§ 1578 BGB
- § 1578 Abs. 1 2 BGB
- § 1578 Abs. 1 BGB
- § 1578 Abs. 1 Satz 4 BGB
- § 1578 BGB
Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- Familie ErbSchema
Voraussetzungen, unter denen ein geschiedener Ehegatte nachträglich Unterhalt verlangen kann: › Bedürftigkeit…
- FamilienrechtSchema
Unterhaltsanspruch des nicht mehr verheirateten Ehegatten › Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten · Unterhaltsanspruch des nicht mehr verheirateten Ehegatten