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IPR Rechtsprechung

Zivilrecht · ZR · 33 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Leitsätze aus der Entscheidungssammlung zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Nur der Gerichtssatz, ohne Sachverhalt.

1.
Allgemeiner Gerichtsstand auch bei Kläger im Drittstaat

Die allgemeine Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten nach Art. 4 I Brüssel Ia-VO 1215/2012 (früher Art. 2 I EuGVÜ/EuGVO) greift auch dann, wenn der Kläger in einem Drittstaat ansässig ist; ein weiterer Gemeinschaftsbezug der klagenden Partei ist nicht erforderlich. Unterhaltssachen sind aus Brüssel Ia ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. e); dieselbe Wohnsitzregel steht heute in Art. 3 lit. a EuUntVO 4/2009. BGH NJW-RR 2005, 1593 (JuS 2006, 378).

2.
Isolierte Gewinnzusage: kein Verbrauchergerichtsstand, wohl Vertragsgerichtsstand

Eine Gewinnzusage ohne nachfolgende Warenbestellung ist kein Verbrauchervertrag i. S. der Art. 17 ff. Brüssel Ia-VO (früher Art. 13 ff. EuGVÜ / Art. 15 ff. EuGVO). Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 7 Nr. 1 lit. a Brüssel Ia-VO (früher Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVÜ) ist eröffnet, wenn eine freiwillig eingegangene Verpflichtung feststeht; ein perfekter Vertragsschluss ist nicht nötig. BGH NJW 2006, 230.

3.
Erfüllungsort nach der lex causae (Tessili)

Der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Art. 7 Nr. 1 lit. a Brüssel Ia-VO, früher Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVÜ), bestimmt sich nach dem über das IPR des angerufenen Gerichts berufenen Sachrecht. Der autonome Erfüllungsort des Art. 7 Nr. 1 lit. b (Kauf/Dienstleistung) erfasst die Gewinnzusage nicht. BGH NJW 2006, 230.

4.
Leistungsort der Gewinnzusage am Wohnsitz des Empfängers

Der Erfüllungsort i. S. von Art. 7 Nr. 1 lit. a Brüssel Ia-VO (früher Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) liegt bei § 661a BGB am Wohnsitz des Adressaten. Die Vorschrift ist — über ihren Wortlaut hinaus — als Regelung des Leistungsorts zu lesen, sonst liefe der Sanktionszweck leer. BGH NJW 2006, 230.

5.
Verbrauchergerichtsstand gegenüber einem Drittstaatenverkäufer

Liegt der Sitz des Unternehmers außerhalb der EU, greifen Art. 17, 18 Brüssel Ia-VO (früher Art. 15, 16 EuGVO) nicht. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Widerrufsklage folgt analog § 29c ZPO. LG Tübingen NJW 2005, 1513.

6.
Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels

Deutsche Gerichte sind für die Abänderungsklage am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten international zuständig (heute Art. 3 lit. b EuUntVO 4/2009; früher Art. 5 Nr. 2 EuGVO). Ein ausländischer Unterhaltstitel kann im Inland nach der lex fori (§ 323 ZPO) abgeändert werden, sobald er inzident anerkannt ist; eines förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf es nicht. OLG Köln NJW-RR 2005.

7.
Gleichlauf im Nachlassverfahren

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Erbscheinserteilung reicht so weit wie die Herrschaft des deutschen Erbrechts (Gleichlauftheorie). Ist deutsches Recht Erbstatut, sind die deutschen Nachlassgerichte international zuständig. BayObLG NJW-RR 2004, 1522.

8.
Ausländische Rechtshängigkeit einer Get-Scheidung

Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags im Ausland sperrt das deutsche Verfahren nicht, wenn feststeht, dass jenes Verfahren zu keiner im Inland anzuerkennenden Ehescheidung führen kann. OLG Oldenburg JuS 2006, 1133 (BeckRS 2006, 04794).

II.
Anwendbares Recht
1.
§ 661a BGB als international zwingende Norm

Art. 34 EGBGB beruft § 661a BGB für Ansprüche aus Gewinnmitteilungen. Die Vorschrift verfolgt neben dem Verbraucherschutz ein öffentliches Interesse an der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs und gilt daher auch dann, wenn das Vertrags- oder Geschäftsstatut ein anderes Recht ist. BGH NJW 2006, 230.

2.
Unterhalt nichtehelicher Kinder für Altzeiten

Für Unterhalt eines nichtehelich geborenen Kindes für Zeiten vor Inkrafttreten des HUÜ 1973 (1. 4. 1987) und vor der IPR-Reform (Art. 220 I EGBGB) gilt allein Art. 21 EGBGB a. F.: das Heimatrecht der Mutter zur Zeit der Geburt. Das HUÜ 1956 greift nur, wenn das danach berufene Aufenthaltsrecht das eines Vertragsstaats ist (Art. 6 HUÜ 1956). BGH NJW-RR 2005, 1593 (JuS 2006, 378).

3.
Statut eines Treuhandvertrags über ausländische GmbH-Anteile

Der Treuhandvertrag über Geschäftsanteile unterliegt nicht dem Gesellschaftsstatut, sondern Art. 27 ff. EGBGB. Charakteristische Leistung erbringt der Treuhänder; berufen ist daher das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 28 II EGBGB). Der Bezug zur Rechtsordnung der Gesellschaft reicht für Art. 28 V EGBGB nicht aus. BGH NZG 2005, 41.

4.
Form des Treuhandvertrags; Ersatzlösung GoA

Für die Form gelten Ortsform und Geschäftsform gleichrangig (Art. 11 I EGBGB); die Ortsform ist im internationalen Gesellschaftsrecht nicht ausgeschlossen. Bei Formnichtigkeit unterliegt die ersatzweise Geschäftsführung ohne Auftrag dem Recht des Vornahmeorts (Art. 39 I EGBGB); der Herausgabeanspruch folgt dann aus §§ 681 S. 2, 667 BGB. BGH NZG 2005, 41.

5.
Verbraucherkauf auf der Pauschalreise

Bestehen zwischen Reiseveranstalter und Verkäufer enge Verflechtungen bis hin zu Gewinnabsprachen und ist die Verkaufsveranstaltung Bestandteil der von Deutschland aus gebuchten Pauschalreise, so ist Art. 29 I Nr. 3, II EGBGB erfüllt. Vertragsstatut ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers; die auf den Abschluss gerichtete Willenserklärung kann nach §§ 312, 355 BGB widerrufen werden. LG Tübingen NJW 2005, 1513.

6.
Gemeinsames Deliktsstatut und örtliche Verhaltensregeln

Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, gilt dessen Recht für die Schadensregulierung (Art. 40 II EGBGB). Die örtlichen Verkehrsregeln des Unfallorts bleiben als „local data“ für Rechtswidrigkeit und Verschulden maßgeblich. LG Bonn NJW 2005, 1873.

7.
Maßstab der Unterhaltsabänderung nach Statutenwechsel

Wechselt der Unterhaltsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt, bestimmt das neue Unterhaltsstatut (Art. 4 HUÜ 1973 / Art. 18 I EGBGB) den Maßstab für die Abänderung des ausländischen Titels. Das Unterhaltsstatut versteinert nicht; Art. 4 II HUÜ gilt auch für Abänderungsklagen. OLG Köln NJW-RR 2005.

1.
Genuine link einer US-Gesellschaft

Das Personalstatut einer US-amerikanischen Gesellschaft richtet sich nach Art. XXV Abs. 5 S. 2 des Deutsch-Amerikanischen Freundschaftsvertrags (i. V. mit Art. 3 II EGBGB) nach dem Gründungsrecht, unabhängig vom tatsächlichen Verwaltungssitz. Soweit ein „genuine link“ zum Gründungsstaat verlangt wird, genügt bereits eine geringe wirtschaftliche Tätigkeit; das Erfordernis korrigiert die Anerkennung nur in extremen Missbrauchsfällen. BGH GRUR 2005, 55.

2.
Geschäftsführerhaftung der englischen Ltd.

Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer nach dem Companies Act wirksam gegründeten private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland richtet sich nach dem Gründungsrecht. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit folgt, dass das Personalstatut auch die persönliche Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern erfasst. BGH NJW 2005, 1648.

3.
Keine Handelndenhaftung analog § 11 II GmbHG

Art. 49, 54 AEUV (früher Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen Ltd. wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister analog § 11 II GmbHG persönlich haften zu lassen. Die bewusste Ausnutzung unterschiedlicher Gesellschaftsrechte ist für sich kein Missbrauch. BGH NJW 2005, 1648.

IV.
Familie und Erbe
1.
Effektive Staatsangehörigkeit des Erblassers

Gehört der Erblasser mehreren Staaten an, ohne Deutscher zu sein, ist nach Art. 5 I 1, 25 I EGBGB das Recht des Staates berufen, mit dem er am engsten verbunden ist. Maßgebend sind alle objektiven Umstände (Vermögen, Beruf, Familie, politische Rechte, Sprache, Kultur); eine pauschale Anknüpfung an die zuletzt erworbene Staatsangehörigkeit scheidet aus. BayObLG ZEV 2005, 165 (JuS 2006, 186).

2.
Keine Nachlassspaltung im deutsch-spanischen Erbfall

Art. 25 I EGBGB beruft das Heimatrecht als Gesamtstatut (Nachlasseinheit). Art. 3 III EGBGB führt bei in Spanien belegenen Nachlassgegenständen nicht zur lex rei sitae, weil Art. 9 Nr. 8 Código Civil ebenfalls an die Staatsangehörigkeit anknüpft. BayObLG NJW-RR 2004, 1522.

3.
Testamentsauslegung beim Handeln unter falschem Recht

Die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen unterliegt dem Erbstatut. Hat der Erblasser unter den Vorstellungen eines anderen Rechts testiert, ist der wirkliche Wille nach §§ 133, 2084 BGB zu ermitteln; der Inhalt des „falschen“ Rechts darf zur Willensermittlung herangezogen und sodann in Institute des Erbstatuts übersetzt werden. Die Ortsform (Art. 26 I Nr. 2 EGBGB) bleibt unberührt. BayObLG NJW-RR 2004, 1522.

4.
Rückverweisung im Scheidungsstatut

Die Scheidung unterliegt Art. 17 I 1 EGBGB i. V. mit dem Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Fehlt aktuelle gemeinsame Staatsangehörigkeit, verweisen Art. 17 I 1, 14 I Nr. 1 Alt. 2 EGBGB als Gesamtverweisung (Art. 4 I EGBGB) auf das Recht der letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit. Nimmt dieses IPR die Verweisung nicht an und knüpft es an den gemeinsamen Wohnsitz an, ist der Renvoi anzunehmen. KG NJW 2005, 2562 (JuS 2006, 85).

5.
Handschuhehe: Erklärungsvertretung und Willensvertretung

Die Vertretung in der Erklärung der Eheschließung ist Formfrage und richtet sich nach der Ortsform (Art. 11, 13 I EGBGB). Eine im Ausland formgültig geschlossene Handschuhehe ist im Inland anzuerkennen, wenn eine Willensvertretung den Umständen nach ausgeschlossen ist. Willensvertretung gehört zum Eheschließungsstatut (Art. 13 I EGBGB, § 1311 BGB) und verstößt bei Beteiligung eines Deutschen gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB); fehlt eine den Partner genau bezeichnende Vollmacht, kann die Feststellung gleichwohl aus Umständen außerhalb der Urkunde folgen. KG NJOZ 2004, 2138.

6.
Get-Scheidung und ordre public

Der Zwang, an einer Get-Scheidung mitzuwirken (Erzwingungshaft, Strafunterhalt), ist mit Art. 4 GG, Art. 9 EMRK und Art. 6 EGBGB unvereinbar. Bei deutschem Scheidungsstatut (Art. 17 I 1, 14 EGBGB) kann eine ausländische Privatscheidung das Inland nicht binden; eine zerrüttete Ehe darf deshalb im Inland nach §§ 1564 ff. BGB geschieden werden. OLG Oldenburg JuS 2006, 1133 (BeckRS 2006, 04794).

7.
§ 1371 I BGB bei ausländischem Erbstatut

Der pauschalierte Zugewinnausgleich des § 1371 I BGB ist güterrechtlich zu qualifizieren (Art. 15 EGBGB). Bei deutschem Güterstatut und ausländischem Erbstatut (Art. 25 I EGBGB) findet die erbrechtliche Viertelerhöhung gleichwohl nicht statt, weil das Erbstatut die Quote bestimmt und diese keiner Anpassung unter Billigkeitsgesichtspunkten zugänglich ist. OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 740.

8.
Schuldrechtlicher Zugewinnausgleich statt Erbquotenerhöhung

Lässt das ausländische Erbstatut einen erbrechtlichen Zugewinnausgleich nicht zu, bleibt der schuldrechtliche Ausgleich nach §§ 1373 ff. BGB. §§ 1371 III, 1372 BGB stehen dem nicht entgegen; sie sind nur auf das deutsche Erbrecht abgestimmt. OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 740.

9.
Anerkennung einer Auslandsadoption als Vorfrage

Die Wirksamkeit einer ausländischen Adoption ist im Unterhaltsprozess als Vorfrage nach § 16a FGG zu prüfen; ein behördlicher Adoptionsbeschluss steht einer gerichtlichen Entscheidung gleich. Das Adoptionsstatut bestimmt Art. 22 I EGBGB (Heimatrecht des Annehmenden). Eine nachgefertigte Geburtsurkunde und die Zustimmung des leiblichen Elternteils ersetzen die fehlende Adoptionsentscheidung nicht; die unterhaltsbegründende Kindschaft muss der Anspruchsteller beweisen. OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 159.

V.
Sonstiges
1.
Haftungsquote bei ungeklärter Pistenkollision

Ist bei einer Kollision zweier Pistenbenutzer keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere oder obere Fahrer, spricht eine widerlegliche Vermutung für beiderseitigen Verstoß gegen die FIS-Regeln 1 und 2 (Sorgfalt; Sichtfahrt) und für eine Quote 50:50. Ist ein Beteiligter Snowboardfahrer, ist zu dessen Lasten (60:40) die höhere Aufprallmasse, die schwerere Steuerbarkeit und der tote Winkel beim backside turn zu berücksichtigen. LG Bonn NJW 2005, 1873.

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