§ 71 GG
- Art. 71, 73 GG
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
2 Fundstellen
- PraxishinweiseSchema
- StaatsorganisationsRSchema
Geschriebene Bundeskompetenzen