§ 243 BGB
- § 243 Abs. 1 BGB
- § 243 Abs. 2 BGB
- § 243 BGB
Gattungsschuld
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
10 Fundstellenin 3 Schemata
- HandelsrechtSchema
Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB › Schuldrecht AT
- VertragsrechtSchema
Ermittlung von Leistungsinhalt, Leistungsort und Leistungszeit › Leistungsinhalt
- Schuldrecht ATSchema
„Konkretisierung“ i.S.v. § 243 Abs. 2 BGB · Leistungsort › Relevanz · Befreiung eines Schuldners einer Gattungsschuld von seiner Leistungspflicht · Herausgabe des Surrogats bei Unmöglichkeit nach § 285 BGB · Angebot des Schuldners: tatsächliches (§ 294 BGB), wörtliches (§ 295 BGB) Angebot oder Entbehrlichkeit (§ 296… · § 300 Abs. 2 BGB