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§ 273 BGB

  • § 273 Abs. 1 BGB
  • § 273 Abs. 1 und 2 BGB
  • § 273 Abs. 2 BGB
  • § 273 BGB
  • §§ 273, 100 BGB
  • §§ 273, 320 BGB
  • §§ 273, 320, 770 Abs. 2 BGB

Zurückbehaltungsrecht

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

18 Fundstellenin 13 Schemata

  • 985, 986 und EBVSchema

    § 986 Abs. 2 BGB (analog) (mitgenommenes Recht zum Besitz) › Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz · Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:

  • ArbeitsrechtSchema

    Fürsorgepflicht › Pflichtverletzung

  • BereicherungsrechtSchema

    § 813 BGB (Sonderfall der concitio indebeti) · Rechtsgrundlagen › Im Normalfall sind die beiderseits erbrachten Leistungen zumindest wertmäßig noch… · Saldotheorie: Wegen der Schwäche der Zweikondiktionenlehre ist die Rspr. früh dazu übergegangen, Leistung und…

  • DefinitionenSchema

    Synallgma › besondere Bedeutung bei

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch

  • HandelsrechtSchema

    Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB › Schuldrecht AT · Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB

  • HerausgabeAnspruchsziel

    § 985 BGB (i.V.m. §§ 1011, 432 BGB)

  • VertragsrechtSchema

    Einwendungen und Einreden des Bürgen gegenüber dem Gläubiger / gegenüber dem Schuldner

  • Rechtshemmende EinwendungenSchema
  • Schuldrecht ATSchema

    „Durchsetzbarkeit des Anspruchs“ beim Schuldnerverzug

  • VerwaltungsR ATSchema

    Rechtsgrundlagen für Rücknahme und Widerruf:

  • ZPOSchema

    Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO › Begründetheit

  • Zustimmung zur GrundbuchberichtigungAnspruchsziel

    § 894 BGB › Keine Einreden