Bankrecht
Zivilrecht · ZR · 16 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Aufsicht und banktypisches Geschäft nach geltendem Stand: KWG, WpIG, GwG, EinSiG. Aus dem Überblick Bankrecht.
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Wer im Inland gewerbsmäßig oder in kaufmännischem Umfang Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Teilakte im Inland oder auf Deutschland ausgerichteter Vertrieb begründen Inlandsbezug. § 32 KWG; § 15 WpIG.
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Bankgeschäfte sind namentlich Einlagen-, Kredit-, Depot-, Giro-, Garantie-, Emissions- und E-Geld-Geschäft sowie die Tätigkeit als zentraler Kontrahent. Finanzdienstleistungen umfassen unter anderem Anlagevermittlung, Anlageberatung, Finanzportfolioverwaltung und Eigenhandel; Wertpapierinstitute stehen unter dem WpIG. § 1 Abs. 1, 1a KWG; § 2 WpIG.
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Die Erlaubnis setzt geeignete Geschäftsleiter, Inhaberkontrolle, Geschäftsplan, Anfangskapital und eine tragfähige Organisation voraus. Das Anfangskapital liegt je nach Erlaubnis zwischen 50.000 € und 25 Mio. €. § 32, § 33 KWG; Art. 9 CRR; § 16 WpIG; § 2 PfandBG.
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Der deutsche Markt gliedert sich in Privatbanken, öffentlich-rechtliche Institute und Genossenschaftsbanken. CRR-Kreditinstitute nutzen den Europäischen Pass; Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sind unionsrechtlich abgeschafft. Art. 49 AEUV; §§ 24a, 53b KWG.