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§ 667 BGB

  • § 667 BGB
  • §§ 667, 677 BGB
  • §§ 667, 681 S. 2 BGB
  • §§ 667, 681 Satz 2, 677 BGB
  • §§ 667, 681 Satz 2, 687 Abs. 2 BGB

Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

6 Fundstellenin 4 Schemata

  • HerausgabeAnspruchsziel
  • VertragsrechtSchema

    Rechtsfolge › Für den Geschäftsherrn · Angemaßte Eigengeschäftsführung, § 687 Abs. 2 BGB › Rechtsfolge

  • NutzungsersatzAnspruchsziel
  • Verwaltungsrecht ATSchema

    Mögliche Ansprüche › Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer: