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§ 42 GG

  • Art. 42 I 1 GG
  • Art. 42 I 2 GG
  • Art. 42 I GG
  • Art. 42 II 1 GG
  • Art. 42 II GG

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

4 Fundstellenin 1 Schema

  • StaatsorganisationsRSchema

    Wesentlicher Unterschied zwischen Staatsstaaten und Flächenstaaten hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen… · „Ruhendes Mandat“: Ein Abgeordneter, der ein Regierungsamt übernimmt, lässt sein Mandat ruhen und überlässt… · Hauptaufgabe: Wahrnehmung der Aufgaben der Exekutive iRd Gewaltenteilung. Bundesregierung ist die… · Gesetzgebungsverfahren › Beschlussfassung im Bundestag