§ 1228 BGB
- § 1228 Abs. 2 BGB
- §§ 1228 ff. BGB
Befriedigung durch Pfandverkauf
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Einigung über die Merkmale des § 1205 Abs. 1 Satz 1 BGB › Verfügung · Privatverkauf einer verpfändeten Sache › Mängel
- SicherungsübereignungSchema
Verwertung des Sicherungsgutes