§ 267 BGB
- § 267 Abs. 1 BGB
- § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 267 Abs. 2 BGB
- § 267 BGB
- §§ 267, 362 BGB
Leistung durch Dritte
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
13 Fundstellenin 7 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen · Drittleistungsfälle, zB Tilgung einer nicht bestehenden fremden Schuld. › Für die generelle Gleichbehandlung… · Wie wird der Fall bereicherungsrechtlich behandelt, dass zwei Personen auf dieselbe Schuld zahlen? Wie ist… · Anwendbarkeit › Bei Selbsterfüllung durch den Gläubiger besteht Einigkeit, dass jedenfalls die Regelungen der… · Rechtsgrundlagen › Etwas Erlangt
- DefinitionenSchema
Leistungsinhalt
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Normative Korrektur der Schadensermittlung › Regress aus eigenem Recht
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Pfändung des Anwartschaftsrechts: Sach-, Rechts-, Doppelpfändung · Pfändung des Anwartschaftsrechts: Sach-, Rechts-, Doppelpfändung › Theorie der Doppelpfändung (h.M.) · Pfändung des Anwartschaftsrechts: Sach-, Rechts-, Doppelpfändung › H.M.: Besitzstufung i.S.v. § 868 BGB, d.h…
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- RegressAnspruchsziel
- Schuldrecht ATSchema