§ 1306 BGB
- §§ 1306–1308 BGB
Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
2 Fundstellen
- Familie ErbSchema
Eheschließung
- FamilienrechtSchema
Eheschließung