§ 936 BGB
- § 936 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 936 Abs. 1 Satz 3 BGB
- § 936 Abs. 2 BGB
- § 936 Abs. 3 BGB
- § 936 BGB
Erlöschen von Rechten Dritter
(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
9 Fundstellenin 5 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB · Gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB › Rechtsscheinstatbestand Besitz · Rechtsscheinstatbestand Besitz › § 931 BGB: Differenzierung nach den Konstellationen des § 934 Fall 1 und 2…
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
vor Erwerbshindernissen › Schutz vor Zwischenverfügungen
- HandelsrechtSchema
Erwerb vom Nichtberechtigten, § 366 HGB › im Übrigen wirksames Verfügungsgeschäft i.S.v. §§ 932 ff., 1207 BGB
- Pfandrecht an beweglichen SachenSchema
Erlöschen des Pfandrechts · Vermieterpfandrecht