Kapitalmarktrecht
Zivilrecht · ZR · 79 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Wertpapiere, Börse, Prospekt, Marktmissbrauch und Übernahme nach geltendem Stand: WpHG, MAR, ProspektVO, WpÜG, KAGB. Aus dem Überblick Kapitalmarktrecht.
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Kapitalmarktrecht ist die Gesamtheit der Normen, Geschäftsbedingungen und Standards über die Organisation des Kapitalmarkts, die marktbezogenen Dienstleistungen der Wertpapierunternehmen und die Verhaltenspflichten der Marktteilnehmer.
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Kapitalmarktrecht schützt die Funktionsfähigkeit des Markts und den individuellen Anleger. Nur individualschützende Normen sind Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
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Wertpapier ist eine Urkunde, die ein Recht so verbrieft, dass zur Geltendmachung der Besitz der Urkunde erforderlich ist. Legitimation, Liberation, Präsentation und Mobilisierung tragen die Umlauffähigkeit. §§ 793 ff. BGB; §§ 363 ff. HGB; §§ 8, 10, 67 AktG.
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Die Anleihe verbrieft Rückzahlung und Zins. Anleihebedingungen sind AGB und der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, nicht aber § 305 Abs. 2 BGB. §§ 793 ff. BGB; SchVG.
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Die Zulassung ist Pflicht und Verwaltungsakt. Sie setzt die Voraussetzungen der BörsZulV und einen gebilligten Prospekt voraus. §§ 32, 34, 39 BörsG; Art. 3 ProspektVO.
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Inlandsemittenten treffen Ad-hoc-Publizität, Eigengeschäfte der Führungskräfte, Stimmrechtsmitteilungen, Gleichbehandlung und Finanzberichte. Art. 17, 19 MAR; §§ 33 ff., 48 ff., 114 ff. WpHG; § 3 Abs. 2 AktG.
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Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum geregelten Markt verlangt einen gebilligten Prospekt. Ausgenommen sind unter anderem Angebote nur an qualifizierte Anleger, an weniger als 150 Nichtqualifizierte je Staat und Stückelungen ab 100.000 €. Art. 1, 3 ProspektVO; §§ 1, 3 WpPG.
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Verschmelzung oder Formwechsel auf eine nicht notierte Gesellschaft beendet die Zulassung kraft Gesetzes. Der umwandlungsrechtliche Minderheitenschutz ersetzt das börsenrechtliche Austrittsangebot. §§ 13, 29, 36 UmwG.
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Unternehmenspublizität knüpft an die Kaufmanns- und Kapitaleigenschaft an, Kapitalmarktpublizität an die Börsenzulassung. Emittentenpublizität umfasst Prospekt, Finanzberichte und Ad-hoc-Mitteilungen; Beteiligungspublizität umfasst Stimmrechtsschwellen und Eigengeschäfte der Führungskräfte.
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Der Emittent darf die Veröffentlichung aufschieben, wenn berechtigte Interessen es erfordern, die Öffentlichkeit nicht irregeführt wird und die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Nach Wegfall ist nachzuholen und der BaFin der Aufschub zu erläutern. Art. 17 Abs. 4 MAR.
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Bis zur Nachholung der Mitteilung ruhen Stimm- und Vermögensrechte aus den nicht mitgeteilten Aktien. Ob § 33 WpHG Schutzgesetz ist, ist streitig. § 44 WpHG; § 823 Abs. 2 BGB.
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Personen mit Führungsaufgaben und ihnen nahestehende Personen müssen eigene Geschäfte in Aktien oder derivativen Instrumenten des Emittenten binnen drei Geschäftstagen mitteilen. Die jährliche Bagatellgrenze beträgt in Deutschland 20.000 €. Art. 19 MAR; § 26 Abs. 2 WpHG.
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Vorsätzlicher Insiderhandel und tatsächlich kursbeeinflussende Manipulation sind Straftaten. An die Stelle des Verfalls tritt die Einziehung. Zivilrechtlich sind Art. 14 und 15 MAR keine Schutzgesetze. §§ 119, 120 WpHG; §§ 73 ff. StGB.
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Einfache Erwerbsangebote zielen unterhalb oder jenseits der Kontrolle ohne Pflichtangebot. Das Übernahmeangebot richtet sich freiwillig auf die Kontrolle, das Pflichtangebot folgt der bereits erlangten Kontrolle von mindestens 30 % der Stimmrechte. §§ 10 ff., 29 ff., 32, 35 WpÜG.
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Teilangebote, invitatio ad offerendum sowie Rücktritt oder Widerruf sind bei Übernahme- und Pflichtangebot unzulässig. Freiwillige Angebote dürfen Bedingungen tragen; das Pflichtangebot ist unbedingt. §§ 17, 18, 24, 25 WpÜG.
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Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte. Zugerechnet werden unter anderem Töchter, Treuhand, Sicherheit, Nießbrauch, Erwerbsrechte und acting in concert. §§ 29, 30 WpÜG.
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Bei Übernahme- und Pflichtangebot sind nur Geld oder liquide Wertpapiere zulässig; ein Barangebot ist zwingend, wenn der Bieter in den letzten sechs Monaten mindestens 5 % gegen Geld erworben hat. Die Mindesthöhe ist der höhere Wert aus Dreimonatsdurchschnittskurs und relevanten Vorerwerben. § 31 WpÜG.
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Vorstand und Aufsichtsrat müssen Art und Höhe der Gegenleistung, Folgen für Gesellschaft und Arbeitnehmer, Ziele des Bieters und die eigene Annahmeabsicht begründet bewerten. § 27 WpÜG.
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Nach Veröffentlichung darf der Vorstand keine Handlungen vornehmen, die den Erfolg des Angebots verhindern könnten. Erlaubt bleiben die negative Stellungnahme, der laufende Geschäftsbetrieb, die Suche nach einem konkurrierenden Bieter sowie Maßnahmen mit Zustimmung des Aufsichtsrats. § 33 WpÜG.
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Entlastung greift bei fehlendem Vorsatz und fehlender grober Fahrlässigkeit, fehlender Kausalität, Kenntnis des Erwerbers und Berichtigung. Die börsengesetzliche Haftung verdrängt die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im Kern. §§ 12, 16 WpPG.
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Unterlassene oder unwahre Veröffentlichung von Insiderinformationen verpflichtet den Emittenten auf Schadensersatz, wenn der Anleger zu teuer gekauft oder zu billig verkauft hat. Erforderlich sind Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. §§ 97, 98 WpHG.
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Art. 17 MAR ist kein Schutzgesetz; die Organhaftung bleibt über § 826 BGB und über Schutzgesetze wie § 400 AktG, § 264a StGB und § 263 StGB möglich. § 26 Abs. 3 WpHG.
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Die Weitergabe an den Paketerwerber ist zulässig, soweit sie zur normalen Aufgabenerfüllung und zum Unternehmensinteresse erforderlich ist. Käufe desselben Bieters am Markt auf Grundlage der so erlangten Insiderinformation bleiben verboten. Art. 10, 14 MAR; § 93 AktG.