§ 631 BGB
- § 631 Abs. 1 BGB
- § 631 BGB
- §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB
- §§ 631, 328 Abs. 1 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
10 Fundstellenin 6 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Arbeitsvertrag › Dienstvertrag, § 611 BGB
- ErfüllungAnspruchsziel
Definitionsnormen der im BGB typisierten Verträge · §§ 635, 634 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung)
- HerausgabeAnspruchsziel
- VertragsrechtSchema
Werkvertrag › Abnahme i.S.d. § 640 BGB · Werkvertrag › Ansprüche des Bestellers aus den §§ 633 ff. BGB · Prüfung von Rücktritt und Minderung gem. §§ 634 Nr. 3 Fall 1 und 2, 636, 323 / 326; 638 BGB
- KlausurbearbeitungSchema
Übliche Argumentationsmuster
- SchadensersatzAnspruchsziel
§ 634 Nr. 4, § 280 ff. / 311a Abs. 2 BGB