkungen.
¶
Das Verlöbnis ist nicht einklagbar; Rücktritt löst Rückgabe und begrenzten Schadensersatz aus, §§ 1297–1302. Formvorschriften bestehen nicht.
¶
Die Ehe entsteht nur vor dem Standesamt, § 1310; sonst Nichtehe. Aufhebbare Ehen folgen §§ 1313–1318.
¶
§ 1353 begründet die Pflicht zur Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander. Die Durchsetzung ist stark beschränkt.
¶
Unterlassungsansprüche gegen den Ehegatten sind eng; Schadensersatz gegen den Dritten lehnt die hM ab. Deliktische Rechte bleiben bei Gesundheits- und Eigentumsverletzung unberührt.
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Der Ehename folgt § 1355; Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit § 1356. Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein.
¶
§ 1357 verpflichtet beide Ehegatten gesamtschuldnerisch, soweit das Geschäft der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dient. Die Angemessenheit richtet sich nach den Verhältnissen der Familie.
¶
Unter Ehegatten genügt die eigenübliche Sorgfalt, § 1359, nicht im Straßenverkehr. Die Privilegierung erfasst vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse aus dem ehelichen Bereich.
¶
Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a, Trennungsunterhalt nach § 1361. Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit steuern Höhe und Art.
¶
Zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören, § 1362. Die Vermutung ist widerleglich.
¶
Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, § 1363: Gütertrennung plus Ausgleich. Wahlgüterstände sind Gütergemeinschaft und Gütertrennung, §§ 1414, 1415 ff.
¶
§ 1365 sperrt Verfügungen über das Vermögen im Ganzen, § 1369 über Haushaltsgegenstände. Der BGH folgt der Einzeltheorie: maßgeblich ist, ob das Geschäft das ganze Vermögen erfasst.
¶
Zustimmung des anderen Ehegatten, sonst schwebende Unwirksamkeit. Gutgläubigkeit des Erwerbers hilft nur begrenzt.
¶
Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Beendigung des Güterstands, §§ 1371 ff. Beim Tod wird der gesetzliche Erbteil pauschal um ein Viertel erhöht, § 1371 Abs. 1.
¶
Gesamtgut, Vorbehalts- und Sondergut, §§ 1415 ff. Die Verwaltung richtet sich nach der Vereinbarung.
¶
Scheidungsgrund ist die Zerrüttung, regelmäßig nach Trennungsjahr, §§ 1564–1568. Das Verfahren folgt dem FamFG im Verbund.
¶
Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff., Hausrat, Güter und elterliche Sorge. Der Unterhalt ist nachrangig gegenüber eigener Erwerbsobliegenheit.
¶
Ein analoges Eherecht besteht nicht. Ausgleich läuft über Gesellschaft, § 313, Bereicherung und Eigentum.
¶
Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat, § 1591; Vater nach Ehe, Anerkennung oder Feststellung, § 1592. Anfechtung nach §§ 1600 ff.
¶
Verwandte in gerader Linie schulden einander Unterhalt, §§ 1601 ff. Rang, Bedarf, Leistungsfähigkeit und Auskunft steuern den Anspruch.
¶
Personensorge und Vermögenssorge, §§ 1626 ff.; Vertretung nach § 1629. Insichgeschäfte und Interessenkollision sperrt § 1824; Genehmigungen laufen über §§ 1850–1854.
¶
Annahme als Kind nach §§ 1741 ff. begründet ein Kindschaftsverhältnis. Einwilligungen und das Kindeswohl sind konstitutiv.
¶
Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sind seit 2023 neu geordnet, §§ 1773 ff., 1814 ff. Genehmigungsvorbehalte stehen in §§ 1850–1854, nicht mehr in §§ 1821, 1822.
¶
Die Abstammung folgt der Geburt, § 1591; Leihmutterschaft ist nach deutschem Recht unwirksam. Samenspende und Embryonenschutzgesetz begrenzen die Gestaltung.
¶
Mit dem Tod geht die Erbschaft als Ganzes über, Universalsukzession und Vonselbsterwerb, §§ 1922, 1942. Erbe ist nur, wer zur Zeit des Erbfalls lebt, § 1923; der Staat erbt nach § 1936.
¶
Verwandte erben nach Parentelen, §§ 1924–1930; der Ehegatte nach § 1931. Neben Abkömmlingen beträgt der Erbteil ein Viertel, mit Zugewinnpauschale die Hälfte, § 1371 Abs. 1.
¶
Testament und Erbvertrag sind die Verfügungen von Todes wegen, §§ 1937, 1941. Widerruf nach §§ 2253–2258; ein Randvermerk genügt nach hM, zufällige Zerstörung ohne Vernichtungswillen nicht.
¶
Das gesamte Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, § 2247. Die bloße Selbstbenennung am Anfang ersetzt die Unterschrift nach hM nicht.
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Testierfähigkeit nach § 2229; die Bestimmung darf nicht einem Dritten überlassen werden, § 2065. Potestativbedingungen sind zulässig, wenn der Erblasser fest entschlossen war.
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Geliebtentestamente sind nicht mehr per se sittenwidrig; maßgeblich ist das Gesamtbild, § 138. Ob auf Errichtung oder Erbfall abzustellen ist, bleibt streitig.
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§ 2084 gebietet die erhaltende Auslegung; ergänzende Auslegung verlangt einen Anhalt im Testament. Teilnichtigkeit folgt § 2085, nicht § 139.
¶
Die Zuwendung des ganzen oder eines Bruchteils ist Erbeinsetzung, die eines einzelnen Gegenstands Vermächtnis, § 2087. Die Teilungsanordnung nach § 2048 ändert die Quote nicht.
¶
Auch der Motivirrtum berechtigt zur Anfechtung, §§ 2078–2083. Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis, § 2082.
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Ehegatten können gemeinschaftlich testieren, §§ 2265–2273. Wechselbezügliche Verfügungen binden nach dem Tod des Erstversterbenden, § 2271.
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Der Erbvertrag wird höchstpersönlich und notariell geschlossen, §§ 2274–2300. Er bindet stärker als das gemeinschaftliche Testament.
¶
Mehrere Erben bilden eine Gesamthand, §§ 2032–2063. Der Anteil am Nachlass ist verfügbar, § 2033; der einzelne Gegenstand nur gemeinsam.
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Die Verwaltung steht den Erben gemeinschaftlich zu, § 2038. Notmaßnahmen darf jeder treffen; die Vertretung folgt der Verwaltung.
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Der Vorerbe ist Erbe auf Zeit, der Nacherbe Erbe mit dem Nacherbfall, §§ 2100–2146. Verfügungsbeschränkungen sichern die Substanz, §§ 2113 ff.
¶
Der nicht befreite Vorerbe unterliegt den Beschränkungen der §§ 2113–2115; Befreiung nach § 2136. Surrogation nach § 2111.
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Beim Berliner Testament wird der Überlebende Vollerbe, die Abkömmlinge Schlusserben, § 2269, Einheitslösung. Wiederverheiratungsklauseln sind als Bedingung oder Pflichtteilsanordnung auszulegen.
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Ersatzerbenfolge nach § 2096, Anwachsung nach § 2094, Auslegungsregel zugunsten der Abkömmlinge nach § 2069. Abgrenzung zur Nacherbschaft ist Auslegungsfrage.
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Das Vermächtnis gibt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten, §§ 2147–2191. Die Auflage verpflichtet ohne begünstigenden Anspruch, §§ 2192–2196.
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Der Testamentsvollstrecker führt den Nachlass nach den §§ 2197–2228. Er ist amtsähnlich, nicht Vertreter der Erben.
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Die Erbschaft fällt an, kann aber binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden, §§ 1942–1946. Form nach § 1945; Anfechtung nach §§ 1954–1956.
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Vor Annahme kann der Erbe nicht auf Erfüllung in Anspruch genommen werden, § 1958. Für notwendige Maßnahmen gelten die GoA-Verweisungen, § 1959.
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Der Erbe haftet unbeschränkt, kann die Haftung aber auf den Nachlass beschränken, §§ 1967–2017. Wege sind Inventar, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz.
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Der Erbschaftsanspruch nach §§ 2018–2031 ist streng und analog dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ausgestaltet. Nutzungen, Schadensersatz und Verwendungen folgen den Sondervorschriften.
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Der Erbschein vermittelt öffentlichen Glauben, §§ 2365–2367. Leistung an den Scheinerben und Verfügung von ihm schützen den Gutgläubigen.
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Erbunwürdigkeit nach §§ 2339 ff., Pflichtteilsentziehung nach § 2333 und Erbverzicht nach § 2346. Die Unwürdigkeitsklage gestaltet.
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Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen, §§ 2325–2329. Zehnjahresfrist mit Abschmelzung; Ehegattenschenkungen bis zur Auflösung der Ehe.
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§ 2301 unterstellt das Schenkungsversprechen von Todes wegen dem Erbvertragsrecht, soweit nicht zu Lebzeiten vollzogen. Der Vollzug richtet sich nach Schenkungsrecht.
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Ist das Deckungsverhältnis zu Lebzeiten vollzogen, findet nach hM und BGH § 2301 keine Anwendung. Sparbuch- und Lebensversicherungsfälle laufen über §§ 328, 331.
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Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als reiner Geldanspruch, §§ 2303–2328. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte.
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Der Berechnung liegt der Bestand und Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt zugrunde, § 2311. Beim Ehegatten ist der Zugewinnausgleich nach § 1371 in die Quote einzubeziehen.