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§ 362 BGB

  • § 362 Abs. 1 BGB
  • § 362 BGB
  • §§ 362 Abs. 1, 267 BGB
  • §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB
  • §§ 362 Abs. 2, 185 BGB
  • §§ 362 Abs. 2, 285 Abs. 1 BGB
  • §§ 362 ff. BGB
  • §§ 362, 142 BGB
  • §§ 362, 267 BGB

Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.

18 Fundstellenin 10 Schemata

  • BereicherungsrechtSchema

    Befreiung von Verbindlichkeiten, zB Zahlung fremder Schulden › Was ist das Erlangte bei unkörperlichen… · Rechtsgrundlagen

  • BGB ATSchema

    Kein Ausschluss der Anwendung des § 181 BGB › Insichgeschäft besteht nur in Erfüllung einer bestehenden… · Minderjährige, §§ 2, 106 BGB › Spezielle Einwilligung und Erfüllung nach § 110 BGB? · Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich › Besitzerwerb, -aufgabe, -übertragung · Besitzerwerb, -aufgabe, -übertragung › Kann bei der Leistung gegenüber einem Minderjährigen Erfüllung gem. §…

  • DefinitionenSchema
  • ErfüllungAnspruchsziel

    Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch

  • GrundpfandrechteSchema

    Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…

  • HandelsrechtSchema

    Selbsthilfeverkauf › Rechtsfolge

  • VertragsrechtSchema

    Schenkungsvertrag › Formbedürftigkeit gem. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Schenkungsversprechen. Ausnahmen: · Bürgschaft › Anspruch erloschen

  • Rechtsvernichtende EinwendungenSchema
  • Schuldrecht ATSchema

    Erlöschen / Beendigung eines Schuldverhältnisses · Vertrag zugunsten Dritter

  • VerwaltungsR ATSchema

    Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Kein Erlöschen des Anspruchs