§ 362 BGB
- § 362 Abs. 1 BGB
- § 362 BGB
- §§ 362 Abs. 1, 267 BGB
- §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB
- §§ 362 Abs. 2, 185 BGB
- §§ 362 Abs. 2, 285 Abs. 1 BGB
- §§ 362 ff. BGB
- §§ 362, 142 BGB
- §§ 362, 267 BGB
Erlöschen durch Leistung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
18 Fundstellenin 10 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Befreiung von Verbindlichkeiten, zB Zahlung fremder Schulden › Was ist das Erlangte bei unkörperlichen… · Rechtsgrundlagen
- BGB ATSchema
Kein Ausschluss der Anwendung des § 181 BGB › Insichgeschäft besteht nur in Erfüllung einer bestehenden… · Minderjährige, §§ 2, 106 BGB › Spezielle Einwilligung und Erfüllung nach § 110 BGB? · Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich › Besitzerwerb, -aufgabe, -übertragung · Besitzerwerb, -aufgabe, -übertragung › Kann bei der Leistung gegenüber einem Minderjährigen Erfüllung gem. §…
- DefinitionenSchema
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- HandelsrechtSchema
Selbsthilfeverkauf › Rechtsfolge
- VertragsrechtSchema
Schenkungsvertrag › Formbedürftigkeit gem. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Schenkungsversprechen. Ausnahmen: · Bürgschaft › Anspruch erloschen
- Rechtsvernichtende EinwendungenSchema
- Schuldrecht ATSchema
Erlöschen / Beendigung eines Schuldverhältnisses · Vertrag zugunsten Dritter
- VerwaltungsR ATSchema
Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Kein Erlöschen des Anspruchs