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§ 111 StGB

  • § 111 StGB
  • §§ 111, 159 StGB

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • BeteiligungSchema

    Anstiftung · Subjektiver Tatbestand › Haupttat

  • DefinitionenSchema

    Teilnahme › Unterschied zwischen versuchter Teilnahme und Teilnahme am Versuch