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§ 137 StPO

  • § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO
  • § 137 StPO

Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2 Fundstellenin 1 Schema

  • StPOSchema

    Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung › Nemo tenetur – Grundsatz · Haftbefehl im Rahmen der Untersuchungshaft