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§ 1584 BGB

  • § 1584 BGB

Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

2 Fundstellen

  • Familie ErbSchema

    Voraussetzungen, unter denen ein geschiedener Ehegatte nachträglich Unterhalt verlangen kann:

  • FamilienrechtSchema

    Unterhaltsanspruch des nicht mehr verheirateten Ehegatten