§ 1357 BGB
- § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB
- § 1357 BGB
- §§ 1357 Abs. 3 i.V.m. 1567 Abs. 1 BGB
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
12 Fundstellenin 4 Schemata
- DefinitionenSchema
Wirkungen › Allgemeine Wirkungen · Güterrechtliche Wirkungen › Gesetzlich (Regelfall): Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1391 BGB
- ErbrechtSchema
§ 1357 BGB › Anwendbarkeit · § 1357 BGB › Kein Ausschluss
- Familie ErbSchema
Ehewirkungen › Allgemeine Wirkungen · Voraussetzungen des § 1357 BGB: · Subsidiär: Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB
- FamilienrechtSchema
§ 1357 BGB · § 1357 BGB › Kein Ausschluss