Zum Inhalt springen

§ 1233 BGB

  • § 1233 Abs. 1 BGB
  • § 1233 Abs. 2 BGB
  • § 1233 BGB
  • §§ 1233 Abs. 1, 1235, 1242 BGB
  • §§ 1233 Abs. 1, 1235, 383 Abs. 3, 433, 156, 929 BGB
  • §§ 1233 ff. BGB

Ausführung des Verkaufs

(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.

(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.

6 Fundstellenin 2 Schemata

  • Pfandrecht an beweglichen SachenSchema

    Gegenstand › Geld? · Privatverkauf einer verpfändeten Sache · Weitere Möglichkeiten zur Verwertung einer verpfändeten Sache neben dem Privatverkauf (§§ 1233 Abs. 1, 1235… · Verwertung des Pfandrechts

  • SicherungsübereignungSchema

    Verwertung des Sicherungsgutes