§ 99 GG
- Art. 99 GG
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
2 Fundstellen
- Definitionen ÖffRechtSchema
- GrundrechteSchema
Spezifische Rechtsschutzmöglichkeit zur Rüge einer Grundrechtsverletzung: Verfassungsbeschwerde vor dem…