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§ 1581 BGB

  • § 1581 BGB

Leistungsfähigkeit

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

2 Fundstellen

  • Familie ErbSchema

    Voraussetzungen, unter denen ein geschiedener Ehegatte nachträglich Unterhalt verlangen kann:

  • FamilienrechtSchema

    Unterhaltsanspruch des nicht mehr verheirateten Ehegatten