§ 1303 BGB
- §§ 1303, 1304 BGB
Ehemündigkeit
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
2 Fundstellen
- Familie ErbSchema
Eheschließung
- FamilienrechtSchema
Eheschließung