§ 546 BGB
- § 546 Abs. 1 BGB
- § 546 BGB
- §§ 546, 546a BGB
- §§ 546, 604, 695 BGB
Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Möglichkeiten, eine beim Besitzmittler befindliche Sache zu veräußern
- HerausgabeAnspruchsziel
- VertragsrechtSchema
Wichtige Ansprüche Vermieter gegen Mieter · § 566 BGB · Werkvertrag