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§ 352 HGB

  • § 352 HGB
  • §§ 352, 353 HGB

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

3 Fundstellenin 2 Schemata

  • HandelsrechtSchema

    Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB › Schuldrecht AT

  • Schuldrecht ATSchema

    Verzugszinsen · Verzugszinsen › §§ 288 Abs. 1 und 2 BGB bzw. § 352 HGB