§ 1000 BGB
- § 1000 BGB
- §§ 1000 ff. BGB
- §§ 1000 i.V.m. §§ 994 ff. BGB
- §§ 1000 i.V.m. 994 ff. BGB
Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
8 Fundstellenin 7 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB: › Richtig ist es, mit der h.M. in den §§ 994…
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Erwerb der Vormerkung › Bestand des nachweislich falschen aber eingetragenen Datums
- HerausgabeAnspruchsziel
§ 985 BGB (i.V.m. §§ 1011, 432 BGB)
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Schutz des Werkunternehmers bei Reparatur bestellerfremder Sachen
- Rechtshemmende EinwendungenSchema
- Zustimmung zur GrundbuchberichtigungAnspruchsziel
§ 894 BGB › Keine Einreden