§ 140 BGB
- § 140 BGB
Umdeutung
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
7 Fundstellenin 6 Schemata
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Außerordentliche Kündigung · Wichtiger Grund iSv § 626 I BGB › Wichtiger Grund, der
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Zweiterwerb vom Berechtigten
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Nachfolgeklausel (Bindung des Erblassers erst mit Erbfall) › Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel…
- SicherungsübereignungSchema
Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung
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