Schiedsgerichtsbarkeit
Zivilrecht · ZR · 71 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Schiedsvereinbarung, Verfahren, Spruch und Vollstreckung nach dem 10. Buch der ZPO. Aus der Vorlesung Schiedsgerichtsbarkeit.
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Schiedsgerichtsbarkeit beruht auf Parteiautonomie und ist materielle Rechtsprechung: unabhängige Streitentscheidung unter Anwendung des Rechts. Der Schiedsspruch steht einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist nach Exequatur vollstreckbar. §§ 1029, 1042 Abs. 3, 1051, 1055, 1060, 1061 ZPO.
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Deutsches Schiedsverfahrensrecht gilt, wenn der Schiedsort in Deutschland liegt. Sitzungen können anderswo oder virtuell stattfinden; der Schiedsort bleibt Anknüpfung und qualifiziert den Spruch als Inlandsspruch. §§ 1025 Abs. 1, 1043, 1054 Abs. 3, 1059, 1060 ZPO.
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Vermögensrechtliche Ansprüche sind stets schiedsfähig; bei nichtvermögensrechtlichen entscheidet die Vergleichsfähigkeit. Ausschließliche Zuständigkeit, Gestaltungswirkung und Unverzichtbarkeit schließen die Schiedsfähigkeit nicht aus. § 1030 Abs. 1, 3 ZPO.
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Unwirksam ist die Vereinbarung über den Bestand eines inländischen Wohnraummietverhältnisses, außer Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB. Nicht schiedsfähig sind namentlich die Patentnichtigkeitsklage und die Insolvenzanfechtung. § 1030 Abs. 2, 3 ZPO; § 81 PatG; §§ 103, 129 ff. InsO.
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Sie kommt wie ein materiell-rechtlicher Vertrag zustande; Geschäftsfähigkeit und Anfechtung wegen Willensmängeln richten sich nach dem BGB. §§ 104 ff., 119 ff., 145 ff. BGB; § 1029 ZPO.
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Gültigkeitsform: unterzeichnetes Dokument oder gewechselte Nachrichten, die den Nachweis sichern; kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Bezugnahme, die die Klausel zum Vertragsbestandteil macht. § 1031 Abs. 4 ZPO (Konnossement) ist entfallen. § 1031 Abs. 1–3 ZPO; Art. II UNÜ.
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Trotz Prozessvertrag gelten §§ 305 ff. BGB. Die Klausel als solche ist nicht unangemessen; ein unfaires Verfahren oder Abweichungen von §§ 1025 ff. zu Lasten des Verbrauchers sind es. §§ 305 ff., 307 BGB.
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Zulässig sind positive und negative Feststellungsklagen über die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. § 1032 Abs. 2 ZPO.
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Das staatliche Gericht prüft die Vereinbarung in jeder Richtung; abgewiesen werden darf die Klage nur nach Feststellung der Wirksamkeit. Undurchführbar ist die Vereinbarung, wenn die Gegenpartei die Kosten nicht aufbringt und die andere sie nicht übernimmt. § 1032 Abs. 1 ZPO.
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Sie endet durch Zweckerreichung im Spruch, außerordentliche Kündigung und im Zweifel nicht durch Aufhebung des Spruchs. Insolvenz und Ende des Hauptvertrags beenden sie nicht. §§ 1040 Abs. 1 Satz 2, 1059 Abs. 5 ZPO.
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Das Verfahren beginnt mit Empfang des Schiedsgesuchs, nicht mit der Schiedsklage. Der Beginn hemmt die Verjährung. §§ 1044, 1046 Abs. 1 ZPO; § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB.
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Der Beginn begründet keine Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 ZPO. Zwischen Schiedsgerichten gilt § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog; gegenüber dem staatlichen Gericht nicht, weil die Vereinbarung nur per Einrede wirkt. §§ 261, 1032 Abs. 1 ZPO.
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Anzahl nach Vereinbarung, sonst drei. § 1034 Abs. 1 ZPO schützt vor Übergewicht einer Partei, nicht vor Befangenheit des Einzelnen. Rechtsfolge: nur die Ernennungsklausel fällt. §§ 1034, 1036 ZPO.
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Partei, gesetzlicher Vertreter, Leitungsorgane juristischer Personen und Gesellschafter im Streit mit der Gesellschaft können nicht Schiedsrichter sein. §§ 1034 Abs. 2, 1036 ZPO.
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Nur natürliche, voll geschäftsfähige Personen; juristische Kenntnisse sind nicht nötig. Richter und Beamte brauchen Genehmigung; sie ist keine Ernennungsvoraussetzung. § 1035 ZPO; § 40 DRiG.
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Parteivereinbarung und Institutionsregeln haben Vorrang, der Weg zum staatlichen Gericht muss offen bleiben. Sonst Gesuch an das Schiedsgericht binnen zwei Wochen; gegen die Zurückweisung Antrag an das OLG binnen eines Monats. §§ 1037, 1059 Abs. 2 Nr. 1d, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Stufen: Rücktritt des Abgelehnten, Zustimmung der Gegenseite, Schiedsgericht in voller Besetzung, Institution, staatliches Gericht. Erst nach Spruch bekannt gewordene Gründe eröffnen nach h. M. keinen eigenen Rechtsbehelf, nur den verfahrensrechtlichen ordre public. § 1037 Abs. 2, 3 ZPO; § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO.
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Materieller Vertrag jedes Schiedsrichters mit allen Parteien, unabhängig von der Schiedsvereinbarung; h. M. Geschäftsbesorgung. Fehlende richterliche Genehmigung macht den Vertrag unwirksam, nicht die Bestellung und nicht den Spruch. §§ 611 ff., 675 BGB; § 40 Abs. 1 DRiG.
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Anspruch gegen beide Parteien als Gesamtschuldner, fällig mit Verfahrensende. Für die Spruchtätigkeit gilt stillschweigend spruchrichterliche Haftungsbeschränkung. §§ 276, 280, 612 Abs. 2, 675, 839 Abs. 2 BGB; §§ 1056 Abs. 3, 1057 ZPO.
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Das Gesuch löst die verfahrens- und materiell-rechtlichen Folgen der Erhebung aus. Änderung und Widerklage sind ohne Zustimmung und Sachdienlichkeit zulässig, wenn das Schiedsgericht zuständig ist oder rügelose Einlassung vorliegt. §§ 1044, 1046, 1040 Abs. 2 ZPO.
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Ex aequo et bono und lex mercatoria nur bei ausdrücklicher, klarer Ermächtigung; konkludent reicht nicht. § 1051 Abs. 1, 3 ZPO.
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Endspruch erledigt den Streitgegenstand und beendet das Verfahren; Teilspruch erledigt einen Teil endgültig und ist vollstreckbar erklärbar. Zuständigkeitszwischenentscheid ist kein Schiedsspruch. §§ 1040 Abs. 3, 1048, 1056 ZPO.
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Formelle Rechtskraft mit dem Vorbehalt des § 1059 ZPO; materielle Rechtskraft nur auf Einrede. Vollstreckbar erst nach Exequatur. §§ 1055, 1059, 1060 ZPO.
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Pflicht zur Billigkeitsentscheidung über die Kostentragung, orientiert an §§ 91 ff. ZPO ohne RVG-Deckel, und zur Festsetzung. Über das eigene Honorar entscheidet das Schiedsgericht nicht. § 1057 ZPO.
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Antrag mit Spruch oder beglaubigter Abschrift an das OLG. Geprüft werden Existenz und heilbare Form. Das Exequatur schafft den Titel und präkludiert die Aufhebung. §§ 1054, 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1063, 1064 ZPO; § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO.
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Erfüllung und ähnliche Einwendungen nur, soweit sie nicht schon an § 767 Abs. 2 ZPO scheitern würden. Aufrechnung mit einer dem Schiedsgericht entzogenen Gegenforderung unterliegt nicht § 767 Abs. 2 ZPO. §§ 767, 1060 ZPO.