§ 1363 BGB
- § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB
- §§ 1363–1391 BGB
- §§ 1363 ff. BGB
Zugewinngemeinschaft
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
6 Fundstellenin 3 Schemata
- DefinitionenSchema
Wirkungen › Güterrechtliche Wirkungen · Güterrechtliche Wirkungen › Gesetzlich (Regelfall): Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1391 BGB
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