IPR Rechtsprechung
Zivilrecht · ZR · 33 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Leitsätze aus der Entscheidungssammlung zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Nur der Gerichtssatz, ohne Sachverhalt.
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Die allgemeine Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten nach Art. 4 I Brüssel Ia-VO 1215/2012 (früher Art. 2 I EuGVÜ/EuGVO) greift auch dann, wenn der Kläger in einem Drittstaat ansässig ist; ein weiterer Gemeinschaftsbezug der klagenden Partei ist nicht erforderlich. Unterhaltssachen sind aus Brüssel Ia ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. e); dieselbe Wohnsitzregel steht heute in Art. 3 lit. a EuUntVO 4/2009. BGH NJW-RR 2005, 1593 (JuS 2006, 378).
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Eine Gewinnzusage ohne nachfolgende Warenbestellung ist kein Verbrauchervertrag i. S. der Art. 17 ff. Brüssel Ia-VO (früher Art. 13 ff. EuGVÜ / Art. 15 ff. EuGVO). Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 7 Nr. 1 lit. a Brüssel Ia-VO (früher Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVÜ) ist eröffnet, wenn eine freiwillig eingegangene Verpflichtung feststeht; ein perfekter Vertragsschluss ist nicht nötig. BGH NJW 2006, 230.
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Der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Art. 7 Nr. 1 lit. a Brüssel Ia-VO, früher Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVÜ), bestimmt sich nach dem über das IPR des angerufenen Gerichts berufenen Sachrecht. Der autonome Erfüllungsort des Art. 7 Nr. 1 lit. b (Kauf/Dienstleistung) erfasst die Gewinnzusage nicht. BGH NJW 2006, 230.
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Der Erfüllungsort i. S. von Art. 7 Nr. 1 lit. a Brüssel Ia-VO (früher Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) liegt bei § 661a BGB am Wohnsitz des Adressaten. Die Vorschrift ist — über ihren Wortlaut hinaus — als Regelung des Leistungsorts zu lesen, sonst liefe der Sanktionszweck leer. BGH NJW 2006, 230.
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Liegt der Sitz des Unternehmers außerhalb der EU, greifen Art. 17, 18 Brüssel Ia-VO (früher Art. 15, 16 EuGVO) nicht. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Widerrufsklage folgt analog § 29c ZPO. LG Tübingen NJW 2005, 1513.
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Deutsche Gerichte sind für die Abänderungsklage am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten international zuständig (heute Art. 3 lit. b EuUntVO 4/2009; früher Art. 5 Nr. 2 EuGVO). Ein ausländischer Unterhaltstitel kann im Inland nach der lex fori (§ 323 ZPO) abgeändert werden, sobald er inzident anerkannt ist; eines förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf es nicht. OLG Köln NJW-RR 2005.
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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Erbscheinserteilung reicht so weit wie die Herrschaft des deutschen Erbrechts (Gleichlauftheorie). Ist deutsches Recht Erbstatut, sind die deutschen Nachlassgerichte international zuständig. BayObLG NJW-RR 2004, 1522.
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Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags im Ausland sperrt das deutsche Verfahren nicht, wenn feststeht, dass jenes Verfahren zu keiner im Inland anzuerkennenden Ehescheidung führen kann. OLG Oldenburg JuS 2006, 1133 (BeckRS 2006, 04794).
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Art. 34 EGBGB beruft § 661a BGB für Ansprüche aus Gewinnmitteilungen. Die Vorschrift verfolgt neben dem Verbraucherschutz ein öffentliches Interesse an der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs und gilt daher auch dann, wenn das Vertrags- oder Geschäftsstatut ein anderes Recht ist. BGH NJW 2006, 230.
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Für Unterhalt eines nichtehelich geborenen Kindes für Zeiten vor Inkrafttreten des HUÜ 1973 (1. 4. 1987) und vor der IPR-Reform (Art. 220 I EGBGB) gilt allein Art. 21 EGBGB a. F.: das Heimatrecht der Mutter zur Zeit der Geburt. Das HUÜ 1956 greift nur, wenn das danach berufene Aufenthaltsrecht das eines Vertragsstaats ist (Art. 6 HUÜ 1956). BGH NJW-RR 2005, 1593 (JuS 2006, 378).
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Der Treuhandvertrag über Geschäftsanteile unterliegt nicht dem Gesellschaftsstatut, sondern Art. 27 ff. EGBGB. Charakteristische Leistung erbringt der Treuhänder; berufen ist daher das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 28 II EGBGB). Der Bezug zur Rechtsordnung der Gesellschaft reicht für Art. 28 V EGBGB nicht aus. BGH NZG 2005, 41.
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Für die Form gelten Ortsform und Geschäftsform gleichrangig (Art. 11 I EGBGB); die Ortsform ist im internationalen Gesellschaftsrecht nicht ausgeschlossen. Bei Formnichtigkeit unterliegt die ersatzweise Geschäftsführung ohne Auftrag dem Recht des Vornahmeorts (Art. 39 I EGBGB); der Herausgabeanspruch folgt dann aus §§ 681 S. 2, 667 BGB. BGH NZG 2005, 41.
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Bestehen zwischen Reiseveranstalter und Verkäufer enge Verflechtungen bis hin zu Gewinnabsprachen und ist die Verkaufsveranstaltung Bestandteil der von Deutschland aus gebuchten Pauschalreise, so ist Art. 29 I Nr. 3, II EGBGB erfüllt. Vertragsstatut ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers; die auf den Abschluss gerichtete Willenserklärung kann nach §§ 312, 355 BGB widerrufen werden. LG Tübingen NJW 2005, 1513.
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Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, gilt dessen Recht für die Schadensregulierung (Art. 40 II EGBGB). Die örtlichen Verkehrsregeln des Unfallorts bleiben als „local data“ für Rechtswidrigkeit und Verschulden maßgeblich. LG Bonn NJW 2005, 1873.
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Wechselt der Unterhaltsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt, bestimmt das neue Unterhaltsstatut (Art. 4 HUÜ 1973 / Art. 18 I EGBGB) den Maßstab für die Abänderung des ausländischen Titels. Das Unterhaltsstatut versteinert nicht; Art. 4 II HUÜ gilt auch für Abänderungsklagen. OLG Köln NJW-RR 2005.
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Das Personalstatut einer US-amerikanischen Gesellschaft richtet sich nach Art. XXV Abs. 5 S. 2 des Deutsch-Amerikanischen Freundschaftsvertrags (i. V. mit Art. 3 II EGBGB) nach dem Gründungsrecht, unabhängig vom tatsächlichen Verwaltungssitz. Soweit ein „genuine link“ zum Gründungsstaat verlangt wird, genügt bereits eine geringe wirtschaftliche Tätigkeit; das Erfordernis korrigiert die Anerkennung nur in extremen Missbrauchsfällen. BGH GRUR 2005, 55.
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Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer nach dem Companies Act wirksam gegründeten private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland richtet sich nach dem Gründungsrecht. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit folgt, dass das Personalstatut auch die persönliche Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern erfasst. BGH NJW 2005, 1648.
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Art. 49, 54 AEUV (früher Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen Ltd. wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister analog § 11 II GmbHG persönlich haften zu lassen. Die bewusste Ausnutzung unterschiedlicher Gesellschaftsrechte ist für sich kein Missbrauch. BGH NJW 2005, 1648.
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Gehört der Erblasser mehreren Staaten an, ohne Deutscher zu sein, ist nach Art. 5 I 1, 25 I EGBGB das Recht des Staates berufen, mit dem er am engsten verbunden ist. Maßgebend sind alle objektiven Umstände (Vermögen, Beruf, Familie, politische Rechte, Sprache, Kultur); eine pauschale Anknüpfung an die zuletzt erworbene Staatsangehörigkeit scheidet aus. BayObLG ZEV 2005, 165 (JuS 2006, 186).
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Art. 25 I EGBGB beruft das Heimatrecht als Gesamtstatut (Nachlasseinheit). Art. 3 III EGBGB führt bei in Spanien belegenen Nachlassgegenständen nicht zur lex rei sitae, weil Art. 9 Nr. 8 Código Civil ebenfalls an die Staatsangehörigkeit anknüpft. BayObLG NJW-RR 2004, 1522.
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Die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen unterliegt dem Erbstatut. Hat der Erblasser unter den Vorstellungen eines anderen Rechts testiert, ist der wirkliche Wille nach §§ 133, 2084 BGB zu ermitteln; der Inhalt des „falschen“ Rechts darf zur Willensermittlung herangezogen und sodann in Institute des Erbstatuts übersetzt werden. Die Ortsform (Art. 26 I Nr. 2 EGBGB) bleibt unberührt. BayObLG NJW-RR 2004, 1522.
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Die Scheidung unterliegt Art. 17 I 1 EGBGB i. V. mit dem Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Fehlt aktuelle gemeinsame Staatsangehörigkeit, verweisen Art. 17 I 1, 14 I Nr. 1 Alt. 2 EGBGB als Gesamtverweisung (Art. 4 I EGBGB) auf das Recht der letzten gemeinsamen Staatsangehörigkeit. Nimmt dieses IPR die Verweisung nicht an und knüpft es an den gemeinsamen Wohnsitz an, ist der Renvoi anzunehmen. KG NJW 2005, 2562 (JuS 2006, 85).
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Die Vertretung in der Erklärung der Eheschließung ist Formfrage und richtet sich nach der Ortsform (Art. 11, 13 I EGBGB). Eine im Ausland formgültig geschlossene Handschuhehe ist im Inland anzuerkennen, wenn eine Willensvertretung den Umständen nach ausgeschlossen ist. Willensvertretung gehört zum Eheschließungsstatut (Art. 13 I EGBGB, § 1311 BGB) und verstößt bei Beteiligung eines Deutschen gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB); fehlt eine den Partner genau bezeichnende Vollmacht, kann die Feststellung gleichwohl aus Umständen außerhalb der Urkunde folgen. KG NJOZ 2004, 2138.
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Der Zwang, an einer Get-Scheidung mitzuwirken (Erzwingungshaft, Strafunterhalt), ist mit Art. 4 GG, Art. 9 EMRK und Art. 6 EGBGB unvereinbar. Bei deutschem Scheidungsstatut (Art. 17 I 1, 14 EGBGB) kann eine ausländische Privatscheidung das Inland nicht binden; eine zerrüttete Ehe darf deshalb im Inland nach §§ 1564 ff. BGB geschieden werden. OLG Oldenburg JuS 2006, 1133 (BeckRS 2006, 04794).
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Der pauschalierte Zugewinnausgleich des § 1371 I BGB ist güterrechtlich zu qualifizieren (Art. 15 EGBGB). Bei deutschem Güterstatut und ausländischem Erbstatut (Art. 25 I EGBGB) findet die erbrechtliche Viertelerhöhung gleichwohl nicht statt, weil das Erbstatut die Quote bestimmt und diese keiner Anpassung unter Billigkeitsgesichtspunkten zugänglich ist. OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 740.
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Lässt das ausländische Erbstatut einen erbrechtlichen Zugewinnausgleich nicht zu, bleibt der schuldrechtliche Ausgleich nach §§ 1373 ff. BGB. §§ 1371 III, 1372 BGB stehen dem nicht entgegen; sie sind nur auf das deutsche Erbrecht abgestimmt. OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 740.
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Die Wirksamkeit einer ausländischen Adoption ist im Unterhaltsprozess als Vorfrage nach § 16a FGG zu prüfen; ein behördlicher Adoptionsbeschluss steht einer gerichtlichen Entscheidung gleich. Das Adoptionsstatut bestimmt Art. 22 I EGBGB (Heimatrecht des Annehmenden). Eine nachgefertigte Geburtsurkunde und die Zustimmung des leiblichen Elternteils ersetzen die fehlende Adoptionsentscheidung nicht; die unterhaltsbegründende Kindschaft muss der Anspruchsteller beweisen. OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 159.
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Ist bei einer Kollision zweier Pistenbenutzer keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere oder obere Fahrer, spricht eine widerlegliche Vermutung für beiderseitigen Verstoß gegen die FIS-Regeln 1 und 2 (Sorgfalt; Sichtfahrt) und für eine Quote 50:50. Ist ein Beteiligter Snowboardfahrer, ist zu dessen Lasten (60:40) die höhere Aufprallmasse, die schwerere Steuerbarkeit und der tote Winkel beim backside turn zu berücksichtigen. LG Bonn NJW 2005, 1873.