§ 70 GG
- Art. 70 -75 GG
- Art. 70 GG
- Art. 70 I GG
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
3 Fundstellenin 1 Schema
- StaatsorganisationsRSchema
konkurrierende Kompetenz › Muss Art. 72 II GG auch beim Erlass von VOs beachtet werden? · Geschriebene Bundeskompetenzen › Rahmengesetzgebungskompetenz.: der Bund steckt durch Gesetz einen Rahmen und…