§ 372 BGB
- § 372 BGB
- § 372 Satz 1 BGB
- § 372 Satz 2 Alt. 1 und 2 BGB
- §§ 372 ff. BGB
- §§ 372 S. 1 i.V.m. 293 ff. BGB
Voraussetzungen
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
3 Fundstellenin 2 Schemata
- HandelsrechtSchema
Annahmeverzug des Käufers, §§ 373, 374 HGB › Hinterlegung
- Schuldrecht ATSchema
Hinterlegung, §§ 372 ff. BGB