§ 29 HGB
- § 29 HGB
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2 Fundstellenin 1 Schema
- HandelsrechtSchema
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB › Handelsgewerbe · Grundsätze der Firma