§ 162 BGB
- § 162 BGB
- §§ 162, 815, 242 BGB
Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
4 Fundstellen
- BereicherungsrechtSchema
Kein Ausschluss, §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB › § 815 BGB ist ausschließlich auf den § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2…
- BGB ATSchema
Zugang (nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich) › Zugangshindernisse
- DefinitionenSchema
Anwartschaftsrecht › Modellcharakter: Position des aufschiebend bedingten Mobiliarerwerbs nach §§ 160 ff. BGB
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Schutz des Anwartschaftsberechtigten › vor Erwerbshindernissen