§ 346 HGB
- § 346 HGB
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
2 Fundstellen
- BGB ATSchema
- HandelsrechtSchema
Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB › Allgemein