§ 48 HGB
- § 48 Abs. 1 HGB
- § 48 Abs. 2 HGB
- § 48 ff. HGB
- § 48 HGB
- §§ 48 ff. HGB
- §§ 48, 54 ff. HGB
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
9 Fundstellenin 3 Schemata
- BGB ATSchema
Objektiver Tatbestand › Setzen eines Erklärungszeichens · Bestand › Rechtsgeschäftlich erteile Vertretungsmacht (Vollmacht) · Bestand › gesetzliche Vertretungsmacht · Rechtsscheinvollmacht › Die §§ 170-173 BGB enthalten eine gesetzliche Rechtsscheinhaftung, durch die das…
- DefinitionenSchema
Unmittelbare Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB): in fremdem Namen, für fremde Rechnung › Innenverhältnis /…
- HandelsrechtSchema
Erteilung der Prokura, §§ 48 ff. HGB · Umfang der Prokura › Rechtsgeschäftliche Beschränkungen