§ 1589 BGB
- § 1589 BGB
- §§ 1589, 1585b, 1586 BGB
Verwandtschaft
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
3 Fundstellenin 2 Schemata
- Familie ErbSchema
Voraussetzungen, unter denen ein geschiedener Ehegatte nachträglich Unterhalt verlangen kann: · Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs eines Kindes
- FamilienrechtSchema
Unterhaltsanspruch eines Kindes