Zum Inhalt springen
~/vertretbar
hinweis
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Überschrift
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Norm
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand

Bankrecht

Zivilrecht · ZR · 16 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Aufsicht und banktypisches Geschäft nach geltendem Stand: KWG, WpIG, GwG, EinSiG. Aus dem Überblick Bankrecht.

I.
Bankaufsicht und Geschäftmelden
1.
Bankrecht

Bankrecht ist die Gesamtheit der Normen über das banktypische Geschäft der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Es umfasst Aufsichtsrecht und Zivilrecht.

melden
2.
Erlaubnispflicht

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in kaufmännischem Umfang Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Teilakte im Inland oder auf Deutschland ausgerichteter Vertrieb begründen Inlandsbezug. § 32 KWG; § 15 WpIG.

melden
3.
Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen

Bankgeschäfte sind namentlich Einlagen-, Kredit-, Depot-, Giro-, Garantie-, Emissions- und E-Geld-Geschäft sowie die Tätigkeit als zentraler Kontrahent. Finanzdienstleistungen umfassen unter anderem Anlagevermittlung, Anlageberatung, Finanzportfolioverwaltung und Eigenhandel; Wertpapierinstitute stehen unter dem WpIG. § 1 Abs. 1, 1a KWG; § 2 WpIG.

melden
4.
Erlaubnisverfahren

Die Erlaubnis setzt geeignete Geschäftsleiter, Inhaberkontrolle, Geschäftsplan, Anfangskapital und eine tragfähige Organisation voraus. Das Anfangskapital liegt je nach Erlaubnis zwischen 50.000 € und 25 Mio. €. § 32, § 33 KWG; Art. 9 CRR; § 16 WpIG; § 2 PfandBG.

melden
5.
Organisationspflichten

Institute müssen Strategie, interne Kontrollen, Revision, IT-Sicherheit, Geldwäscheprävention und Dokumentation vorhalten. Maßstab sind die MaRisk. Kernentscheidungen und die Gesamtrisikosteuerung sind nicht auslagerbar. § 25a, § 25b KWG.

melden
6.
Geschäftsleiter

Mindestens zwei Geschäftsleiter müssen zuverlässig, fachlich geeignet und eigenverantwortlich sein. Die Eignung wird regelmäßig durch dreijährige vergleichbare Leitungserfahrung vermutet. § 25c, § 33 KWG.

melden
7.
Eigenmittel

Institute müssen angemessene Eigenmittel vorhalten. Die harte Untergrenze bleibt 8 % der risikogewichteten Aktiva; dazu treten Kapitalpuffer und die Säulen II und III. § 10 KWG; Art. 92, 129 ff. CRR.

melden
8.
Liquidität

Mittel sind so anzulegen, dass jederzeit ausreichende Zahlungsbereitschaft besteht. Konkretisieren das LCR, NSFR und die nationalen Liquiditätsvorgaben. § 11 KWG; Art. 412, 413 CRR.

melden
9.
Großkredite

Kredite an einen Kreditnehmer oder eine Risikoeinheit, die 10 % der anrechenbaren Eigenmittel erreichen, sind Großkredite und anzeigepflichtig. Die Einzelobergrenze beträgt grundsätzlich 25 %. Art. 387 ff., 392, 395 CRR; § 13 KWG; § 19 Abs. 2 KWG.

melden
10.
Geldwäscheprävention

Verpflichtete müssen Kunden identifizieren, Aufzeichnungen führen, Verdachtsmeldungen erstatten und interne Sicherungsmaßnahmen vorhalten. §§ 10 ff., 43, 4–6 GwG.

melden
11.
Einlagensicherung

Die gesetzliche Deckung beträgt 100.000 € je Einleger und Institut, in bestimmten Lebenssachverhalten vorübergehend bis 500.000 €. Wertpapierverbindlichkeiten sichert das AnlEntG. § 8 EinSiG; AnlEntG.

melden
12.
Institutsinsolvenz

Das Insolvenzantragsrecht steht der BaFin zu. Finanzsicherheiten und bestimmte Aufrechnungsvereinbarungen sind insolvenzfest; grenzüberschreitende Fälle folgen dem Herkunftsstaatsprinzip. § 46b KWG; § 1 Abs. 17 KWG; § 166 InsO; § 104 InsO; SAG.

melden
13.
Darlehen und Verbraucherschutz

Der allgemeine Darlehensvertrag steht in §§ 488–490 BGB, das Verbraucherdarlehen in §§ 491–505 BGB. Zinseszinsen sind grundsätzlich verboten. §§ 248, 289, 301 BGB; §§ 246, 288 BGB; §§ 352, 353 HGB.

melden
14.
Dreisäulenmarkt und Europäischer Pass

Der deutsche Markt gliedert sich in Privatbanken, öffentlich-rechtliche Institute und Genossenschaftsbanken. CRR-Kreditinstitute nutzen den Europäischen Pass; Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sind unionsrechtlich abgeschafft. Art. 49 AEUV; §§ 24a, 53b KWG.

melden
15.
Aufsicht nur im öffentlichen Interesse

Die BaFin handelt nur im öffentlichen Interesse. Eine Amtshaftung wegen unterlassener oder fehlerhafter Aufsicht ist ausgeschlossen. § 4 Abs. 4 FinDAG.

melden