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§ 161 BGB

  • § 161 Abs. 1 1 BGB
  • § 161 Abs. 1 2 BGB
  • § 161 Abs. 1 BGB
  • § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 161 Abs. 3 BGB
  • § 161 BGB
  • §§ 161 Abs. 1 Satz 1, 883 Abs. 2 Satz 2 BGB
  • §§ 161 Abs. 3 i.V.m. 932 ff. BGB
  • §§ 161 ff. BGB

Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

10 Fundstellenin 4 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Anwartschaftsrecht › Modellcharakter: Position des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbs nach §§ 160 ff. BGB · Eigentumsvorbehalt

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    möglich › relative Verfügungsbeschränkungen · Eigentumserwerb nach § 956 BGB › Berechtigung der Gestattung

  • Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema

    vor Erwerbshindernissen › Schutz vor Zwischenverfügungen · Schutz des Anwartschaftsberechtigten › vor Erwerbshindernissen

  • Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema

    Voraussetzungen unter denen der Auflassungsempfänger ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück erwirbt ›… · vom Berechtigten möglich, aber Voraussetzungen umstritten › Voraussetzungen unter denen der… · Eigentumserwerb an Grundstücken › Schutzproblem · Erwerb der Vormerkung › Ersterwerb