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Schiedsgerichtsbarkeit

Zivilrecht · ZR · 71 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Schiedsvereinbarung, Verfahren, Spruch und Vollstreckung nach dem 10. Buch der ZPO. Aus der Vorlesung Schiedsgerichtsbarkeit.

I.
Schiedsvereinbarungmelden
1.
Private Gerichtsbarkeit

Schiedsgerichtsbarkeit beruht auf Parteiautonomie und ist materielle Rechtsprechung: unabhängige Streitentscheidung unter Anwendung des Rechts. Der Schiedsspruch steht einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist nach Exequatur vollstreckbar. §§ 1029, 1042 Abs. 3, 1051, 1055, 1060, 1061 ZPO.

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2.
Rechtsquellen

Maßgeblich ist das 10. Buch der ZPO nach dem UNCITRAL-Modellgesetz. Schiedsregeln gelten nur kraft Parteivereinbarung und nur im dispositiven Spielraum des staatlichen Schiedsrechts. §§ 1025 ff., 1042 Abs. 3 ZPO.

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3.
Räumlicher Anwendungsbereich

Deutsches Schiedsverfahrensrecht gilt, wenn der Schiedsort in Deutschland liegt. Sitzungen können anderswo oder virtuell stattfinden; der Schiedsort bleibt Anknüpfung und qualifiziert den Spruch als Inlandsspruch. §§ 1025 Abs. 1, 1043, 1054 Abs. 3, 1059, 1060 ZPO.

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4.
Ad hoc und institutionell

Ad hoc schwebt unter §§ 1025 ff. ZPO oder unter vereinbarten Regeln; institutionell administriert eine Institution Klagezustellung, Bestellung und Spruchkontrolle. Ad hoc ist gestaltungsfreier, versagt aber bei unkooperativen Parteien.

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5.
Schiedsfähigkeit

Vermögensrechtliche Ansprüche sind stets schiedsfähig; bei nichtvermögensrechtlichen entscheidet die Vergleichsfähigkeit. Ausschließliche Zuständigkeit, Gestaltungswirkung und Unverzichtbarkeit schließen die Schiedsfähigkeit nicht aus. § 1030 Abs. 1, 3 ZPO.

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6.
Grenzen der Schiedsfähigkeit

Unwirksam ist die Vereinbarung über den Bestand eines inländischen Wohnraummietverhältnisses, außer Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB. Nicht schiedsfähig sind namentlich die Patentnichtigkeitsklage und die Insolvenzanfechtung. § 1030 Abs. 2, 3 ZPO; § 81 PatG; §§ 103, 129 ff. InsO.

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7.
Begriff und Rechtsnatur

Die Schiedsvereinbarung ist Prozessvertrag, als selbständiger Vertrag oder als Klausel im Hauptvertrag. Sie ist vom kommerziellen Hauptvertrag zu trennen. § 1029 Abs. 1, 2 ZPO; § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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8.
Separabilität

Die Unwirksamkeit des Hauptvertrags lässt die Schiedsvereinbarung unberührt. Die Beendigung des Hauptvertrags beendet sie nicht. § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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9.
Zustandekommen

Sie kommt wie ein materiell-rechtlicher Vertrag zustande; Geschäftsfähigkeit und Anfechtung wegen Willensmängeln richten sich nach dem BGB. §§ 104 ff., 119 ff., 145 ff. BGB; § 1029 ZPO.

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10.
Bestimmtheit und Auslegung

Bezugspunkt ist ein Rechtsverhältnis, nicht sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien. Die Klausel über alle Streitigkeiten aus dem Vertrag erfasst auch deliktische und bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche. § 1029 Abs. 1 ZPO.

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11.
Form bei Handelsgeschäften

Gültigkeitsform: unterzeichnetes Dokument oder gewechselte Nachrichten, die den Nachweis sichern; kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Bezugnahme, die die Klausel zum Vertragsbestandteil macht. § 1031 Abs. 4 ZPO (Konnossement) ist entfallen. § 1031 Abs. 1–3 ZPO; Art. II UNÜ.

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12.
Form bei Verbrauchern

Eigenhändig unterzeichnete Urkunde, die nur schiedsverfahrensbezogene Abreden enthält, oder elektronische Form; notarielle Beurkundung ersetzt das Trennungsgebot. § 1031 Abs. 5 ZPO; § 126a BGB.

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13.
Heilung des Formmangels

Die rügelose Einlassung zur Hauptsache vor dem Schiedsgericht heilt den Formmangel. § 1031 Abs. 6 ZPO.

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14.
AGB-Kontrolle

Trotz Prozessvertrag gelten §§ 305 ff. BGB. Die Klausel als solche ist nicht unangemessen; ein unfaires Verfahren oder Abweichungen von §§ 1025 ff. zu Lasten des Verbrauchers sind es. §§ 305 ff., 307 BGB.

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15.
Sperrwirkung

Die Vereinbarung begründet eine prozesshindernde Einrede, die nicht von Amts wegen geprüft wird und vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu erheben ist. Staatliche Klage und Streit um die Wirksamkeit hindern Schiedsklage und Fortsetzung nicht. § 1032 Abs. 1, 3 ZPO.

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16.
Vorab-Feststellung

Zulässig sind positive und negative Feststellungsklagen über die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. § 1032 Abs. 2 ZPO.

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17.
Wirksamkeitsprüfung und Undurchführbarkeit

Das staatliche Gericht prüft die Vereinbarung in jeder Richtung; abgewiesen werden darf die Klage nur nach Feststellung der Wirksamkeit. Undurchführbar ist die Vereinbarung, wenn die Gegenpartei die Kosten nicht aufbringt und die andere sie nicht übernimmt. § 1032 Abs. 1 ZPO.

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18.
Kompetenz-Kompetenz

Das Schiedsgericht entscheidet über die eigene Zuständigkeit einschließlich Bestand und Reichweite der Vereinbarung, aber nicht endgültig. Den staatlichen Kontrollzugriff können die Parteien nicht abbedingen. § 1040 Abs. 1, 3 ZPO; § 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPO.

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19.
Zuständigkeitsrüge

Das Schiedsgericht prüft die Zuständigkeit nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge, die mit der Klagebeantwortung zu erheben ist. Versäumung präkludiert im Schiedsverfahren und später in Aufhebung und Exequatur. §§ 1040 Abs. 2, 1046 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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20.
Rügelose Einlassung

Unterbleibt die Rüge, wird das Schiedsgericht zuständig; die Einlassung zur Hauptsache heilt zugleich den Formmangel. §§ 1031 Abs. 6, 1040 Abs. 2 ZPO.

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21.
Verneinung der Kompetenz

Die Schiedsklage wird abgewiesen, nach h. M. durch Prozessschiedsspruch. Dagegen findet § 1059 ZPO statt. §§ 1056 Abs. 2 Nr. 3, 1059 ZPO.

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22.
Rechtsnachfolge

Gebunden sind Parteien und Nachfolger: Erben, Testamentsvollstrecker, Zessionare, Vertragsübernehmer und der Insolvenzverwalter. Nicht gebunden sind Bürgen wegen der Hauptschuld und Organe wegen persönlicher Haftung.

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23.
Beendigung der Schiedsvereinbarung

Sie endet durch Zweckerreichung im Spruch, außerordentliche Kündigung und im Zweifel nicht durch Aufhebung des Spruchs. Insolvenz und Ende des Hauptvertrags beenden sie nicht. §§ 1040 Abs. 1 Satz 2, 1059 Abs. 5 ZPO.

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24.
Einseitige Anordnung

Testament, Stiftungsgeschäft, Auslobung und Preisausschreiben können Schiedsgerichtsbarkeit anordnen; Formerfordernis ist das der letztwilligen Verfügung. § 1066 ZPO.

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25.
Satzungsmäßige Schiedsklauseln

Klauseln in Vereins- und Gesellschaftssatzungen sind analog § 1066 zulässig; § 1031 ZPO gilt nicht. Bei Beschlussmängeln muss das Verfahren den §§ 246 ff. AktG äquivalent sein. § 1066 ZPO.

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II.
Verfahrenmelden
1.
Beginn und Verjährung

Das Verfahren beginnt mit Empfang des Schiedsgesuchs, nicht mit der Schiedsklage. Der Beginn hemmt die Verjährung. §§ 1044, 1046 Abs. 1 ZPO; § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB.

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2.
Keine Rechtshängigkeit

Der Beginn begründet keine Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 ZPO. Zwischen Schiedsgerichten gilt § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog; gegenüber dem staatlichen Gericht nicht, weil die Vereinbarung nur per Einrede wirkt. §§ 261, 1032 Abs. 1 ZPO.

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3.
Schiedsort

Primär Parteivereinbarung, sonst Bestimmung durch das Schiedsgericht. Er knüpft deutsches Schiedsrecht an und qualifiziert den Inlandsspruch; er ist nicht der Ort der Sitzungen. §§ 1025 Abs. 1, 1043, 1054 Abs. 3 ZPO.

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4.
Verfahrenssprache

Parteien, sonst das Schiedsgericht; Übersetzungen sind möglich, nicht zwingend. Stets zu wahren ist die Verfahrensfairness. §§ 1042 Abs. 1, 1045 ZPO.

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5.
Zusammensetzung

Anzahl nach Vereinbarung, sonst drei. § 1034 Abs. 1 ZPO schützt vor Übergewicht einer Partei, nicht vor Befangenheit des Einzelnen. Rechtsfolge: nur die Ernennungsklausel fällt. §§ 1034, 1036 ZPO.

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6.
Kein Richten in eigener Sache

Partei, gesetzlicher Vertreter, Leitungsorgane juristischer Personen und Gesellschafter im Streit mit der Gesellschaft können nicht Schiedsrichter sein. §§ 1034 Abs. 2, 1036 ZPO.

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7.
Bestellung

Vorrang hat die Parteivereinbarung. Hilfsweise ernennt jede Seite einen Schiedsrichter, diese den Obmann; sonst das OLG auf Parteiantrag. §§ 1035, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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8.
Prüfung im Bestellungsverfahren

Hält eine Partei die Vereinbarung für unwirksam und verweigert die Benennung, prüft das Gericht nach h. M. nur offensichtliche Mängel. Der Einwand bleibt für die Aufhebung erhalten. §§ 1035 Abs. 3–5, 1040 Abs. 3, 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPO.

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9.
Qualifikation

Nur natürliche, voll geschäftsfähige Personen; juristische Kenntnisse sind nicht nötig. Richter und Beamte brauchen Genehmigung; sie ist keine Ernennungsvoraussetzung. § 1035 ZPO; § 40 DRiG.

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10.
Neutralität und Offenlegung

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit: keine persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen, keine Vorbefassung. Offenzulegen sind Umstände, die Zweifel wecken können. §§ 1035 Abs. 5, 1036 Abs. 1 ZPO.

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11.
Ablehnung

Enger als die Offenlegung: berechtigte Zweifel, Orientierung an §§ 41, 42 ZPO. Präklusion bei positiver Kenntnis schon bei der Bestellung. § 1036 Abs. 2 ZPO.

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12.
Ablehnungsverfahren

Parteivereinbarung und Institutionsregeln haben Vorrang, der Weg zum staatlichen Gericht muss offen bleiben. Sonst Gesuch an das Schiedsgericht binnen zwei Wochen; gegen die Zurückweisung Antrag an das OLG binnen eines Monats. §§ 1037, 1059 Abs. 2 Nr. 1d, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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13.
Entscheidung über die Ablehnung

Stufen: Rücktritt des Abgelehnten, Zustimmung der Gegenseite, Schiedsgericht in voller Besetzung, Institution, staatliches Gericht. Erst nach Spruch bekannt gewordene Gründe eröffnen nach h. M. keinen eigenen Rechtsbehelf, nur den verfahrensrechtlichen ordre public. § 1037 Abs. 2, 3 ZPO; § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO.

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14.
Ende des Amts und Ersatzbestellung

Unmöglichkeit, Untätigkeit, Rücktritt, Parteivereinbarung, Institutions- oder Gerichtsentscheidung beenden das Amt. Die Ersatzbestellung wiederholt das ursprüngliche Verfahren. §§ 1035, 1038, 1039 ZPO.

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15.
Schiedsrichtervertrag

Materieller Vertrag jedes Schiedsrichters mit allen Parteien, unabhängig von der Schiedsvereinbarung; h. M. Geschäftsbesorgung. Fehlende richterliche Genehmigung macht den Vertrag unwirksam, nicht die Bestellung und nicht den Spruch. §§ 611 ff., 675 BGB; § 40 Abs. 1 DRiG.

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16.
Vergütung und Haftung

Anspruch gegen beide Parteien als Gesamtschuldner, fällig mit Verfahrensende. Für die Spruchtätigkeit gilt stillschweigend spruchrichterliche Haftungsbeschränkung. §§ 276, 280, 612 Abs. 2, 675, 839 Abs. 2 BGB; §§ 1056 Abs. 3, 1057 ZPO.

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17.
Verfahrensgrundsätze

Gleichbehandlung und rechtliches Gehör, Recht auf anwaltliche Vertretung, Parteiautonomie einschließlich Verweis auf Schiedsregeln, sonst freies Ermessen des Schiedsgerichts. § 1042 Abs. 1–4 ZPO.

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18.
Mündlichkeit, Protokoll, Dritte

Mündliche Verhandlung ist nicht zwingend, aber auf Antrag einer Partei zu gewähren. Protokoll ist nicht vorgeschrieben, mit Blick auf § 1059 ZPO üblich. §§ 1047 Abs. 1, 1042 Abs. 3, 4 ZPO.

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19.
Klage, Änderung, Widerklage

Das Gesuch löst die verfahrens- und materiell-rechtlichen Folgen der Erhebung aus. Änderung und Widerklage sind ohne Zustimmung und Sachdienlichkeit zulässig, wenn das Schiedsgericht zuständig ist oder rügelose Einlassung vorliegt. §§ 1044, 1046, 1040 Abs. 2 ZPO.

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20.
Säumnis

Kein Versäumnisschiedsspruch: Vorbringen gilt nicht als zugestanden. Das Gericht setzt ohne die säumige Partei fort und darf entscheiden. §§ 1048, 1056 Abs. 2 Nr. 1a, Nr. 3 ZPO.

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21.
Beweisaufnahme

Das Schiedsgericht ist nicht an die ZPO-Beweisregeln gebunden; Umfang und Gestaltung stehen in seinem Ermessen. Sachverständige unterliegen dem Neutralitätsgebot. §§ 1042 Abs. 3, 4, 1049 ZPO.

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22.
Rechtshilfe

Das Schiedsgericht hat keine Zwangsbefugnisse. Amtsgericht am Handlungsort hilft auf Antrag von Schiedsgericht oder Partei. Schiedsgerichte sind nicht vorlageberechtigt zum EuGH. §§ 1050, 1062 Abs. 4 ZPO.

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23.
Vertraulichkeit

Die ZPO begründet keine gesetzliche Schweigepflicht; Verhandlungen sind nicht öffentlich. Vertraulichkeit folgt aus Vereinbarung oder Institutionsregeln.

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24.
Anwendbares Sachrecht

Primär das von den Parteien bezeichnete Recht als Sachnormverweisung. Hilfsweise das Recht der engsten Verbindung nach Auffassung des Schiedsgerichts. Handelsbräuche sind zu berücksichtigen. § 1051 Abs. 1, 2, 4 ZPO.

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25.
Grenzen der Rechtswahl

Ob Art. 3 Abs. 3, 6–9, 21 Rom-I-VO das Schiedsgericht binden, ist streitig. Eingriffsnormen und ordre public bleiben über § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO kontrollfähig. § 1051 Abs. 1, 2 ZPO.

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26.
Billigkeit

Ex aequo et bono und lex mercatoria nur bei ausdrücklicher, klarer Ermächtigung; konkludent reicht nicht. § 1051 Abs. 1, 3 ZPO.

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27.
Aufrechnung und Widerklage

Nach deutschem Recht muss das Schiedsgericht für die Gegenforderung zuständig sein; die Schiedsvereinbarung sperrt die Aufrechnung vor staatlichen Gerichten. §§ 1029, 1040 Abs. 2, 1046 Abs. 3 ZPO.

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28.
Mehrparteien und Verbindung

Nach ZPO nur mit Zustimmung aller Parteien und Schiedsrichter. Institutionsregeln erlauben Mehrvertrag und Mehrparteien bei vereinbarer Vereinbarung.

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III.
Spruch und Vollstreckungmelden
1.
Arten des Schiedsspruchs

Endspruch erledigt den Streitgegenstand und beendet das Verfahren; Teilspruch erledigt einen Teil endgültig und ist vollstreckbar erklärbar. Zuständigkeitszwischenentscheid ist kein Schiedsspruch. §§ 1040 Abs. 3, 1048, 1056 ZPO.

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2.
Form und Inhalt

Schriftform, Begründung, Datum und Schiedsort, Unterschriften der Mehrheit — konstitutiv. § 1054 ZPO.

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3.
Wirkung

Formelle Rechtskraft mit dem Vorbehalt des § 1059 ZPO; materielle Rechtskraft nur auf Einrede. Vollstreckbar erst nach Exequatur. §§ 1055, 1059, 1060 ZPO.

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4.
Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut

Funktionales Äquivalent des Prozessvergleichs, damit Inlandsvollstreckung und UNÜ greifen. Das Schiedsgericht prüft Zustandekommen und ordre public. §§ 1053, 1056, 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO; § 794 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4a ZPO.

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5.
Beendigung ohne Spruch

Beschluss bei Säumnis des Klägers, Rücknahme, Parteivereinbarung, Nichtbetreiben oder Unmöglichkeit. Das Amt endet; Wiederaufnahme nur mit Willen beider Parteien und der Schiedsrichter. § 1056 ZPO.

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6.
Kosten

Pflicht zur Billigkeitsentscheidung über die Kostentragung, orientiert an §§ 91 ff. ZPO ohne RVG-Deckel, und zur Festsetzung. Über das eigene Honorar entscheidet das Schiedsgericht nicht. § 1057 ZPO.

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7.
Verzahnung von Aufhebung und Exequatur

Die Vollstreckbarerklärung sperrt den Aufhebungsantrag; ein Aufhebungsgrund sperrt das Exequatur. Rechtskräftig verworfene Gründe sind erledigt. §§ 1059 Abs. 3 Satz 4, 1060 Abs. 2 ZPO.

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8.
Einfache Aufhebungsgründe

Nur auf Rüge und fristgebunden: Unwirksamkeit der Vereinbarung, kein rechtliches Gehör, Entscheidung außerhalb der Vereinbarung, fehlerhafte Bildung oder fehlerhaftes Verfahren. Keine révision au fond. § 1059 Abs. 2 Nr. 1a–d ZPO.

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9.
Qualifizierte Aufhebungsgründe

Von Amts wegen und fristunabhängig im Exequatur: fehlende Schiedsfähigkeit und ordre public. Materieller ordre public verlangt untragbaren Widerspruch, nicht jeden Verstoß gegen zwingendes Recht. §§ 1030, 1059 Abs. 2 Nr. 2a, b ZPO.

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10.
Aufhebungsverfahren

Gestaltungsantrag auf ganze oder teilweise Aufhebung, nicht auf Änderung. Zuständig ist das OLG; Frist drei Monate oder Vereinbarung, Ausschluss unzulässig. §§ 1059 Abs. 3, 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1063 ZPO.

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11.
Wirkungen der Aufhebung

Der Spruch fällt ganz oder teilweise. Auf Antrag Zurückverweisung, wenn Prozessökonomie und Fairness es tragen. Sonst lebt die Vereinbarung im Zweifel wieder auf. § 1059 Abs. 4, 5 ZPO.

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12.
Rechtsbeschwerde

Gegen die obergerichtliche Entscheidung Rechtsbeschwerde zum BGH als Quasi-Revision, einschließlich Verletzung eines Staatsvertrags. §§ 1065, 574 ff. ZPO.

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13.
Exequatur inländischer Sprüche

Antrag mit Spruch oder beglaubigter Abschrift an das OLG. Geprüft werden Existenz und heilbare Form. Das Exequatur schafft den Titel und präkludiert die Aufhebung. §§ 1054, 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1063, 1064 ZPO; § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO.

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14.
Materiell-rechtliche Einwendungen

Erfüllung und ähnliche Einwendungen nur, soweit sie nicht schon an § 767 Abs. 2 ZPO scheitern würden. Aufrechnung mit einer dem Schiedsgericht entzogenen Gegenforderung unterliegt nicht § 767 Abs. 2 ZPO. §§ 767, 1060 ZPO.

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15.
Ausländische Sprüche

Anerkennung und Vollstreckung nach dem UNÜ; Versagungsgründe entsprechen im Kern § 1059 ZPO. § 1061 ZPO; Art. III, V UNÜ.

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