§ 611 BGB
- § 611 BGB
- §§ 611 Abs. 1, 615, 293 ff. BGB
- §§ 611 ff. BGB
- §§ 611 i.V.m. 315 BGB
- §§ 611, 242 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
12 Fundstellenin 4 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Arbeitsvertrag · Pflichten des Arbeitgebers › Beschäftigungspflicht · Beschäftigungspflicht › Weiterbeschäftigungsanspuch während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses · Lohn ohne Arbeit › Ausnahme „Lohn ohne Arbeit“ · Betriebsrisikolehre, § 615 S. 3 BGB › Rechtsfolge
- ErfüllungAnspruchsziel
Definitionsnormen der im BGB typisierten Verträge · §§ 611 Abs. 1, 615, 293 ff. BGB (Lohnzahlung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers) › Anspruch entstanden
- HerausgabeAnspruchsziel
- VertragsrechtSchema
Werkvertrag › Abgrenzung · ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung › Geschäftsführer darf weder vom Geschäftsherren beauftragt noch ihm…