§ 135 BGB
- § 135 Abs. 2, § 136 BGB
- §§ 135 Abs. 2, 136 BGB
- §§ 135 Abs. 2, 932 ff. BGB
- §§ 135, 136 BGB
- §§ 135, 136; 161; 1365, 1369 BGB
Gesetzliches Veräußerungsverbot
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
5 Fundstellenin 4 Schemata
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
§ 929 Satz 1 BGB › Verfügungsberechtigung (alternativ) · möglich › relative Verfügungsbeschränkungen
- FamilienrechtSchema
- GrundpfandrechteSchema
Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme…
- ZPOSchema
Vollstreckung in Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte, sog. Drittschuldner › Wirkungen des Pfändungs…